Abtei lung II I
C-2994/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
N._______, Israel,
vertreten durch Rechtsanwalt K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
AHV (Waisenrente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2994/2006
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1987 geborene N._______ lebt in Israel und bezieht seit
dem 1. Oktober 1994 eine einfache Waisenrente der Eidgenössischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung ([Vorinstanz] act. 7).
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2006 (act. 14) hat die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) der Mutter von N._______
mitgeteilt, dass während der Absolvierung des Militärdienstes die Wai-
senrente nicht weiter ausgerichtet werden könne, da sie bereits im
Juni 2006 die High School beendet habe und der militärische Vorkurs
nicht als Berufsausbildung gelte.
C.
Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2006 hat N._______, vertreten durch
Rechtsanwalt K._______, mit Eingabe vom 8. August 2006 Einsprache
erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Wei-
terausrichtung der Halbwaisenrente während des obligatorischen
Militärdienstes beantragt (act. 17).
Mit Einspracheentscheid vom 22. September 2006 (act. 20) hat die
SAK die Einsprache mit der Begründung abgewiesen, dass nicht klar
sei, ob N._______ die Ausbildung nach Beendigung des Mili-
tärdienstes fortsetzen werde. Eine rückwirkende Wiederaufnahme der
Zahlungen müsse nach dem Militärdienst geprüft werden.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. September 2006 erhob
N._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. Oktober 2006
Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission). Die Be-
schwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids
sowie die Ausrichtung der Waisenrente. Sie begründete die Beschwer-
de damit, dass sie die Ausbildung nach dem Militärdienst weiterführen
werde und somit die Rente während des Militärdienstes weiterhin ge-
schuldet sei. Ferner würde ein Unterbruch der Rentenzahlungen das
Ziel der periodisch auszurichtenden Rente verfehlen und sei daher
nicht gerechtfertigt.
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E.
Die SAK liess sich mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 zur Be-
schwerde vernehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, von der Weiter-
führung der Ausbildung nach Abschluss des Militärdienstes könne
nicht mit Sicherheit ausgegangen werden, weshalb die Zahlungen vor-
erst einzustellen seien. Zudem seien die Lebenshaltungskosten der
Beschwerdeführerin während des Militärdienstes grösstenteils ge-
deckt, weshalb der Unterbruch der Zahlungen nicht ins Gewicht falle.
F.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
G.
Mit Replik vom 3. April 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen der Beschwerde fest. Sie führte aus, dass sie im Rahmen des
Militärdienstes eine Ausbildung an der IDF Military Medical School ab-
solviere und sich somit in Ausbildung befinde, weshalb die Waisenren-
te schon aus diesem Grund weiterhin geschuldet sei.
H.
Die SAK beantragte mit Duplik vom 7. Mai 2007 wiederum die Abwei-
sung der Beschwerde und hielt an ihrer bisherigen Begründung fest.
I.
Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 29. Mai 2007 er-
neut vernehmen und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingaben vom
14. Juni 2007 und vom 12. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin
Belege zum Nachweis der erfolgten Ausbildung als Feldsanitäterin im
Militär ein.
J.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2007 hielt die SAK an ihren Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin die High
School absolviert hat und im November 2006 den zwei Jahre dauern-
den obligatorischen Militärdienst angetreten und währenddessen eine
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(militärische) Ausbildung als Feldsanitäterin durchlaufen hat.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die SAK
der Beschwerdeführerin zu Recht die Weiterausrichtung der Waisen-
rente während des Militärdienstes verweigert hat.
2.1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
2.2 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenan-
spruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt
(Art. 25 Abs. 5 AHVG).
2.3 Der Begriff der Ausbildung wird weit verstanden. Nach der Praxis
gelten Personen als in Ausbildung begriffen, wenn sie Schulen oder
Kurse (auch im Hinblick auf Allgemeinbildung) besuchen oder der be-
ruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung ist jede
Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung auf eine
künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat und während welcher die Wai-
se mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbildungscharakter ein
wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt, als ein Erwerbstäti-
ger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und branchenüblich er-
zielen würde (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, Bern 2003, S. 350 m.w.H.).
2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag die Leistung
obligatorischen Militärdienstes eine Ausbildung nicht rechtserheblich
zu unterbrechen. Dies gilt nicht allein, wenn die Militärdienstleistung in
ein bereits begonnenes Studium hineinfällt, sondern grundsätzlich
auch dann, wenn durch sie bloss die Aufnahme des Studiums hinaus-
geschoben wird, wobei im letzteren Falle die Überlegung massgebend
ist, dass die Ausbildung mit der Maturitätsprüfung in der Regel nicht
abgeschlossen wird (BGE 119 V 43, E. 5b; 100 V 165). In
BGE 102 V 212, E. 3 verneinte das Bundesgericht die Rechtserheb-
lichkeit eines Ausbildungsunterbruches, wenn der zeitweilige Unter-
bruch auf äussere Umstände zurückgeführt werden kann.
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2.5 In Übereinstimmung mit der vorstehenden Rechtsprechung gilt ge-
mäss der Rentenwegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen (RWL) die Zeit zwischen Schule und Rekrutenschule als Ausbil-
dung, wenn nach der Rekrutenschule die Ausbildung fortgesetzt wird
(RWL Rz. 3370). Sogenannte Durchdiener, die die obligatorische
Dienstzeit am Stück leisten, gelten während der Dienstzeit nicht als in
Ausbildung, da sie längere Zeit freiwillig von der Ausbildung fern blei-
ben (RWL Rz. 3371.1).
3.
3.1 Die Vorinstanz macht geltend, es könne nicht als sichere Tatsache
betrachtet werden, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des
Militärdienstes die Ausbildung fortsetzen werde. Daher sei die Zahlung
der Waisenrente vorerst zu unterbrechen, und die aufgelaufene Rente
könne erst nach einer allfälligen Aufnahme der Ausbildung nachge-
zahlt werden. Die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin sei-
en während des Militärdienstes grösstenteils gedeckt, weshalb ein vor-
läufiger Unterbruch der Leistungen nicht ins Gewicht falle.
3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe bisher einen
zielgerichteten und unterbruchslosen Ausbildungsgang absolviert. Sie
plane, nach dem Militärdienst ein Medizinstudium aufzunehmen, und
könne die militärische Ausbildung als Feldsantitäterin als praxisbezo-
gene Vorbereitung nutzen. Zudem habe sie bereits erfolgreich ein Aus-
wahlverfahren durchlaufen, bei welchem von 700 Bewerbern lediglich
60 ausgewählt worden seien. Im Übrigen komme sie aus einer Familie,
die auf eine gute Berufsbildung Wert lege, und somit sei es für sie
selbstverständlich, dass sie nach dem Militärdienst die Ausbildung
weiterführen werde.
3.3 Beim zweijährigen Militärdienst der Beschwerdeführerin handelt
es sich nicht um eine Form des freiwilligen Durchdienens, sondern um
einen in voller Länge auch für Frauen obligatorischen Militärdienst. Da
der Ausbildungsunterbruch somit auf äussere Umstände zurückzufüh-
ren ist, kann die in RWL Rz. 3371.1 statuierte Regelung nicht ange-
wandt werden. Die Dauer des Militärdienstes hat somit unter diesem
Aspekt und in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. vorstehende Ausführungen unter 2.4) als Ausbildung
zu gelten. Dies gilt, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin nach dem Militärdienst ihre Ausbildung nicht
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fortsetzen und stattdessen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen wird. Sol-
che Anhaltspunkte gibt es vorliegend allerdings keine.
3.4 Die Vorinstanz geht fehl in der Annahme, die spätere Weiterfüh-
rung der Ausbildung müsse als sichere Tatsache feststehen, damit die
Rente während des obligatorischen Militärdienstes weiterhin ausge-
richtet werden könne. Wäre das Vorliegen einer sicheren Tatsache er-
forderlich, so könnte immer erst rückwirkend entschieden werden,
nachdem bekannt ist, ob das erwartete Ereignis eingetreten ist oder
nicht. Diese Handhabung würde zwar der Vermeidung von Rückforde-
rungen dienen, was grundsätzlich zu begrüssen ist, aber in dieser
Form den Sinn der periodisch auszurichtenden Rente aushöhlen.
3.5 Da die Weiterausrichtung der Waisenrente bereits aus obgenann-
ten Gründen zu bejahen ist, kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es
sich bei der während des Militärdienstes absolvierten Ausbildung als
Feldsanitäterin um eine Ausbildung im Sinne des AHVG handelt.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Leisten des obligato-
rischen Militärdienstes der Beschwerdeführerin keinen rentenrelevan-
ten Unterbruch der Ausbildung darstellt, weil keine Hinweise vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Militärdienstes eine
Erwerbstätigkeit aufnehmen und die Ausbildung abbrechen wird. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom
22. September 2006 ist aufzuheben und die Waisenrente ist der Be-
schwerdeführerin während der Dauer des Militärdienstes weiterhin
auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Par-
teientschädigung nach Ermessen des Gerichts, welche der Vorinstanz
aufzuerlegen und auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
22. September 2006 wird aufgehoben und die Waisenrente ist der Be-
schwerdeführerin während der Dauer des Militärdienstes weiterhin
auszurichten sowie die bisher aufgelaufene Rente nachzuzahlen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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