Abtei lung II I
C-2985/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
N._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2985/2006
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1942 geborene deutsche Staatsangehörige N._______
lebt in Deutschland. Sie hatte in den Jahren 1960 bis 2005 in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Sie
hat im Oktober 2004 bei der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte in Berlin ein Gesuch um Bezug einer schweizerischen Alters-
rente gestellt ([Vorinstanz] act. 8 f.).
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2006 (act. 54 ff.) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) N._______ eine monatliche
Altersrente in der Höhe von Fr. 1'634.-- mit Beginn ab 1. August 2006
zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK die Rentenskala
38, eine anrechenbare Beitragsdauer von 37 Jahren und 2 Monaten
sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 58'050.-- zugrunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2006 hat N._______ am 13. Juli 2006
bei der SAK Einsprache erhoben (act. 61) und beantragt, es sei das
(bisher unberücksichtigte) Einkommen des Jahres 2005 für die
Rentenberechnung beizuziehen sowie die Jahreseinkommen der Jahre
1998, 1999 und 2001 anzupassen und die Verfügung entsprechend zu
berichtigen.
Die SAK korrigierte daraufhin das Beitragskonto von N._______,
berücksichtigte die Beiträge für das Jahr 2005 und passte die Einträge
der Jahre 1998, 1999 und 2001 im individuellen Konto an. Mit Ein-
spracheentscheid vom 21. September 2006 (act. 92 ff.) hat die SAK
die Einsprache schliesslich gutgeheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Juli 2006 ersetzt. Sie sprach N._______ ab 1. August
2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 1'677.-- zu. Der Rentenbe-
rechnung legte sie die Rentenskala 39, eine anrechenbare Beitrags-
dauer von 38 Jahren und 2 Monaten sowie ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 58'050.-- zugrunde.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2006 erhob
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N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom
19. Oktober 2006 (act. 108) Beschwerde bei der Eidgenössischen Re-
kurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurs-
kommission) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheides und die Zusprechung einer höheren Altersrente.
Als Begründung führte sie an, dass nunmehr zwar die Beitragszeiten
des Jahres 2005 in die Berechnung einbezogen worden seien, sie
jedoch nicht verstehen könne, dass trotz Berücksichtigung eines zu-
sätzliches Jahres mit Einkommen von Fr. 28'262.-- weiterhin von
einem unveränderten massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 58'050.-- ausgegangen werde.
E.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 legte die SAK die Renten-
berechnung ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, das zusätzlich berück-
sichtigte Einkommen verändere das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen nicht; die Rentenberechnung sei somit nicht zu be-
anstanden.
G.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 liess sich die Beschwerdeführerin er-
neut vernehmen und warf die Frage der korrekten Verbuchung der Ein-
kommen für die Jahre 1998, 1999 und 2001 auf.
H.
Die SAK bestätigte mit Duplik vom 28. März 2007 die korrekte Ver-
buchung der fraglichen Einkommen sowie die Richtigkeit der verfügten
Rente und beantragte daher sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Be-
schwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
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2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist
wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicher-
ten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Kon-
ten (Art. 30ter AHVG).
2.2 Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Ren-
tenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Auf-
wertungsfaktoren jährlich feststellen (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Die Sum-
me der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl Beitragsjahre geteilt
(Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es sei nicht möglich, dass das zu-
sätzliche Einkommen des Jahres 2005 keine Veränderung des mass-
geblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens zur Folge habe.
3.2 Die SAK macht demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin
stelle zu Recht fest, dass sich das massgebliche durchschnittliche
Jahreseinkommen nicht verändert habe. Es habe sich lediglich durch
die Berücksichtigung eines zusätzlichen Beitragsjahres aufgrund der
neu anzuwendenden Rentenskala 39 (anstatt 38) eine leichte Er-
höhung der Rente von Fr. 1'634.-- auf Fr. 1'677.-- ergeben.
3.3 Die SAK legt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 an-
hand eines Vergleichs der beiden Berechnungen (der Verfügung be-
ziehungsweise des Einspracheentscheids) ausführlich dar, wie sie die
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Rente der Beschwerdeführerin berechnet hat. Darauf kann verwiesen
werden. Aus den Darlegungen der SAK ist ersichtlich, dass diese in
der Berechnung des Einspracheentscheids für das Jahr 2005 zusätz-
lich ein Einkommen von Fr. 28'262.-- berücksichtigt hat. Das im indivi-
duellen Konto registrierte Gesamteinkommen von Fr. 1'542'159.-- wur-
de mit dem Aufwertungsfaktor 1,407 (Aufwertungsfaktoren 2006, ers-
ter Eintrag [nach den Jugendjahren] im Jahr 1963) aufgewertet, was
einem Einkommen von Fr. 2'169'818.-- entspricht. Dieses Einkommen
ist durch die Beitragszeit von 38 Jahren und 2 Monaten zu dividieren
und schliesslich wieder mit 12 zu multiplizieren, um das durchschnittli-
che Jahreseinkommen zu ermitteln. Dieses beträgt Fr. 56'851.--. Wird
das ermittelte Jahreseinkommen auf den nächsthöheren Tabellenwert
aufgerundet, ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahres-
einkommen von Fr. 58'050.-- und somit eine Rente von Fr. 1'677.--
(vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen 2005
[auch gültig für 2006], S. 28). Die Rentenberechnung der SAK ist somit
nicht zu beanstanden.
In Bezug auf die Einkommen der Jahre 1998, 1999 und 2001 ist – in
Übereinstimmung – mit den Ausführungen der SAK festzustellen, dass
diese korrekt verbucht worden sind und sie die Rente der Beschwerde-
führerin nicht weiter zu beeinflussen vermögen.
Abschliessend bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Überlegungen
der Beschwerdeführerin fehl gehen, wenn sie der Meinung ist, zusätz-
lich anrechenbare Einkommen bedeuteten gleichzeitig immer auch
eine Erhöhung der Rente. Das Gesamteinkommen wird nämlich – wie
vorstehend aufgezeigt – jeweils durch die anrechenbaren Jahre divi-
diert. Somit ergibt sich im Ergebnis bei einer Anrechnung eines (im
Vergleich zu den früheren Jahren) eher unterdurchschnittlichen Ein-
kommens (vorliegend: Fr. 28'262.-- im Vergleich zum vorherigen
Durchschnitt [ohne 2005] von Fr. 57'311.--) im Resultat ein tieferer
Schnitt, da das neue Gesamteinkommen durch die Anwendung eines
grösseren Dividenden (vorliegend: 38 Jahre 2 Monate anstatt 37 Jahre
2 Monate) verringert wird.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Alters-
rente der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat und die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2006 somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
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4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerde-
führerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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