B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2972/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann, Dornacher-
strasse 10, Postfach, 4603 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom
17. April 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 die Verfügung der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) vom 17. April 2013 betref-
fend die revisionsweise Aufhebung ihres Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefoch-
ten hat,
dass das Gericht gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit aus-
zumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt
sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz am 11. Juli 2013 ihre Vernehmlassung vorgelegt
und beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stellung-
nahme ihres ärztlichen Dienstes vom 30. Juni 2013 an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass der ärztliche Dienst (Dr. B._______) in seiner Stellungnahme
festhält, aus medizinischer Sicht seien weitere fachärztliche, ortho-
pädische, allgemeinmedizinische und allenfalls auch psychiatrische
Abklärungen angezeigt,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde rügt, ihr Gesundheits-
zustand sei medizinisch ungenügend abgeklärt worden, und daher
eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt,
dass damit nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher
sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass
die angefochtene Verfügung vom 17. April 2013 auf einer mangelhaft
ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
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dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1
VwVG) mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen fachärzt-
lichen (orthopädischen, allgemeinmedizinischen und psychiatrischen)
Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache
neu zu verfügen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Parteientschädigung mangels Kostennote gemäss Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.
320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist,
dass das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar sich nach
dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt, wobei ein
anwaltlicher Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 400.- geltend gemacht
werden kann (Art. 10 VGKE),
dass im vorliegenden Verfahren das zu entschädigende Anwaltshono-
rar angesichts des aktenkundigen, notwendigen Anwaltsaufwands auf
Fr. 2'000.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen
ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom
11. Juli 2013 (samt Anfrage an den ärztlichen Dienst und dessen Stel-
lungnahme vom 30. Juni 2013) zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 17. April 2013 aufgehoben und die Sache mit der
Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen zu-
sätzlichen fachärztlichen (orthopädischen, allgemeinmedizinischen und
psychiatrischen) Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend
neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der
Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz samt Anfrage an den ärztlichen
Dienst und dessen Stellungnahme)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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