Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2973/2009
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Serbien,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 9. April
2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, serbische Staatsbürger A._______ arbeitete in den
Jahren 1978 bis 1990 als Saisonnier für ein Bauunternehmen in der
Schweiz. In dieser Zeit leistete er obligatorische Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; act. 13). Am 25. Juni 1991 stellte er bei der Ausgleichskasse
des Kantons Wallis ein Gesuch um Gewährung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung, da er seit dem 13. April 1990 an
einer "Knocheninfektion", einem Bruch des rechten Arms sowie an
Schulterproblemen rechts leide (act. 3).
B.
Mit Verfügung vom 12. November 1992 sprach die IV-Stelle Wallis
A._______ mit Wirkung ab dem 1. April 1991 eine ordentliche ganze
Invalidenrente zu (act. 78 und 79).
Mit Schreiben vom 8. Februar 1993 teilte die Schweizerische
Ausgleichskasse A._______ mit, dass sie infolge seines Wegzugs ins
Ausland ab dem 1. März 1993 zur Zahlung der Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung zuständig sei (act. 81).
C.
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Revision holte die
nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) über den serbischen Sozialversicherungsträger neue
medizinische Berichte ein (act. 89). Gestützt darauf kam Dr. med.
C._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom
26. August 1993 zum Schluss, der Gesundheitszustand von A._______
habe sich insoweit verbessert, dass wieder von einer mittleren
Brauchbarkeit des rechten Arms in Verweisungstätigkeiten gesprochen
werden könne. Seit dem 30. Juni 1993 sei er wieder zu 40 % arbeitsfähig
(act. 94).
Mit Verfügung vom 2. Februar 1994 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
die bisher gewährte ganze Invalidenrente ab dem 1. April 1994 durch
eine halbe Invalidenrente ersetzt werde (act. 99). Nach durchgeführtem
Beschwerdeverfahren bestätigte die IVSTA mit Verfügung vom
15. Dezember 1995, dass A._______ Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente habe (act. 107 und 120). Diese Verfügung blieb
unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
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D.
Nach zwei weiteren von Amtes wegen durchgeführten Revisionen, in
welchen der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente jeweils bestätigt
wurde (act. 143 und 165), reichte A._______ am 7. August 2006 ein
Revisionsgesuch ein, da sich sein Gesundheitszustand in den letzten
zwei Jahren verschlechtert habe (act. 167). Als Beweismittel reichte er
vier medizinische Berichte neueren Datums zu den Akten, welche ihm im
Wesentlichen einen Status nach Osteomyelitis des rechten Oberarms,
eine Semiankylose des rechten Schultergelenks, eine Arthrose des
rechten Schultergelenks, einen schlecht verheilten Bruch des rechten
Oberarmknochens, eine strukturale Osteoporose des rechten
Oberarmknochens, ein Cervicobrachialsyndrom rechts, eine
Osteochondrose des vertebral cervicalen Osteophyten, eine Uncarthrose,
eine Gonarthorse rechts, ein chronisch schmerzhaftes Lumbalsyndrom,
Darmverwachsungen, eine Darmverengung mit Tumor und Operation am
25. November 2005 sowie eine chronische Kolitis ohne Geschwür
attestierten (act. 169 bis 176).
Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. D._______ des IV-
ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2007 aus,
dass die bisherige Pathologie im Wesentlichen unverändert sei.
A._______ sei wegen einer gutartigen Darmverengung hospitalisiert
gewesen. Die beschriebenen Beschwerden würden einzig beim
Stuhlgang auftreten, was keine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge (act. 179).
Mit Stellungnahme vom 30. April 2007 bestätigte Dr. med. D._______
seine Beurteilung vom 21. Januar 2007 (act. 190).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 teilte die IVSTA A._______ mit, dass
weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, sie habe aufgrund der neu erhaltenen
Unterlagen festgestellt, "dass nach wie vor eine dem Gesundheitszustand
angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könnte. Dabei könnte mehr als
40% des Erwerbseinkommens erzielt werden, das heute erreicht würde,
wenn keine Invalidität vorläge" (act. 192). Diese Verfügung erwuchs am
19. Juni 2008 in Rechtskraft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3950/2007 vom 25. Februar 2008 und Urteil des Bundesgericht
9C_428/2008 vom 19. Juni 2008; act. 201 und 202).
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E.
Am 20. August 2008 stellte A._______ bei der IVSTA erneut ein
Revisionsgesuch, da sich sein Gesundheitszustand im letzten Jahr
verschlechtert habe. Er sei bereit in der Schweiz zu kommen, um sich
medizinisch untersuchen zu lassen (act. 203).
F.
Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2008 teilte die IVSTA A._______ mit,
dass sie voraussichtlich nicht in der Lage sei, das Revisionsgesuch zu
prüfen, da nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe
(act. 204)
G.
In seinem Einwand vom 10. November 2008 beantragte A._______ die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente. Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz habe er eine erhebliche Veränderung seines
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Er sei bereit, sich in der
Schweiz medizinisch untersuchen zu lassen. Als Beweismittel reichte er
diverse Arztberichte neueren Datums zu den Akten (act. 206 und 207).
H.
Dr. med. E._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone
diagnostizierte in seiner Stellungnahme vom 6. April 2009 Folgen einer
Arthritis in der Schulter und im Oberarm rechts durch Staphylokokken
(ICD 10 M00.01) sowie chronische Lumbalgien und Cervicalgien bei
degenerativen Veränderungen (ICD 10 M47.80); er führte aus, dass die
mit dem Einwand eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen
Elemente enthielten, weshalb eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei (act. 210).
Mit Verfügung vom 9. April 2009 stellte die IVSTA mit der bereits im
Vorbescheid vorgebrachten Begründung fest, dass sie nicht in der Lage
sei, das Revisionsgesuch zu prüfen (act. 211).
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. April 2009 und ergänzender
Eingabe vom 23. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die
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Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der Schweiz. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei zu 100%
erwerbsunfähig. Als Beweismittel reichte er nebst diversen bereits
aktenkundigen medizinischen Unterlagen einen Arztbericht von Dr. med.
F._______ vom 28. November 2008 zu den Akten.
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. August 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung, da keine neuen Sachverhaltselemente vorlägen, welche eine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft
darzulegen vermöchten. Dementsprechend sei sie nicht gehalten
gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen und habe das erneute
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers durch einen
Nichteintretensentscheid erledigen dürfen.
K.
Am 24. September 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 30. September 2009 bei der Gerichtskasse ein.
L.
Mit Replik vom 8. Oktober 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisher gestellten Anträgen sinngemäss fest und reichte nebst bereits
aktenkundigen medizinischen Unterlagen zwei Arztberichte neueren
Datums zu den Akten.
M.
In seiner Stellungnahme vom 17. November 2009 kam Dr. med.
E._______ des RAD Rhone zum Schluss, dass die neu eingereichten
Unterlagen keine neuen medizinischen Elemente enthielten, weshalb an
der Beurteilung vom 6. April 2009 festzuhalten sei (act. 213).
Gestützt darauf, hielt die IVSTA mit Duplik vom 1. Dezember 2009 ihre
bisher gestellten Anträge aufrecht.
N.
Mit Triplik vom 24. Dezember 2009 wiederholte der Beschwerdeführer
seine bisher gestellten Anträge.
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O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
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1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten (vgl. aber E. 3
hiernach).
2.
2.1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V
101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht
aber mit Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von
Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der IV bestimmt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
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allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 9. April 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Nachfolgend zu würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst
den ärztlichen Berichten, welche bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 9. April 2009 verfasst wurden, auch die im vorliegenden
Verfahren eingereichten medizinischen Unterlagen neueren Datums, da
diese mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen
und geeignet sind, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu
beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit
Hinweisen).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen
(4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-
Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
2.4. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
3.
3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu
denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in
Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die
Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
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Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung,
wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die Vorinstanz auf ein
Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, so hat das
Bundesverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl.
BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen). Auf weitergehende Rechtsbegehren
(bspw. Gewährung einer Invalidenrente, Durchführung von weiteren
Sachverhaltsabklärungen) kann mangels eines entsprechenden
Anfechtungsgegenstandes nicht eingetreten werden.
3.2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente, eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen in der Schweiz. Diese Anträge setzen voraus, dass die
IVSTA das Revisionsgesuch materiell abgewiesen hat, was vorliegend
nicht der Fall ist. Demnach kann auf diese Anträge des
Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. Der Streitgegenstand
beschränkt sich im vorliegenden Verfahren einzig auf die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers um
Erhöhung der Rente nicht eingetreten ist.
4.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert.
4.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demnach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen stellt nach
ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung der
Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen
keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2;
Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2004 IV Nr. 5 E. 2 [I
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574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des
Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur
Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.3. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu
machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
IVV). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst, wenn die
Eintretensvoraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen Änderung
glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4).
Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108
E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die
Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange
entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu
verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher
begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes
darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang eines
Gesuchs demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen
der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so
erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung
nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an
die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen
(Urteil des BGer vom 4. April 2007 [I 489/05] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE
109 V 262 E. 3 und Urteile des BGer vom 19. Oktober 2007 [9C_68/2007]
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Seite 11
E. 3.3 sowie vom 28. Mai 2009 [9C_286/2009] E. 2.2). Insofern steht der
Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.
5.
Aufgrund der soeben dargelegten Grundsätze ist vorliegend zu prüfen, ob
glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Gesundheitszustand bzw. die
Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der den Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente bestätigenden Verfügung vom 4. Mai 2007 –
Zeitpunkt der letzten auf umfassender Abklärung beruhenden Verfügung
– bis zum 9. April 2009 – Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung – in
anspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe. Er sei zu 100%
erwerbsunfähig. Als Beweismittel reichte er mehrere Arztberichte neueren
Datums zu den Akten (act. 207, Beschwerdebeilagen und Beilagen zur
Replik). Diese Arztberichte bestätigen jedoch weitgehend die bereits im
Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 4. Mai 2007 bekannten
Diagnosen und Symptomatik (act. 169 bis 176). Demnach ist auf die
nachvollziehbare Beurteilung von Dr. med. E._______ des RAD Rhone
abzustellen, wonach diese Arztberichte keine neuen Elemente enthalten
würden (act. 210 und 213).
5.2. Zwar wird dem Beschwerdeführer vom behandelnden Arzt eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert (act. 207). Diesbezüglich gilt
jedoch festzuhalten, dass alleine das Attestieren einer gewissen
Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt nicht reicht, um eine Veränderung des
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es müssen mindestens
Hinweise für eine Verschlimmerung des bestehenden Leidens oder
Anzeichen für weitere Einschränkungen, welche bis anhin nicht
berücksichtigt wurden, vorliegen. Wie zuvor festgestellt liegen in casu
jedoch keine solchen Hinweise vor, da aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Arztberichten keine Verschlimmerung, sondern lediglich
eine Bestätigung der bekannten Problematik zu erkennen ist.
5.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass
sich sein Zustand verschlechtert habe, ohne dies substantiiert zu
begründen. Diese pauschalen Behauptungen und die eingereichten
Arztberichte reichen vorliegend nicht, um eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, zumal auch die letzte
rechtskräftige Verfügung nur 15 Monate zurückliegt und daher an das
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Seite 12
Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes
umso grössere Anforderungen zu stellen sind.
5.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht
nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist
und auf eine materielle Prüfung verzichtet hat. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen.
6.2. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario). Die IVSTA hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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