Abtei lung II I
C-2984/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Israel,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2984/2008
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1949 geborene G._______ lebt in Israel und ist Mitglied
der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Mit
Schreiben vom 31. Oktober 2006 ([Vorinstanz] act. 35) hat die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) G._______
gemahnt, die per 30. Juni 2006 ausstehenden Beiträge von Fr. 5'799.--
zu begleichen. Mit eingeschriebener Mahnung vom 25. Januar 2007
(act. 36) hat ihn die SAK erneut gemahnt, die bis zu diesem Zeitpunkt
ausstehenden Beiträge für die Jahre 2006 und 2007 zu begleichen,
ansonsten ihm der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung drohe.
B.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (act. 37) wurde G._______ aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil er die gemahnten
Beiträge nicht bezahlt hatte.
C.
Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2008 hat G._______ am
10. Februar 2008 bei der SAK Einsprache erhoben (act. 39) und die
Einsprache sinngemäss damit begründet, dass er in den letzten zwei
Jahren aufgrund des Todes seiner Eltern eine schwierige Zeit erlebt
habe und daher die Bezahlung der Beiträge vergessen gegangen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2008 hat die SAK die Ein-
sprache abgewiesen mit der Begründung, dass persönliche oder finan-
zielle Gründe den Ausschluss nicht zu verhindern vermögen (act. 41).
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 8. April 2008 erhob G._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Ausschlussverfügung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 beantragte die SAK aus den
bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen die Abweisung
der Beschwerde.
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F.
In seiner Replik vom 25. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an sei-
nem Antrag fest und reichte nebst den bereits eingereichten Todes-
bescheinigungen seiner Eltern ein Attest seines Psychiaters über sei-
nen Gesundheitszustand ein.
G.
Die SAK liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen hat.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
2.2 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwilli-
ge Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung,
der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle
zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie die für das Beitragsjahr ge-
schuldeten Beiträge bis zum 31. Dezember des folgenden Kalender-
jahres nicht vollständig bezahlen.
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine
eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. Die
Androhung kann mit der Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz
erfolgen (Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden fällige Beiträge nicht bezahlt, so
ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von
30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so hat
die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzusetzen und auf die
Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
2.4 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Ver-
sicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrich-
ten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich
ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
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2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
BGE 117 V 103 E. 2c, bestätigt mit Urteil vom 28. April 2005 i.S.
P. V. S. [H 224/04]), stellt der Ausschluss aus der freiwilligen Versiche-
rung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstellung
des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte Versicherte muss
daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus die-
sem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mah-
nung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen
muss.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm in dieser für ihn
schwierigen Zeit, als innert elf Monaten seine Mutter und sein Vater
verstorben seien, entfallen, dass er die Beiträge an die freiwillige Ver-
sicherung bezahlen müsse. Er habe zwar die Mahnungen erhalten,
habe ihnen aber aufgrund der schwierigen familiären Umstände nicht
die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Er habe bereits seit vielen
Jahren Beiträge geleistet, und es sei für ihn sehr wichtig, dass er dies
auch weiterhin tun könne.
3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, sie habe das gesetzlich
vorgesehene Mahnverfahren eingehalten und der Beschwerdeführer
habe die ausstehenden Beiträge trotzdem nicht bezahlt. Die vom Be-
schwerdeführer als Erklärung für die Nichtbezahlung angeführten
Gründe könnten einen Ausschluss nicht verhindern. Der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung sei somit gerechtfertigt.
3.3 Im Gesetz ist der Ausschluss sowie auch das dafür einzuhaltende
Verfahren detailliert geregelt. Vorliegend ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer die Beiträge für die Periode 2006 bis zum Ablauf des
Jahres 2007 nicht bezahlt hat und die SAK das Mahnverfahren korrekt
durchgeführt sowie auf die Folgen der Nichtbezahlung aufmerksam
gemacht hat. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen – wie die SAK zu
Recht ausgeführt hat – keinen Raum für Härtefallregelungen. Ein Fall
von Art. 13 Abs. 4 VFV liegt hier ebensowenig vor, weshalb der Aus-
schluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen Versicherung nicht
zu beanstanden ist.
Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass der Ausschluss
zu Recht erfolgt ist und die Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid vom 8. April 2008 somit im einzelrichterlichen Verfahren ge-
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mäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerde-
führer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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