Abtei lung II I
C-2996/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
F._______,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer,
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Verfügung vom 2. Oktober 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2996/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1966 geborene, in ihrem Heimatland Spanien wohnende,
F._______ war von 1986 bis 1994 in der Schweiz als Fabrikarbeiterin
erwerbstätig und obligatorisch bei der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert
gewesen (IV-Akt. 17). Nachdem sich die Versicherte im Dezember
1994 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akt. 1), ermittelte die
IV-Stelle Basel-Land aufgrund eines Schulter-Arm-Syndroms links im
Rahmen einer Algodystrophie und eines chronischen cervicospondy-
logenen Schmerzsyndroms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-
Akt. 13) und sprach ihr mit Verfügung vom 14. März 1996 eine ganze
Rente ab dem 1. Dezember 1994 zu (IV-Akt. 19). Im Mai 1999 über-
wies die IV-Stelle Basel-Landschaft die Akten der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle), nachdem die Versicherte in
ihr Heimatland Spanien zurückgekehrt war (IV-Akt. 45). Im Rahmen
der 2001 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle ein polydiszi-
plinäres Gutachten bei der Medas Tessin (vom 6. November 2002) ein,
welches der Versicherten eine 75% Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit
einer Fabrik- oder Reinigungsangestellten sowie als Hausfrau attes-
tierte (IV-Akt. 66, S. 11). Die von der IV-Stelle am 3. Juli 2003 verfügte,
revisionsweise Aufhebung der Rente ab dem 31. August 2003 (IV-
Akt. 77; Einspracheentscheid vom 10. September 2003, IV-Akt. 89),
wurde letztinstanzlich vom Eidgenössischen Versicherungsgericht
bestätigt (Urteil vom 6. Juli 2004, IV-Akt. 96).
B.
Am 27. Mai 2005 meldete sich F._______ über den spanischen
Versicherungsträger erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 97). Die
IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte zur Abklärung des
medizinischen Sachverhalts über den spanischen Versicherungsträger
den ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom
21. September 2005 ein (IV-Akt. 108). Weiter lagen ihr zwei Berichte
des Dr. A._______, Hospital V._______, vom 29. April 2005 (IV-
Akt. 106) und vom 17. März 2006 (IV-Akt. 109) sowie ein handschrift-
liches Attest vom 16. März 2006 (Dictamen Médico, IV-Akt. 110) vor.
Nachdem die Verwaltung die Stellungnahme des IV-Stellenarztes
Dr. H._______ (Bericht vom 11. Juli 2006, IV-Akt. 112) eingeholt hatte,
wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 2. Oktober 2006
ab (IV-Akt. 120).
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C.
Gegen diese Verfügung liess F._______, vertreten durch Advokat
Dr. Heiner Schärrer, am 27. Oktober 2006 bei der Eidgenössischen
AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland Beschwerde
führen und folgende Rechtsbegehren stellen: 1. Die Verfügung vom
2.10.2006 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei eine
Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens
60% zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
Durchführung zusätzlicher Abklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. 4. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren. 5. Bei Obsiegen sei der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wird im Wesent-
lichen ausgeführt, der Bericht von Dr. A._______ vom 17. März 2006
belege eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weil neu
auch Beeinträchtigungen der rechten Schulter vorlägen. Die
Beschwerdeführerin sei – wenn überhaupt – höchstens noch in der
Lage, halbtags erwerbstätig zu sein. Weiter sei der Invaliditätsgrad
durch Einkommensvergleich zu ermitteln.
D.
Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2006 beantragte die Vorins-
tanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Die in der Beschwerde vorge-
brachte Beeinträchtigung der rechten Schulter sei nicht ein neues
Leiden, vielmehr sei diese Problematik bereits im Medas-Gutachten
vom September 2002 erwähnt und berücksichtigt worden. Im Bericht
vom März 2006 sei zwar erstmals eine gewisse überlastungsbedingte
Verschlechterung angegeben, diese sei aber weder nachvollziehbar
beschrieben, noch eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähig-
keit angegeben worden.
E.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über.
F.
In der Replik vom 7. Februar 2007 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest und rügte insbesondere eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle die Auswirkungen des
verschlechterten Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nicht
untersucht habe.
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G.
Mit Duplik vom 5. April 2007 reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme
des ärztlichen Dienstes vom 2. April 2007 ein, wonach die Arbeits-
fähigkeit gegenüber der Medas-Beurteilung im Wesentlichen gleich
geblieben sei, und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf Aufforderung des Gerichts reichte die Beschwerdeführerin am
3. Juli 2007 die Angaben über die finanziellen Verhältnisse betreffend
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland betreffend Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bun-
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desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl.
aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des ihre
Einsprache abweisenden Entscheides ist die Beschwerdeführerin
durch die angefochtene Verfügung berührt und sie hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
22. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
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rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Weiter sind die mit der 4. IV-Revision am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) anwendbar.
Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) mit den gemäss
Art. 8 FZA in Verbindung mit Art. 15 FZA anwendbaren Rechtsvor-
schriften zu beachten ist.
3.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) eine neue
Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3
dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaub-
haft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten
Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt
die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi-
cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditäts-
grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger
Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzu-
gehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts-
kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das
neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs-
begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem
Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
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Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnis-
se erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditäts-
grad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes
unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a).
3.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die not-
wendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforder-
lichen Auskünfte ein. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Revi-
sions- oder Neuanmeldungsverfahren, sofern der Eintretenstatbestand
der massgeblichen Tatsachenveränderung glaubhaft gemacht worden
ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren in erster Linie zu prüfen ist, ob
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen Sep-
tember 2003 (Einspracheentscheid betreffend Aufhebung der Rente)
und Oktober 2006 (streitige Verwaltungsverfügung) erheblich ver-
schlechtert hat.
4.1 Die Verwaltung hat sich bei ihrem rentenaufhebenden Entscheid
im Jahr 2003 massgeblich auf das polydisziplinäre Gutachten der
Medas-Tessin vom 6. November 2002 abgestützt, welchem das Eidge-
nössische Versicherungsgericht vollen Beweiswert zuerkannte (Urteil
I 123/04 vom 6. Juli 2004 E. 3). Aus diesem Gutachten geht hervor,
dass die Schmerzen im linken Arm, dem Schultergürtel und die
Rückenschmerzen nicht aufgrund objektiv nachweisbarer Befunde (im
Sinne von Veränderungen am Bewegungsapparat bzw. an Gelenken
oder Muskeln und in neurologischer Hinsicht) erklärt werden konnten.
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Auch ein entzündliches Krankheitsgeschehen wurde ausgeschlossen.
Bei der Versicherten zeigten sich die für ein Fibromyalgiesyndrom
typischen diffusen Schmerzen, wobei alle tender-points positiv seien.
Weiter sei die Entwicklung einer Generalisierung der Symptomatik
erkennbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte zu 75%
arbeitsfähig, sowohl als Fabrik- und Reinigungsangestellte wie auch
im Haushalt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weder eine relevante
Störung noch eine Arbeitsunfähigkeit (IV-Akt. 66).
4.2 Der IV-Stellenarzt Dr. H._______ hielt im Bericht vom 11. Juli 2006
gestützt auf den mit dem Formular E 213 eingeholten Arztbericht und
die übrigen medizinischen Unterlagen fest, die im Rahmen der
Neuanmeldung geklagten Beschwerden seien dieselben wie anlässlich
der Medas-Begutachtung im Jahr 2002. Die medizinische Situation sei
unverändert; die Einschränkung im Haushalt betrage weit unter 40%,
diejenige als Fabrikarbeiterin weiterhin maximal 25% (IV-Akt. 112). In
seinem Bericht vom 2. April 2007 (Duplikbeilage) führte er zu dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. A._______ vom
17. März 2006 aus, darin werde klar beschrieben, dass keine
entzündlichen Zeichen an der rechten Schulter vorlägen, die Beweg-
lichkeit in Ordnung sei und auch kein Impingment vorläge; weiter
werde ein normales MRI zitiert. Damit werde klar belegt, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden an der rechten
Schulter für leichte bis mittelschwere Arbeiten nicht eingeschränkt sei.
Das Beschwerdebild passe – zusammen mit den früher angegebenen
Beschwerden – zu einem weichteilrheumatischen Bild, bei dem objek-
tivierbare Einschränkungen und Befunde nicht nachweisbar seien. Es
gäbe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Medas-Begut-
achtung im Jahr 2002 etwas relevantes verändert habe, weshalb für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiterhin darauf abgestellt werden
könne.
4.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes lässt sich, wie der IV-Stellenarzt
ausführte, aus den Berichten von Dr. A._______, Hospital V._______,
nicht ableiten. Dr. A._______ führte in den beiden Berichten vom
29. April 2005 (IV-Akt. 106) und vom 17. März 2006 (IV-Akt. 109) zur
Untersuchung der rechten Schulter Folgendes aus: „No signos
inflamatorios locales. Dolor a la palpación en corredera bicipital. Hobe
negativo. Impingement negativo. Yergasson +. Speed +.“ Dieses
Untersuchungsergebnis entspricht exakt dem Wortlaut der im Jahr
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2001 und 2002 von Dr. B._______, Hospital V._______, verfassten
Berichte (IV-Akt. 55 und 63). Auch die klinische Beurteilung ist im
Wesentlichen gleich geblieben. Im Übrigen wird in allen Berichten des
Hospital V._______ von einem schlechten Verlauf mit persistierenden
Schmerzen berichtet, wobei die Schmerzen im Bereich der Arme auf
die Fibromyalgie zurück geführt werden.
4.4 Bei diesem Ergebnis durfte die Verwaltung ohne Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes von weiteren Abklärungen absehen und
eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vernei-
nen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die erhebliche Ver-
schlechterung ergebe sich durch die Fibromyalgie, sei ergänzend noch
darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung eine Fibromyalgie
– wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung – nur ausnahms-
weise eine Invalidität zu begründen vermag (BGE 132 V 65).
4.5 Da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus-
gewiesen ist, kann die Frage, ob die Versicherte als Vollzeit-, Teilzeit-
oder Nichterwerbstätige zu qualifizieren wäre (vgl. BGE 133 V 504),
offen bleiben. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5.
Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein
Anwalt bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist.
5.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der einge-
reichten Unterlagen ausgewiesen, ist sie doch ohne Beeinträchtigung
des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der
Lage, die Prozesskosten zu bestreiten (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.1).
Der fünfköpfigen Familie steht nur das Einkommen des Ehemannes
von 1'141.- Euro zur Verfügung (zur Berücksichtigung der Einkommen
beider Ehegatten siehe BGE 115 Ia 193 E. 3a).
Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts
als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex ante
betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, BGE 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
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geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschlies-
sen oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde,
nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I
129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund kann das Begehren
der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden,
weshalb auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist. Da die
Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage war, ihre Rechte in
ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch um
unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.
5.3 Mangels Kostennote ist die Entschädigung des Rechtsvertreters
nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine
Entschädigung von pauschal Fr. 1'500.- (inkl. MWSt.) als angemessen.
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten (Art. 64
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110] in analoger Anwendung). Es wird indessen ausdrücklich auf
Art. 65 Abs. 4 VwVG hingewiesen, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden
Mitteln gelangt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Advokat Heiner Schärrer wird für das vorliegende Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zum amtlichen Beistand ernannt und
infolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ihm eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- aus der Gerichtskasse aus-
gerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- die schweizerische Mobiliar, Nyon (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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