B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2984/2012
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-2984/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1953 geborene, in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsangehö-
rige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war
in den Jahren 1989 bis 1997 in der Schweiz erwerbstätig, zuletzt als Ma-
gaziner bei einem Grossverteiler, und leistete Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
B.
Am 5. Januar 1999 (Eingang) meldete sich der Versicherte bei der IV-
Stelle des Kantons B._______ (im Folgenden: IV-Stelle) zum Bezug von
IV-Leistungen an (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland bis
6. April 2008 [im Folgenden: IVSTA-act.] 1). Die IV-Stelle klärte die er-
werblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte insbesondere
das Gutachten des C._______ vom 19. August 1999 ein (IVSTA-
act. 205), demgemäss die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund ei-
nes Zervikalsyndroms und einer mässig depressiven Entwicklung in sei-
ner angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkei-
ten zu 50 % eingeschränkt sei. Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle ei-
nen Invaliditätsgrad von 63 % und sprach dem Versicherten mit Verfü-
gungen vom 20. Januar und 5. Dezember 2000 mit Wirkung ab
1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente zu (IVSTA-act. 23).
C.
Infolge Wegzugs des Versicherten ins Ausland wurde das Dossier am
29. August und 3. September 2001 der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung
übermittelt (IVSTA-act. 20 und 99).
D.
Im Rahmen eines am 23. September 2002 eingeleiteten amtlichen Revi-
sionsverfahrens (IVSTA-act. 42) machte der Versicherte eine Verschlech-
terung seines Gesundheitszustands geltend und reichte verschiedene
Arztberichte aus Serbien ein (IVSTA-act. 104 und 106). Nach Einholen
einer Stellungnahme von Dr. med. D._______ vom internen medizini-
schen Dienst vom 8. Mai 2003 (IVSTA-act. 224) stellte die IVSTA mit Mit-
teilung vom 12. Mai 2003 fest, dass sich keine anspruchsbeeinflussende
Änderungen ergeben hätten, weshalb unverändert Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente bestehe (IVSTA-act. 108).
C-2984/2012
Seite 3
E.
Am 3. Februar 2004 leitete die IVSTA erneut ein Revisionsverfahren von
Amtes wegen ein (IVSTA-act. 50). Der Versicherte machte dabei erneut
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend und berief
sich auf das zuhanden des serbischen Versicherungsträgers erstellte
Gutachten von Dr. med. E._______ vom 19. Juni 2003, worin ihm wegen
Diskushernien im Bereich der Lendenwirbelsäule, einer Degeneration der
Halswirbelsäule und einer ängstlich depressiven Störung eine generelle
Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2002 attestiert wurde
(IVSTA-act. 226). Nachdem Dr. med. F._______ vom internen medizini-
schen Dienst am 11. Mai 2004 keine Veränderung des Gesundheitszu-
stands festgestellt hatte (IVSTA-act. 233), sprach die IVSTA dem Versi-
cherten mit Verfügung vom 10. Juni 2004 bei gleichbleibendem Invalidi-
tätsgrad aufgrund einer Gesetzesrevision mit Wirkung ab 1. Januar 2004
eine Dreiviertelsrente zu (IVSTA-act. 70).
Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und beantragte die Ausrich-
tung einer ganzen Invalidenrente seit dem 4. Oktober 2002 (IVSTA-
act. 123), welche die IVSTA mit Entscheid vom 28. September 2004 ab-
wies (IVSTA-act. 126). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die
Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgen-
den: Eidgenössische Rekurskommission) mit Urteil vom 19. April 2006
teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache
zur Einholung eines orthopädischen, psychiatrischen, neurologischen und
kardiologischen Gutachtens und zur neuen Entscheidung an die Vorin-
stanz zurück (IVSTA-act. 140).
F.
Die IVSTA gab am 14. September 2006 beim serbischen Versicherungs-
träger die Einholung eines Gutachtens in Auftrag (IVSTA-act. 144). Am
24. Juli 2007 reichte der Versicherte diverse Arztberichte aus Serbien ein
(IVSTA-act. 169). Diese wurden Dr. med. G._______ vom medizinischen
Dienst der IVSTA vorgelegt, welcher gemäss seiner Stellungnahme vom
27. August 2007 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands feststellte und weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in Verweistätig-
keiten von 50 % ausging (IVSTA-act. 270). Daraufhin teilte die IVSTA dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2007 mit, dass er An-
spruch auf eine Dreiviertelsrente habe (IVSTA-act. 174). Nach erhobe-
nem Einwand vom 19. November 2007 (IVSTA-act. 176) hielt
Dr. G._______ nach erneuter Durchsicht des Dossiers an der bisher at-
C-2984/2012
Seite 4
testierten Arbeitsfähigkeit fest (IVSTA-act. 271). Daraufhin übermittelte
der serbische Versicherungsträger am 1. Dezember 2007 (Eingang:
11. Januar 2008, IVSTA-act. 179) das in Auftrag gegebene Gutachten von
Dr. E._______ vom 9. Oktober 2007, welches dem Versicherten weiterhin
einen vollen Verlust der Arbeitsfähigkeit attestierte (IVSTA-act. 285). Nach
der Einschätzung von Dr. G._______ vom 27. Januar 2008 bestätigte das
Gutachten von Dr. E._______ jedoch die unveränderten Befunde und ei-
ne unveränderte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in Verweistätigkeiten
(IVSTA-act. 286). Gestützt darauf sprach die IVSTA dem Versicherte mit
Verfügung vom 20. Februar 2008 weiterhin eine Dreiviertelrente zu
(IVSTA-act. 182 und 183).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seinen Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht (Akten der IVSTA ab 7. April 2008 [im Folgenden: act.] 1/3), wel-
ches die Beschwerde mit Entscheid C-2244/2008 vom 22. Juli 2009 teil-
weise guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache er-
neut zur Einholung eines orthopädischen, neurologischen, kardiologi-
schen und psychiatrischen Gutachtens an die IVSTA zurückwies (act. 3).
G.
Am 24. November 2009 beauftragte die IVSTA das C._______ mit einer
interdisziplinären Begutachtung des Versicherten (act. 12), die sich zu-
nächst verzögerte, weil dieser sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in
der Lage sah, in die Schweiz zu reisen. Im gestützt auf Untersuchungen
des Versicherten vom 15. bis 18. Mai 2011 erstellten interdisziplinären
medizinischen Gutachten des C._______ vom 29. September 2011
(act. 68) wurde dem Versicherten im Wesentlichen aufgrund einer sehr
grossen Diskushernie im Bereich der Lendenwirbelsäule eine volle Ar-
beitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten ab 2009 attestiert. Nach Einholen
einer Stellungnahme von Dr. med. H._______ vom regionalen ärztlichen
Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vom 28. Oktober 2011 (act. 73), teilte
die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 mit,
dass er ab 1. April 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe
(act. 75).
Der Versicherte verlangte mit Einwand vom 10. Februar 2012 die Ausrich-
tung der ganzen Invalidenrente bereits ab dem 1. Januar 2004 (act. 76).
Gestützt auf eine Beurteilung des RAD vom 30. März 2012 (act. 81) ver-
fügte die IVSTA am 20. April 2012 im Sinne des Vorbescheids und sprach
C-2984/2012
Seite 5
dem Versicherten ab dem 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zu
(act. 86).
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Mai
2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 4. Oktober
2002, eventualiter ab 1. Januar 2004. Subeventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten im Beschwerdeverfahren [im Fol-
genden: B-act.] 1). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,
dass von den sachverständigen Ärzten des Versicherungsfonds in Bel-
grad eine volle Invalidität seit dem 4. Oktober 2002 bestätigt werde.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2012 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der
Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt er-
öffnet würden (B-act. 3), worauf er am 13. November 2012 (Poststempel)
eine Zustelladresse in der Schweiz angab (B-act. 9).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2012 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zu leisten (B-act. 10). Der Beschwer-
deführer hat in der Folge fristgerecht einen Betrag von Fr. 400.- überwie-
sen (B-act. 12).
K.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2013 schloss die Vorinstanz unter
Hinweis auf das Gutachten des C._______ vom 29. September 2011 auf
Abweisung der Beschwerde (B-act. 14).
L.
In seiner Replik vom 4. März 2013 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 4. Oktober 2002,
eventualiter ab 1. Januar 2004 fest (B-act. 17).
M.
Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2013 auf weitere
Bemerkungen und hielt an den Ausführungen und den Anträgen in ihrer
Stellungnahme vom 28. Januar 2013 fest (B-act. 19).
C-2984/2012
Seite 6
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2013 wurde der Schrif-
tenwechsel abgeschlossen (B-act. 20).
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG,
SR 172.021), soweit das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsge-
richt vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Das ist hier
gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen in-
tertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfahrensregeln An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da der Beschwerdeführer als Ad-
ressat der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2012 beschwerdelegi-
timiert ist (Art. 59 ATSG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
hat, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
C-2984/2012
Seite 7
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) ist die
im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens erlassene Verfügung der
Vorinstanz vom 20. April 2012, mit welcher die Dreiviertelsrente des Be-
schwerdeführers ab dem 1. April 2009 durch eine ganze Invalidenrente
ersetzt wurde. Diese Verfügung bildet zugleich den Abschluss des bereits
am 3. Februar 2004 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens. Die
beiden zuvor erlassenen Verfügungen der Vorinstanz vom 10. Juni 2004
und vom 20. Februar 2008, mit denen die halbe Invalidenrente des Be-
schwerdeführers per 1. Januar 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt
wurde, wurden durch die Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission
vom 19. April 2006 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni
2009 wieder aufgehoben. Implizit wird in der angefochtenen Verfügung
folglich auch die Erhöhung der halben Rente auf eine Dreiviertelsrente ab
1. Januar 2004 bestätigt und der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
ab 4. Oktober 2002 bzw. 1. Januar 2004 verneint. Streitgegenstand und
vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Frage nach dem Beginn
des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente. Nicht an-
gefochten ist der Rentenanspruch ab dem 1. April 2009.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und hat dort
seinen Wohnsitz. Die Schweiz hat mit diversen Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens neue Abkommen über soziale Sicherheit abge-
schlossen, nicht aber mit der Republik Serbien. Daher findet im vorlie-
genden Verfahren weiterhin das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) Anwendung (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des Sozial-
versicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzge-
bung über die Invalidenrente gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf ei-
ne schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvor-
schriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Demnach beantwortet sich die Frage, ob die Vorinstanz die Invaliden-
rente des Beschwerdeführers zu Recht erst per 1. April 2009 erhöht hat,
C-2984/2012
Seite 8
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und
4 des Sozialversicherungsabkommens).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Damit finden hier grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. April
2012 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(das IVG ab dem 1. Januar 1992 in der Fassung vom 22. März 1991 [AS
1991 2377; 3. IV-Revision], ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 3.,
4. und 5. IV-Revision [AS 1992 1251, 2003 3859 und 2007 5155]). Keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung
C-2984/2012
Seite 9
des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs-
unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi-
cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Hier-
an hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung). Die Ermittlung des Invaliditätsgrads erfolgt an-
hand eines Vergleichs zwischen den möglichen Erwerbseinkommen ohne
und mit Gesundheitsschaden (Art. 16 ATSG).
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ins-
besondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheits-
zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5). Dagegen
stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die
Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sin-
ne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei-
lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden
die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspra-
cheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
C-2984/2012
Seite 10
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens
ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der
untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen
Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Ausei-
nandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob
es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in
einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü-
fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 352 E. 3a).
Für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz besteht keine Bin-
dung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträ-
ger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179;
vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
4.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrund-
satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs-
notwendig aus. Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren tragen mithin
die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus
dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich er-
weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Be-
weiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahr-
scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V
264 E. 3b mit Hinweisen).
5.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob sich der Ge-
C-2984/2012
Seite 11
sundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor dem 1. April 2009 in
anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
5.1 Zeitlicher Referenzpunkt bildet die rentenzusprechende Verfügung
vom 20. Januar 2000 (IVSTA-act. 23). Es handelt sich dabei um die letzte
rechtskräftige Verfügung. Seither wurde keine materielle Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Be-
weiswürdigung durchgeführt. Die Mitteilung vom 12. Mai 2003 (IVSTA-
act. 108), worin die bisherige gesundheitliche Situation ohne umfassende
Abklärungen bestätigt wurde, ist für die Verlaufsbeurteilung nicht von Be-
deutung. Die nicht zu beanstandende Erhöhung der ursprünglich halben
Rente auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 erfolgte nicht in-
folge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern infolge
einer Gesetzesrevision. Zu prüfen ist daher der Verlauf des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 20. Januar 2000 bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 20. April 2012.
5.2 Grundlage für die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustan-
des im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. Januar
2000 bildete das Gutachten des C._______ vom 19. August 1999 (IVSTA-
act. 205), in dem folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt wurden:
– Chronisches Zervikalsyndrom mit radikulärem Reiz- und leichtem sensomotorischen
Ausfallsyndrom C7 rechts und spondylogenen Kopfschmerzen bei foraminaler
Diskushernie C6/7 rechts und degenerativen Veränderungen C4/5 und C5/6
– Mässige depressive Entwicklung bei Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung im Sinne
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden
genannt:
– Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen
– Raucherbronchitis
– Adipositas
Die Gutachter attestierten damals, dass beim Beschwerdeführer die Ar-
beitsfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr ge-
geben sei. Medizinisch-theoretisch bestehe für eine angepasste Tätigkeit
C-2984/2012
Seite 12
(ohne repetitives Heben schwerer Lasten, mit der Möglichkeit die Körper-
position zu wechseln, ohne körperliche Zwangshaltung) eine Arbeitsfä-
higkeit von 50 %. Die Halswirbelsäule sei vermindert belastbar, weshalb
ihm seine bisherige Tätigkeit als Magaziner nicht mehr zumutbar sei. Im
Bereich der Lendenwirbelsäule bestünden degenerative Veränderungen,
welche das altersübliche Mass jedoch nicht überschreiten würden.
5.3 Beim Erlass der angefochtenen Verfügung stützte sich die Vorinstanz
auf das interdisziplinäre Gutachten des C._______ vom 29. September
2011 (act. 68), in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit genannt wurden:
– Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit spinaler Claudicatio (bei grosser,
nach kaudal migrierter Diskushernie L4/5 median nach paramedian rechts reichend
und Kompression des gesamten Duralsackes. Diskushernie L5/S1 median nach pa-
ramedian rechts reichend mit Wurzelkompression rezessal S1 sowie wahrscheinlich
L5 intraforaminal, aktuell keine Hinweise auf radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische
Ausfallsymptomatik)
– Deutlich eingeschränkte physische Leistungsfähigkeit (Ergometrie vom 18. Mai 2011:
weniger als 50 % der Soll-Leistung, keine Ischämiezeichen)
Weiter wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit aufgeführt:
– Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe Syndrom
– Diabetes mellitus
– Arterielle Hypertonie
– Hyperlipidämie
– Adipositas (BMI 36.4)
– Verdacht auf chronische obstruktive Lungenkrankheit bei chronischem Nikotinabusus
– Cervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen HWS-Veränderungen
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Selbstlimitierung und Behinderten-
überzeugung
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– Akzentuierte, narzisstische Charakterzüge
– Status nach Alkoholabusus, gegenwärtig nach eigenen Angaben abstinent
Die C._______-Gutachter hielten fest, das Hauptproblem sei zwischen-
zeitlich das chronische Lumbovertebralsyndrom mit Lumboischialgie
rechts und spinaler Claudicatio. Ursache sei eine im neuen MRI nachge-
wiesene sehr grosse mediane Diskushernie L4/L5 mit Kompression des
Duralsackes sowie eine Diskushernie L5/S1 mit Wurzelkompression L5
und S1 rechts. Durch die Limitierung der Gehstrecke und die chronischen
Lumboischialgien sei der Beschwerdeführer erheblich beeinträchtigt. Die
im Jahr 1999 im Vordergrund gestandenen Schmerzen von Seiten eines
cervikoradikulären Syndroms rechts würden heute im Hintergrund stehen.
Auch könne heute kein radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom C7
mehr abgegrenzt werden. Insgesamt handle es sich beim Beschwerde-
führer um eine vorgealterte Person mit einer polysymptomatischen Ge-
sundheitsstörung, welche aus gesamtmedizinischer organischer Sicht
keine verwertbare Arbeitstätigkeit mehr zulasse. Von psychiatrischer Sei-
te her könne heute keine depressive Symptomatik mehr festgestellt wer-
den. Es liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Eine
psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dau-
er könne jedoch nicht ausgemacht werden. Die wesentliche Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes sei schwierig exakt zu terminieren. Die
C._______-Gutachter gingen davon aus, dass dem Beschwerdeführer ab
dem Jahr 2009 keine verwertbare Verweistätigkeit mehr zumutbar sei.
5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Hauptsache auf das Gutachten
von Dr. E._______ vom 19. Juni 2003 (IVSTA-act. 226), in welchem fol-
gende Diagnosen genannt wurden:
– Diskushernie L4/L5 und L5/S1
– Polydiscopathia regio cervicis
– ängstlich-depressive Störung
Die serbische Gutachterin hat den völligen und dauernden Verlust der Ar-
beitsfähigkeit seit dem 4. Oktober 2002 attestiert und festgehalten, dass
der Beschwerdeführer auf Dauer nicht mehr in der Lage sei, seine bishe-
rige Tätigkeit sowie jede andere leichtere Beschäftigung auszuüben. Die
Invalidität betrage 80 %. Sie hat diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung wie
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auch die Diagnosen im Gutachten vom 9. Oktober 2007 unverändert bes-
tätigt (IVSTA-act. 285).
5.5 Unbestritten und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen
ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr
2011 durch das C._______ aus orthopädisch-somatischen Gründen in ei-
ner behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist und
sich sein gesundheitlicher Zustand seit der Rentenzusprache in an-
spruchsrelevanter Weise verschlechtert hat. Das Gutachten des
C._______ vom 29. September 2011 entspricht den erforderlichen Krite-
rien an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 4.4). Der Beschwerdefüh-
rer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfas-
send abgeklärt, das Gutachten beruht auf einlässlichen allgemeinmedizi-
nischen und internistischen, orthopädischen, neurologischen sowie kar-
diologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden
und wurde in Kenntnis der Vorakten, insbesondere auch der Gutachten
von Dr. E._______, abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medi-
zinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Schliesslich lassen sich im medizinischen Bericht von Dr. E._______ und
den übrigen medizinischen Unterlagen aus Serbien keine objektivierbaren
Befunde erheben, welche die Schlussfolgerungen der C._______-
Gutachter entkräften würden. Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, wel-
che im Rahmen der psychosomatischen Begutachtung durch die
C._______-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. Folg-
lich kann grundsätzlich auf das Gutachten des C._______ abgestellt wer-
den.
5.6 Hinsichtlich der Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann
ebenfalls auf das Gutachten des C._______ abgestellt werden, obwohl
die Gutachter ausführten, dass dieser Zeitpunkt nicht exakt festgelegt
werden könne. Eine aktuelle und prospektive Einschätzung kann grund-
sätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung festgelegt werden. Die
Gutachter des C._______ haben jedoch zugunsten des Beschwerdefüh-
rers einen früheren als den Begutachtungszeitpunkt angenommen, wor-
auf die Vorinstanz abgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgerichts sieht
ebenfalls keine Veranlassung davon abzuweichen, da angesichts der di-
agnostizierten arbeitsfähigkeitsrelevanten Gesundheitsschäden des Be-
schwerdeführers es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die volle Ar-
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beitsunfähigkeit nicht erst seit der Begutachtung, sondern bereits länger
besteht. Der Beginn der vollen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptier-
ten Tätigkeit kann anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht definitiv
bestimmt werden. Es ist daher folgerichtig, dass die Gutachter des
C._______ festhielten, dass eine exakte retrospektive Festlegung des
Beginns der vollen Arbeitsunfähigkeit basierend auf den Akten nicht mög-
lich sei. Mangels entsprechender verwertbarer echtzeitlicher ärztlicher
oder anderweitiger Unterlagen waren die Gutachter auch nicht dazu in
der Lage, retrospektiv etwas anderes als eine Schätzung vorzunehmen
oder eine ärztliche Annahme zu treffen. Hierbei wurden alle Informations-
quellen berücksichtigt, die zur Verfügung standen, wie die ausführlichen
Patienten-, Fremd- und Sozialanamnesen und die vollständigen Akten der
involvierten Sozialversicherer und Behörden. Es ist damit mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der
Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2009 in einer angepassten Tätigkeit
voll arbeitsunfähig ist.
5.7 Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. E._______ nichts zu
ändern, welche dem Beschwerdeführer in ihren Gutachten vom 19. Juni
2003 und 9. Oktober 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
und einer angepassten Tätigkeit seit dem 4. Oktober 2002 attestiert. Wie
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 22. Juli 2009 verbindlich
festgestellt hat, genügen die im vorliegenden Fall erstellten Arztberichte
aus Serbien – damit auch die Gutachten von Dr. E._______ – den erfor-
derliche Kriterien an den Beweiswert nicht, weshalb gestützt darauf die
relevante Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ermittelt wer-
den kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-2244/2008 vom 22.
Juli 2009 E. 9.3). Daran ändert sich auch nach dem Vorliegen des Gut-
achtens des C._______ nichts. Zwar haben die C._______-Gutachter
gleich wie Dr. E._______ eine Diskushernie im Bereich der Lendenwir-
belsäule diagnostiziert, nachdem die Ärzte des medizinischen Dienstes
und des RAD eine solche jeweils verneint hatten. Wie der RAD-Arzt am
27. August 2007 (IVSTA-act. 270) zu Recht festhielt, lag jedoch damals
noch keine klinisch relevante Diskushernie vor, da Dr. E._______ und die
anderen serbischen Ärzte jeweils eine Bandscheibenverwölbung
(Diskusprotrusion) beschrieben haben. Eine solche zieht jedoch überwie-
gend wahrscheinlich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich,
die eine ganze IV-Rente begründet. Zudem kam Dr. med. I._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen der psychiatri-
schen Teilbegutachtung des C._______ zum nachvollziehbaren Schluss,
dass beim Beschwerdeführer keine depressive Symptomatik mehr vor-
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liegt. Die geschilderten Beschwerden und die erhobenen Befunden korre-
lieren mit seiner Einschätzung. Die von Dr. E._______ zuletzt am 9. Ok-
tober 2007 diagnostizierte anxiös-depressive Störung kann damit im Be-
gutachtungszeitpunkt nicht bestätigt werden, weshalb daraus ebenfalls
kein früherer Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, die eine ganze IV-Rente be-
gründet, abgeleitet werden kann.
5.8 Aufgrund der Akten, insbesondere der Einschätzung von
Dr. E._______, kann der Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit vor dem
1. Januar 2009 nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwiesen
erachtet werden. Da die C._______-Gutachter sämtliche medizinischen
Akten eingesehen und gewürdigt haben, ist schliesslich nicht ersichtlich,
inwiefern von weiteren medizinischen Abklärungen neue Resultate zu er-
warten wären. Von einer abermaligen Rückweisung der Streitsache an
die Vorinstanz ist daher abzusehen, womit die Folgen der Beweislosigkeit
der Beschwerdeführer zu tragen hat (BGE 117 V 261 E. 3b).
6.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Festlegung des Eintritts
der vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweistätigkeiten
per 1. Januar 2009 nicht zu beanstanden ist. Dem Beschwerdeführer
wurde damit unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a
Abs. 2 IVV ab 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen,
welche die ab dem 1. Januar 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente ersetzt.
Die Beschwerde vom 28. Mai 2012 gegen die Verfügung vom 20. April
2012 erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der
Art der Prozessführung auf CHF 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe verrechnet. Als Bundesbehörde hat die obsie-
gende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwer-
deführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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