Abtei lung II I
C-2988/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
R._______ und N._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2988/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1988 geborene thailändische Staatsangehörige M._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 6. März 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater
N._______ und R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwer-
deführer) in X._______ (SG). Die Schweizer Vertretung lehnte es form-
los ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
bei der Gastgeberin ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 25. April
2008 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentli-
chen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch
gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verant-
wortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Ge-
währ für eine Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2008 beantragen die Gastgeber beim Bun-
desverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen.
Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht
gesichert wäre. Beabsichtigt sei wirklich nur ein Besuch durch die
Tochter bzw. Stieftochter und sie hätten gerade bezüglich der Wieder-
ausreise eine schriftliche Verpflichtungserklärung unterzeichnet.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Be-
schwerde. Die Gesuchstellerin sei sehr jung und habe in ihrer Heimat
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keine besonderen Verpflichtungen, welche allenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten könnten. Die anstandslose Wie-
derausreise werde zudem auch von der Schweizer Auslandvertretung
bezweifelt, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei.
E.
Die Beschwerdeführer machten von dem ihnen eingeräumten Recht
auf Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungs-
gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
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gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung
und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz
und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR
362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen.
Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 de-
finitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitz-
standes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende An-
passungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestim-
mungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur
gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007
über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revi-
diert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor,
dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schen-
gen-)Recht fortgeführt werden.
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5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
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suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
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Zwar zeigte die wirtschaftliche Situation Thailands in den letzten Jah-
ren trotz innenpolitischer Unsicherheiten, aufkommender Gewalt in
den vier südlichsten Provinzen und der Flutkatastrophe von 2004 ein
robustes Wachstum. Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise und
zunehmende politische Spannungen haben sich aber in den letzten
Monaten deutlich negativ auf die wirtschaftliche Situation des Landes
ausgewirkt (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Websei-
te des deutschen Auswärtigen Amtes: >
Thailand > Rubriken: Wirtschaft, Innenpolitik sowie Reise- und Sicher-
heitshinweise, Stand: März 2009, Februar 2009 sowie 24. April 2009;
Background Notes auf der Webseite des US Aussenministeriums:
> Travel > Countries > Background Notes > Thailand,
Stand: Januar 2009; beide Seiten besucht am 11. Mai 2009). Die Le-
bensbedingungen in ökonomischer und sozialer Hinsicht waren für
grosse Teile der Bevölkerung schon vor den jüngsten Entwicklungen
vergleichsweise schwierig. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Le-
bensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen bzw. sichern zu
können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo im Ausland durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekann-
ten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
7.3 In Anbetracht der beschriebenen Verhältnisse in Thailand und der
damit einhergehenden Migrationsbewegung ist die Beurteilung der
Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Her-
kunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die allgemeinen Verhältnisse entbinden die Vorinstanz
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 20-jährige, unver-
heiratete und kinderlose Frau. Sie lebt offenbar in der nordöstlichen
Provinz Nakhon Ratchasima, einer als strukturschwach geltenden Re-
gion, und arbeitet im etwa 250 km entfernten Bangkok. Über ihre fami-
liären Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass sie eine Schwester
hat, die am gleichen Ort wohnt und dort noch zur Schule geht. Irgend-
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welche Betreuungsaufgaben der vermutungsweise jüngeren Schwes-
ter gegenüber wurden weder geltend gemacht noch sind solche auf-
grund der Akten ersichtlich. Überhaupt sind weder persönliche oder fa-
miliäre Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristge-
rechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt begünstigen könnten.
8.2 Die Gesuchstellerin vermerkte in ihrem persönlichen Einreisege-
such, sie sei Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin präzisierte in ihrer
schriftlichen Auskunft gegenüber dem Ausländeramt des Kantons St.
Gallen, ihre Tochter arbeite in einem grösseren Kiosk in Bangkok. Seit
wann sie dort arbeitet und welchen Verdienst sie mit ihrer Erwerbstä-
tigkeit erzielt, ist nicht aktenkundig. Aufgrund der Umstände kann aber
zumindest nicht davon ausgegangen werden, die Tätigkeit verhelfe
der Gesuchstellerin zu wirtschaftlich besonders vorteilhaften Verhält-
nissen. Kommt hinzu, dass ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt bean-
tragt wurde. Eine solche Dauer liegt weit über dem landesüblichen Fe-
rienanspruch und liesse sich wahrscheinlich nur durch Gewährung un-
bezahlten Urlaubs oder aber durch eine Aufgabe des Arbeitsplatzes
verwirklichen. Irgendwelche Bestätigungen des Arbeitgebers liegen
nicht vor. Ein Indiz für das Fehlen einer beruflichen Integration ist auch
darin zu sehen, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der kan-
tonalen Migrationsbehörde nicht darauf festlegen konnte, ob die Ge-
suchstellerin nach einer Rückkehr nach Thailand dort wieder arbeiten
oder eine Schule besuchen würde. Alles in allem sind bei der Gesuch-
stellerin auch in beruflicher Hinsicht keine Verhältnisse zu erkennen,
die verlässlich von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten.
8.3 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hin-
tergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermag eine schriftliche Zusicherung der Beschwerdeführer im Ge-
suchsverfahren, auf die in der Beschwerde ausdrücklich verwiesen
wird, nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht verbindlich und faktisch
auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber können die Beschwerdeführer
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Daran vermag vorliegend
auch die Tatsache nichts zu ändern, dass es sich bei der Gesuchstel-
lerin um die Tochter der Gastgeberin handelt (anstelle vieler vgl. Urtei-
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le des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E.
8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS 7 469 439 retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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