B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2983/2015
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
C._______.
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Sachverhalt:
A.
Nachdem einem Familiennachzugsgesuch sowie zwei früheren Einreise-
begehren zwecks Besuchsaufenthalts nicht entsprochen worden war, be-
antragte die aus der Dominikanischen Republik stammende C._______
(geb. 1986, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) am 6. Februar
2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo ein Schengen-
Visum für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
sie an, ihre im Kanton Bern wohnhafte Mutter A._______ und deren Ehe-
mann B._______ (im Folgenden: die Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
besuchen zu wollen. Diese hatten bereits am 6. Januar 2015 ein entspre-
chendes Einladungsschreiben – für einen dreimonatigen Besuchsaufent-
halt ihres Gastes – an die Schweizer Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 10. Februar 2015 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Santo Domingo ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie be-
gründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für
die fristgerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-
Raum nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Gastgeber mit Eingabe vom 19. Feb-
ruar 2015 beim Staatssekretariat für Migration (SEM) Einsprache.
C.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern bei den Gastgebern er-
gänzende Auskünfte eingeholt und – mit negativer Stellungnahme – an das
SEM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung
vom 29. April 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizeri-
schen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als
hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einer
Region, aus welcher – als Folge der insbesondere in wirtschaftlicher Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse – der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhalte. Im Weiteren seien aus den persönlichen, familiären und wirt-
schaftlichen Verhältnissen der Eingeladenen keine Umstände ersichtlich,
die besondere Gewähr für die Wiederausreise nach einem Besuchsaufent-
halt bieten könnten. Bei der Gesuchstellerin handle es sich um eine 28-
jährige, unverheiratete und kinderlose Person. Bezüglich der beruflichen
Verhältnisse bestünden widersprüchliche Angaben, hätten die Gastgeber
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gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde doch angegeben, ihre Toch-
ter bzw. Stieftochter arbeite zu 80% im Haushalt einer Familie. Demgegen-
über habe die Eingeladene in ihrem Einreisegesuch erklärt, sie sei Studen-
tin.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2015 beantragen die Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervi-
sums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen
vor, für den Visumsentscheid sei es irrelevant, ob ihre Tochter/Stieftochter
nun Studentin sei oder in einem Anstellungsverhältnis stehe, sei sie doch
seit jeher von ihnen finanziell abhängig. Für eine Mutter sei es ein Bedürf-
nis, gelegentlich ihre Tochter sehen zu können.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2015 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
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Seite 4
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer dominikanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
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über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22.
Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]
i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
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Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Perso-
nen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen
Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht resp.
dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wiederausreise Ge-
währ bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; Art. 5
Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs
mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn keine begrün-
deten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin
bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten Visums zu ver-
lassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32
Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaats-
angehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann
einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten SchengenVi-
sums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederaus-
reise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
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5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als dominikanische
Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Die dominikanische Wirtschaft zeichnete sich über Jahre hinweg durch
ein starkes Wachstum von durchschnittlich 5% jährlich aus; seit 2011 ging
dieses jedoch kontinuierlich zurück und betrug 2013 noch 4.1%, was zwar
regional gesehen weiterhin eine gute Platzierung ist. Allerdings ist die Ein-
kommensverteilung sehr ungleich, da sich dieses Wachstum nicht in einer
quer durch die Gesamtgesellschaft gehenden Wohlstandsentwicklung aus-
wirkt und die Armutsquote nach wie vor bei 40% liegt. Die wichtigsten Ein-
nahmequellen sind weiterhin der Tourismus, die Exportgewinne aus den
Freihandelszonen, die Landwirtschaft und die Transferzahlungen der im
Ausland lebenden Dominikaner, welche rund 6% des Bruttoinlandprodukts
ausmachen und seit einigen Jahren auf einem konstanten Niveau sind. Der
überwiegende Teil der Zahlungen stammt aus den USA (ca. 80%) und Eu-
ropa (Quelle: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaer-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Domini-
kanische Republik > Wirtschaft, Stand: Dezember 2014, besucht im Sep-
tember 2015). In der Dominikanischen Republik sind somit zweifellos breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen
Lebensbedingungen betroffen.
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
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Seite 8
Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang sinngemäss vor,
die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuch-
stellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfah-
rungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu
schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunfts-
land auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der allgemeinen
Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur
Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen werden. So kön-
nen insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönliche Interes-
senlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. etwa Urteile des BVGer
C-3777/2012 vom 28. Januar 2013 E. 5.2 sowie C-4142/2010 vom 15. Au-
gust 2011 E. 7.2).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus der Dominika-
nischen Republik durchaus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu er-
halten, sofern die persönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rück-
kehr ins Heimatland schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013
vom 13. Mai 2015 E. 5.4). Andererseits muss bei Personen, die in ihrer
Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise
zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch eingeschätzt werden.
6.
6.1 Die mittlerweile 29-jährige und unverheiratete Gesuchstellerin lebt ge-
mäss den Visumsakten in ihrem Heimatland in gemeinsamem Haushalt mit
ihrer Tante. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegen-
über dieser Person werden von den Beschwerdeführern hingegen nicht
geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen Be-
treuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin selbst
abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht ersichtlich.
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Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhän-
gigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimat-
land bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirt-
schaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe
Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Ent-
scheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zu-
rückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu
können.
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin be-
findet, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer
gesicherten Wiederausreise schliessen. Anlässlich ihrer Gesuchseinrei-
chung konnte die Eingeladene weder Angaben zu ihrer beruflichen Tätig-
keit noch zu einem allfälligen Arbeitgeber machen, bezeichnete sie sich
doch als Studentin ("Estudiante"; vgl. Ziff. 19 und 20 des persönlichen Ein-
reisegesuches). Entsprechend hielt die Schweizerische Vertretung in
Santo Domingo bei der Prüfung des Einreisegesuches gegenüber der
Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin sei arbeitslos. Ungeachtet dessen
machten die Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbe-
hörde jedoch geltend, die eingeladene Tochter bzw. Stieftochter arbeite mit
einem Beschäftigungsgrad von 80% bei einer Familie im Haushalt. Ent-
sprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige Einkommensbelege, wel-
che die angeblichen beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in der Do-
minikanischen Republik zweifelsfrei nachgewiesen hätten, wurden hinge-
gen von den Beteiligten weder während des vorinstanzlichen Verfahrens
noch auf Beschwerdeebene vorgewiesen. Von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung auf diese Widersprüche hingewiesen, belassen es
die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe bei der Bemerkung, es
sei irrelevant, ob die Eingeladene nun Studentin sei oder in einem Anstel-
lungsverhältnis stehe. Aufgrund dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht von
einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteilhaften wirtschaftli-
chen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer Emig-
ration abzuhalten vermöchten, zumal die Beschwerdeführer betonen, die
Gesuchstellerin sei schon immer von ihnen finanziell abhängig gewesen.
Vor diesem Hintergrund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene,
wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhan-
den seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso we-
niger, als die von der Schweizervertretung sowie der Vorinstanz geäusser-
ten Zweifel am Aufenthaltszweck von den Beschwerdeführern im Verlaufe
C-2983/2015
Seite 10
des Verfahrens nicht ausgeräumt werden konnten und als durchaus be-
gründet erscheinen.
6.3 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz, die bereits zwei früheren Einreisebegehren aus
den gleichen Gründen nicht stattgegeben hatte, demnach willkürfrei da-
von ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit dieser
Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerde-
führer, die gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen gu-
ten Leumund verfügen, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflich-
tungserklärung abgegeben und damit ihr Vertrauen in ein rechtskonfor-
mes Verhalten ihres Gastes zum Ausdruck gebracht haben. Bei der Ri-
sikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher
Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit
dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unter-
lassen ihres Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch
BVGE 2009/27 E. 9). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Be-
schwerdeführer, ihrer in der Dominikanischen Republik lebenden Toch-
ter/Stieftochter das Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können, hat
somit in den Hintergrund zu treten.
7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vi-
sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit vorliegen (vgl. E. 4.5). Ein sol-
ches kann – wie erwähnt – erteilt werden, wenn ein Mitgliedstaat es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält. Die damit einher-
gehende Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen er-
fordert eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Interes-
sen, die nicht leichthin zur Erteilung eines auf nationales Hoheitsgebiet be-
schränkten Visums führen darf (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1).
7.2 Zwar stellt der persönliche Kontakt zwischen der (volljährigen) eingela-
denen Tochter und ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine grundsätzlich
unter den Schutz von Art. 8 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV fallende famili-
äre Beziehung dar, auch wenn es sich nicht um die sog. "Kernfamilie" (El-
tern und ihre minderjährigen Kinder) handelt. Das vermag jedoch zu kei-
nem anderen Resultat zu führen. Denn nur Beeinträchtigungen des Fami-
lienlebens von gewisser Mindestschwere stellen rechtfertigungsbedürftige
C-2983/2015
Seite 11
Eingriffe in die genannten Garantien dar. Ob diese Mindestschwere im vor-
liegenden Fall erreicht wird, erscheint unter den gegebenen Umständen
als fraglich, zumal es für die Betroffenen zumutbar ist, die Pflege der fami-
liären Beziehung – wie bis anhin – durch Besuche in der Dominikanischen
Republik zu verwirklichen. Doch selbst wenn von einem rechtfertigungsbe-
dürftigen Eingriff auszugehen wäre, handelte es sich nur um einen von e-
her geringfügiger Art, der durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen
Interessen gerechtfertigt ist (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV; vgl. Urteil
des BGer 2C_190/2011 vom 23. November 2011 E. 4.3.1 sowie Urteile des
BVGer C-3318/2014 vom 14. November 2014 E. 7.2 sowie C-1821/2014
vom 2. Juli 2014 E. 8.1).
7.3 Die geltend gemachten privaten Interessen rechtfertigen solchermas-
sen auch nicht, ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustel-
len.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2983/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den am 5. Juni 2015 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: