B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2980/2015
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Kurt Gemperli, Rechtsanwalt,
Scheffelstrasse 2, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 25. März 2015.
C-2980/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) geborene österreichische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), wohnhaft in Gaissau
(AT), gelernter Maschinenbauingenieur HTL, verheiratet mit B._______,
arbeitete gemäss eigenen Angaben von September 1991 bis November
2008 bei der C.______ AG in (…) und ab Juni 2011 als Entwicklungsinge-
nieur im Bereich der Digitaldrucktechnologie bei der D._______ AG in (…),
als er Anfang Februar 2013 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig
wurde und seine Arbeit in der Folge nicht mehr aufnahm (Akten der Invali-
denversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] gemäss Akten-
verzeichnis und -nummerierung vom 06.10.2014 [nachfolgend: act.] 1, S.
1 - 16; 12, S. 1 f.; 15, S. 1 - 6).
A.b Am 25. Februar 2013 (Posteingang: 26. Februar 2013) stellte der Ver-
sicherte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
der Landesstelle Vorarlberg (nachfolgend: Sozialversicherungsanstalt) ein
Gesuch um Erwerbsunfähigkeitspension (act. 1, S. 13 - 16). Mit Eingabe
vom 21. Juni 2013 (Formular E 204) übermittelte die Sozialversicherungs-
anstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Posteingang: 26. Juni
2013) eine Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen der
Schweizerischen Invalidenversicherung (IV), mit dem Hinweis, dass der
Versicherte in Österreich seit 1. März 2013 eine Erwerbsunfähigkeitspen-
sion beziehe (act. 1, S. 1 - 12).
B.
B.a In der Folge führte die IVSTA erwerbliche und medizinische Abklärun-
gen durch, indem sie den Versicherten und die Sozialversicherungsanstalt
um Einreichung zusätzlicher Angaben und Akten ersuchte (act. 3; act. 10 -
12) und weitere Auskünfte bei der Arbeitgeberin einholte (act. 15, S. 1 - 6).
B.b Gestützt auf die eingereichten medizinischen Berichte hielt Dr. med.
E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin beim Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) der IVSTA, mit Schlussbericht vom 19. September 2013 als
Hauptdiagnose eine anfänglich hochgradige – nun leichtgradige – depres-
sive Erschöpfung bei psychosozialer und beruflicher Belastung (ICD-10
F32.0) sowie als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einen Status nach Myokardinfarkt und Stent sowie einen Diabetes mellitus
Typ 2 (ICD-10 E11.9) fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die
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Seite 3
Arbeitsfähigkeit führte er eine Adipositas (ICD-10 E66.9), eine Hypertonie
(ICD-10 I10.0), eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) sowie einen
Status nach Operation der Nabelhernie 2011 (ICD-10 K42) an. Gestützt
darauf attestierte der RAD-Arzt dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 1. Februar 2013 bis 21. September 2013 für die bisherige
Tätigkeit wie auch für eine angepasste Verweistätigkeit (act. 23, S. 1 - 5).
B.c Mit Vorbescheid vom 25. September 2013 stellte die IVSTA dem Ver-
sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesent-
lichen mit der Begründung, aus den Akten gehe hervor, dass in der Zeit
vom 1. Februar 2013 bis 21. September 2013 eine vorübergehende Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe. Er sei somit nicht während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindes-
tens 40 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 22. September 2013 sei er
wieder in der Lage, eine gewinnbringende Tätigkeit im gleichen Ausmass
wie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit auszuüben (act. 24).
B.d Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Oktober 2013
Einwand mit der Begründung, er sei – wie aus dem beigelegten Attest sei-
nes behandelnden Arztes, Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie, klar hervorgehe (act. 29) – auch nach einem dreiwöchigen
Ferienaufenthalt ab 25. Oktober 2013 bis auf Weiteres zu 100 % arbeits-
unfähig (act. 28).
B.e Mit Stellungnahme vom 13. März 2014 kam der Dr. med. I._______,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie beim medizinischen
Dienst der IVSTA, zum Schluss, dass der neu eingereichte Arztbericht von
Dr. med. F._______ die Schlussfolgerungen von Dr. med. E._______ nicht
umzustossen vermöge; denn die von Dr. med. F._______ aufgeführten Be-
funde würden höchstens eine mittelgradige depressive Episode erklären
(act. 48).
B.f Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 reichte der Versicherte, nunmehr vertre-
ten durch Rechtsanwalt lic. iur. K. Gemperli, weitere medizinische Akten
ein und ersuchte die IVSTA, die medizinische Prüfung dieser Akten zu ver-
anlassen und vom behandelnden Psychiater einen aktuellen Bericht einzu-
holen. Falls der medizinische Dienst Zweifel an der Beurteilung des behan-
delnden Spezialarztes habe, werde die Einholung eines unabhängigen
Gutachtens beantragt (act. 55, S. 1 - 4).
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Seite 4
B.g Auf entsprechende Empfehlung ihres medizinischen Dienstes (act. 65)
stellte die IVSTA mit Schreiben vom 24. September 2014 eine psychiatri-
sche Begutachtung bei Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, in Aussicht und gab dem Versicherten Gelegenheit,
ihr innert 10 Tagen Zusatzfragen zu unterbreiten und allfällige Ablehnungs-
oder Verweigerungsgründe gegen den Gutachter vorzubringen (act. 66).
B.h Nachdem er den Versicherten am 26. und 27. Januar 2015 persönlich
untersucht hatte, erstattete Dr. med. H._______ am 8. März 2015 ein psy-
chiatrisches Gutachten (nachfolgend: IV-Gutachten). Gestützt auf die Di-
agnosen der leichten anhaltenden Depression (ICD-10 F32.0) und des me-
tabolischen Syndroms mit Übergewicht, Hypertonie, koronarer Herzkrank-
heit und Diabetes mellitus (Typ II) kam der Gutachter zum Schluss, dass
beim Versicherten eine 60%ige Leistungsfähigkeit im angestammten Be-
reich, über den ganzen Tag verteilt mit vermehrten Pausen, diese genutzt
zu vermehrter körperlicher Aktivität, zu attestieren sei. Die Prognose lasse
sich durch Psychotherapie und Psychopharmakotherapie noch deutlich
verbessern (act. 74, S. 1 - 21).
B.i Mit Stellungnahme vom 17. März 2015 hielt Dr. med. I._______ fest,
die gemäss ICD geforderten Kriterien der vom Gutachter angeführten
„leichten depressiven Episode (ICD F 32.0)“ würden nur knapp erfüllt, da
(lediglich) eine depressive Stimmung, Interesse- und Freudeverlust (nicht
jedoch Antrieb und Ermüdbarkeit), Klagen über vermindertes Denk- und
Konzentrationsvermögen (vom Untersucher eher infrage gestellt) sowie
Schlafprobleme befundet worden seien. Mit Recht weise der Gutachter auf
die immer noch nicht optimale Behandlung hin; hier bestehe Verbesse-
rungspotenzial, und eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht
begründbar, weil einerseits die Kriterien der gestellten Diagnose kaum er-
füllt seien, und weil anderseits laut dem Gutachter ein erhebliches Verbes-
serungspotenzial bestehe (act. 76, S. 1 - 7).
B.j Mit Verfügung vom 25. März 2015 bestätigte die IVSTA den Vorbe-
scheid, im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe eine verminderte
Stressresistenz. Unter Berücksichtigung dieser funktionellen Einschrän-
kungen könne aber die Tätigkeit weiterhin in Vollzeit ausgeübt werden. Be-
züglich der eingereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste des behandelnden
Psychiaters sei festzuhalten, dass eine durch den Arzt attestierte Arbeits-
unfähigkeit für sich allein keinen Rentenanspruch begründe. Ein solches
Attest beziehe sich nur auf die Gesundheitsbeeinträchtigung als solche,
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diese sei jedoch nicht mit einer IV-relevanten andauernden Arbeitsunfähig-
keit gleichzusetzen (act. 77).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, wiederum ver-
treten durch Rechtsanwalt K. Gemperli, mit Eingabe vom 8. Mai 2015 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, im Wesentlichen mit den Anträ-
gen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2015 aufzuheben
und es sei ihm eine Rente zuzusprechen. Zur Begründung brachte er ins-
besondere vor, der RAD-Arzt äussere sich in seiner medizinischen Stel-
lungnahme vom 17. März 2015 selber kritisch über das behördliche Gut-
achten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters fänden im Text keine me-
dizinische Begründung. Wenn der RAD ein externes medizinisches Gut-
achten einhole und dieses dann als nicht beweiskräftig erachte, könne er
nicht, wie vorliegend geschehen, auf seine eigenen früheren Stellungnah-
men zurückkommen und diese zur tatsächlichen Grundlage der Verfügung
erheben, obwohl er vorher ein Gutachten als erforderlich erachtet habe.
Der medizinische Sachverhalt erweise sich somit als unzureichend abge-
klärt, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. Der
Gutachter habe es insbesondere unterlassen, sich mit den komplexen An-
forderungen an Planung und Steuerung in der anspruchsvollen beruflichen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zu befassen. Dadurch habe er die Ar-
beitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit nicht korrekt beurteilen können.
Schliesslich sei das psychiatrische Gutachten auch deshalb nicht beweis-
kräftig, weil sich der Gutachter mit dem Bericht der Neuropsychologin vom
15. April 2014 nicht auseinandergesetzt, sondern die angeführten Argu-
mente in pauschaler Weise abgewiesen habe (Akten im Beschwerdever-
fahren [BVGer act.] 1).
C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2015 stellte die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergänzend
aus, ungeachtet der von Dr. med. I._______ geäusserten Kritik am psychi-
atrischen Gutachten von Dr. med. H._______ erfülle dieses die rechtspre-
chungsgemässen Anforderungen. Aus diesem Grund sei Dr. med.
I._______ in seiner Stellungnahme mit der Annahme einer „leichten de-
pressiven Episode“ auch der Diagnosestellung von Dr. med. H._______
gefolgt. Der RAD-Arzt habe unter vollständiger Übernahme der Befunde
und Diagnose des Gutachters eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, da
rechtsprechungsgemäss eine leichte depressive Episode keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit habe (BVGer act. 3).
C-2980/2015
Seite 6
C.c Der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2015 eingeforderte Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wurde am 24. Juli 2015 zugunsten der Gerichts-
kasse überwiesen (BVGer act. 4 und 6).
C.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2015 teilte der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seinen Verzicht auf eine
Replik mit (BVGer act. 7).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnamen
– ab (BVGer act. 8).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, die von diesem im Rahmen der Begutach-
tung erwähnten zwei psychiatrischen Gutachten dem Bundesverwaltungs-
gericht bis zum 30. Mai 2016 einzureichen (Ziff. 1). Ferner ersuchte er die
Vorinstanz, innert gleicher Frist eine Stellungnahme zur Zumutbarkeit einer
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit abzugeben (Ziff. 3) und gleichzeitig dar-
zulegen, weshalb eine Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens vom
8. März 2015 durch den Sachverständigen unterblieben sei (Ziff. 4) und
aus welchen Gründen der Beizug der beiden im Administrativgutachten er-
wähnten Gutachten unterblieben sei (BVGer act. 11).
C.g Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen
Anträgen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, laut den Feststel-
lungen der IV-Stelle weise der Beschwerdeführer eine vollschichtige Ar-
beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf (act. 76). Daher habe sie
zu Recht von Abklärungen zur Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit abge-
sehen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._______ sei in Be-
zug auf die klinische Untersuchung und die Diagnosestellung voll beweis-
kräftig, sodass eine Erläuterung beziehungsweise Ergänzung durch den
Gutachter nicht erforderlich sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Anam-
neseerhebung. Wenn der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die bei-
den fraglichen Berichte beizubringen, so stelle dies eine nicht gerechtfer-
tigte Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht dar (BVGer act. 12).
C.h Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter insbesondere eine gutachterliche Stellungnahme von
Dr. med. I._______ vom 22. April 2014 sowie ein Gutachten von Dr. med.
K._______ vom 4. Juli 2013 einreichen und führte zur Begründung ergän-
zend aus, das Gutachten von Dr. med. K._______ bilde keine taugliche
C-2980/2015
Seite 7
medizinische Grundlage, zumal sich dieser Gutachter in Widerspruch
setze zum RAD-Schlussbericht vom 19. September 2013 (act. 23), wo (zu-
mindest einmal) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Feb-
ruar bis 21. September 2013 attestiert worden sei. Dr. med. I._______
schliesse auf eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Ingenieur
von 40 %. Ob er allerdings das Anforderungsprofil in der angestammten
Tätigkeit des Beschwerdeführers zutreffend erfasst habe, sei fraglich. Für
eine adaptierte Tätigkeit sei der Wert indes zu akzeptieren. Schliesslich sei
anzumerken, dass er laut Beurteilung von Dr. med. I._______ eine durch-
aus adäquate fachärztliche Behandlung durch Dr. med. F._______ erhalte,
was von Dr. med. H._______ unbegründet in Zweifel gezogen worden sei
(BVGer act. 16).
C.i Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 ersuchte der Instruktions-
richter die Vorinstanz, bis zum 13. Juli 2016 in Zusammenarbeit mit dem
RAD eine Stellungnahme abzugeben (BVGer act. 17).
C.j Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 hielt die Vorinstanz unter Verweis auf
die neu ins Recht gelegte medizinische Stellungnahme von Dr. med.
I._______ vom 29. Juni 2016 an ihren Anträgen fest (BVGer act. 18 samt
Beilagen).
C.k Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. September 2016 seinerseits an seinen bisherigen Anträgen fest und
liess überdies einen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 17. Juli
2013 ins Recht legen, in welchem ihm diese ab 1. März 2013 eine unbe-
fristete Erwerbsunfähigkeitspension für die weitere Dauer der Erwerbsun-
fähigkeit zugesprochen hatte. Ergänzend führte er zur Begründung aus,
die Aussage von Dr. med. I._______ in dessen Stellungnahme vom 29.
Juni 2016 sei unzutreffend; denn entgegen dessen Argumentation würden
die Arztberichte aus dem Jahr 2013 den Schluss auf eine Arbeitsfähigkeit
nicht zulassen. Weiterhin ungeklärt geblieben sei auch der Widerspruch
zur Leistungsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. I._______, bei welchem
es sich um einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Psychiatrie
und Neurologie handle. Dr. med. I._______ habe den Sachverhalt zu sei-
nen Lasten in wesentlichen Punkten nicht richtig verstanden. Schliesslich
sei auch die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit zu verneinen
(BVGer act. 22 samt Beilage).
C-2980/2015
Seite 8
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig ge-
leistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 8. Mai 2015 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG i.V.m. Art. 38
Abs. 4 Bst. a ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 49 N. 1 ff.).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 25. März 2015) eingetretenen Sachver-
halt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfü-
gung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder
von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu wür-
digen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
C-2980/2015
Seite 9
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen
(echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind
grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsa-
chen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und
wohnt in Österreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitglieds-
staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu
beachten ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilate-
ralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um ins-
besondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu
gewährleisten.
3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
C-2980/2015
Seite 10
3.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (25. März 2015) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO
Nr. 883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus
Art. 11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer
9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7
Beweiserhebung im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014,
S. 281 Rz. 7.23).
Leistungen bei Invalidität sind im System der europäischen Sozialrechts-
koordinierung in den Art. 44 - 49 VO Nr. 883/2004 geregelt. Analog zur
früheren Verordnung (Nr. 1408/71) werden dabei zwei unterschiedliche Ko-
ordinierungssysteme unterschieden. Ein erster Systemtyp gilt für Perso-
nen, die ausschliesslich unter gesetzlichen Regelungen versichert gewe-
sen sind, nach denen die Invalidenrente von der Dauer der Versicherungs-
zeit unabhängig ist und ausschliesslich auf dem Umstand beruht, dass die
betreffende Person bei Eintritt des Leistungsfalls versichert war ("Typ A").
Davon zu unterscheiden ist der zweite Koordinationstyp, bei welchem die
C-2980/2015
Seite 11
versicherte Person einem Leistungssystem unterliegt, das die Leistungs-
ansprüche in Abhängigkeit von der Dauer der Versicherung einräumt ("Typ
B"). Bei diesem Koordinationstyp werden die Leistungen "pro rata tempo-
ris" bestimmt, sodass jeder Mitgliedstaat, in dem die Person versichert war,
nach Massgabe der bei ihm zurückgelegten Versicherungszeiten zur Aus-
richtung einer Invalidenrente verpflichtet ist (Art. 44 Abs. 1 VO Nr.
883/2004; BERND SCHULTE, Die neue Europäische Sozialrechtskoordinie-
rung in Gestalt der Verordnungen [EG] Nrn. 883/04 und 987/09, SZS
01/2012 S. 44 ff. und S. 143 ff., insbesondere S. 159 f.).
Nach Art. 46 Abs. 1 VO 883/04 erhält eine Person, für die nacheinander
oder abwechselnd die Rechtsvorschriften mindestens einer dieser Staaten
nicht Rechtsvorschriften des "Typs A" galten, Leistungen nach Kapitel 5
(Art. 50 - 60: Alters- und Hinterlassenenrenten), das unter Berücksichti-
gung von Abs. 3 entsprechend gilt. Österreich und die Schweiz sehen
Rechtsvorschriften nach dem Koordinationstyp B vor, das heisst sie ge-
währen Leistungsansprüche bzw. Teilrenten in Abhängigkeit von der Dauer
der Versicherung (Art. 44 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m. Anhang VI e contrario).
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat laut den Feststellungen der Vorinstanz während
254 Monaten, mithin während mehr als 21 Jahren, Beiträge an die schwei-
zerische AHV/IV geleistet (act. 16); er erfüllt demnach ohne Weiteres die
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
C-2980/2015
Seite 12
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Nach der Rechtsprechung sind leichte depressive Episoden mit soma-
tischen Symptomen grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische
Invalidität zu begründen (Urteil des BGer 9C_506/2014 vom 10. November
2014 E. 4.2). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen
aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem grundsätzlich als thera-
peutisch angehbar (Urteil des BGer 8C_759/2013 vom 4. März 2014 E.
3.6.1). Rechtsprechungsgemäss ist zwar eine invalidisierende Wirkung ei-
ner mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin auszuschlies-
sen, indessen bedingt deren Annahme, dass es sich nicht bloss um eine
Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständi-
ges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden
handelt und dass eine konsequente Depressionstherapie befolgt wird, de-
ren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des BGer
9C_917/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2). Liegt eine rezidivierende de-
pressive Störung im Sinne einer länger andauernden Störung und nicht
eine depressive Episode im Sinne einer vorübergehenden, zeitlich be-
grenzten Depression vor, so kann auch diese Diagnose rechtsprechungs-
gemäss eine invalidisierende Wirkung haben (Urteil des BGer
9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
C-2980/2015
Seite 13
3.7
3.7.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
3.7.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.7.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.7.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
C-2980/2015
Seite 14
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
3.8 Nach Art. 46 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 ist die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den
Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die
in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerk-
male der Invalidität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend
anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstimmung besteht für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch unter dem Geltungsbereich
des FZA nach schweizerischem Recht (vgl. hierzu auch BGE 130 V 253 E.
2.4; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
C-2980/2015
Seite 15
4.
4.1 Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungs-
pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekommen
ist.
- Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F._______, Facharzt für Psychi-
atrie und Neurologie, Arzt für Psychosoziale und Psychosomatische Me-
dizin sowie Psychotherapeut, kam mit Bericht vom 25. Februar 2013
zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine höhergradige depres-
sive Erschöpfung vorliege. Aufgrund der diversen somatischen Erkran-
kungen und des mittlerweile ausgeprägten depressiven Erschöpfungs-
syndroms sei eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben (act. 14).
- In einem Bericht vom 28. März 2013 hielt die Ärztin der Sozialversiche-
rungsanstalt, Dr. med. K.______, als Diagnosen eine höhergradige de-
pressive Erschöpfung, einen Diabetes mellitus (Typ II), einen Zustand
nach Myokardinfarkt im Jahr 2010 (koronare Zweigefässerkrankung,
PTCA [perkutane transluminale coronare Angioplastie bzw. Herzkrank-
gefässerweiterung] einer RTX-Stenose mit Implantation eines Stents)
sowie eine Adipositas fest. In Bezug auf die Beschwerden führte sie fer-
ner aus, dass eine Luftnot beim Bergaufgehen angegeben werde; ferner
berichte der Explorand über ein bei Aufregung immer wieder auftreten-
des präkardiales Druckgefühl, das sich in Ruhe ohne Therapie wieder
bessere. In ihrer Leistungsbeurteilung kam die Ärztin zum Schluss, dass
dem Beschwerdeführer nach entsprechender fachärztlicher und psy-
chotherapeutischer Therapie innerhalb von drei Monaten geistige sowie
leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ganztägig
zumutbar seien. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien einge-
schränkt und schwere körperliche Tätigkeiten gar nicht zumutbar (act. 5,
S. 1 - 6).
- Dr. med. L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische
Medizin, kam in einem zuhanden der Sozialversicherungsanstalt erstell-
ten Bericht vom 22. Mai 2013 insbesondere zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund einer reaktiven depressiven Entwicklung in
seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Aktuell biete der Beschwer-
deführer ein leicht depressives Beschwerdebild. Ob eine Besserung des
Gesundheitszustandes möglich sei, könne derzeit nicht beantwortet
werden (act. 6, S. 1 - 5).
C-2980/2015
Seite 16
- In einem Bericht vom 6. Mai 2013 führte Dr. med. M._______, Facharzt
für Innere Medizin, namentlich aus, derzeit bestünden bei mässiger
Leistungsfähigkeit keine Hinweise für eine Belastungsischämie. Die
Echokardiografie habe einen Hinweis für eine diastolische linksventriku-
läre Funktionsstörung ergeben. Auf dem Fachgebiet der Inneren Medi-
zin liege eine asymptomatische koronare Herzkrankheit vor. Die vermin-
derte Leistungsfähigkeit von 137 Watt sei vorwiegend durch das Trai-
ningsdefizit bedingt (act. 7 und act. 9).
- Dr. med. K._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
kam in seinem zuhanden der Taggeldversicherung (Zürich Versiche-
rungsgesellschaft AG) erstatteten Gutachten vom 4. Juli 2013 zum
Schluss, es lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er
einen Status nach vermuteter akuter Belastungsreaktion (ICD-10
F43.01) respektive eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23/25), bei
psychosozialen Belastungen (Kündigung der Arbeitsstelle vor Weih-
nachten) und im Hintergrund stehender Burnout-Entwicklung (ICD-10:
Z73.0), sowie einen Status nach Myokardinfarkt 2010, bei arterieller Hy-
pertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas II und Diabetes mellitus II,
fest. Es sei zu vermuten, dass weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit
aus Verständnis für seine schwierige eheliche Lage und aus Entgegen-
kommen attestiert worden sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeits-
fähigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 24. Juni
2013 vollumfänglich gegeben (Beilage 7 zu BVGer act. 16).
- Gestützt auf die eingereichten medizinischen Berichte hielt der RAD-
Arzt Dr. med. E._______ mit Schlussbericht vom 19. September 2013
als Hauptdiagnose eine anfänglich hochgradige – nun leichtgradige –
depressive Erschöpfung bei psychosozialer und beruflicher Belastung
(ICD-10 F32.0) sowie als Nebendiagnosen mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit einen Status nach Myokardinfarkt mit PTCA (percutane-
ous transluminalcoronary angioplasty; interventionelles Verfahren zur
koronaren Reperfusion; vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch,
264. Aufl. 2013, S. 1585 und S. 1732) und Stent der RTX-Stenose bei
2-Gefässerkrankung (60 %-Stenose der LAD [left anterior descending
coronary artery; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1153] mit konservativer Be-
handlung; ICD-10 I25.2) sowie eine Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10
E11.9) fest. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit führte er eine Adipositas (ICD-10 E66.9), eine Hypertonie (ICD-10
I10.0), eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0) sowie einen Status
C-2980/2015
Seite 17
nach Operation einer Nabelhernie 2011 (ICD-10 K42) an. Gestützt da-
rauf attestierte der RAD-Arzt dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % vom 1. Februar 2013 bis 21. September 2013 für die bishe-
rige und für eine angepasste Verweistätigkeit (act. 23, S. 1 - 5).
- Mit Bericht vom 21. November 2013 führte der behandelnde Psychiater,
Dr. med. F._______, insbesondere aus, der Beschwerdeführer leide an
einer depressiven Erkrankung höheren Grades. Neben der gedrückten
Stimmung und den bekannten Losigkeitssymptomen sowie einer Ver-
minderung des Antriebes sei bei ihm das Ausmass der Erschöpfung und
Müdigkeit in den letzten Monaten ständig stärker geworden. Seine Kon-
zentration und Aufmerksamkeit würden deutliche Einbussen aufweisen.
Aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes sei er vom 4. Feb-
ruar bis 31. Juli 2013 arbeitsunfähig gewesen. Ein in der Folge durch-
geführter Arbeitsversuch sei gescheitert, weshalb er für die Zeit vom
20. August bis 22. September 2013 und ab dem 25. Oktober 2013 wie-
der arbeitsunfähig gewesen sei (act. 31).
- Sodann diagnostizierte Dr. med. F._______ mit Bericht vom 23. Januar
2014 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer Er-
schöpfungszustand (ICD-10 F33.2), bei bekanntem Diabetes mellitus
Typ II, arterieller Hypertonie, Adipositas, Hyperlipidämie und Zustand
nach Herzinfarkt vom August 2010. Aus seiner Sicht sei er dringend sta-
tionär behandlungsbedürftig, könne aber in keine Klinik gehen, da er
sich um die Versorgung seiner Frau - bei welcher eine bipolare affektive
Störung diagnostiziert worden sei - und um den Haushalt kümmern
müsse (act. 57).
- Nach Prüfung des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichtes
von Dr. med. F._______ vom 21. November 2013 hielt Dr. med.
I._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des medizini-
schen Dienstes der IVSTA, am 13. März 2014 fest, dass der neu einge-
reichte Bericht nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern vermöge.
Die von Dr. med. F._______ angeführten Befunde würden eine höchs-
tens mittelgradige depressive Episode erklären. Diese sei mit 10 mg
Escitalopram pro Tag nicht optimal behandelt, und es bestehe ein Ver-
besserungspotenzial (Dosiserhöhung bzw. Substanzwechsel). Es sei
nicht ausgewiesen, wie oft der Beschwerdeführer zur psychiatrischen
Behandlung gehe und welche Psychotherapiemethode gegebenenfalls
angewendet werde (act. 48).
C-2980/2015
Seite 18
- Die Neuropsychologin, Dr. N._______, kam gestützt auf die am 15. April
2014 durchgeführten neuropsychologischen Testverfahren zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer Defizite in den Aufmerksamkeits-
leistungen, eine reduzierte Belastbarkeit, eine psychomotorische Ver-
langsamung, eine Gedächtnisstörung, eine Beeinträchtigung der kogni-
tiven Flexibilität wie auch eine Beeinträchtigung des logisch-schlussfol-
genden Denkens vorliege. Gestützt auf die angeführten Befunde könne
es im beruflichen Alltag sehr rasch zu einer Überforderungssituation
kommen. Das kognitive Leistungsprofil sei mit der bestehenden depres-
siven Symptomatik gut vereinbar (act. 56, S. 1 - 7).
- Mit Privatgutachten vom 22. April 2014 nahm Dr. med. I._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Neurologie, zu den Ausführungen von Dr. med.
K._______ dahingehend Stellung, dass letzterer den behandelnden
Psychiater und Psychotherapeuten, Dr. med. F._______, zu Unrecht
sachlich abgewertet habe. Der Blutspiegelwert für das Medikament
Cipralex sei nunmehr jedenfalls im Normbereich. Die Neuropsychologin
beschreibe in ihrem Befund vom 15. April 2014 kognitive Beeinträchti-
gungen, wie insbesondere Aufmerksamkeitsdefizite, eine Gedächtnis-
störung, eine Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität sowie eine
psychomotorische Verlangsamung. Insbesondere führe die Neuropsy-
chologin auch an, dass in den Testverfahren eine reduzierte Belastbar-
keit feststellbar gewesen sei; dies führe im beruflichen Alltag sehr rasch
zu einer Überforderungssituation. Ferner habe Dr. med. F._______ in
seinem Befund vom 13. Januar 2014 eine rezidivierende depressive
Störung (nach ICD-10 F33.2) angeführt, welche einer zu diesem Zeit-
punkt vorliegenden schweren depressiven Episode entspreche. Er sel-
ber habe in seinen persönlichen Untersuchungen am 25. Februar und
11. April 2014 eine vom Schweregrad her mittelgradige depressive Epi-
sode festgestellt. Diese sei in klinischer Hinsicht gekennzeichnet durch
die hier vorhandene typische depressive Kernsymptomatik (Verände-
rung der Stimmungslage, Antrieb und Interessenneigung, Lebensfreude
und Energie mit entsprechender Aktivitätseinschränkung, erhöhter Er-
müdbarkeit bei Biorhythmusstörungen und mit kognitiver Beeinträchti-
gung). In Übereinstimmung mit der Beurteilung von Dr. med. F._______
liege hier in jedem Fall eine affektive Erkrankung mit Krankheitswert vor,
und die psychiatrische Diagnose habe sehr wohl eine Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Nach seiner Beurteilung bestehe in der ange-
stammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ingenieur eine Arbeits-
unfähigkeit von 60 %. Die Prognose müsse als tendenziell ungünstig
C-2980/2015
Seite 19
bewertet werden; dies insbesondere mit Blick auf die neben der chroni-
fizierten psychischen Erkrankung bestehenden somatischen Beschwer-
den. Aufgrund des im Jahr 2010 erlittenen Myokardinfarktes müsse da-
von ausgegangen werden, dass die gesamte Belastbarkeit noch weiter
herabgesetzt werde (Beilage 6 zu BVGer act. 16).
- Mit nervenärztlichem Befund vom 15. September 2014 führte Dr. med.
F._______ aus, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig schwerer Erschöpfungszustand (ICD-10 F33.2), zu diagnostizie-
ren sei. Ferner fügte er hinzu, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
wältigung der anstehenden Probleme immer erschöpfter und depressiv
eingeengter wirke. Das gehe so weit, dass er bilanzierend phasenweise
lebensmüde geworden sei und eine Entwicklung im Sinne eines präsu-
izidalen Syndroms nach Ringel erkennbar werde. In der bestehenden
Lebenssituation und unter Berücksichtigung seiner eigenen körperli-
chen Erkrankungen sei er nicht mehr in der Lage, eine berufliche Tätig-
keit ohne weiteren Schaden für seine Gesundheit auszuüben (Beilage
3 zu BVGer act. 1).
- Mit Bericht vom 19. September 2014 nahm Dr. med. I._______ zu den
neu eingereichten Berichten dahingehend Stellung, dass seines Erach-
tens auch in den neu eingereichten Arztberichten die entsprechenden
Befunde fehlen würden, um die gestellte Diagnose zu belegen. Nach
wie vor sei er vom Schweregrad der angegebenen Depression nicht
überzeugt, da die zwingend notwendigen Symptome nicht beschrieben
würden. Aufgrund der unklaren klinischen Situation (Diskrepanz zwi-
schen Befunden und Diagnosen) empfehle er eine psychiatrische Be-
gutachtung (act. 65).
- Mit IV-Gutachten vom 8. März 2015 hielt Dr. med. H._______ als Diag-
nosen eine leichte anhaltende Depression (ICD-10 F32.0), bei metabo-
lischem Syndrom mit Übergewicht, Hypertonie, koronarer Herzkrankheit
und Diabetes mellitus Typ II, fest. Zusammenfassend führte er sodann
aus, es liege aus seiner Sicht aktuell eine leichte depressive Störung
vor. Der depressive Zusammenbruch sei wenige Wochen nach Kündi-
gung der Arbeitsstelle des damals 58-Jährigen erfolgt. Der Beschwer-
deführer sei sowohl psychopharmakologisch als auch vor allem psycho-
therapeutisch ungenügend behandelt. Befremdend sei, dass er ihm
zwei offenbar vorliegende Gutachten vorenthalte. Die seit Januar 2013
bestehende depressive Erkrankung habe zweifellos gewisse Auswir-
kungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Der Arbeitsversuch sei
C-2980/2015
Seite 20
misslungen; über die Anlage und den Ablauf dieses Versuches gebe es
allerdings keine Auskünfte. Bis heute sei alsdann weiterhin eine Arbeits-
unfähigkeit von 100 % angenommen worden, und die österreichische
Sozialversicherungsanstalt habe eine Berufsunfähigkeitsrente ausge-
sprochen. Zum zeitlichen Verlauf des Schweregrades der Depression
könne nicht Stellung genommen werden. Die therapeutischen Optionen
seien nicht ausgeschöpft, und eine Psychotherapie im engeren Sinn
habe bisher nicht stattgefunden. Auch die medikamentös antidepressi-
ven Optionen seien nicht ausgeschöpft. Beide therapeutischen Mass-
nahmen seien zumutbar und würden mit grosser Wahrscheinlichkeit zu
einer namhaften Besserung sowohl des psychischen als auch des phy-
sischen Gesundheitszustandes führen. Er habe in den beiden jeweils 2
Stunden dauernden Gesprächen keine Ermüdung des Beschwerdefüh-
rers feststellen können; immerhin sei er auch in der Lage gewesen, mit
seinem Personenwagen den Fahrweg von seinem Wohnort nach Zürich
(ca. 150 km, in weniger als 2 Stunden) und wieder zurück zurückzule-
gen. Dies dürfte leistungsmässig vergleichbar sein mit einer etwa gleich
langen, das heisst 6 Stunden dauernden Arbeit. Zusammenfassend sei
dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit von vorerst 5 - 6 Stun-
den täglich, mithin rund 60 %, im angestammten Bereich zumutbar. Die
Arbeit sei über den ganzen Tag zu verteilen, mit vermehrten Pausen. Es
bestünden gute Chancen, dass sich der Gesundheitszustand mit einer
begleitenden ambulanten Psychotherapie verbessern würde. Auch für
die psychopharmakologische Medikation bestehe Optimierungsbedarf.
Gestützt darauf kam er zum Schluss, dass eine Leistungsfähigkeit von
60 % über den ganzen Tag verteilt mit vermehrten Pausen, diese ge-
nutzt auch zur vermehrten körperlichen Aktivität, bestehe (act. 74,
S. 14 ff.).
- Am 17. März 2015 hielt Dr. med. I._______ fest, die gemäss ICD gefor-
derten Kriterien der vom Gutachter angeführten „leichten depressiven
Episode (ICD F 32.0)“ würden nur knapp erfüllt, da (lediglich) eine de-
pressive Stimmung, ein Interesse- und Freudeverlust sowie Klagen über
vermindertes Denk- und Konzentrationsvermögen und Schlafprobleme
zu befunden seien; keine Beeinträchtigung bestehe demgegenüber hin-
sichtlich Antrieb und Ermüdbarkeit. Das psychiatrische IV-Gutachten sei
insbesondere deshalb zu kritisieren, weil im Abschnitt „Befunde“ (S. 11
- 13) eindeutig Anekdotisches mit klaren Fakten vermischt werde. Mit
Recht weise der Gutachter auf die immer noch nicht optimale Behand-
lung hin; hier bestehe Verbesserungspotenzial. Eine 40%ige Arbeitsun-
fähigkeit sei medizinisch nicht begründbar, weil einerseits die Kriterien
C-2980/2015
Seite 21
der gestellten Diagnose kaum erfüllt seien, und weil anderseits laut dem
Gutachter ein erhebliches Verbesserungspotenzial bestehe (act. 76).
- In einer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Juni 2016 zu den (im Be-
schwerdeverfahren eingereichten) Gutachten K._______ und
I._______ führte Dr. med. I._______ insbesondere aus, die Befunde von
Dr. med. K._______ führten zum Schluss, dass keine psychiatrische Di-
agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne.
Bezüglich des Gutachtens I._______ müsse er feststellen, dass auch er
die gemäss ICD-10 F31.1 geforderten Kriterien für eine mittelgradige
Depression nicht beschreibe. Er halte deshalb auch unter Berücksichti-
gung der neuen Akten an seiner Beurteilung vom 17. März 2015 fest
(Beilage 2 zu BVGer act. 18).
4.2
Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die vorstehend aufgeführten medizini-
schen Berichte und Stellungnahmen die rechtsprechungsgemässen Anfor-
derungen an ein beweiskräftiges Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) zu erfüllen vermögen.
4.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung in der an-
gefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf die medizinische Stellungnah-
men von Dr. med. I._______ vom 17. März 2015 (act. 76, S. 1 - 5) sowie
teilweise auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._______ vom
8. März 2015 (act. 74, S. 1 - 21):
4.2.2 Die Prüfung des psychiatrischen Gutachtens ergibt, dass dieses den
Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise aus folgenden Gründen
nicht zu genügen vermag:
4.2.2.1 Vorab fällt auf, dass das Gutachten von Dr. med. H._______ nicht
auf einer vollständigen Aktenlage beruht. So war dem IV-Gutachter auf-
grund eines Hinweises des Beschwerdeführers bewusst, dass jedenfalls
noch ein Gutachten von Dr. med. I._______ besteht (act. 74, S. 17). Nichts-
destotrotz unterliess es der Gutachter, die ihm offensichtlich fehlenden Gut-
achten über die IVSTA einfordern zu lassen. Zudem sah in der Folge auch
die Vorinstanz davon ab, den Beschwerdeführer zur Nachreichung der
dem Beschwerdeführer (anerkanntermassen) vorliegenden Gutachten auf-
zufordern. Ein auf einer unvollständigen Aktenlage beruhendes Gutachten
genügt indes den genannten rechtsprechungsgemässen Anforderungen
(vgl. E. 3.7.2 hievor) nicht.
C-2980/2015
Seite 22
4.2.2.2 Es geht zudem nicht an, es in das Belieben eines Anspruchstellers
zu stellen, ob bereits vorhandene Gutachten einem Administrativgutachter
zur Verfügung gestellt werden oder nicht. Die Vorinstanz hätte diesbezüg-
lich in Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 43
Abs. 3 ATSG auf die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers hinwei-
sen und entsprechende Rechtsnachteile androhen müssen.
4.2.2.3 Hinzu kommt, dass Dr. med. F._______ am 23. Januar 2014 unter
anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwerer
Erschöpfungszustand (ICD-10 F 33.2), diagnostiziert hatte (act. 57). Von
dieser Diagnose wich Dr. med. H._______ am 8. März 2015 ab, indem er
eine nur leichte anhaltende Depression (nach ICD-10 F32.0) festhielt (act.
74, S. 14). Eine Begründung für diese Abweichung in der ICD-10-Kodie-
rung wurde indes nicht geliefert.
Rechtsprechungsgemäss hat der Gutachter indes zwingend zu abwei-
chenden Beurteilungen Stellung zu nehmen. Dabei müssen die Ausführun-
gen umso ausführlicher ausfallen, je grösser allfällige Divergenzen sind
und je unmittelbarer sie für die zu klärenden Belange bedeutsam sind (BGE
137 V 210 E. 6.2.4 S. 270; Urteil des BGer 8C_706/2009 vom 30. März
2010 E. 5.1). Die Unterlassung weckt vor allem deshalb Zweifel der Gut-
achtensqualität, weil in den Akten klare Hinweise für eine rezidivierende
depressive Störung (ICD-10 F33) und teilweise erhebliche Beeinträchti-
gungen der Leistungsfähigkeit bestehen (act. 14, 31 und 56, S. 1 - 7); dabei
handelt es sich um eine Störung, die durch wiederholte depressive Episo-
den charakterisiert ist (vgl. dazu DILLING/MONBOUR/SCHMIDT, Internatio-
nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, 7. Aufl. 2010,
S. 155 ff.). Soweit der IV-Gutachter seine abweichende Beurteilung (leichte
anhaltende Depression nach ICD-10 F32.0), insbesondere in Bezug auf
den Diagnosecode, nicht hinreichend begründet, sondern vielmehr ledig-
lich auf eine Diskrepanz zwischen den berichteten Beschwerden und dem
klinischen Befund hingewiesen hat (vgl. act. 74, S. 14), erweist sich die
Expertise als nicht nachvollziehbar (vgl. dazu Urteile des BGer
9C_165/2015 vom 12. November 2015 E. 4.3), weshalb nicht abschlies-
send darauf abgestellt werden darf. Gleiches gilt auch in Bezug auf die
Schwere der Depression und die daraus abgeleitete Einschränkung der
funktionellen Leistungsfähigkeit.
4.2.2.4 Die Frage, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der zu begutach-
tende Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug an den Begutachtungsort ge-
C-2980/2015
Seite 23
fahren ist, steht im pflichtgemässen Ermessen des medizinischen Exper-
ten. Ein Fahrzeugführer muss im Zeitpunkt der gesamten Fahrt in der Lage
sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Die Gesamtleistungsfähigkeit setzt
sich zusammen aus Grundleistung und Leistungsreserve, die notwendig ist
für das Bewältigen von schwierigen Verkehrs-, Strassen- und Umweltsitu-
ationen (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des Schweizerischen Stras-
senverkehrsrechts, Bd. I, Bern 2002, Rz. 501; Urteil des BVGer C-
5792/2012 vom 24. November 2014 E. 7.5.4). Der Beschwerdeführer hat
sich selbst als fahrfähig eingestuft, um die Fahrt an den Begutachtungsort
in Angriff zu nehmen. Dies spricht gegen das Vorliegen erheblicher Kon-
zentrationsdefizite.
4.2.2.5 Dr. med. H._______ hat im Ergebnis die Dauer der Begutachtung
und jene der Hin- und Rückfahrt zur Begutachtung mit dem Personenwa-
gen ([…]/AT – Zürich retour) mit der Leistungsfähigkeit des Beschwerde-
führers an seinem angestammten Arbeitsplatz als Maschinenbauingenieur
verglichen und gestützt auf diesen Vergleich auf eine etwa gleich lange,
das heisst rund 6-stündige Leistungsfähigkeit im angestammten Berufsbe-
reich geschlossen. Dieser Vergleich ist für den hier zur Beurteilung stehen-
den Zweck zu rudimentär und nicht überzeugend ausgefallen. Der Gutach-
ter durfte auf eine noch vorhandene Leistungsfähigkeit für eine kon-
zentrierte Tätigkeit schliessen, er durfte aber die beiden Tätigkeiten nicht
einfach gleichsetzen. Dies zumal die beruflichen Anforderungen im Zusam-
menhang mit der Tätigkeit eines Maschinenbauingenieurs nicht mit jenen
eines Chauffeurs eines Personenwagens vergleichbar sind.
4.2.2.6 Aus internistischer Optik ist darauf hinzuweisen, die aktenkundigen
Diagnosen Adipositas und Diabetes nach der Rechtsprechung grundsätz-
lich keine Invalidität zu begründen vermögen, wenn sie nicht körperliche
oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schä-
den ist (Urteil des BGer 8C_903/2014 vom 13. August 2015 E. 4.3 mit
Hinweisen; SVR 2010 IV Nr. 8 [9C_48/2009] E. 2.3). Selbst wenn diese
Voraussetzungen nicht vorliegen, muss eine Adipositas unter Berücksich-
tigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles dennoch als inva-
lidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behand-
lung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert wer-
den kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Fol-
geschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Be-
einträchtigung der Erwerbsfähigkeit respektive der Betätigung im bisheri-
gen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteil des BGer 8C_496/2012 vom 19.
September 2012 E. 2.2).
C-2980/2015
Seite 24
Vorliegend geht aus den medizinischen Akten nicht hervor, ob und gege-
benenfalls in welchem Umfang die Adipositas durch geeignete Behandlung
oder durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden
kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folge-
schäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Be-
einträchtigung der Erwerbsfähigkeit hat. Diese Frage ist im Rahmen einer
ergänzenden Begutachtung durch einen Internisten abzuklären.
4.2.2.7 Der Gutachter hat überdies in detaillierter Weise zur medizinischen
Zumutbarkeit der bisherigen wie auch einer angepassten Verweistätigkeit
Stellung zu nehmen. Gerade bei psychischen Beeinträchtigungen ist de-
tailliert auf die zur Diskussion stehenden Beschwerden wie Konzentrati-
ons- und Gedächtnisstörungen, Ermüdbarkeit oder auch eingeschränkte
Kompetenzen der sozialen Kontaktaufnahme einzugehen und aufzuzei-
gen, in welchem Ausmass diese sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
auswirken (vgl. dazu GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizinische
Gutachten, 2. Aufl. 2012, S. 58 f.; ULRICH MEYER-BLASER, Arbeitsunfähig-
keit, in: Schaffhauser/Schlauri, Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, 2003,
S. 48 f.).
Vorliegend erweist sich das IV-Gutachten mithin auch deshalb als nicht ver-
wertbar, weil darin mit keinem Wort zu Art und Ausmass einer allfälligen
angepassten Verweistätigkeit Stellung bezogen wird.
4.2.2.8 Damit steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbe-
sondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit al-
lein gestützt auf das IV-Gutachten nicht abschliessend und schlüssig beur-
teilen lassen.
4.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die medizinischen Stellungnahmen der Ärzte des
medizinischen Dienstes (vgl. act. 23, S. 1 - 5; act. 48, S. 1 f.; act. 65, S. 1
- 3; act. 76 und Beilage 2 zu BVGer act. 18) die bei der Erhebung des
medizinischen Sachverhaltes festgestellten Lücken zu schliessen vermö-
gen.
4.2.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass Aktenbeurteilungen rechtsprechungs-
gemäss zulässig sind, wenn es sich nur um die ärztliche Beurteilung eines
an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte
ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt.
Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der
RAD (Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
C-2980/2015
Seite 25
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.7.4 hievor), sind in solchen Fällen aller-
dings strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen
Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (Urteil
9C_28/2015 E. 3.3).
4.2.3.2 In Bezug auf den Schlussbericht von Dr. med. E._______ vom 19.
September 2013 gilt es zu beachten, dass dieser als Allgemeinmediziner
nicht über die für die zuverlässige Beurteilung der psychischen und der
kardiologischen Krankheit erforderliche Fachausbildung verfügt. In diesem
Zusammenhang fällt sodann auf, dass Dr. med. E._______ den kardiologi-
schen Beschwerden (Status nach Myokardinfarkt mit PTCA und Stent der
RTX-Stenose bei 2-Gefässerkrankung, 60 %-Stenose) zwar einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit zubilligt (act. 23, S. 1). Wie sich diese Herzbe-
schwerden auf die Leistungsfähigkeit auswirken, wird indes in diesem
Schlussbericht nicht näher erläutert. Damit fehlt es auch insoweit an einer
nachvollziehbaren Begründung. Ob als Folge des Myokardinfarktes im
Jahre 2010 eine Einschränkung der Belastbarkeit und damit der Leistungs-
fähigkeit resultiert, wie dies jedenfalls von Dr. med. I._______ angenom-
men wird (vgl. BVGer act. 16, Beilage 6, S. 8), wurde im vorinstanzlichen
Verfahren nicht abschliessend untersucht.
Nachdem diese Frage ungeklärt geblieben ist und die fachliche Qualifika-
tion des Experten überdies für die richterliche Würdigung einer Expertise
eine erhebliche Rolle spielt (vgl. dazu Urteil des BGer I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3), bedarf es zur verlässlichen Beurteilung einer er-
gänzenden Begutachtung durch einen Kardiologen. Dieser vermag als
Spezialist für die Behördenmitglieder und Richter verlässliche und aktuelle
Aussagen darüber zu machen, ob und gegebenenfalls in welchem Aus-
mass ein erkrankter Herzmuskel künftig weiterhin welcher Belastung aus-
gesetzt werden darf, welche Konsequenzen sich daraus für die funktionelle
Leistungsfähigkeit ergeben und ob der aktuelle (kardiologische) Gesund-
heitszustand allenfalls durch wirksame Therapien erhalten oder gar noch
verbessert werden kann.
4.2.3.3 Auch in psychiatrischer Hinsicht vermögen die medizinischen Stel-
lungnahmen des RAD den Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutach-
ten nicht zu genügen. Zum einen sind diesbezüglich die Voraussetzungen
für eine reine Aktenbeurteilung nicht gegeben. Von einem an sich bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalt kann vorliegend mit Blick auf die
nicht geklärten Diskrepanzen zwischen behandelnden Ärzten und Dr. med.
C-2980/2015
Seite 26
H._______ nicht die Rede sein. Zum andern hat auch Dr. med. I._______
explizit beanstandet, dass Dr. med. H._______ im Bereich der Befunder-
hebung „eindeutig Anekdotisches mit klaren Fakten vermischt“ habe
(act. 76, S. 3). Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz auch in psychiatri-
scher Hinsicht weitere Abklärungen veranlassen müssen. Die blosse Tat-
sache, dass laut dem psychologischen Testverfahren (Mini-ICF-APP; vgl.
hierzu SVR 2015 IV Nr. 10 S. 27, 8C_398/2014 E. 4.3.2 und Urteil des
BGer 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3) gewisse Fähigkeiten
nicht eingeschränkt sind (vgl. dazu act. 56, S. 6 unten), genügt für die An-
nahme der geltend gemachten vollen Leistungsfähigkeit nicht, zumal Dr.
med. I._______ die Ergebnisse des psychologischen Testverfahrens nur
unvollständig wiedergegeben hat (vgl. dazu act. 56, S. 6 oben und act. 76,
S. 4).
Hinzu kommt, dass die Begründung von Dr. med. I._______ für seine vom
Gutachten Dr. med. H._______ abweichende Leistungsbeurteilung nicht
stichhaltig ist. Insbesondere genügt die Schlussfolgerung, dass eine
40%ige Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar sei, weil die Kriterien der ge-
stellten Diagnose „kaum erfüllt“ seien (act. 76, S. 4), in diesem Zusammen-
hang nicht. Es ist namentlich zu fordern, dass der Arzt detailliert und nach-
vollziehbar begründet, weshalb er eine Diagnose als unrichtig einstuft und
aus welchen Gründen er zu einer abweichenden Leistungsfähigkeitsbeur-
teilung gelangt ist. Die Auseinandersetzung mit Berichten und Expertisen,
welche von den der Verfügung zugrunde gelegten versicherungsinternen
Stellungnahmen abweichen, ist deshalb notwendig, weil das Gericht an-
sonsten bei divergierenden Arztberichten häufig nicht in der Lage ist, das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
es auf die eine und nicht die andere medizinische These abstellt, wie dies
die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des BGer 9C_986/2009 vom
11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352 E. 3a S. 352).
Überdies schliesst die Feststellung, dass mittels geeigneter Therapien
noch ein Verbesserungspotenzial besteht, für sich allein die Annahme einer
invalidisierenden Wirkung der Depression nicht aus. Schliesslich vermag
auch der Hinweis von Dr. med. I._______ in der ergänzenden Stellung-
nahme vom 29. Juni 2016 (Beilage 2 zu BVGer act. 18), dass Dr. med.
I._______ die gemäss ICD-10 F31.1 geforderten Kriterien für eine mittel-
gradige Depression nicht beschreibe, die bestehenden Widersprüche nicht
auszuräumen.
C-2980/2015
Seite 27
4.2.4 Damit steht fest, dass sich der gesundheitliche Zustand und insbe-
sondere dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit un-
ter Berücksichtigung der bis zum massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom
25. März 2015 erstellten medizinischen Berichte und Gutachten nicht
schlüssig beurteilen lassen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb).
5.
5.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt
wurde, sodass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen.
Das IV-Gutachten von Dr. med. H._______ und die versicherungsinternen
medizinischen Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA er-
füllen die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräf-
tige medizinische Grundlage nicht. Vorliegend sind ergänzende Expertisen
in den Fachbereichen Psychiatrie, Kardiologie und Innere Medizin gebo-
ten. Ob neben den genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezia-
listen beigezogen werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutach-
ter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten
Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl.
dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der
interdisziplinären Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle
relevanten Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abge-
leiteten Einflüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamter-
gebnis ausgedrückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1).
Nach dem Gesagten kann nicht auf die Abnahme weiterer Beweise ver-
zichtet werden, da von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und
schlüssig begründeten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und
entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil
des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizi-
pierte Beweiswürdigung fällt demnach ausser Betracht.
5.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Dem Beschwerdeführer ist
dazu das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist ihm Gelegenheit zu ge-
ben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
C-2980/2015
Seite 28
5.3 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in
der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er-
folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
5.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage
nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- res-
pektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Wie vorstehend dargelegt, konnten die Ärzte des medizinischen Dienstes
weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streiti-
gen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zu-
rückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen un-
zulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen.
Würde eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch Einholung eines
Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die kon-
krete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorga-
nen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher
und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen. Dies gilt insbesondere
in Fällen wie dem vorliegenden, bei welchen die gebotene interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung zu Unrecht unterlassen worden und die Beurteilung
nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten erfolgt ist. Daher und aufgrund des-
sen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine ungenügende Beurteilung des
Gesundheitszustands und der funktionellen Leistungsfähigkeit des Be-
schwerdeführers erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vornahme ei-
ner polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.5 Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017 bereits sein
62. Altersjahr vollendet hat, wird die Vorinstanz nach Vorliegen des poly-
disziplinären Gutachtens zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwie-
fern ihm die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit noch zumutbar ist. Denn
rechtsprechungsgemäss wird das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich
ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen
mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen
kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nach-
gefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst-
eingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich
C-2980/2015
Seite 29
verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfä-
higkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet
(BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage
nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist dabei auf das Feststehen der medizinischen Zumut-
barkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457 E. 3.3
S. 462; Urteil des BGer 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 3.1).
5.6 Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz mit der Staatsangehörigkeit
eines EU-Landes, welche in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und dem IVG nicht mehr unterliegen, weil
sie ihre Erwerbstätigkeit infolge Krankheit oder Unfall aufgeben mussten,
gelten hinsichtlich des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen als ver-
sichert (vgl. dazu Anhang Anhang XI der VO 883/2004 [Schweiz, Ziff. 8];
vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in
der AHV/IV [KSBIL; gültig ab 1. Juni 2002, Stand 1. Januar 2015],
Rz. 1011.2).
Für den Fall, dass die Vorinstanz nach Vorliegen des beweiskräftigen Gut-
achtens eine Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit bejahen sollte, wird
sie mithin die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen ha-
ben, da aufgrund der vorliegenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krank-
heit aufgeben musste; denn im Gutachten von Dr. med. K._______ vom
4. Juli 2013 wird explizit auf eine seit rund 2 Jahren bestehende Burnout-
Entwicklung hingewiesen (BVGer act. 16, Beilage 7, S. 9; vgl. dazu auch
Bericht von Dr. med. K._______ vom 28. Juni 2013, S. 2; act. 5, S. 1 - 6).
Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer als österreichischer Staats-
angehöriger (auch mit Wohnsitz in Österreich) grundsätzlich Anspruch auf
die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen.
5.7 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 25. März 2015 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
im Sinne von E. 5.1 - E. 5.6 und anschliessendem Erlass einer neuen Ver-
fügung zurückzuweisen sind.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-2980/2015
Seite 30
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die
von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist dabei nur
für Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht wer-
den, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den
Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (vgl. Urteil
des BVGer C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2). Unter Berücksichti-
gung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes wird die Parteient-
schädigung (inkl. Auslagenersatz, exkl. MWSt) auf Fr. 2'500.- festgelegt
(Art. 10 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 25. März 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärun-
gen und Beurteilungen im Sinne von Ziff. 5.1 - 5.6 der Erwägungen vor-
nehme und anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Verfah-
renskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-2980/2015
Seite 31
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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