Abtei lung II I
C-299/2010
{T 0/2}
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 9 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, USA,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rechtsverzögerung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-299/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 20. April 2009 (C-5513/2008) hat das Bundesverwal-
tungsgericht auf Antrag der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IVSTA) die Beschwerde von A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung (Ein-
holen eines Gutachtens bei PD Dr. med. Dr. sc. techn. X._______) und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Dieser Ent-
scheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2010 gelangte die Beschwerdeführerin er-
neut an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das
Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend, da die
IVSTA trotz mehrmaligem Nachfragen in Bezug auf die streitige
Kostenübernahme immer noch nicht verfügt habe.
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde, da der Tatbestand der Rechtsver-
zögerung keinesfalls erfüllt sei und der Vorbescheid im Übrigen dem-
nächst erfolge.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 forderte der Instruktionsrichter
die IVSTA auf mitzuteilen, bis wann mit dem Vorbescheid gerechnet
werden könne. Die IVSTA sandte daraufhin dem Bundesverwaltungs-
gericht mit Schreiben vom 26. Februar 2010 eine Kopie des gestützt
auf das Gutachten vom 10. November 2009 erlassenen Vorbescheides
vom 23. Februar 2010 zu.
E.
Mit Eingabe vom 2. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Standpunkt fest und reichte diverse Unterlagen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), die von den in Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als Vorinstanzen genannten
Behörden erlassen wurden. Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Sinne von Art. 46a VwVG zu beurteilen. Anfechtungsobjekt einer
solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verweigern oder Ver-
zögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zuständig
zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Behörde,
die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig
wäre; vorliegend somit das Bundesverwaltungsgericht.
1.2 Zur Beschwerde ist nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung der ange-
fochtenen Verfügung hat (Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG). Dieses Interesse
muss aktuell und praktisch sein, soll sich doch ein Gericht nur über
konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern müssen (vgl.
BGE 125 I 394 E. 4a). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist dann
zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich jederzeit unter gleichen
Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an deren Beantwortung
ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und wenn sie im
Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. VERA
MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 48 N 15).
1.2.1 Ziel der Rechtsverweigerungs- beziehungsweise Rechtsver-
zögerungsbeschwerde ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven
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Handeln zu bewegen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 46a).
Hierin liegt auch das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48
Abs. 1 VwVG, das einen Beschwerdeführenden zur Beschwerde
legitimiert.
1.2.2 Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an
einer Beschwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr,
und auf die nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist nicht einzutreten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen
im Rahmen der Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vor-
zubringen (vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ähnliches gilt
auch dann, wenn die Sachverfügung erst während der Rechtshängig-
keit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird. In derartigen
Fällen ist das Verfahren grundsätzlich wegen Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben – es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Ver-
fügung ein schützwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der
Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. MARKUS MÜLLER,
a.a.O., N 12 zu Art. 46a). Gegenstand des Verfahrens ist dabei einzig
noch die Feststellung, ob eine Rechtsverzögerung vorlag oder nicht,
so dass über die Beschwerde nur dann einlässlich zu befinden ist,
wenn ein ausreichendes, aktuelles Feststellungsinteresse des Be-
schwerdeführenden gegeben ist.
1.2.3 Vorliegend hat die IVSTA während der Rechtshängigkeit des
Beschwerdeverfahrens betreffend Rechtsverzögerung gestützt auf das
eingeholte Gutachten einen Vorbescheid erlassen. Somit liegt es nun
an der Beschwerdeführerin, sich umgehend zum Vorbescheid zu
äussern, damit die IVSTA baldmöglichst eine Verfügung erlassen kann.
Daher ist vorliegend kein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches
Interesse der Beschwerdeführerin an einer Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde mehr ersichtlich, weshalb die Frage, ob die Be-
arbeitungszeit von zehn Monaten für die Einholung eines genau de-
finierten Gutachtens sowie den Erlass eines Vorbescheids respektive
einer Verfügung eine ungebührlich lange Zeit ist, offen gelassen wer-
den kann.
Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. Gegen
eine allfällige Verzögerung der Verfügung könnte gegebenenfalls er-
neut Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden.
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2.
2.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die
Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren
und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Ver-
fahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die
Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend hat die IVSTA die Gegenstandslosigkeit durch den Erlass
des Vorbescheids zu vertreten. Ihr sind als Bundesbehörde jedoch
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
2.2 Da der Beschwerdeführerin, welche nicht berufsmässig vertreten
war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
diese zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Vorbescheid und Gutachten vom 10. November 2009)
- die Vorinstanz (Beilage: Eingabe vom 2. März 2010)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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