B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2986/2017
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch lic. iur. Robert Baumann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Witwenrente; Verfügung SAK vom 24. April 2017.
C-2986/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Der am (…) 1968 geborene österreichische Staatsangehörige B._______
(fortan: Versicherter, Verstorbener), zuletzt wohnhaft in (…)/Österreich, war
als Grenzgänger von März 1989 bis August 1990 bei der C._______ AG,
(…), und vom September 1990 bis zum Juli 2016 bei der D._______ GmbH
resp. E._______ AG in (…) beschäftigt. Er weist eine Beitragsdauer bei der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von
1989 bis 2016 aus (SAK-act. 2, 12, 13 f., 28/3 f.). Seine erste Ehe mit
F._______ wurde vor Bezirksgericht (…) am 14. August 2008 geschieden.
Er lebte seit dem November 2008 mit der am (…) 1968 geborenen
Dr. A._______ (fortan: Beschwerdeführerin) im Konkubinat. Sie heirateten
am 15. April 2016. Der Versicherte verstarb am 17. Juli 2016 in (…) (SAK-
act. 2, 3, 6, 8, 13).
A.b Am 17. August 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der Ostschwei-
zerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie ein Gesuch „Anmel-
dung für eine Hinterlassenenrente“; dieses ging dort am 15. September
2016 ein und wurde am selben Tag an die Schweizerische Ausgleichs-
kasse SAK (fortan: Vorinstanz) weitergeleitet (SAK-act. 1 f.).
B.
B.a Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Ren-
tengesuch ab. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin
nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehöre (SAK-
act. 16).
B.b Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 (Postein-
gang: 3. Februar 2017) Einsprache. Sie machte geltend, die seit dem Jahr
2008 bestehende Lebensgemeinschaft sei der Ehe gleichzustellen. Sie sei
damit als „Witwe, [die] zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten keine Kin-
der hat, jedoch das 45. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre
verheiratet gewesen“ bezüglich der Hinterlassenenrente anspruchsberech-
tigt (SAK-act. 17).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2017 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass sich den massgeblichen
gesetzlichen Grundlagen keine Bestimmung entnehmen lasse, gemäss
der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft mit einer Ehe gleichgesetzt
werden könne; eine solche Gleichstellung bestehe einzig für den Fall der
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eingetragenen Partnerschaft. Das Bundesgericht lehne eine Gleichstellung
der überlebenden Konkubinatspartnerin mit der Witwe ab, womit sich die
Anrechnung der Konkubinatsdauer an die Ehedauer verbiete. Schliesslich
sei die Beschwerdeführerin vor der Ehe mit dem Verstorbenen nicht ver-
heiratet gewesen, womit auch keine frühere Ehedauer angerechnet wer-
den könne (SAK-act. 18).
C.
C.a Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2017 Beschwerde
erheben (act. 1). Sie stellte die folgenden Anträge:
1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 24. April 2017 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die gesetzlichen Leistungen nach
AHVG, insbesondere eine Hinterlassenenrente nach Art. 24 Abs. 1
AHVG, ab 1. August 2016 zuzusprechen und auszurichten.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer-
degegnerin.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2017 (act. 3) beantragte die Vor-
instanz, es sei die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid zu bestätigen.
D. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 21. August 2017 an
ihren Anträgen fest (act. 5). Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 6. Sep-
tember 2017 an ihrer Vernehmlassung fest, verzichtete aber auf die Einrei-
chung einer eigentlichen Duplik (act. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (SR 173.32, VGG) Beschwerden gegen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021,
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VwVG), sofern eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG entschieden hat und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Ebenfalls keine Anwendung findet das VwVG, soweit das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (SR 830.1, ATSG)
anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dies ist für das Bundesgesetz über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, AHVG) der Fall,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich vom ATSG abweicht (Art. 1 Abs. 1
AHVG).
1.3 Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids,
mit dem ihr Antrag auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente abgewiesen
wurde, von diesem berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung. Sie ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Be-
schwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erfolgt (Art. 60 Abs. 1 ATSG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Verfahren ist kostenlos, ein Gerichtskostenvor-
schuss mithin nicht geschuldet (Art. 61 Bst. a ATSG, Art. 85bis AHVG).
1.6 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.7 Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Witwenrente hat.
3.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in
Österreich. Daher sind vorliegend die folgenden Erlasse anwendbar: das
am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend:
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FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
vgl. Art. 153a AHVG). Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst wor-
den (nachfolgend: VO Nr. 987/2009; AS 2012 2345).
Sofern in der VO Nr. 883/2004 nichts anderes bestimmt ist, haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehöri-
gen dieses Staates (Art. 4 VO Nr. 883/2004). Bestimmungen, welche hin-
sichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Wit-
wenrente vom genannten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen,
finden sich weder in der genannten Verordnung noch in der VO
Nr. 987/2009. Die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin An-
spruch auf eine Hinterlassenenrente hat, bestimmt sich demnach allein
nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, namentlich nach dem
AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101).
4.
4.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-
wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie
im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von
Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf
Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so
wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt (Art. 24 Abs. 1 AHVG).
4.2 Unstreitig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Verwitwung keine Kinder hatte und somit die Voraussetzungen für eine Wit-
wenrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt.
4.3 Mit Blick auf die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG ist festzu-
stellen, dass die Beschwerdeführerin das 45. Altersjahr zwar vollendet,
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aber mit dem Verstorbenen weniger als fünf Jahre verheiratet war (vom 15.
April 2016 bis 17. Juli 2016, also drei Monate und drei Tage) und keine
früheren Ehen bestanden, welche zur nötigen Gesamtdauer der Ehen von
fünf Jahren zusammenzurechnen wären. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das – seitens der Vorinstanz sachverhaltlich nicht in Frage ge-
stellte – Konkubinat von sieben Jahren und fast fünf Monaten Dauer sei an
die Ehedauer anzurechnen.
5.
5.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (resp. des früheren Eid-
genössischen Versicherungsgerichts) ist die fünfjährige Ehedauer eine
vom Gesetzgeber gewollte Voraussetzung, deren vollständige Erfüllung
Anspruchsvoraussetzung für die Entstehung der Witwenrente gestützt auf
Art. 24 Abs. 1 AHVG ist (Urteil des BGer 9C_293/2012 vom 22. August
2012 E. 4; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 1. März 1978, zit. in BGE
115 V 77 E. 4c). Die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehe-
dauer gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG verwarf das Bundesgericht im Jahr
2016 (Urteil des BGer 9C_413/2015 insb. E. 4.2 in Bestätigung des Urteils
des BVGer C-1225/2014 vom 8. Mai 2015).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei
beim Ableben des Versicherten mit ihm verheiratet gewesen, und damit als
Witwe im Wortsinn zu betrachten. Aufgrund der Wohn- und Meldeverhält-
nisse stehe fest, dass sie mit dem Verstorbenen seit dem 21. November
2008 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, ab dem 15. April 2016
sodann in ehelicher Gemeinschaft gelebt habe. Sie habe insgesamt eine
Lebensgemeinschaft von sieben Jahren und fast acht Monaten Dauer mit
dem Verstorbenen geführt, was die für eine Hinterlassenenrente (i.S.v. Art.
24 Abs. 1 AHVG) notwendigen fünf Jahre um beinahe drei Jahre über-
schreite.
De facto sei man verheiratet gewesen; es bestehe kein Anlass, sie anders
zu behandeln, weil man „auf dem Papier“ weniger lange verheiratet gewe-
sen sei als beispielsweise eine Witwe, die eine formelle Ehedauer von nur
knapp über fünf Jahren aufweise. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz
der Rechtsgleichheit, indem zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne
sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt würden. Der Entscheid
verstosse gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV und
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Art. 14 EMRK, indem die Beschwerdeführerin aufgrund der Wahl der Le-
bensform in ihrer Partnerschaft mit dem Verstorbenen unzulässig benach-
teiligt werde. Der Entscheid sei auch willkürlich; das gesetzliche Erforder-
nis einer fünfjährigen Dauer des Verheiratetseins knüpfe offensichtlich an
der Lebensgemeinschaft zweier Partner im selben Haushalt an, was vor-
liegend während fast acht Jahren der Fall gewesen sei. Den Fall der Be-
schwerdeführerin anders als den einer während fünf Jahren verheirateten
Witwe zu behandeln, sei offensichtlich unhaltbar.
5.2.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es bestehe keine gesetzliche
Grundlage für eine Gleichsetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ei-
ner Ehe, eine solche gebe es nur für den Fall der eingetragenen Partner-
schaft. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts habe die Gleichstellung
überlebender Konkubinatspartnerinnen respektive die Anrechnung der
Dauer eines Konkubinats verworfen. Eine frühere Ehe auf Seiten der Be-
schwerdeführerin – welche die Berücksichtigung der Gesamtdauer aller
Ehen erlaubt hätte – habe diese bei der Anmeldung ausdrücklich verneint.
5.3 Zu den seitens der Beschwerdeführerin angerufenen, einander nahe-
stehenden und teilweise ineinander übergehenden, Grundrechten ist allge-
mein folgendes festzuhalten:
5.3.1 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) gebietet, dass
Gleiches nach Massgabe der Gleichheit gleich und Ungleiches nach Mas-
sgabe der Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Rechtsgleichheitsge-
bot wird insbesondere verletzt, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachliche
Gründe ungleich behandelt werden; wenn Unterscheidungen getroffen
werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen
ersichtlich ist oder Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen (statt Vieler: BGE 131 I 91 E. 3.4; 136 V 231
E. 6.1, 140 I 201 E. 6.5.1).
5.3.2 Niemand darf diskriminiert werden, u.a. nicht wegen der Lebensform
(Art. 8 Abs. 2 BV). Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbe-
handlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine
Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Aus-
grenzung einzustufen ist, weil sie an Unterscheidungsmerkmalen anknüpft,
die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil
der Identität der betroffenen Personen ausmachen. Die Verfassungsbe-
stimmung fällt allgemein in Betracht, wenn eine mehr oder weniger be-
stimmbare Gruppe von gesellschaftlicher Herabwürdigung und Abwertung
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oder Ausgrenzung nach stereotypen Vorurteilen bedroht ist. Das Diskrimi-
nierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV schliesst indes die Anknüpfung an
ein verpöntes Merkmal nicht absolut aus. Eine solche Anknüpfung begrün-
det zunächst lediglich den blossen Verdacht einer unzulässigen Differen-
zierung. ); sich daraus ergebende Ungleichbehandlungen sind qualifiziert
zu rechtfertigen. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt dem-
gegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteili-
gung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält,
in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe be-
sonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141
I 241 E. 4.3.2, 126 II 377 E. 6, je m.w.H.).
5.3.3 Art. 14 EMRK enthält weder ein allgemeines Rechtsgleichheitsgebot
noch ein selbständiges Diskriminierungsverbot, sondern vorab die Ver-
pflichtung der Konventionsstaaten, die in der EMRK gewährten Rechte dis-
kriminierungsfrei, d.h. nicht in Ungleichbehandlung aufgrund eines verpön-
ten Merkmals zu gewähren (BGE 143 I 50 E. 3.1; 143 V 114 E. 5.3.2.2).
5.3.4 Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lö-
sung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht;
zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (Art. 9 BV; statt Vieler: BGE 142 V
513 E. 4.2, 141 I 201 E. 6.1).
5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend (vgl. E. 5.2.1), der angefoch-
tene Entscheid verletze das Gebot der Rechtsgleichheit, das Diskriminie-
rungs- und das Willkürverbot, indem er zur Erfüllung der fünfjährigen Ehe-
dauer bei Verwitwung gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG eine fünfjährige Ehe-
dauer im zivilrechtlichen Sinn der Ehe verlange; richtigerweise wäre nach
ihrer Auffassung daran anzuknüpfen, ob im Zeitpunkt der Verwitwung eine
häusliche Gemeinschaft von fünf Jahren Dauer (ungeachtet dessen, ob
ehelicher oder eheähnlicher Art) vorgelegen habe.
Damit stellt sich die Beschwerdeführerin indes gegen die höchstrichterliche
Praxis des Bundesgerichts. Im vorstehend (E. 5.1) zitierten Entscheid aus
dem Jahre 2016 hält das Bundesgericht ausdrücklich daran fest, dass die
Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 AHVG dem Wortlaut entsprechend am
zivilrechtlichen Begriff der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft
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(Art. 13a Abs. 1 ATSG) anknüpfe. Dies sei im Rahmen einer durch den Ge-
setzgeber konsequent verwirklichten Bevorzugung dieser Institute gegen-
über dem Konkubinat zu sehen (Urteil BGer 9C_413/2015 E. 4.2). Dabei
stützt sich das Bundesgericht auf ein im Jahr 2013 ergangenes Leiturteil,
in welchem das Bundesgericht eine Gesamtbetrachtung des Sozialversi-
cherungssystems vornahm und die im Gesamtsystem vorgesehenen Be-
vorzugungen von Ehepaaren – denen auch Benachteiligungen, wie etwa
die im konkreten Fall geprüfte Rentenplafonierung der Ehegatten, gegen-
überstehen – als mit der Bundesverfassung (Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 BV)
wie auch der EMRK (Art. 14 EMRK) vereinbar erklärte (BGE 140 I 77 insb.
E. 6.2 ff.). Es ist damit mit Blick auf das gesamte Sozialversicherungssys-
tem hinzunehmen, dass die konsequente Anknüpfung am zivilrechtlichen
Ehebegriff zu einer Ungleichbehandlung der Lebensformen der Ehe einer-
seits, des Konkubinats anderseits führt (BGE 140 I 77 E. 9, vgl. auch
E. 6.3).
Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht erkennbar, dass die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Lösung besserer Erkenntnis der ra-
tio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsan-
schauungen entspricht, also die Voraussetzungen für eine Praxisänderung
(BGE 138 III 359 E. 6.1; 137 V 314 E. 2.2 m.w.H.), gegeben wären. Eine
Änderung der erst kürzlich bestätigten Praxis drängt sich somit nicht auf.
5.5 Die abweichende Behandlung einer im Konkubinat lebenden Person
stellt weder eine rechtsungleiche Behandlung des Konkubinats gegenüber
der Ehe, noch eine Diskriminierung dieser Lebensform dar, noch ist diese
Betrachtungsweise und die daraus folgende Verweigerung der Witwen-
rente willkürlich.
Eine Anrechnung der Dauer des Konkubinats an die Ehedauer gemäss
Art. 24 Abs. 1 AHVG verbietet sich somit (Urteil des BGer 9C_413/2015 E.
4.2 a.E, E. 4.4 a.A). Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen
für den Anspruch auf eine Witwenrente gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG nicht.
5.6 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im einzelrichterli-
chen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis
Abs. 3 AHVG abzuweisen.
6.
6.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit
ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
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6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwerdefüh-
rerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Thomas Bischof
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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