Abtei lung II I
C-2973/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
R._______, Madagaskar,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2973/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die im Jahr 1975 geborene Schweizerbürgerin R._______ lebt
seit April 2001 in Madagaskar. Mit Beitrittserklärung vom 15. Oktober
2003 ersuchte sie um Aufnahme in die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([Vorinstanz] act. 89). Mit
Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
vom 1. September 2004 (act. 39) wurde die seit 21. April 2004 von
B._______ vertretene R._______ (act. 1) per 1. Oktober 2003 in die
freiwillige Versicherung aufgenommen.
A.b Mit Einschreiben vom 2. September 2004 (act. 91) wurde ihr die
Aufnahme per 1. Oktober 2003 von der SAK nochmals bestätigt und
sie wurde aufgefordert, die beigelegten Formulare "Erklärung über
Einkommen und Vermögen" betreffend das Jahr 2003 ausgefüllt und
unter Beilage der entsprechenden Belege innert 30 Tagen zurückzu-
senden.
A.c Mit E-Mail vom 6. Oktober 2004 (act. 92) wandte sich R._______
an die SAK und ersuchte, bezugnehmend auf das Schreiben vom
2. September 2004, um eine Fristerstreckung für das Einreichen der
Unterlagen, da sie das Schreiben erst am 5. Oktober 2004 erhalten
habe. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2004 wurde ihr von der SAK
mitgeteilt, dass die 30-tägige Frist erst ab Erhalt des Schreibens laufe
und ihr somit noch genügend Zeit zur Zusammenstellung der
Unterlagen bleibe.
A.d Mit Schreiben vom 1. Dezember 2004 (act. 93) hat die SAK
R._______ gemahnt, die Unterlagen zu Einkommen und Vermögen
einzureichen.
A.e Am 31. Januar 2005 erfolgte schliesslich eine eingeschriebene
Mahnung der SAK (act. 95), mit welcher diese R._______ eine letzte
Frist von 30 Tagen zur Einreichung der verlangten Unterlagen setzte
und gleichzeitig darauf hinwies, dass im Unterlassungsfalle der
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe.
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (act. 47) wurde R._______ aus der
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freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil sie die verlangte
Einkommens- und Vermögensdeklaration nicht eingereicht hatte.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2006 hat R._______ am
10. August 2006 Einsprache erhoben (act. 46).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. September 2006 hat die SAK die
Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass R._______ trotz
mehrfacher Mahnungen mit Hinweis auf die Ausschlussfolgen die
verlangten Unterlagen über Einkommen und Vermögen nicht bis zum
31. Dezember 2005 eingereicht habe.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2006 erhob
R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Oktober 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Sie
beantragte die Aufhebung der Ausschlussverfügung, eventualiter die
rückwirkende Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Januar
2006, die Unterlassung der Rückzahlung der bezahlten Prämien von
Fr. 848.70 für die Jahre 2006/2007 durch die Ausgleichskasse und die
sofortige Berücksichtigung des Vertretungsverhältnisses. Zur Be-
gründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, zwi-
schen der Schweiz und Madagaskar bestünden schlechte Postverbin-
dungen, zudem habe es zwischen ihr und ihren Angehörigen und
ihrem Vertreter immer wieder Missverständnisse gegeben und
schliesslich sei ihre unentgeltliche Tätigkeit im Spital nicht gebührend
berücksichtigt worden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 beantragte die SAK aus
den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2007 hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest und wies zudem darauf hin, dass die
SAK in ihrer Vernehmlassung lediglich rechtliche aber keineswegs die
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin berücksichtigt habe.
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H.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. Februar
2007 bekannt gegeben.
I.
Die SAK hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2007 am bisherigen
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Gegen die mit Verfügung vom 28. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers sind keine Ausstandsbegehren eingegan-
gen. Am 28. April 2008 ist ein Wechsel des Gerichtsschreibers erfolgt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
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wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK
die Beschwerdeführerin zur Recht aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen hat. Strittig ist in erster Linie die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin vor dem Ausschluss ordentlich gemahnt wurde.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
2.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwilli-
ge Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung,
der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle
zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die ver-
langten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen,
das auf das Beitragsjahr folgt.
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Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu
(Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfest-
setzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schrift-
lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird
auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in
der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Bei-
träge durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
2.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil vom 28. April 2005 i.S.
P. V. S. [H 224/04]), stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung
des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss
daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus die-
sem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mah-
nung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen
muss.
2.5 Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel
eine objektive Beweislast nur, aber immerhin insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableitet. Diese Beweisre-
gel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich
hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b, 115 V 142
E. 8a).
2.6 Mit Einschreiben vom 2. September 2004 hat die SAK der Be-
schwerdeführerin mitgeteilt, sie habe Unterlagen zu Einkommen und
Vermögen für das Jahr 2003 einzureichen. Auf dieses Schreiben hat
die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 6. Oktober 2004 reagiert. Sie
wusste somit um ihre Pflicht, entsprechende Unterlagen einzureichen.
Da sie die Unterlagen aber nicht einreichte, wurde sie mit den Schrei-
ben vom 1. Dezember 2004 und vom 31. Januar 2005 erneut gemahnt.
Das zweite dieser beiden Schreiben innert zwei Monaten erfolgte per
Einschreiben. Indem die Beschwerdeführerin ausführt, die Postverbin-
dungen nach Madagaskar seien sehr schlecht und unzuverlässig,
macht sie sinngemäss geltend, die Mahnschreiben hätten sie nicht
erreicht.
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2.7 Die SAK macht demgegenüber geltend, sie habe die Beschwerde-
führerin vorschriftsgemäss gemahnt, weshalb diese zu Recht aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden sei.
2.8 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung
obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess von der
Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um
die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel
nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei
ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ab-
leiten wollte (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter An-
drohung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungs-
gemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen
zu stellen sind. Die SAK kann sich den Nachweis der Zustellung einge-
schriebener Sendungen durch Empfangsbescheinigungen sichern,
was mit der Grund dafür ist, dass die unter Androhung des Ausschlus-
ses erforderliche Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen
hat.
2.9 Aus den Akten der SAK geht nicht hervor, ob die beiden Mahnun-
gen der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten. Selbst für die
eingeschriebene Mahnung liegt kein Zustellnachweis vor und diesbe-
zügliche Erkundigungen bei der Post sind zum heutigen Zeitpunkt
nicht mehr möglich. Ist der Nachweis der Zustellung von zwei Mahnun-
gen, davon eine eingeschrieben, nicht erbracht, fehlt eine der unab-
dingbar notwendigen Voraussetzungen für den Ausschluss der Be-
schwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 16. August 2007 i.S. Z. [C-2034/2007]).
Die Verfügung betreffend den Ausschluss aus dieser Versicherung und
der entsprechende Einspracheentscheid sind daher aufzuheben; die
Beschwerdeführerin bleibt daher weiterhin der freiwilligen Versiche-
rung unterstellt.
Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese die Be-
schwerdeführerin nochmals auffordert, die fehlenden Unterlagen ein-
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zureichen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, falls die-
ser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wird.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Da der obsiegenden Beschwerdeführerin, welche nicht berufs-
mässig vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten ent-
standen sind und diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag
gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ausschlussverfügung vom
6. Februar 2006 und der Einspracheentscheid vom 18. September
2006 werden aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren
Bearbeitung im Sinne der Erwägung 2.9 an die Schweizerische
Ausgleichskasse zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerde-
führerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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