Abtei lung II I
C-2974/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Singapur,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2974/2006
Sachverhalt:
A.
Der geschiedene singapurische Staatsangehörige S._______,
geboren am (...) 1952, war von Juli 1984 bis Dezember 2005 in der
Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge an die
obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet
(act. 26 ff. und 7). Per 31. Dezember 2005 hat sich S._______ nach
Singapur abgemeldet (act 7, 15 f.).
B.
Mit Gesuch vom 25. April 2006 hat S._______ bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge ersucht (act. 5 ff.). Mit Verfügung vom 12. Juni
2006 (act. 30) hat die SAK den Rückvergütungsantrag abgelehnt, da
seine noch nicht 25-jährige Tochter in der Schweiz lebe und nach wie
vor in Ausbildung sei.
C.
Gegen die Verfügung vom 12. Juni 2006 hat S._______ mit Eingabe
vom 13. Juli 2006 (act. 33) Einsprache bei der SAK erhoben. Am
18. Juli 2006 (act. 32) hat er bei der SAK eine Bestätigung über den
erfolgreichen Lehrabschluss seiner Tochter, H._______, eingereicht
(act. 31).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2006 (act. 35 f.) hat die
SAK die Einsprache abgewiesen.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. September 2006 liess der
durch M._______ vertretene S._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Oktober 2006 (act. 46) bei der
Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nach-
folgend: Rekurskommission) Beschwerde führen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 hat die SAK die Abweisung
der Beschwerde beantragt, da der Beschwerdeführer nicht belegt
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habe, dass seine Tochter eine Erwerbstätigkeit ausübe und auf eine
allfällige Waisenrente verzichte.
G.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 7. Februar 2007 mitge-
teilt.
H.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 liess der Beschwerdeführer mittei-
len, seine Tochter sei zur Zeit arbeitslos.
I.
Gegen die mit Verfügung vom 6. März 2007 bekannt gegebenen Mit-
glieder des Spruchkörpers ging kein Ausstandsbegehren ein. Am
28. April 2008 ist ein Wechsel der Gerichtsschreiberin erfolgt.
J.
Mit Schreiben vom 28. August 2008 sowie 31. Oktober 2008 wurde die
Tochter des Beschwerdeführers aufgefordert, dem Bundesverwal-
tungsgericht Auskunft über ihre aktuelle berufliche Situation zu geben.
Mit Schreiben vom 7. November 2008 äusserte sich schliesslich
Y._______, die Ex-Frau des Beschwerdeführers und Mutter von
H._______, und teilte mit, ihre Tochter absolviere einen Weiterbil-
dungskurs in Floristik, der einmal wöchentlich stattfinde; der Kurs kos-
te Fr. 5'000.-- und Einkommen erziele sie keines.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK dem Beschwerdeführer die Rückvergütung der Beiträge zu
Recht verweigert hat.
2.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dür-
fen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte,
bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstän-
de, die sich zeitlich vor (sog. unechte Nova) oder erst im Verlauf des
Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorge-
bracht werden (ANDRÉ MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 92; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996,
Rz. 1351; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
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1983, S. 258).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwer-
de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995
über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12)
können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, gemäss den Art. 2 ff.
RV-AHV die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens
eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch
begründen.
2.3 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden
ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und
ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
Bleiben volljährige Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht
haben, in der Schweiz, können die Beiträge dennoch zurückgefordert
werden, wenn die Kinder die Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 2
Abs. 2 RV-AHV).
2.4 Gemäss Art. 6 RV-AHV können aus rückvergüteten Beiträgen und
den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und der IV
keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist
ausgeschlossen.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt und somit eine Rücker-
stattung grundsätzlich möglich ist. Ebenfalls unstreitig und durch die
Kopie des Fähigkeitszeugnisses belegt ist, dass die volljährige Tochter
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des Beschwerdeführers, H._______, ihre Erstausbildung abge-
schlossen hat.
Der Begriff der Ausbildung wird allerdings weit verstanden. Nach der
Praxis gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen
oder Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der
beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede
Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine
künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher mit
Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein wesent-
lich geringeres Erwerbseinkommen erzielt wird, als ein Erwerbstätiger
mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich erzielen
würde (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, S. 350 m.w.H.). Für die Sozialversicherungen ist es im Gegen-
satz zum Zivilrecht (BGE 118 II 98 E. 4a) unerheblich, ob es sich um
eine Erst- oder Zweitausbildung handelt (THOMAS LOCHER, a.a.O.,
S. 350 f.).
3.2 Gemäss Auskunft von Y._______ sowie auch gemäss telefo-
nischer Nachfrage bei den Sozialen Diensten in A._______ absolviert
die Tochter des Beschwerdeführers einen Kurs in Floristik. Der Kurs
findet einmal wöchentlich statt und ermöglicht der Tochter des
Beschwerdeführers eine weitere berufliche Qualifikation zu erlangen.
Der von ihr besuchte Kurs dient der systematischen Vorbereitung auf
die Tätigkeit als Floristin, stellt eine Ergänzung zur abgeschlossenen
Ausbildung als Verkäuferin dar und ist somit eine Ausbildung im Sinne
der Rechtsprechung.
Die Rückvergütung der AHV-Beiträge kann somit wegen Vorliegens ei-
nes Ausbildungsverhältnisses bei der Tochter des Beschwerdeführers
nicht gewährt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe von
Y._______ vom 7. November 2008)
- die Vorinstanz (Beilage: Eingabe von Y._______ vom 7. November
2008)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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