Abtei lung II I
C-298/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Altersrente, Einspracheentscheid
vom 17. Dezember 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-298/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am 1(...) 1939, ist Schweizer Staatsangehö-
riger. Er arbeitete und wohnte in der Schweiz und den USA. Am
7. März 2007 meldete sich der Versicherte per E-Mail bei der Zentra-
len Ausgleichskasse (ZAS) zum Bezug von AHV-Leistungen an
(act. 1). Die schriftliche Anmeldung ging bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) am 16. Mai 2007 (act. 39) ein. Im Anhang der E-
Mail und der Anmeldung führte der Versicherte sein Bruttojahresein-
kommen in den Jahren 1990 bis 2000 bei folgenden Arbeitgebern auf:
B._______ in O._______, C._______ in P._______, D.______ in
Q.______, E.______ in R.______/Q.______, F..______ in S.______,
G.______. in T.______, H.______ in U.______, I.______ In
V.______, .______ in W.______ und K.______ in X.______. Als Wohn-
adresse gab der Versicherte „(...), Y, Schweiz“ an. Des Weiteren gab
der Versicherte an, in Z.______, L.______, Q.______, R.______ und
M.______ gewohnt zu haben. Der Anmeldung legte der Versicherte di-
verse Arbeitszeugnisse, Arbeitsbestätigungen und weitere Schreiben
in Kopie bei (act. 11-35). Zusätzlich gab er eine Aufstellung seiner Ent-
löhnung für die Jahre 1955 bis 1964 bei diversen Arbeitgebern zu den
Akten (act. 36).
B.
Gleichzeitig mit der Anmeldung ging am 16. Mai 2007 bei der SAK ein
Schreiben des Versicherten (act. 40) ein, in welchem er Einsprache
gegen den „AHV Konto Auszug“ erhob. Die Kontoführung scheine nicht
komplett. Mehrere Angestelltenverhältnisse seien ganz übersehen
worden. Die damaligen kontoführenden Ausgleichskassen seien von
ihm nicht mehr eruierbar. Weiter führte er aus: „Einfluss über diese Un-
annehmlichkeiten stammen von den vielen, zum Teil unerlaubten Fir-
men und SHAB, Verschiebungen und das leidige Verlorengehen mei-
nes AHV-Ausweises, welches sehr viel herumgereicht worden scheint.
Es stammt auch davon, dass ich in verschiedenen Gemeinden und
Kantonen, gleichzeitig angestellt und durch dritte angemeldet wurde“.
Er legte erneut eine Aufstellung seiner „Entlöhnungsart“ bei. Über all
die Jahre sei er beruflich in der Schweiz tätig gewesen.
C.
Die SAK führte gemäss Akten in der Folge umfangreiche Recherchen
bei den vom Versicherten angegebenen Wohnorten durch. Die Einwoh-
Seite 2
C-298/2008
nergemeinde M.______, Y.______ und R.______ kennen den Versi-
cherten nicht, er sei „unbekannt“ bzw. sei dort nie angemeldet gewe-
sen (act. 109). Folgende Einwohnergemeinden bestätigten den Wohn-
sitz des Versicherten: Z.______ von Geburt bis 22. Dezember 1962,
L.______ von 1. Januar 1963 bis 30. September 1964 mit Wegzug in
die USA und Q.______ von 1. August 1987 bis 31. Dezember 1988
Zuzug von den USA und Wegzug nach den USA sowie von 15. De-
zember 1994 bis 31. August 1996 mit Zuzug von den USA und Weg-
zug nach Deutschland (act. 49-54).
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2007 teilte die SAK dem Versicherten
den Betrag der ordentlichen Altersrente mit Wirkung ab dem 1. De-
zember 2004 mit. Dem Versicherten wurde aufgrund des Individuellen
Kontos (IK) eine Beitragsdauer von 9 Jahren und 9 Monaten (Januar
1955 bis September 1964) bei einem massgebenden durchschnittli-
chen Jahreseinkommen von Fr. 27'846 angerechnet und die Renten-
skala 9 angewendet (act. 61).
E.
Der Versicherte erhob vorab per E-Mail am 2. Oktober 2007 (act. 69),
schriftlich eingegangen bei der SAK am 10. Oktober 2007 (act. 73),
Einsprache gegen die Verfügung der SAK. Der Versicherte gab an, zur
Zeit in N.______, USA, zu wohnen. Die Verfügung vom 24. August
2007 sei ihm am 3. September 2007 in den USA zugestellt worden.
Zur Begründung seiner Einsprache, brachte er insbesondere vor, es
seien ihm weitere Versicherungsjahre anzurechnen. Die Arbeitszeug-
nisse würden beitragspflichtige Angestelltenverhältnisse in den Jahren
1954/1955 und 1994 bis 2004 beweisen. Die AHV-Beiträge hätten ge-
macht worden müssen oder seien sicherlich geschuldet. Es sei zu be-
achten, dass er in dieser gesamten Zeit irgendwo in der Schweiz als
angemeldet gegolten habe. Bezüglich seines Wohnsitzes habe bereits
früher Unklarheit geherrscht. Man habe sich damals geeinigt, dass, wo
immer er sich entschliesse, Wohnsitz einzunehmen, dort ein so ge-
nanntes „Spezial Domizil“ gewählt werde.
F.
Die Vorinstanz klärte in der Folge die vom Versicherten aufgeführten
Arbeitsverhältnisse bei H.______ (act. 96), bb.______ (act. 98, 107
Rückseite), .______ (act. 99) sowie C.______ (act. 100, 106, 107) ab
und überprüfte nochmals die Wohnsitznahme in den Gemeinden
Seite 3
C-298/2008
Q.______ und Y.______ (act. 95, 97, 103, 109).
Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2007 (vorab per E-Mail)
wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab (act. 111). Zur Be-
gründung führte sie die Berechnung der Altersrente detailliert aus. Die
AHV-Beiträge von 1955 bis 1964 seien bei drei verschiedenen Aus-
gleichskassen abgerechnet worden. Trotz umfangreichen Nachfor-
schungen bei diversen Arbeitgebern lägen keine Belege vor, wonach
höhere AHV-Beiträge bzw. zusätzliche AHV-Beiträge geleistet worden
wären. Ebenfalls angerechnet worden seien Übergangsgutschriften.
G.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 15. Januar
2008 (Poststempel) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde
(BVGer act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinnge-
mäss, es seien ihm Beitragszeiten in den Jahren 1990 bis 2004 anzu-
rechnen, da er in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und
mit den bei den Akten liegenden Arbeitszeugnissen inkl. Angaben über
den jeweiligen Bruttoverdienst bewiesen sei, dass er Angestellter ge-
wesen sei und seine Arbeitgeber hätten AHV-Beiträge bezahlen sollen.
Im Einspracheentscheid sei auf die Rechtsgültigkeit der Beweise nicht
eingegangen worden, sie seien daher als Beweismittel hinzuzuziehen.
Er habe als Arbeitnehmer keinen Einfluss gehabt darauf, dass die
AHV-Beiträge auch tatsächlich von den jeweiligen Arbeitgebern einbe-
zahlt worden seien, insbesondere wenn der Konkursverwalter eine
rechtlich zustehende privilegierte Forderung verwehre und zuständige
Behörden oder privates Management nicht auffordere, ausstehende
AHV-Beiträge zu bezahlen. Die AHV-Beiträge seien daher für ihn von
der Staatskasse oder anderen zuständigen Quellen zu begleichen. Es
sei ihm nicht bekannt, dass die Arbeitgeber nicht versucht hätten, für
seine AHV-Beiträge nicht zuständig zu sein. Er selbst habe Zahlungs-
aufforderungen an die zuständigen Banken zu Handen der jeweiligen
AHV-Kassen gemacht. Deshalb beantrage er, wenn fehlend, die zu-
ständigen Behörden entsprechend analogen Gerichtsentscheiden zur
Zahlung aufzufordern.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. Januar 2008 reichte der Be-
schwerdeführer einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein (BVGer
act. 3). Er beantragte sinngemäss erneut, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, Untersuchungen bezüglich den angeblich fehlenden Beiträgen
vorzunehmen. Alle Arbeitgeber ausser einem seien ohne sein Ver-
Seite 4
C-298/2008
schulden Konkurs gegangen. Es seien privilegierte Forderungen für
ausstehende Gehälter gemacht, jedoch von den Konkursverwaltern
nicht behandelt worden.
H.
Die Instruktionsrichterin lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein
und forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Januar
2008 auf, eine Bescheinigung seines zivilrechtlichen Wohnsitzes im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vorzulegen (BVGer act. 4).
I.
Am 21. Februar 2008 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung (BV-
Ger act. 5) ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie be-
gründete die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Der Be-
schwerdeführer habe seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland,
wahrscheinlich in den USA. Die Adresse in Y.______ entspreche zwei-
felsohne einer Briefkastenadresse. Laut Angaben der Einwohnerkon-
trolle Y.______ sei der Beschwerdeführer bis heute nie dort angemel-
det gewesen. Seit dem Wegzug nach Deutschland im Jahr 1996 habe
der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz gehabt.
Der Beschwerdeführer lege keine Belege vor, wonach er zivilrechtli-
chen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. In materieller Hinsicht be-
antrage der Beschwerdeführer zusätzliche Versicherungszeiten, lege
jedoch keine Belege vor, wonach von einer bestimmten Lohnsumme
AHV-Beiträge entrichtet worden wären. Insbesondere zwei der angebli-
chen Arbeitgeber würden ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerde-
führer verneinen. Die vorgelegten Zeugnisse und Bestätigungen wür-
den daher nicht unbedingt den Tatsachen entsprechen. Solange der
Beschwerdeführer nicht beweiskräftige Unterlagen mit dem expliziten
Hinweis auf die Höhe der abgezogenen AHV-Beiträge vorlege, seien
ihm keine weiteren versicherten Einkommen und Versicherungszeiten
zuzurechnen.
J.
Mit Verfügung vom 14. März 2008 erstreckte die Instruktionsrichterin
die Frist zur Einreichung der Wohnsitzbescheinigung gemäss Verfü-
gung vom 31. Januar 2008 und setzte gleichzeitig dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Einreichung einer Replik (BVGer act. 6). Die Verfü-
gung wurde von der Post wieder retourniert, da der Beschwerdeführer
die Sendung nicht abholte.
Seite 5
C-298/2008
K.
Mit Schreiben vom 26. März 2008 (BVGer act. 8) bat der Beschwerde-
führer um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Wohnsitzbeschei-
nigung. Gleichzeitig führt er aus, dass er im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung Wohnsitz in Y.______ gehabt habe. Er habe sich dort je-
doch nicht ordnungsgemäss anmelden können, da sein Heimatschein
verloren gegangen sei. Auch während der früheren Jahre sei es ihm
nie möglich gewesen, einen Wohnsitz zu begründen, mangels Heimat-
schein. Des Weiteren sei aufgrund seiner mehreren Verwaltungsrats-
mandate unklar gewesen, wo er seinen Wohnsitz begründen könne.
Deshalb sei in der Folge ein „Spezial Domizil nach Schweizer Recht“
errichtet worden.
L.
Der Beschwerdeführer reichte am 6. Mai 2008 (eingegangen am
13. Mai 2008) seine Replik (BVGer act. 10) ein und beantragte erneut,
Y.______ sei als sein zivilrechtlicher Wohnsitz anzuerkennen. Der
Replik legte er ein Schreiben des Schweizerischen Generalkonsulats
in cc.______ bei, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdefüh-
rer von Juli 1965 bis Juni 2002 sowie von September 2006 bis heute
bei dieser Vertretung immatrikuliert gewesen sei; diese Immatrikulation
bei der Vertretung aber nicht als Bestätigung des Wohnsitzes in den
USA gelte. Der Beschwerdeführer hielt zudem fest, dass die erneute
Immatrikulation bei der Schweizer Vertretung in cc.______
zwangsläufig wieder habe aufgenommen werden müssen, zum Zwe-
cke dass „er irgendwo rechtlich und als Schweizer wieder einmal
registriert war“.
M.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Duplik vom 21. Mai 2008 (BVGer
act. 12), dass der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen aufführe
noch neue Belege beilege. Die Beschwerde sei abzuweisen.
N.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 schloss die Instruktionsrichterin den
Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6
C-298/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Zur Bestimmung der Zuständigkeit des BVGer ist vorab zu klären,
ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung Wohnsitz im
Ausland oder in der Schweiz hatte.
Als AHV-rechtlicher Wohnsitz gilt gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) derjenige des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Nach Art. 23 ZGB befindet sich der
Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dau-
ernden Verbleibens aufhält (Abs. 1). Niemand kann an mehreren Orten
zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Der einmal begründete
Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen
Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Ist ein früher begründeter Wohnsitz
nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz auf-
gegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der
Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 24 Abs. 2 ZGB).
Als Wohnsitz gilt derjenige Ort, wo sich eine Person mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält und wo sich der Schwerpunkt – oder
der Mittelpunkt – ihrer Beziehungen befindet. Für die Begründung ei-
nes Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objekti-
ves äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab-
sicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es
nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht
die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V
77 f. E. 2a; unveröffentlichtes Urteil des ehemaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] H 140/02 vom 19. No-
vember 2002 E. 3.1). Als Anzeichen für das Bestehen eines Wohnsit-
zes kann die Hinterlegung der Schriften, die Zahlung von Steuern oder
Seite 7
C-298/2008
die Ausübung der politischen Rechte beachtlich, jedoch nicht bestim-
mend sein (BGE 106 V 7 E. 2).
In seiner Anmeldung zum Bezug von AHV-Leistungen gab der Be-
schwerdeführer Wohnsitz in Y.______ an. Wie die Abklärungen bei der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.______ ergeben haben, war der
Beschwerdeführer weder in früheren Jahren noch heute in Y.______
angemeldet. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben ebenfalls, dass
der Beschwerdeführer zuletzt vom 15. Dezember 1994 (Zuzug aus den
USA) bis 31. August 1996 (Wegzug nach Deutschland) in der Schweiz,
Einwohnergemeinde Q.______, angemeldet war.
Seit seiner Anmeldung für eine Altersrente via E-Mail am 7. März 2007
gibt der Beschwerdeführer an, „zur Zeit“ oder „temporär“ in dd.______
in den USA zu wohnen. Aus den diversen Korrespondenzen in den Ak-
ten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 1999 ein
angeblich temporäres Domizil in dd.______ unterhielt (act. 37). Des
Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Absicht des
dauernden Verbleibens wohl eher in den USA lag als in der Schweiz.
Dem Beschwerdeführer gelang es jedenfalls nicht, seinen angeblichen
Wohnsitz in der Schweiz, namentlich – wie behauptet – in Y.______,
zu belegen.
Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Adresse
in Y.______ einzig ein Zustelldomizil und der zivilrechtliche Wohnsitz
des Beschwerdeführers in den USA ist.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach gemäss Art. 85bis Abs. 1
AHVG für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezem-
ber 2007 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG;
SR 172.021]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
Seite 8
C-298/2008
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b)
und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer wei-
tere Versicherungsjahre in der schweizerischen AHV angerechnet wer-
den können.
Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in den USA. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Si-
cherheit vom 18. Juli 1979 (SR 0.831.109.336.1) ist auf den Beschwer-
deführer als schweizerischen Staatsangehörigen nicht anwendbar.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV ausschliesslich nach dem
schweizerischen Recht.
3.
3.1 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollren-
ten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
Seite 9
C-298/2008
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab dem 1. Ja-
nuar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das Verhältnis
zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ih-
res Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Bei-
tragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt ge-
mäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate der Beitragspflicht gemäss Art. 1a oder 2 AHVG unterstellt war
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder Bei-
tragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1
AHVG).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
4.
4.1 Dem Auszug aus dem IK (act. 60) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer über Versicherungszeiten in Form von Jugendjah-
ren von 1955 bis 1959 sowie als Erwachsener von 1960 bis Septem-
ber 1964 verfügt. Der Umfang der Einträge im IK werden vom Be-
schwerdeführer bestritten. Er bringt vor, dass er in der Schweiz als An-
gestellter gearbeitet habe und obligatorisch versichert gewesen sei.
Die AHV-Beiträge hätten einbezahlt werden sollen, oder seien von den
jeweiligen Arbeitgebern noch geschuldet.
4.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d
AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und
die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis
1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in
die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdau-
er in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtspre-
chung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG;
heute Bundesgericht) in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben
über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbe-
scheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenfüh-
renden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustel-
len (BGE 107 V 7 E. 3b).
Seite 10
C-298/2008
4.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit
wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt,
wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozial-
versicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls,
was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus ei-
gener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträ-
ge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Parteien
eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten
will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung er-
streckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten,
beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AH-
VG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die
Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrek-
tur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
4.4 Der Beschwerdeführer forderte gemäss Aktenlage erstmals im
Jahr 2007 einen Kontoauszug des IK an, gegen welchen er gleichzei-
tig mit der Anmeldung zum Bezug von AHV-Leistungen (eingegangen
am 16. Mai 2007) Einsprache erhob (act. 40). Die Kontoführung sei
nicht komplett, denn es seien mehrere Angestelltenverhältnisse über-
sehen worden. Er führte dazu aus: „beeinflusst habe dies wohl die vie-
len, zum Teil unerlaubten Firmen und SHAB, Verschiebungen und das
leidige Verlorengehen meines AHV Ausweises, welches sehr viel her-
umgereicht worden scheint“. Es stamme auch daher, dass er in ver-
Seite 11
C-298/2008
schiedenen Gemeinden und Kantonen gleichzeitig angestellt und
durch Dritte angemeldet worden sei.
4.5 Konkret macht der Beschwerdeführer mit seiner Aufstellung der
Entlöhnung geltend, er habe in der Zeit von 1990 bis 2004 in der
Schweiz Wohnsitz gehabt, sei bei diversen Arbeitgebern angestellt ge-
wesen und es seien ihm Beiträge für die AHV vom Lohn abgezogen
worden. Es könne aber sein, dass diese Beiträge von den Arbeitge-
bern nicht einbezahlt worden resp. noch geschuldet seien.
4.6 Gemäss den Abklärungen der Vorinstanz bei den diversen Ein-
wohnergemeinden war der Beschwerdeführer lediglich von 15. Dezem-
ber 1994 bis 31. August 1996 in der Schweiz angemeldet und somit in
dieser Zeit obligatorisch versichert.
Für eine längere Wohnsitznahme in der Schweiz gab der
Beschwerdeführer als einzigen Beweis einige Bestätigungen von „An-
gestelltenverhältnissen“ bei diversen Arbeitgebern zu den Akten. Wei-
tere Belege zum Beweis seiner „Spezial Domizilien“ wie z.B. Steuerun-
terlagen, amtliche Bestätigungen, etc. fügte der Beschwerdeführer
nicht bei. Die eingereichten Belege reichen nicht aus, den Beweis zu
erbringen, dass der Beschwerdeführer für weitere Monate in der
Schweiz Wohnsitz hatte.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von
15. Dezember 1994 bis 31. August 1996 in der Schweiz Wohnsitz hat-
te und somit obligatorisch versichert war. Gemäss Auszug aus dem IK
hat er jedoch in dieser Zeit keine Beiträge an die AHV bezahlt. Der Be-
schwerdeführer erbringt keinen Beweis dafür, dass er die obligatori-
schen Beiträge für diese Zeit tatsächlich geleistet hat. Auch können
die Beiträge nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden, da seit
dem Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge allenfalls ge-
schuldet sind, mehr als fünf Jahre vergangen sind (vgl. E. 4.3).
4.7 Zum Beweis seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz und tatsächli-
chen Entrichtung von Beiträgen an die AHV reichte der Beschwerde-
führer diverse Arbeitsbestätigungen oder Arbeitszeugnisse ein: von
der bb.______, der J.______, der H.______ der I.______, der
G.______, der F.______, E.______, der D.______ sowie der
C.______.
Seite 12
C-298/2008
Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Abklärungen fest, dass die
E.______ im Jahr 1996 im Handelsregister gelöscht wurde, die
D.______ mit Eröffnung des Konkurses im Jahr 1997 aufgelöst wurde
(act. 106), die G.______ (der Beschwerdeführer war Delegierter des
VR) nach beendigtem Konkursverfahren im Jahr 1998 von Amtes
wegen gelöscht wurde (act. 105 hinten), die F.______ infolge Wegzugs
des Inhabers im Jahr 2002 den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte
(act. 105) und der Konkurs der H.______ (der Beschwerdeführer war
Präsident des VR) im Jahr 1999 mangels Aktiven eingestellt wurde.
Auf Nachfrage der Vorinstanz stellte sich zudem heraus, dass der Be-
schwerdeführer gemäss den Auskünften der bb.______ vom
27. November 2007 und C.______ vom 19. November 2007 zu keiner
Zeit Angestellter dieser Firmen gewesen sei, keine Löhne an den
Beschwerdeführer ausbezahlt und somit auch keine Beiträge an die
AHV gezahlt worden seien. Die bb.______ führte zusätzlich aus, dass
sie in Vorverträgen dazu verpflichtet worden sei, an die entstehenden
Kosten gewisse Entschädigungen an ee.______ in die USA zu
entrichten. Diese geleisteten Entschädigungen in die USA seien
jedoch nicht als Lohnkosten für Herrn A.______ deklariert gewesen
(act. 107). Die bb.______ wies zudem darauf hin, dass die angebliche
Arbeitsbestätigung nicht von ihnen stamme und zumindest die
Unterschrift keinem der Unterzeichnungsberechtigten der bb.______
gehöre. Sie vermuteten, dass der Beschwerdeführer diese Bestätigung
selbst geschrieben habe.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitszeugnisse wie auch
die selbstaufgestellte Übersicht mögen nicht zu belegen, in welchem
Zeitraum der Beschwerdeführer jeweils als Angestellter gearbeitet
und wieviel er dabei verdient hat. Die Belege beweisen somit weder,
dass der Beschwerdeführer nach 1964 AHV-pflichtigen Lohn bezogen
noch dass er tatsächlich Beiträge an die AHV entrichtet hat.
4.8 Insgesamt kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer mit den beigebrachten Belegen nicht zu beweisen vermag,
dass ihm weitere Versicherungszeiten anzurechnen sind.
Demzufolge hat die Vorinstanz die Berechnung der Altersrente korrekt
vorgenommen.
Seite 13
C-298/2008
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
7.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist jeweils
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 14
C-298/2008
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Hän-
den hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 15