B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2979/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
Klinik A._______,
vertreten durch Daniel Staffelbach, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Regula Fellner, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Spitalliste Akutsomatik des Kantons
Schaffhausen, Anpassung per 1. Mai 2018, RRB Nr. 16 vom
17. April 2018.
C-2979/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen (nachfolgend: Regierungs-
rat oder Vorinstanz) hat am 26. März 2013 eine neue Spitalliste Akutsom-
atik erlassen und auf den 1. April 2013 in Kraft gesetzt. Der Klinik
A._______ wurde dabei ein Leistungsauftrag für verschiedene Leistungs-
gruppen erteilt, unter anderem für die Leistungsgruppe B._______ (…) und
im Bereich der Gynäkologie für die Leistungsgruppen GYN1 (Gynäkologie)
und GYN2 (Maligne Neoplasien der Mamma).
B.
Mit Beschluss vom 17. April 2018 (Beilagen 2 und 3 zu BVGer-act. 1) hat
der Regierungsrat per 1. Mai 2018 formelle Anpassungen der Schaffhauser
Spitalliste Akutsomatik an die national verbindlichen Leistungsaufträge in
der Hochspezialisierten Medizin (IVHSM) und an die veränderte Leistungs-
gruppen-Systematik des Kantons Zürich vorgenommen. Der Regierungs-
rat wies in der Begründung darauf hin, dass der Kanton Zürich aufgrund
der Veränderungen in der Leistungsgruppen-Systematik und der Hochspe-
zialisierten Medizin eine entsprechend revidierte Spitalliste in Kraft gesetzt
habe. Die Schaffhauser Spitalliste Akutsomatik, auf der neben dem Kan-
tonsspital Schaffhausen und der Klinik A._______ sechs (…) Akutspitäler
aufgeführt seien, müsse an die modifizierte Systematik angepasst werden.
Beim Kantonsspital Schaffhausen fielen bei der Viszeralchirurgie drei Leis-
tungsbereiche dahin, einer werde neu ans Universitätsspital Zürich verge-
ben. Bei der Orthopädie würden die bisherigen Leistungsgruppen beim
Kantonsspital Schaffhausen bestätigt, neu komme die (…) dazu. Bei der
Gynäkologie blieben die bisherigen Leistungsaufträge des Kantonsspitals
bestehen. Die Klinik A._______ sei von den Systemanpassungen einzig im
Bereich (…) betroffen. Die Anpassung der Schaffhauser Spitalliste folge
hier dem gleichen Prinzip wie beim Kantonsspital (uneingeschränkte Wei-
terführung des Leistungsauftrags im bisherigen Rahmen ohne Befristung).
Dementsprechend wurde das Kantonsspital Schaffhausen auf der ab
1. Mai 2018 gültigen Schaffhauser Spitalliste Akutsomatik neu auch mit ei-
nem Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe B._______ aufgeführt.
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Seite 3
C.
Gegen diesen Beschluss erhob die Klinik A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 22. Mai
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:
1. Der Beschluss der Vorinstanz über die Anpassung der Spitalliste Akutsomatik
vom 17. April 2018 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zu Las-
ten des Kantons Schaffhausen.
3. Der Beschwerdeführerin seien die vollständigen, paginierten und mit einem
Aktenverzeichnis versehenen Akten des vorinstanzlichen Spitalplanungsver-
fahrens «Akutsomatik» und diejenigen des angerufenen Gerichts zugänglich
zu machen.
4. Nach erfolgter Akteneinsicht der Beschwerdeführerin gemäss Antrag 3 hier-
vor sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2018 bei der Beschwerdeführerin
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.– (BVGer-act. 2)
wurde am 31. Mai 2018 geleistet (BVGer-act. 6).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2018, dass
auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, weil der Beschwerdeführerin die
Beschwerdelegitimation fehle (BVGer-act. 9).
F.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin antragsge-
mäss das Gerichtsdossier C-2979/2018 sowie eine Kopie der von der Vo-
rinstanz mit einem Beilagenverzeichnis eingereichten vorinstanzlichen Ak-
ten zur Einsichtnahme übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde zudem
Gelegenheit eingeräumt, innert 30 Tagen eine Replik einzureichen (BVGer-
act. 10).
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 6. August 2018 eine Replik ein und hielt
an den mit Beschwerde vom 22. Mai 2018 gestellten, materiellen Rechts-
begehren fest (BVGer-act. 12).
C-2979/2018
Seite 4
H.
Die Vorinstanz teilte am 11. September 2018 mit, dass sie auf eine Duplik
verzichtet (BVGer-act. 14).
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (BVGer-act. 15).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) kann gegen Beschlüsse der Kan-
tonsregierungen nach Art. 39 KVG beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde geführt werden. Der angefochtene Beschluss des Regierungs-
rats des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2018 wurde gestützt auf
Art. 39 KVG erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur Be-
urteilung der Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
2.
2.1 Im Beschwerdeverfahren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG Anfechtungsobjekt. Beschlüsse nach Art. 39 KVG
sind kraft Art. 53 Abs. 1 KVG jedoch unabhängig davon, ob sie als Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren sind, beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar. Dem Anfechtungsobjekt kommt dennoch erhebli-
che Bedeutung zu, weil es den möglichen Streitgegenstand begrenzt
(BVGE 2012/9 E. 3).
2.2 Anfechtungsgegenstand der von einem Leistungserbringer erhobenen
Beschwerde kann nicht die Spitalliste als solche sein. In BVGE 2012/9 hat
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Seite 5
das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass die Spitalliste im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG als Rechtsinstitut sui generis zu qualifizieren ist
und ‒ was für die Bestimmung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes
entscheidend ist ‒ aus einem Bündel von Einzelverfügungen besteht
(BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfah-
ren betreffend Spitallisten ist demnach grundsätzlich nur die Verfügung,
welche das ein beschwerdeführendes Spital betreffende Rechtsverhältnis
regelt. Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in
Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3).
2.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde richtet sich
hauptsächlich gegen die Verfügung, mit welcher die Vorinstanz den Leis-
tungsauftrag des Kantonsspitals Schaffhausen um die Leistungsgruppe
B._______ erweitert hat. In ihrer Replik weist die Beschwerdeführerin da-
rauf hin, dass sie auch eine zweite Verfügung angefochten habe, nämlich
die Verfügung, die sich bezüglich der Änderungen im Bereich der Gynäko-
logie gegen sie richte.
3.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde
legitimiert ist. Die Legitimation im Beschwerdeverfahren ist Teil der Eintre-
tensvoraussetzungen, deren Vorliegen von der Rechtsmittelbehörde von
Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
3.1 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG ent-
spricht Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung an diese auszulegen (BGE
139 II 275 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 52 Rz. 2.60).
3.2 Bei Spitallistenbeschlüssen sind allein die Spitäler primäre oder mate-
rielle Verfügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder
verweigert wird (BVGE 2012/9 E. 3.2.5; Urteil des BVGer C-5627/2017
vom 9. Mai 2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist nicht
materielle Adressatin der Verfügung, mit welcher dem Kantonsspital
Schaffhausen ein Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe B._______ er-
teilt wurde. Ihre Legitimation ist diesbezüglich daher nach den für eine Dritt-
beschwerde geltenden Regeln zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.4).
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3.3 Die Beschwerde einer Drittperson, die nicht Adressatin der Verfügung
ist, kommt nach der Rechtsprechung nur in engen Grenzen in Frage (Urteil
des BGer 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 2.3.2; Urteil des BVGer
C-8614/2010 vom 27. März 2012 E. 1.2.3 je mit Hinweis auf BGE 130 V
560 E. 3.5). Dritte können zur Beschwerde legitimiert sein, sofern sie ein
eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Verfügung haben und in einer besonderen, beachtenswerten nahen Bezie-
hung zur Streitsache stehen (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2; 130 V 560 E. 3.4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 60 Rz. 2.78). Die notwendige Be-
ziehungsnähe liegt nur dann vor, wenn der Drittperson durch die streitige
Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5).
Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss der Be-
schwerdeführer einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d.h. seine Situation
muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst
werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen
materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene
Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliess-
lich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche
Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 139 II
279 E. 2.2). Rechtsprechung und Doktrin haben für Drittbeschwerden je
nach Sachbereich beziehungsweise Personenkreis unterschiedliche An-
forderungen an die materielle Beschwer herausgearbeitet (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 60 f. Rz. 2.78a).
3.4 Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Schaffhauser Lis-
tenspital und Leistungserbringerin im Bereich der (…) (Leistungsgruppe
B._______) von der umstrittenen Erteilung des Leistungsauftrags an das
Kantonsspital Schaffhausen stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, ver-
mag ihre Beschwerdelegitimation noch nicht zu begründen (BVGE 2012/9
E. 4.1.2; 2012/30 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar
2011 E. 4.3.2). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin von der angefoch-
tenen Verfügung betreffend Kantonsspital Schaffhausen im Sinn von
Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG besonders berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Er-
forderlich sind dabei eine besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur
Streitsache und ein eigenes, unmittelbares, schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Spitallistenbeschlusses
(vgl. auch Isabelle Häner, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N12 zu Art. 48).
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Seite 7
3.4.1 Im Bereich von Spitallisten ist die Beschwerdelegitimation von Dritten
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach einem
strengen Massstab zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.2; 2012/30
E. 4.4; Urteil des BVGer C-5627/2017 E. 3.4; C-1966/2014 vom 23. No-
vember 2015 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Ein Spital hat rechtsprechungs-
gemäss kein schutzwürdiges Interesse daran, dass ein anderes Spital von
der Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG gestrichen oder des-
sen Leistungsauftrag reduziert wird, und ist deshalb nicht legitimiert, eine
einen anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfügung
anzufechten (BVGE 2012/9 E. 4.3.2; vgl. auch BVGE 2013/17 E. 3.4.1).
Dies gilt auch für ein Vertragsspital im Sinne von Art. 49a Abs. 4 KVG, wel-
ches mit seiner Beschwerde eine mengenmässige Begrenzung der Leis-
tungsaufträge an die Listenspitäler (im Zusatzversicherungsbereich) erwir-
ken will (BVGE 2012/30 E. 4).
3.4.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten finanziellen Nachteile, welche
die Beschwerdeführerin durch die Erteilung des Leistungsauftrags
B._______ an das Kantonsspital Schaffhausen infolge sinkender Fallzah-
len in der (…) bzw. geringerem Umsatz erleide, sind nicht geeignet, eine
besondere beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache zu schaffen
und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen. Ein allfälliger Um-
satzrückgang bzw. eine allfällige finanzielle Einbusse ist im Sinne der bis-
herigen Rechtsprechung höchstens als mittelbare Auswirkung eines Spi-
tallistenbeschlusses zu betrachten, zumal der Beschwerdeführerin selbst
der Leistungsauftrag für den Leistungsbereich B._______ nicht entzogen
wurde (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.5.2; 2012/30 E. 4.7). Das in der Beschwerde
geltend gemachte Interesse an einer richtigen Rechtsanwendung bzw. an
einer bedarfsgerechten Versorgungsplanung, das nicht nur den Kantonen,
sondern auch den Listenspitälern zukomme, ist als allgemeines Interesse
zu qualifizieren und vermag nach der Praxis keine Beschwerdebefugnis zu
begründen. Mit der Verpflichtung zur Spitalplanung soll das öffentliche In-
teresse der Versicherten an der Gewährleistung der Versorgungssicherheit
und der Versicherten und Steuerzahler an der Kostenbegrenzung ge-
schützt werden. Eine weitergehende Planungsverpflichtung, insbesondere
zum Schutze von individuellen Interessen der Leistungserbringer, ist dem
KVG nicht zu entnehmen. Was die Frage angeht, ob die Planung des Kan-
tons bezüglich dieser öffentlichen Interessen KVG-konform erfolgt ist, fehlt
das Individualrechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin und damit die
Beschwerdelegitimation (BVGE 2012/30 E. 4.7). Nach der bisherigen
Rechtsprechung ist der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation
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Seite 8
bezüglich der an das Kantonsspital Schaffhausen gerichteten Verfügung
somit abzusprechen.
3.5 In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass besondere
Gründe vorlägen, welche eine Praxisänderung bzw. Präzisierung der bis-
herigen Rechtsprechung erforderlich machten und damit die Legitimation
zur Beschwerde gegen die Spitalliste als Gesamtes bzw. gegen die ande-
ren, nicht an sie gerichteten Verfügungen, rechtfertige. Diese besonderen
Gründe erblickt die Beschwerdeführerin insbesondere in der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Kon-
kurrentenbeschwerde, im Umstand, dass mittlerweile jeder Kanton eine
rechtskräftige Spitalplanung basierend auf den neuen gesetzlichen Vorga-
ben besitze (veränderte Verhältnisse), in der neuen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beschwerdebefugnis von Kantonen gegen
Spitallistenbeschlüsse, in einer besonders rechtserheblichen Konkurrenz-
situation zum Kantonsspital Schaffhausen, in der Rechtsprechung zur ak-
zessorischen Überprüfung von Richtplänen und in der fehlenden Gefahr
von Popularbeschwerden.
3.6 Eine Gerichtspraxis ist nicht unwandelbar und muss sogar geändert
werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet
worden ist oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes,
veränderten Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen bes-
ser entspricht. Eine Praxisänderung muss sich allerdings auf ernsthafte
sachliche Gründe stützen können, die – vor allem aus Gründen der Rechts-
sicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder
nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung gehandhabt worden ist
(BVGE 2010/51 E. 5.2; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 114
Rz. 2199).
3.7 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Verneinung der Beschwerde-
befugnis von Spitälern, die eine einen anderen Leistungserbringer betref-
fende Verfügung eines Spitallistenbeschlusses anfechten wollen, auf einer
langjährigen Praxis beruht. Die Beschwerdelegitimation war bereits nach
der Rechtsprechung des Bundesrats, der bis zum Inkrafttreten der neuen
Bundesrechtspflege gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG (in der bis Ende Dezember
2006 gültigen Fassung) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Spi-
tallisten zuständig war, nicht gegeben. Im Entscheid vom 23. Juni 2004
(Spitalliste GR) trat der Bundesrat auf den Hauptantrag der Beschwerde
führenden Klinik, es sei die Spitalliste aufzuheben, soweit dem Spital S. ein
Leistungsauftrag in orthopädischer Chirurgie erteilt worden sei, nicht ein.
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Zur Begründung führte er aus, bei der Beurteilung der Beschwerdelegiti-
mation sei davon auszugehen, dass die Spitalliste für Spitäler nur insoweit
direkte Rechtswirkungen entfalte, als sie diese zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulasse oder davon aus-
schliesse. Die besondere Beziehungsnähe bzw. das schutzwürdige Inte-
resse ergebe sich nicht allein daraus, dass die (Beschwerde führende) Kli-
nik selbst auch über einen Leistungsauftrag in orthopädischer Chirurgie
verfüge, denn die Zuteilung der Leistungsaufträge an die Leistungserbrin-
ger erfolge laut Art. 39 KVG gestützt auf die kantonale Bedarfsplanung und
die Evaluation des bestehenden Angebots. Die Streichung des Leistungs-
auftrags des anderen Spitals in orthopädischer Chirurgie hätte somit nicht
automatisch zur Folge, dass der Leistungsauftrag der Klinik ausgeweitet
oder ihr eine grössere Bettenzahl zugewiesen würde. Für die Beschwerde-
führerin bestehe somit kein (unmittelbarer) praktischer Nutzen, den sie mit-
tels ihres Antrags, der Leistungsauftrag des anderen Spitals in orthopädi-
scher Chirurgie sei zu streichen, herbeiführen könnte (BRE vom 23. Juni
2004 [Spitalliste GR] E. 1.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht kam im Ur-
teil BVGE 2012/9 zum Schluss, dass diese Rechtsprechung des Bundes-
rates nicht zu beanstanden, aber wie folgt zu präzisieren sei: Im Rahmen
des Erlasses von Spital- und Pflegeheimlisten ist ein in die Liste aufgenom-
mener Leistungserbringer weder als Adressat der ihn selbst betreffenden
Verfügung befugt noch unter dem Titel einer Drittbeschwerde legitimiert,
die einen anderen Leistungserbringer betreffende begünstigende Verfü-
gung der Liste anzufechten (BVGE 2012/9 E. 4.2.3).
3.8 Weiter ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
BVGE 2012/9 nach einer Analyse der Materialen zum Schluss gekommen
ist, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesrats zur Beschwerdele-
gitimation von Spitälern auch nach der KVG-Revision zur Spitalfinanzie-
rung, wobei unter anderem Art. 39 KVG betreffend Spitalplanung geändert
und in Art. 53 KVG neue Verfahrensvorschriften eingefügt wurden, fortzu-
zuführen ist. Der Gesetzgeber habe die Beschwerdebefugnis im Bereich
der Spitallisten gegenüber der bisherigen Praxis jedenfalls nicht ausdeh-
nen wollen. Das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sei daher wei-
terhin nach einem strengen Massstab zu beurteilen, und die diesbezügli-
che Rechtsprechung des Bundesrates sei fortzuführen (BVGE 2012/9
E. 4.3.1 und E. 4.3.2).
3.9 Angesichts der langjährigen Praxis des Bundesrats und des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Beschwerdebefugnis von Spitälern sowie des feh-
lenden Willens des Gesetzgebers, die Beschwerdelegitimation im Bereich
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Seite 10
der Spitalliste auf Konkurrenzspitäler auszudehnen, käme vorliegend eine
Praxisänderung nur bei Vorliegen sehr gewichtiger Gründe in Frage. Sol-
che Gründe werden von der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht
vorgebracht, was nachfolgend aufgezeigt wird.
3.9.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf verschiedene Urteile des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts aus anderen Rechts-
gebieten, in denen eine Konkurrentenbeschwerde stets zugelassen wor-
den sei, wenn es um eine von der einschlägigen gesetzlichen Regelung
des Bundesrechts erfasste spezielle Beziehung gegangen sei. Dabei lässt
die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerdebefugnis eines Spitals gegen die einen anderen Spital be-
günstigende Verfügung bisher auch unter dem Aspekt der Konkurrenten-
beschwerde verneint hat (BVGE 2012/9 E. 4.4 ff.; BVGE 2012/30 E. 4.2
und E. 4.5 ff.). Es hat darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebefugnis
von Konkurrenten nicht bereits dadurch gegeben sei, dass sie in einem
Konkurrenzverhältnis zueinander stünden. Eine besondere Beziehungs-
nähe zwischen Konkurrenten könne durch eine besondere wirtschafts-
rechtliche Ordnung begründet werden (BVGE 2012/30 4.2). Eine solche
besondere Beziehungsnähe hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden
Fällen nicht festgestellt. Die für eine Drittbeschwerdelegitimation erforder-
liche besondere Beziehungsnähe ist somit nicht bereits dadurch gegeben,
dass die Beschwerdeführerin zum Kantonsspital Schaffhausen im Bereich
der (…) in einem Konkurrenzverhältnis steht. Überdies ist die Drittbe-
schwerdelegitimation für jedes Rechtsgebiet gesondert zu beurteilen (Ur-
teil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.4), weshalb die von
der Beschwerdeführerin zitierten Urteile, die bereits vor den Urteilen BVGE
2012/9 und BVGE 2012/30 erlassen wurden und andere Rechtsgebiete
betreffen, insgesamt keine gewichtigen Gründe für eine Praxisänderung
darstellen. Ebenso lässt sich aus den Vorbringen, dass eine (akzessori-
sche) Anfechtung des Spitallistenbeschlusses ähnlich wie bei Richtplänen
möglich sein müsse, und dass keine Gefahr von Popularbeschwerden be-
stehe, zumal für eine Beschwerde lediglich Listenspitäler in Frage kämen,
die in einem Konkurrenzverhältnis zum betreffenden Spital stünden, nichts
anderes ableiten.
3.9.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Kriterien zur Be-
schwerdeberechtigung der Spitäler mit den Besonderheiten der Einfüh-
rungsphase der neuen Spitalplanung im Jahr 2012 begründet worden sei,
kann dem nicht gefolgt werden. Wie bereits aufgezeigt wurde, hat bereits
der Bundesrat die Praxis zur Beschwerdelegitimation von Spitälern vor der
C-2979/2018
Seite 11
KVG-Revision zur Spitalplanung begründet. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sodann diese Rechtsprechung in den beiden Urteilen BVGE
2012/9 und BVGE 2012/30 nicht unter Bezugnahme auf Besonderheiten
der Einführungsphase der neuen Spitalplanung bestätigt und fortgeführt.
Es mag zwar zutreffen, dass die meisten Kantone mittlerweile über eine
rechtskräftige Spitalliste verfügen, die basierend auf den per 1. Januar
2012 anwendbaren gesetzlichen Vorgaben beruhen. Darin ist jedoch keine
im vorliegenden Fall massgebende Änderung der Verhältnisse zu erbli-
cken, die eine Praxisänderung rechtfertigen könnte.
3.9.3 Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts C-6266/2013 und
C-1966/2014, in denen die Befugnis eines Kantons, einen Spitalplanungs-
beschluss eines anderen Kantons anzufechten, anerkannt wurde, kann die
Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss
dieser Rechtsprechung ist ein Kanton namentlich dann zur Beschwerde
legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Akt in seinen eigenen hoheit-
lichen Interessen in qualifizierter Weise betroffen ist. Eine solche qualifi-
zierte Betroffenheit in eigenen hoheitlichen Interessen liegt nach der Recht-
sprechung vor, wenn der planende Kanton seiner Koordinationspflicht ge-
mäss Art. 39 Abs. 2 KVG nicht nachgekommen ist, das heisst, er seine Pla-
nungsmassnahmen nicht mit den davon in ihrer Versorgungssituation be-
troffenen Kantonen koordiniert hat. Das Interesse eines Kantons an seiner
bedarfsgerechten Versorgungsplanung ist als wesentliches hoheitliches In-
teresse zu qualifizieren, das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis recht-
fertigt (Urteil des BVGer C-1966/2014 E. 2.2.5 und E. 2.2.7; Zwischenver-
fügung des BVGer C-6266/2013 vom 23. Juli 2014 E. 4.7). Die Beschwer-
deführerin verfolgt zweifellos keine hoheitlichen Interessen, weshalb aus
der zitierten Rechtsprechung ihre Beschwerdebefugnis nicht abgeleitet
werden kann.
3.9.4 Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Weiterfüh-
rung der bisherigen Praxis dazu führe, dass die Kantone Leistungsaufträge
ohne die gebotene Planung und Neuevaluation vergeben könnten, ohne
befürchten zu müssen, dass die von ihnen erlassenen Spitallisten ange-
fochten und materiell überprüft würden. Mit dieser Problematik hat sich das
Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls bereits im Urteil BVGE 2012/9 aus-
einandergesetzt. Es hat festgehalten, es übersehe nicht, dass die hier be-
stätigte Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könne, beispiels-
weise wenn eine (möglicherweise) KVG-widrige Spitalliste mangels Legiti-
mation gerichtlich gar nicht überprüft werden könne. Um dies zu vermei-
den, müsste jedoch der Gesetzgeber besondere Verfahrensbestimmungen
C-2979/2018
Seite 12
für den Bereich Spitallisten erlassen und zum Beispiel eine Behördenbe-
schwerde oder ein anderes besonderes Beschwerderecht im Sinne von
Art. 48 Abs. 2 VwVG vorsehen. Für die Begründung der Beschwerdelegiti-
mation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG genüge ein allgemeines Interesse an der
richtigen Anwendung des Bundesrechts praxisgemäss ebenso wenig wie
allein öffentliche oder ideelle Interessen. Dem Gericht sei es grundsätzlich
verwehrt, unbefriedigendes Recht oder einen rechtspolitischen Mangel zu
korrigieren (BVGE 2012/9 E. 4.7 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber ist in
dieser Hinsicht bisher untätig geblieben, weshalb hier auch kein gewichti-
ger Grund für eine Praxisänderung ersichtlich ist.
3.10 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin keine ernsthaften sachlichen
Gründe dargetan, die genügend Gewicht aufweisen, dass sie Änderung
der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Be-
schwerdelegitimation von Spitälern, gegen Verfügungen, die andere Spitä-
ler betreffen, rechtfertigen könnten. In Bestätigung der bisherigen Praxis ist
die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde gegen die Verfü-
gung, mit welcher die Vorinstanz den Leistungsauftrag des Kantonsspitals
Schaffhausen um die Leistungsgruppe B._______ erweitert hat, zu vernei-
nen.
3.11 Soweit die Beschwerdeführerin die Verfügung angefochten hat, die
sich in Bezug auf ihren Leistungsauftrag im Bereich der Gynäkologie ge-
gen sie richte und sie als materielle Adressatin zu betrachten wäre, fragt
es sich, ob sie ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Rechts-
schutzinteresse an der Aufhebung oder Abänderungen des angefochtenen
Beschlusses hat (siehe vorne E. 3.3).
3.11.1 Die Vorinstanz hat auf der Spitalliste die bisherigen Leistungsgrup-
pen GYN1.1, GYN1.2, GYN1.3 und GYN1.4 analog zum Vorgehen im Kan-
ton Zürich per 1. Mai 2018 zu einer neuen Leistungsgruppe GYNT (Gynä-
kologische Tumore) zusammengeführt. Die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass sie von dieser Änderung direkt betroffen sei. Das Kapitel Gynäkologie
sei massiv neu strukturiert worden. Sie sei auch nicht angefragt worden,
ob sie im Leistungsbereich GYNT Interesse an einem Leistungsauftrag
habe. Was innerhalb der Leistungsgruppe verschoben bzw. aus GYN1
ausgelöst und in das Kapitel GYNT verschoben worden sei, habe die Vo-
rinstanz im angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt und sei auch nicht
erkennbar. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie habe auf der alten
Spitalliste über einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppe GYN1 ver-
fügt und befürchte nun, über die neue Leistungsgruppe GYNT Operationen
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zu verlieren. Das würde eine massive Einschränkung ihres Leistungsauf-
trags darstellen.
3.11.2 Aus der bis Ende April 2018 gültigen Schaffhauser Spitalliste Akut-
somatik ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Gynäko-
logie bis anhin über einen Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen
GYN1 und GYN2 verfügt hat. Dieser Leistungsauftrag wurde auf der ab
1. Mai 2018 gültigen Schaffhauser Spitalliste Akutsomatik nicht verändert.
So ist die Beschwerdeführerin im Bereich der Gynäkologie nach wie vor
mit einem Leistungsauftrag für die Leistungsgruppen GYN1 und GYN2 auf-
geführt. An diesen beiden Leistungsgruppen wurden im angefochtenen Be-
schluss keine Änderungen vorgenommen. Von den vorgenommenen Än-
derungen an den Leistungsgruppen im Bereich der Gynäkologie ist der
Leistungsauftrag der Beschwerdeführerin damit nicht betroffen, worauf die
Vorinstanz im angefochtenen Beschluss auch hinweist. Es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Beschwerdeführerin aus der Zusammenlegung der bis-
herigen Leistungsgruppen GYN1.1, GYN1.2, GYN1.3 und GYN1.4 einen
Nachteil erleidet, zumal sie über keinen Leistungsauftrag für diese Leis-
tungsgruppen verfügt. Daher ist die Beschwerdeführerin vom angefochte-
nen Beschluss nicht beschwert und es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen
sie aus der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
hinsichtlich ihres Leistungsauftrags im Bereich der Gynäkologie ziehen
könnte. Mangels schutzwürdigen Interesses ist die Beschwerdeführerin
damit nicht zur Erhebung der Beschwerde legitimiert, soweit sie eine an sie
gerichtete Verfügung betreffend Leistungsauftrag im Bereich der Gynäko-
logie anfechten will.
3.12 Schliesslich will die Beschwerdeführerin eine Beschwerdebefugnis
daraus ableiten, weil sie vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht
in rechtskonformer Weise über die geplanten Änderungen der Spitalliste
informiert worden sei, und sie damit keine Gelegenheit erhalten habe, ein
Gesuch um Erteilung eines Leistungsauftrags für die Schild- und Neben-
schilddrüsenchirurgie (HNO2) einzureichen. Die Erteilung bzw. Verweige-
rung eines Leistungsauftrags für die Leistungsgruppe HNO2 an die Be-
schwerdeführerin ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses.
Zudem wäre eine rückwirkende Erteilung des Leistungsauftrags für die
Leistungsgruppe HNO2 ohnehin nicht möglich. Ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist daher auch in
dieser Hinsicht nicht erkennbar, zumal es der Beschwerdeführerin offen-
steht, jederzeit bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung eines Leis-
tungsauftrags für die Leistungsgruppe HNO2 einzureichen.
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4.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss
bisheriger Rechtsprechung nicht zur Beschwerdeführung legitimiert ist. An-
lass für eine Praxisänderung besteht vorliegend klar nicht. Auf die Be-
schwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdefüh-
rer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind
vorliegend auf Fr. 3‘000.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kos-
tenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.–
wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Be-
hörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden
Vorinstanz ist demzufolge keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die
unterliegenden Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin zurückerstat-
tet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 16/2018; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
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