B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2989/2013
U r t e i l v o m 6 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 24. April 2013.
C-2989/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene, auf den Philippinen lebende Schweizer A._______
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz)
per 1. Januar 1994 in die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHV) für Auslandschweizer aufgenommen (Akten der SAK [nach-
folgend: act.] 3).
B.
Am 7. Mai 2012 reichte der Versicherte die "Erklärung über Einkommen
und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2011" ein (act. 17), wor-
auf ihn die SAK mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 aufforderte, innert 30
Tagen weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen nachzurei-
chen (act. 20). Nachdem am 11. Dezember 2012 eine bereits bekannte
Abrechnung des Lebensversicherungsfonds des Versicherten per 23. Ok-
tober 2007 bei der SAK eingegangen war (act. 22), forderte diese den
Versicherten mit Mahnung vom 14. Dezember 2012 auf, die entspre-
chenden Unterlagen innert 30 Tagen einzureichen, ansonsten eine amtli-
che Verfügung erstellt werde (act. 23). Da in der Folge keine Unterlagen
eingingen, setzte die SAK mit amtlicher Beitragsverfügung vom 19. Feb-
ruar 2013 ausgehend von einem massgebenden Einkommen von
Fr. 22'400.- die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011
auf Fr. 2'195.20 fest (act. 24) und wies eine dagegen am 27. März 2013
erhobene Einsprache (act. 26) mit Entscheid vom 24. April 2013 ab
(act. 31).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte durch seinen
Vertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids und die Reduktion der AHV-Beiträge für das Jahr
2011 (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: B-act.] 1). Zur Be-
gründung machte er geltend, dass er die entsprechenden Schreiben der
Vorinstanz nicht erhalten habe und er anhand seiner realen Einkommens-
und Vermögenssituation zu veranlagen sei.
D.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde (B-act. 4).
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Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hielten mit Replik vom 9. Juli
2013 (B-act. 6) beziehungsweise Duplik vom 19. Juli 2013 (B-act. 8) an
ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender
Verfügung vom 31. Juli 2013 abgeschlossen wurde (B-act. 9).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG,
SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und der Beschwerdeführer
ist als Adressat der angefochtenen Verfügung beschwerdelegitimiert
(Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]; siehe auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de vom 24. Mai 2013 ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet
der Einspracheentscheid vom 24. April 2013, mit dem die Vorinstanz die
Beiträge des Beschwerdeführers für die freiwillige Versicherung für das
Jahr 2011 aufgrund einer amtlichen Einschätzung festgelegt hat. Streitig
und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist die Beitragshöhe, na-
mentlich, ob die Vorinstanz die Beiträge für das Jahr 2011 zu Recht amt-
lich festgesetzt und diese gegebenenfalls korrekt ermittelt hat.
3.
Der auf den Philippinen lebende Beschwerdeführer ist Schweizer Staats-
bürger. Da es sich bei der freiwilligen Versicherung um einen von der na-
tionalen Gesetzgebung autonom erfassten Sachverhalt handelt (vgl. UELI
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Seite 4
KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit,
SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1198 Rz. 10), richtet sich die Beurteilung
der umstrittenen Beitragsfestlegung ausschliesslich nach schweizeri-
schem Recht. Dabei sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Massge-
bend sind hier folglich jene Normen, die im strittigen Beitragszeitraum
(hier: Beitragsjahr 2011) in Kraft standen, insbesondere die entsprechen-
den Bestimmungen des AHVG und der Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111).
4.
4.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmit-
telbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren ob-
ligatorisch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschrif-
ten über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist
und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses.
Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die
Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat
hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV Gebrauch
gemacht.
4.2 Beitragspflichtig sind grundsätzlich die unselbständig erwerbstätigen,
die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten
(vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2
AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung
für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind.
Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten
in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Art. 14
Abs. 2 Satz 1 VFV ist bei erwerbstätigen Versicherten das im Beitragsjahr
tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen und bei nicht erwerbstätigen Ver-
sicherten das im Beitragsjahr tatsächlich erzielte Renteneinkommen und
der Vermögensstand am 31. Dezember massgebend.
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4.3 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die not-
wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforder-
lichen Auskünfte einzuholen. Die in der freiwilligen AHV Versicherten sind
gehalten, der Auslandvertretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versiche-
rung benötigten Angaben zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit
zu belegen (Art. 5 VFV). Die Versicherten haben der Ausgleichskasse in-
nert 30 Tagen nach Ablauf des Beitragsjahres die für die Beitragsfestle-
gung erforderlichen Angaben zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VZV), worauf die
Ausgleichskasse die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge spätes-
tens bis zum 30. Juni des Folgejahres mittels Verfügung festsetzt
(Art. 14b Abs. 2 Satz 1 VZV). Werden die nötigen Angaben zur Beitrags-
festsetzung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zwei Monaten schrift-
lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch
die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwil-
ligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch
Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
4.4 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer
Mahnung obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei
nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus-
fällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten
will (BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
5.
Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz ein ordnungsgemässes Mahn-
verfahren im Sinn von Art. 17 Abs. 1 VFV durchgeführt hat, welches Vor-
aussetzung für eine amtliche Veranlagung ist.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Behauptung der
Vorinstanz, ihm im Jahr 2011 viermal geschrieben zu haben, seiner
Kenntnis entziehe. Er habe weder auf normalem Postweg noch mittels
eingeschriebener Sendung je Post von der Vorinstanz erhalten. Er hatte
bereits in seiner Einsprache vorgebracht, dass er die von der Vorinstanz
erwähnten "Veranlagungspapiere usw." auf den Philippinen nicht erhalten
habe und die Postzustellung dort nicht gewährleistet sei. Folglich bestrei-
tet der Beschwerdeführer insbesondere auch den Erhalt der Mahnung
vom 14. Dezember 2012.
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Seite 6
5.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Mahnung vom 14. Dezember
2012 uneingeschrieben verschickt wurde. Bei Verwendung einer Zustell-
form, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar
ist und die Zustellung bestritten wird, liegt es an der Vorinstanz, den Be-
weis dafür zu erbringen, dass die Mahnung dem Beschwerdeführer zuge-
stellt wurde (vgl. BGE 122 I 97 E. 3). Diesen Nachweis hat die Vorinstanz
jedoch nicht erbracht, zumal der Beschwerdeführer auf die Mahnung
auch in keiner Weise reagiert hat. Im Übrigen kann auch das uneinge-
schrieben verschickte Schreiben der Vorinstanz vom 4. Oktober 2012
(act. 20) nicht als Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV qualifiziert
werden, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer darin insbesondere
nicht auf die nachteiligen Folgen der Widersetzlichkeit aufmerksam ge-
macht hat, was jedoch notwendiger Inhalt einer Mahnung wäre (vgl. BGE
122 V 218 E. 4b).
5.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit nicht rechtsgenüglich
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV gemahnt, weshalb die erfolgte amtliche
Einschätzung zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde ist daher gutzuheis-
sen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2013 auf-
zuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese
den Beschwerdeführer ordnungsgemäss auffordere, die nötigen Unterla-
gen einzureichen, um anschliessend die Höhe des Beitrages für das Jahr
2011 festzulegen.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem obsie-
genden, nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer sind jedoch
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
24. April 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
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Seite 8
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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