Abtei lung II I
C-2990/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
Z._______, Frankreich,
vertreten durch Stephan Müller,
PROCAP, Schweizerischer Invaliden-Verband,
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2990/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 5. Juni 1961 geborene französische Staatsangehörige
Z._______, Rohrschweisser, der letztmals vom 1. Juli 1995 bis zum
30. April 1997 eine befristete ganze Invalidenrente der Invalidenversi-
cherung bezogen hatte (vgl. Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [nachfolgend: IV-Stelle] vom 22. Februar 1999; IV-Akt. 129)
und aufgrund seiner unfallbedingten Knieprobleme eine 25-prozentige
Invalidenrente der SUVA bezieht (letztmals bestätigt durch die Ein-
spracheverfügung der SUVA vom 28. Oktober 2008; SUVA-Akt. 201),
hatte im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz die obligatori-
schen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung entrichtet. Am 15. April 2002 stellte er bei der IV-
Stelle des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Gewährung einer
Invalidenrente (IV-Akt. 150).
B.
Nach seinem Wegzug ins Ausland wurde, mit Verfügung vom 26. Au-
gust 2004 (IV-Akt. 253), das Leistungsgesuch von Z._______ von der
IV-Stelle abgewiesen, da insbesondere aus den Beurteilungen des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. W._______ vom 17. Juli 2002 betreffend
die kreisärztliche Untersuchung vom 16. Juli 2002 (SUVA-Akt. 123)
und des Psychiaters Dr. med. S._______ (IV-Akt. 247) vom 18. Juni
2004 (vgl. die IV-ärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. M._______
vom 2. Februar 2004 [IV-Akt. 250] und von Dr. med. A._______ vom
8. August 2004 [IV-Akt. 252]) keine rentenbegründende Invalidität re-
sultiere.
C.
Gegen diese Verfügung hat Z._______ am 11. Oktober 2004 (IV-Akt.
258), ergänzt am 12. November 2004 (IV-Akt. 260), Einsprache erho-
ben. Am 7. Februar 2005 reichte er ergänzend einen Bericht von Dr.
med. K._______ ("Médecin Spécialiste en médecine Physique-Réad-
aptation") vom 1. Februar 2005 ein (IV-Akt. 270 f.), und am 2. März
2005 einen weiteren kurzen Bericht von Dr. med. K._______ vom
18. Februar 2005, zwei kurze Berichte des Psychiaters Dr. med.
L._______ vom 14. Januar 2005 beziehungsweise vom 24. Februar
2005 sowie einen Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. med.
J._______ vom 15. Februar 2005 (IV-Akt. 275 ff.).
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C-2990/2006
D.
Diese Einsprache wurde – insbesondere aufgrund der IV-ärztlichen
Stellungnahmen von Dr. med. M._______ vom 10. Januar 2005 (IV-Akt.
262) und vom 28. Januar 2005 (IV-Akt. 265) sowie von Dr. med.
A._______ vom 1. April 2005 (IV-Akt. 281) – mit Einspracheverfügung
vom 11. April 2005 (IV-Akt. 282) insoweit gutgeheissen, als die ange-
fochtene Verfügung aufgehoben und die Ergänzung der medizinischen
Dokumentation durch Kostengutsprache für eine von Z._______ bean-
tragte orthopädische sowie Anordnung einer psychiatrischen Untersu-
chung verfügt wurde.
E.
Im entsprechenden auf Anordnung der IV-Stelle erstellten psychiatri-
schen Gutachten vom 26. Oktober 2005 (IV-Akt. 304) beschreibt Dr.
med. B._______ Z._______s Gemütslage als düster ("sombre"), er
weise jedoch eine gute affektive Schwingungsfähigkeit ("une bonne
réactivité émotionelle") auf. Es seien keine Gedächtnisstörungen
("troubles de la mémoire autobiographique") oder Anzeichen einer
Psychose (signes de la lignée psychotique") festgestellt worden. Seine
Äusserungen seien kohärent strukturiert gewesen, mit Tendenz zur Lo-
gorrhoe. In den spontanen Äusserungen seien insbesondere seine
Auflehnung und Verzweiflung sowie sein psychisches Leiden ("souf-
france psychique") hervorgetreten, sowie sein Gefühl, Opfer einer so-
zialen Ungerechtigkeit und von Vorurteilen zu sein. Sein Ton sei queru-
latorisch und fordernd gewesen und habe versteckte Drohungen bein-
haltet ("allusions aux gestes de désespoir qu'il pourrait commettre"),
der Patient habe sich aber im Kontakt mit dem Experten adäquat ge-
zeigt.
Auf dieser Grundlage diagnostizierte Dr. med. B._______ eine mittel-
gradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, kombinierte
Persönlichkeitsstörungen ("traits de personnalité antisociale, border-
line et paranoïaque"), wahrscheinliche ("probable") Panikstörung,
mögliche ("possible") Alkoholabhängigkeit. Diese Störungen seien
hauptsächlich reaktionell, durch die orthopädischen Probleme und die
damit verbundenen Schmerzen bedingt. Die weitere psychische Ent-
wicklung sei deshalb eng mit der somatischen verbunden und werde
ferner durch die wirtschaftlichen und sozialen Probleme beeinflusst, so
dass insgesamt keine gute Prognose gestellt werden könne. Die Eruie-
rung von zumutbaren Tätigkeiten erweise sich als schwierig, sei doch
Z._______ für die Ausübung der ihm angestammten Tätigkeit als
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Schweisser einerseits physisch eingeschränkt ("d'une part est limité
dans l'exercice de sa profession de soudeur-tuyauteur"), und weise an-
dererseits aufgrund seiner psychischen Störungen eine limitierte An-
passungsfähigkeit auf.
F.
Aus orthopädischer Sicht diagnostizierten Dr. med. F._______ und Dr.
med. P._______ in ihrem von der IV-Stelle angeordneten Gutachten
vom 8. November 2005 (IV-Akt. 305; vgl. auch ihren Bericht vom 6. Ok-
tober 2005, IV-Akt. 306), basierend auf der Untersuchung durch Dr.
med. P._______ vom 22. Februar 2005, ein Schmerzsyndrom im Knie,
beidseits, (Status nach Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes,
links und rechts, beidseitige vordere Instabilität zweiten Grades ["ge-
nou gauche sur plastie de reconstruction du ligament croisé antérieur
selon Macintosh avec bonne compensation musculaire, à droite, sur
rupture du ligament croisé antérieur associée à une atteinte du point
d'angle postéro-interne, traitée par plastie de reconstruction selon Ma-
cintosh et compliquée par une récidive d'entorse et algoneurodystro-
phie"] mit guter muskulärer Kompensation), ein Lumbovertebralsyn-
drom ("sans pathologie radiculaire irritatrice ou déficitaire") sowie ein
Schmerzsyndrom in beiden Handgelenken, "sur fracture-luxation des
deux radius distaux (...) et suivant une résection du cubitus distal et
arthrodèse radio-ulnaire". Sein Gesundheitszustand habe sich im Ver-
gleich zur Situation, wie sie insbesondere durch den Kreisarzt Dr. med.
W._______ der SUVA am 17. Juli 2002 etabliert worden sei, nicht we-
sentlich verschlechtert. Z._______ sei deshalb eine leichte Tätigkeit im
Bereich der Industrie, welche zu einem Drittel sitzend ausgeführt wer-
den könne und kein Heben oder Tragen von über 10 kg beinhalte, wei-
terhin zumutbar. Im Rahmen einer solchen leidensangepassten Tätig-
keit sei – abgesehen von der durch die SUVA gewährten Invalidenren-
te ("hormis la rente SUVA déjà versée") – eine vollständige Arbeitsfä-
higkeit zu erwarten. Die von Z._______ beklagten zunehmenden
Schmerzen fänden in der klinischen und radiologischen Situation mit
nur kleineren arthrotischen Veränderungen kein Korrelat. Entspre-
chend könnten die Gutachter auch die Einschätzung von Dr. med.
J._______ (vom 15. Februar 2005) und von Dr. K._______ (vom
18. Februar 2005), "qui parlent d'une arthrose franche alors que dans
certains rapports radiologiques elle n'est mentionnée que sous la
forme d'une discrète sclérose sous-chondrale" nicht teilen. Eine klare
Verschlechterung der Lage seit 2003, so schlossen die Gutachter,
könnten sie nicht feststellen.
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G.
In der IV-ärztlichen Stellungnahme vom 25. November 2005 (IV-Akt.
309) legte der Psychiater Dr. med. A._______ dar, dass Dr. med.
B._______ in seinem Gutachten keine pathologischen Befunde festge-
stellt habe. Z._______ fühle sich betrogen, als Opfer der Justiz und
von Vorurteilen. Der affektive Kontakt sei adäquat, die Stimmung zwar
düster, aber nicht depressiv. Es zeige sich gemäss dem psychiatri-
schen Gutachten eine gute affektive Schwingungsfähigkeit, es gebe
keine Denkstörungen, keine Gedächtnisstörungen und keine Anzei-
chen einer Psychose. Vom psychiatrischen Standpunkt sei deshalb
keine Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen. Aus somatischer Sicht beste-
he eine vollständige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Verweisungstätig-
keiten.
H.
Dr. med. M._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, bestätigte in
seiner IV-ärztlichen Stellungnahme vom 2. Januar 2006 (IV-Akt. 311)
implizit die Einschätzung von Dr. med. F._______ und Dr. med.
P._______, dass Z._______ aus somatischer Sicht eine leichte körper-
liche Arbeit ohne Heben von Lasten über 10 kg und mit der Möglich-
keit, ein Drittel der Arbeitszeit sitzen zu können, in vollem Umfang zu-
mutbar sei.
I.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2006 (IV-Akt. 313) wies die IV-Stelle das
Leistungsgesuch von Z._______ ab, da der Einkommensvergleich vom
18. Januar 2006 eine Invalidität von 14% ergeben hat (IV-Akt. 317) und
somit keine rentenbegründende Invalidität vorliege.
J.
Am 13. Februar 2006 (IV-Akt. 318), ergänzt am 22. Juni 2006 (IV-Akt.
322), erhob Z._______ gegen diese Verfügung Einsprache und bean-
tragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente.
Als Beweismittel (IV-Akt. 321) reichte er insbesondere einen Bericht
ein von Dr. med. J._______ vom 15. Juni 2006, wonach Z._______ de-
generative Läsionen ("lésions dégénératives symptomatiques") in bei-
den Knien und in der Wirbelsäule, zur Zeit noch in einem Anfangssta-
dium ("l'existence de lésions dégénératives symptomatiques et qui ne
peuvent être que évolutives au niveau des 2 genoux et du rachis
même si l'imagerie n'apparaît pas encore d'une gravité très marquée"),
aufweise. Die Möglichkeit einer Arbeitstätigkeit erscheine deshalb auf-
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grund der funktionellen Symptomatologie ("symptomatologie fonctio-
nelle") der Knie und der massiv reduzierten Belastbarkeit der bereits
schmerzhaften Wirbelsäule eingeschränkt. Eine Invalidenrente von le-
diglich 25% erscheine ihm deshalb als gering, ein Wert von 50% er-
scheine angebrachter ("il m'apparaît opportun d'envisager une révision
de l'IPP ou de la rente qui ne correspond qu'à 25%. Un taux de 50%
semble plus approprié."). Ferner überreichte Z._______ jeweils einen
kurzen Bericht des Handchirurgen Dr. med. D._______ vom 11. Mai
2006 betreffend den Status nach Operationen nach Sauvée Kapandji
(1988 rechts, 1986 links) beider Handgelenke, sowie einen des Ortho-
päden Dr. med. X._______ vom 31. Mai 2006 betreffend sein Rücken-
leiden.
K.
Mit Einspracheverfügung vom 19. September 2006 (IV-Akt. 326) hat
die IV-Stelle – insbesondere mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr.
med. M._______ vom 7. Juli 2006 (IV-Akt. 324) und nach Überprüfung
der Berechnungsgrundlagen des Einkommensvergleichs am 27. Juli
2006 (IV-Akt. 325) – die Einsprache abgewiesen.
L.
Am 26. Oktober 2006 hat Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
bei der Rekurskommission AHV/IV für Personen im Ausland Be-
schwerde erhoben (Akt. 1). Er beantragte die Gewährung einer ganzen
Invalidenrente, unter Leistung eines Verzugszinses von 5%.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Dr. med.
F._______ und Dr. med. P._______ in ihrem Gutachten die Beschwer-
den im Bereich des Rückens und der Handgelenke bei der Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt hätten. Aus deren Formu-
lierung, man könne zukünftig in leidensangepassten Tätigkeiten eine
vollständige Arbeitsfähigkeit erreichen, "hormis la rente SUVA déjà
versée", sei ferner umgekehrt zu schliessen, dass die Gutachter ent-
sprechend der Einschätzung der SUVA von einer im Umfang von 25%
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgehe.
Zu bemängeln sei weiter, dass er lediglich von Dr. med. P._______,
über den sich im FMH-Index keine Angaben fänden, untersucht wor-
den sei, und nicht von Dr. med. F._______, der mit der Begutachtung
mandatiert worden sei.
Ferner rügte der Beschwerdeführer, dass das Gutachten von Dr. med.
B._______, welcher ihm aufgrund seiner psychiatrischen Probleme
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(welche überdies auch durch Dr. med. L._______ in Bericht vom
24. Februar 2005 bestätigt würden) eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, nicht gebührend berücksichtigt wor-
den sei.
Die von der IV-Stelle bezeichneten zumutbaren Tätigkeiten wie Kassier
oder Verkäufer seien im Übrigen mit rein sitzenden beziehungsweise
rein stehenden Arbeiten und überdies mit repetitiven Handbewegun-
gen verbunden, die von ihm wegen Rücken-, Knie- beziehungsweise
Handgelenksproblemen nicht ausgeführt werden könnten.
Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vornahme eines
allfällig durchzuführenden (sofern nicht ohne weiteres von einer voll-
ständigen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werde) Einkommensver-
gleiches.
M.
Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2007 (Akt. 4) beantragte die IV-
Stelle die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 4. Mai 2007 (Akt. 8) hielt der Beschwerdeführer und mit
Vernehmlassung vom 12. Juli 2007 die IV-Stelle (Akt. 12) an ihren je-
weiligen Rechtsbegehren fest.
O.
Am 20. Juli 2007 wurde den Parteien der Spruchkörper bekanntgege-
ben (Akt. 13). Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
P.
Am 7. November 2008 (Akt. 16) – nachdem sich der Beschwerdeführer
mehrmals telefonisch und schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht
über den Verfahrensstand erkundigt hatte – informierte die IV-Stelle
das Bundesverwaltungsgericht über die Einspracheverfügung der
SUVA vom 28. Oktober 2008, mit dem diese dessen Gesuch um Erhö-
hung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung, über wel-
ches das Bundesverwaltungsgericht bis dahin keinerlei Kenntnis hatte,
abgelehnt wurde. Die SUVA stützte sich zur Begründung insbesondere
auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. Y._______ vom 21. Ok-
tober 2008 (Beilage zu Akt. 21), welche integraler Bestandteil der Ein-
spracheverfügung bildete.
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Q.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 (Akt. 17) sistierte das Bundes-
verwaltungsgericht das Verfahren, bis der Beschwerdeführer das Ge-
richt über einen allfälligen Weiterzug dieses Urteils beziehungsweise
über das Erwachsen dieses Entscheides in Rechtskraft informiert.
R.
Am 19. November 2008 (Akt. 18) teilte der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass er gegen die Einspracheverfü-
gung der SUVA vom 28. Oktober 2008 kein Rechtsmittel ergreifen wer-
de, und beantragte die Aufhebung der Sistierung. Als neues Beweis-
mittel reichte er insbesondere einen Bericht von Dr. med. J._______
vom 23. Juli 2008 ein. Demnach sei ihm eine körperlich anstrengende
Tätigkeit vollzeitig nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätig-
keit, bei welcher der Beschwerdeführer nicht über 10 kg heben oder
tragen müsse, und die auf ebenem Boden ("sur un sol régulier") aus-
geführt werden könne ("en évitant le recours à des escaliers, à des
positions accroupies, un travail sur échelle"), könne hingegen in Erwä-
gung gezogen werden.
S.
Am 12. Dezember 2008 (Akt. 23) hat die SUVA dem Bundesverwal-
tungsgericht sämtliche Akten eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
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gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb (vgl. nachfolgend, E. 4) das
per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den mate-
riellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die bis
zum 31. Dezember 2003 gültig gewesene respektive die am 1. Januar
2004 in Kraft getretene Version (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu
berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Ände-
rungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007
5129). Im Folgenden werden deshalb die bis zum 31. Dezember 2003
respektive ab dem 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen
Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Wurde eine Rente auf der Basis eines früher eingereichten Leis-
tungsbegehrens wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert (vgl. zum Sonderfall der hier vorliegenden befristeten Rente das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007, C-2544/2006,
E. 3, mit Hinweisen), so richtet sich die Prüfung eines neuen Leis-
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tungsgesuchs grundsätzlich nach den Regeln der Rentenrevision
(BGE 117 V 198 E. 3a; AHI 1999 S. 84 E. 1b. Aus der Literatur siehe
MICHAEL VALTERIO, Droit et pratique de l'assurance-invalidité, Les presta-
tions, Commentaire systématique et jurisprudentiel, Lausanne 1985,
S. 267 u. 270; URS MÜLLER, Die materiellen Voraussetzungen der Ren-
tenrevision in der Invalidenversicherung, Fribourg 2003, S. 215). Nach
Art. 87 Abs. 4 IVV wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die
Voraussetzungen gemäss Abs. 3 desselben Artikels erfüllt sind. Da-
nach ist vom Versicherten im Gesuch glaubhaft zu machen, dass sich
der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geän-
dert hat.
3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sa-
che materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versi-
cherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist.
Nach der Rechtsprechung hat die Verwaltung diesfalls in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts-
kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das
neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün-
dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be-
schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Richter (BGE 109 V 108 E. 2b).
3.3 Unbestritten ist vorliegend, dass die Verwaltung auf die Neuanmel-
dung vom 15. April 2002 eingetreten ist. Streitig ist jedoch der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Anlass zu ei-
ner Rentenrevision und mithin auch zu einem erneuten Leistungsge-
such gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen – insbesondere eine wesentliche Veränderung des Gesundheits-
zustandes – die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren-
tenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 113 V 273 E.
1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Da vorliegend für eine anderweitige
Veränderung des Invaliditätsgrades keinerlei Anhaltspunkte bestehen,
beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend auf die
Prüfung einer Verschlechterung des Gesundheitszustands.
Seite 10
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4.
4.1 In zeitlicher Hinsicht gilt es den Gesundheitszustand im Zeitpunkt
des Erlasses der letzten rechtskräftigen, materiell rentenverweigern-
den Verfügung mit jenem der neuen Verfügung zu vergleichen (BGE
130 V 71). Ein letztes Leistungsbegehren des Beschwerdeführers hat
die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 1999 durch Gewährung ei-
ner befristeten Rente vom 1. Juli 1995 bis zum 30. April 1997 für den
Zeitraum ab Mai 1997 revisionsweise abgewiesen. Da es sich hierbei
um die letztmalige rechtskräftige materielle Ablehnung des Leistungs-
begehrens handelt, und die im vorliegenden Verfahren streitige Ein-
spracheverfügung am 19. September 2006 erlassen wurde, müsste
eine rentenwirksame Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers im Zeitfenster zwischen dem 22. Februar 1999 und
dem 19. September 2006 eingetreten sein.
4.2 In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 48
Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, falls
sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des An-
spruches anmeldet. Aufgrund des Leistungsgesuchs vom 15. April
2002 könnten somit allfällige Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung vorliegend frühestens ab April 2001 gewährt werden.
5.
5.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es
bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, wel-
che nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 273 E. 4a). Dabei
sind nach Art. 6 ATSG die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im bisherigen Beruf (d.h. in jenem Beruf, der vor Ein-
tritt der Arbeitsunfähigkeit zuletzt ausgeübt wurde [BGE 114 V 281 E.
Seite 11
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3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich u.a. 2003, Art. 6 Rz. 4]), son-
dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
5.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember
2007 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invalidi-
tätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Drei-
viertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe
Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 40%.
5.3 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2, BGE 114 V
310 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
5.4 Grundsätzlich gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungs-
gerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, so dass
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
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Somit ist grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten ausschlaggebend (Urteil des
EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es das Bundesgericht als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b).
So ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial-
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu-
chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des EVG vom 9. Au-
gust 2000, I 437/99 E. 4b/bb).
Ferner sind Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftrags-
rechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi-
gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des EVG vom 20. März 2006, I
655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).
5.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll bei gleichem
Gesundheitsschaden die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversi-
cherung und der obligatorischen Unfallversicherung in der Regel den-
selben Invaliditätsgrad ergeben. Zwar entbindet die Einheitlichkeit des
Invaliditätsbegriffes die verschiedenen Sozialversicherungsträger nicht
davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig
durchzuführen. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prü-
fung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherers
festgelegten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende
Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es geht indessen auch
nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungs-
zweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entschei-
den anderer Versicherer festgelegt wird. Zumindest rechtskräftig abge-
schlossene Invaliditätsschätzungen dürfen nicht einfach unbeachtet
bleiben. Vielmehr müssen sie als Indiz für eine zuverlässige Beurtei-
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lung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst spä-
ter verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Nicht zu-
lässig ist es insbesondere, eine an sich vertretbare Ermessensaus-
übung durch den zuerst verfügenden Versicherer ohne Vorliegen trifti-
ger Argumente durch einen anderen – unter Umständen ebenfalls ver-
tretbar erscheinenden – Ermessensentscheid zu ersetzen. Anlass für
ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung
eines anderen Versicherers könnten hingegen insbesondere äusserst
knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder
nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (zum Ganzen: BGE 126
V 288, BGE 133 V 549).
6.
6.1 Die SUVA hat in ihrer Einspracheverfügung vom 28. Oktober 2008
– mit Verweis auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. med. Y._______
vom 21. Oktober 2008 – ausführlich und kohärent dargelegt, dass die
Zumutbarkeitsbeurteilung, wie sie von den Gutachtern Dr. med.
F._______ und Dr. med. P._______ im von der IV-Stelle eingeforderten
Gutachten vorgenommen worden sei, korrekt sei, da sich weder kli-
nisch noch radiologisch eine wirkliche Verschlimmerung der Befunde
nachweisen lasse. Anamnestisch werde eine mehr und mehr invalidi-
sierende Zunahme der Kniebeschwerden sowohl beim Gehen wie Ste-
hen beschrieben. Es bestehe jedoch eine grosse Diskrepanz zwischen
diesen anamnestischen Angaben und den klinischen und paraklini-
schen Befunden, die vergleichbar seien mit denen, welche von Dr.
med. W._______ am 17. Juli 2002 beschrieben worden seien. Man
könne keine arthrotische Dekompensation oder Zeichen einer Pro-
gression der Arthrose ausser einem diskreten Osteophyten an der La-
teralseite des medialen Femorcondylus feststellen. Klinisch sei die Si-
tuation absolut identisch mit jener vom 16. Juli 2002 gemäss dem ent-
sprechenden Bericht von Dr. med. W._______ vom 17. Juli 2002. Der
Beschwerdeführer sei damit fähig, eine Tätigkeit in der Industrie, ohne
Heben von Gewichten über 10 kg und mit der Möglichkeit zur Wechsel-
belastung, auszuüben. Für solche Tätigkeiten sei er im Rahmen der
SUVA-Rente voll arbeitsfähig. Die Interpretation von Dr. med.
J._______ und Dr. med. K._______, die von einer eindeutigen Arthro-
se sprächen, treffe nicht zu. Dies könne anhand der bildgebenden Auf-
nahmen nachgewiesen werden. Der Beschwerdeführer beschreibe
zwar eine Zunahme der Beschwerden, diese würden jedoch durch die
klinischen und paraklinischen Untersuchungen nicht bestätigt.
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6.2 Gemäss der schlüssigen zusammenfassenden Beurteilung von Dr.
med. Y._______ vom 21. Oktober 2008 (der jedoch gemäss seiner Auf-
gabenstellung nur die unfallkausalen Gesundheitsprobleme zu berück-
sichtigen hatte) erweist sich diese Einschätzung als korrekt, da sich
weder klinisch noch radiologisch eine wirkliche Verschlimmerung der
Befunde nachweisen lasse. Eine solche weise auch Dr. med.
J._______ in seinem Bericht vom 23. Juni 2008 nicht nach. Die vorlie-
genden Röntgenbilder vom 17. Januar 2008 beider Kniegelenke zeig-
ten höchstens eine beginnende leichte Gonarthrose femorotibial mit
medialen Kompartimenten beidseits in Form einer leichten subchond-
ralen Skeletrose. Weder klinisch noch radiologisch sei an beiden Knie-
gelenken eine relevante Verschlimmerung auszumachen, womit sich
auch eine Änderung der Zumutbarkeitsbeurteilung, wie sie der Kreis-
arzt Dr. med. W._______ am 17. Juli 2002 und die orthopädischen Gut-
achter angegeben hätten, nicht aufdränge.
6.3 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gibt es keiner-
lei Anhaltspunkte, dass im orthopädischen Gutachten von Dr. med.
F._______ und Dr. med. P._______ bei der Einschätzung der Arbeitsfä-
higkeit lediglich die Knieprobleme, nicht aber die Rücken- und Hand-
gelenksbeschwerden berücksichtigt wurden, zumal sie auch im Bericht
vom 6. Oktober 2005 zusätzlich zu den Kniebeschwerden die Rücken-
und Handgelenksprobleme explizit aufgeführt haben. So haben sie
sich im gesamten Gutachten ausführlich, adäquat und nachvollziehbar
mit sämtlichen aus ihrer fachärztlichen Sicht relevanten Gesundheits-
problemen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, und die ent-
sprechende (umfassende, nicht auf die unfallkausalen gesundheitli-
chen Einschränkungen reduzierte) Fragestellung der IV-Stelle hinsicht-
lich der Arbeitsunfähigkeit schlüssig und umfassend beantwortet.
Aufgrund der oben dargelegten invalidenrechtlichen Grundsätze, wo-
nach sich die Invalidität nach der Einschränkung in der Erwerbsfähig-
keit bestimmt, bietet sich keine Möglichkeit, mehrere, in die gleiche
Richtung invalidisierende Beschwerden, die keine relevanten kumulati-
ven Effekte oder Wechselwirkungen aufweisen, mehrfach zu berück-
sichtigen.
Es gibt ferner keinen Grund, aus der Formulierung, wonach "hormis la
rente SUVA déjà versée" eine vollständige Arbeitsfähigkeit für leichte,
leidensangepasste Tätigkeiten zu erwarten sei, abzuleiten, dass die
Gutachter von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten
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Tätigkeiten ausgehen würden, wurde doch diese SUVA-Rente gerade
auf der Grundlage ebensolcher Verweisungstätigkeiten berechnet, so
dass die benutzte Formulierung ohne weiteres verständlich und nach-
vollziehbar ist.
6.4 Insgesamt erweist sich somit der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers aus orthopädischer Sicht, wie er insbesondere durch
das von der IV eingeholte Gutachten von Dr. med. F._______ und Dr.
med. P._______ vom 8. November 2005 (im Einklang mit der Einschät-
zung von Dr. med. W._______ vom 17. Juli 2002 und von Dr. med.
Y._______ vom 21. Oktober 2008) als schlüssig und vollständig er-
stellt. Entsprechend wäre – sofern sich keine weiteren Einschränkun-
gen der Arbeitsfähigkeit zeigen würden – im Einklang mit dem von der
SUVA korrekt vorgenommenen Einkommensvergleich – auf einen Inva-
liditätsgrad von 25% abzustellen.
7.
Zu prüfen sind ferner der Gesundheitszustand und die allfälligen Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
7.1 Dr. med. B._______ beschrieb in seinem psychiatrischen Gutach-
ten vom 26. Oktober 2005, nach einer ausführlichen und nachvollzieh-
baren Anamnese und der Darlegung der subjektiven Beschwerden, die
Gemütslage des Beschwerdeführers als düster ("sombre"), er weise
jedoch eine gute affektive Schwingungsfähigkeit ("une bonne réactivité
émotionelle") auf. Weder stellte Dr. med. B._______ Gedächtnisstörun-
gen ("troubles de la mémoire autobiographique") noch Anzeichen einer
Psychose ("signes de la lignée psychotique") fest. Die Äusserungen
des Beschwerdeführers seien kohärent strukturiert gewesen, mit Ten-
denz zur Logorrhoe. In seinen spontanen Äusserungen seien insbe-
sondere seine Auflehnung und Verzweiflung sowie sein psychisches
Leiden ("souffrance psychique") hervorgetreten, sowie sein Gefühl,
Opfer einer sozialen Ungerechtigkeit und von Vorurteilen zu sein. Der
Ton sei querulatorisch und fordernd gewesen und habe versteckte
Drohungen beinhaltet ("allusions aux gestes de désespoir qu'il pourrait
commettre"), der Beschwerdeführer habe aber im Kontakt mit dem Ex-
perten ein adäquates Verhalten an den Tag gelegt. Auf dieser Grundla-
ge diagnostizierte Dr. med. B._______ eine mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom, kombinierte Persönlichkeitsstö-
rungen ("traits de personnalité antisociale, borderline et
paranoïaque"), wahrscheinliche ("probable") Panikstörung, mögliche
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("possible") Alkoholabhängigkeit. Daraus folgerte Dr. med. B._______,
dass es schwierig sein dürfte, zumutbare Tätigkeiten zu finden, sei
doch der Beschwerdeführer für die Ausübung der ihm angestammten
Tätigkeit als Schweisser einerseits physisch eingeschränkt ("d'une part
est limité dans l'exercice de sa profession de soudeur-tuyauteur"), und
weise andererseits aufgrund seiner psychischen Störungen eine limi-
tierte Anpassungsfähigkeit auf.
7.2 Zu Recht kritisiert der Psychiater Dr. med. A._______ in seiner
Stellungnahme vom 25. November 2005 zu Handen der IV-Stelle, dass
Dr. med. B._______ in seinem Gutachten keine (relevanten) pathologi-
schen Befunde zur Begründung seiner Diagnosen aufgezeigt habe.
Die Stimmung sei lediglich als düster beschrieben worden, aber nicht
depressiv, es sei eine gute Schwingungsfähigkeit beschrieben worden
und keine Anzeichen von Denk- oder Gedächtnisstörungen oder eine
Psychose erkannt. Entsprechend folgerte er, dass vom psychiatrischen
Standpunkt aus keine Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen sei.
7.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht erlaubt es jedoch
die vorhandene Dokumentation nicht, mit der erforderlichen überwie-
genden Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer allfälligen (zusätzli-
chen) Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Grün-
den in einem bestimmten Umfang zu bejahen beziehungsweise zu ver-
neinen. Zwar bietet insbesondere das Gutachten von Dr. med.
B._______ (vgl. auch den Bericht von Dr. med. L._______ vom 14. Ja-
nuar 2005 beziehungsweise vom 24. Februar 2005) gewisse Anhalts-
punkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychiatrischen
Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit (zusätzlich zu der orthopädischen
Limitierung) eingeschränkt sein könnte, so dass nicht allein auf den
Bericht von Dr. med. A._______ abgestellt werden kann, der den Fall
lediglich anhand der Akten beurteilen konnte. Das Gutachten von Dr.
med. B._______ erweist sich jedoch – wie auch von Dr. med.
A._______ aufgezeigt – als nicht genügend kohärent und nachvoll-
ziehbar, zumal er auch keine klaren und schlüssigen, auf die psychiat-
rischen Aspekte beschränkten Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ar-
beitsfähigkeit gezogen hat. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
ist das Bundesverwaltungsgericht somit verpflichtet, den Sachverhalt
entsprechend zu ergänzen beziehungsweise – mittels Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz – ergänzen zu lassen.
Seite 17
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7.4 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Einspracheverfügung vom 19. September 2006 aufgeho-
ben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts, d.h. zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
(betreffend die orthopädischen Einschränkungen ist der Sachverhalt
wie dargelegt vollständig und korrekt eruiert worden), das sich über
den psychiatrischen Gesundheitszustand auf eine allfällige dadurch in-
dizierte Arbeitsfähigkeit ausspricht, sowie – sollten entsprechende
Auswirkungen vorliegen – zur Durchführung eines neuen Einkom-
mensvergleiches (unter Berücksichtigung auch der orthopädischen
Einschränkungen), an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche an-
schliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
8.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung
mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine (aufgrund des nur teilweisen Obsiegens
reduzierte) Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird
auf Fr. 1'000.- festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene
Einspracheverfügung vom 19. September 2006 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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