Abtei lung II I
C-2998/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Advokat Dr. Ivo Corvini,
Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid vom
26. September 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2998/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1947 ist französischer Staatsbürger.
In der Zeit von 1965 bis 2002 arbeitete er als Grenzgänger in der
Schweiz (act. 1, 6). In seiner letzten Stellung war er als Personalleiter
tätig (act. 10, 13, 15). Ab dem 17. Juli 2002 wurde er wegen psychi-
scher Probleme krankgeschrieben (act. 1, 7).
B.
Am 12. Dezember 2003 (eingegangen am 29. März 2004) meldete sich
der Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an und beantragte eine
Invalidenrente (act. 1). Die Invalidenstelle für Versicherte im Ausland
(IV-Stelle) nahm diverse medizinische und wirtschaftliche Abklärungen
vor. Hauptsächlich wurde ein psychiatrisches Gutachten und ein Arzt-
bericht für Grenzgänger eingeholt. Insgesamt hat die Vorinstanz den
Akten insbesondere die folgenden relevanten ärztlichen Berichte und
Gutachten beigefügt:
- Dr. B._______, Psychiater, füllte am 11. Mai 2004 den Fragebo-
gen für Ärzte aus und hielt fest, dass die kognitiven Schwierigkei-
ten des Beschwerdeführers und der Wiederausbruch der Ängste,
verbunden mit seinem depressiven Zustand, es ihm verunmögli-
che zu arbeiten. Die Leistungsfähigkeit sei gesunken. Eine Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Auch eine
Verweistätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Eine
psychiatrische Behandlung pro Monat sei nötig. Zusammenfas-
send liege eine 100%-ige Invalidität seit dem 23. September
2003 und für unbestimmte Zeit vor (act. 15).
- Dr. C._______, Allgemeinarzt, füllte am 13. September 2004 den
Fragebogen für Ärzte aus. Er beschrieb, dass sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, die
Leistungsfähigkeit gesunken sei und dem Beschwerdeführer sei-
ne ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Auch ei-
ne Verweistätigkeit sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei
seit dem 17. Juli 2002 bis heute zu 100% arbeitsunfähig. In sei-
nem Begleitbrief diagnostizierte der Arzt eine reaktionelle De-
pression, renale Insuffizienz sowie weitere Beschwerden ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. 19)
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- Dres. med. D._______, Facharzt Allgemeinmedizin, E._______,
Facharzt Kardiologie und F.________, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie, erstellten zusammen den Arztbericht für Grenz-
gänger vom 25. Februar 2005. Es sei festzuhalten, dass bei dem
Beschwerdeführer eine komplexe Problematik bestehe. Einer-
seits liege eine schwere koronare Erkrankung und andererseits
eine komplexe psychische Problematik vor. Nach Würdigung aller
kardialer Daten erscheine der Patient für leichte Arbeiten zu
100% arbeitsfähig, für mittelschwere zu 50% arbeitsfähig und für
schwere Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig. Seine Arbeit als Per-
sonalchef sei jedoch als ausgesprochen körperlich gering belas-
tend anzusehen, als einziges bestehe eine gewisse Stresssymp-
tomatik bezüglich Personalbetreuung. Aus kardiologischer Sicht
werde der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Personalchef
als 50% arbeitsunfähig beurteilt. Gesamthaft werde jedoch die
Meinung vertreten, dass seit Stabilisierung der psychischen
Situation dem Versicherten sowohl in der angestammten Tätig-
keit wie auch in einer alternativen Tätigkeit eine 50%-ige Arbeits-
fähigkeit attestiert werden könne (act. 22, Seite 2, 5 und 8).
Zusammengefasst liege eine Arbeitsunfähigkeit (AUF) von 100%
von Juli 2002 bis Dezember 2002, eine 50%-ige AUF von Januar
2003 bis Januar 2004, eine AUF von 100% von Januar 2004 bis
März 2004 (Infarkt) und eine AUF von 50% ab April 2004 bis auf
weiteres vor. Die Einschätzung gelte sowohl für angestammte
wie auch für alternative Tätigkeiten. Es seien keine klaren Mass-
nahmen ersichtlich, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit führen könnten. Aufgrund der Polymorbidität sei die Prog-
nose mit gewisser Vorsicht zu stellen (act. 22).
In seinem Untergutachten diagnostizierte Dr. F._______,
Psychiater und Psychotherapeut FMH, eine Zyklothymia
(ICD-10:F34.0) bei Status nach mittelgradiger depressiver Episo-
de (ICD-10:F32.1). Für den Zeitraum von April 2002 bis Dezem-
ber 2002 lasse sich eine ausgeprägtere depressive Episode
nachweisen. Durch den Unfall mit Verletzung des rechten Unter-
schenkels sowie nach der Diagnose von Nierenproblemen sei es
beim Beschwerdeführer zu einer Dekompensation des labilisier-
ten psychischen Gleichgewichts des Beschwerdeführers gekom-
men. Es sei eine depressive Episode mittleren Schweregrades
aufgetreten, weswegen der Explorand im Juli 2002 krank ge-
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schrieben worden sei. In diesem Zusammenhang sei zu er-
wähnen, dass die Herzinfarkte keinen direkten, wesentlichen Ein-
fluss auf die psychische Gesundheit ausgeübt hätten, indirekt je-
doch insofern, als dass der Explorand sich vor einem erneuten
Herzinfarkt mit eventuell tödlichen Folgen fürchte. Unter Berück-
sichtigung aller Faktoren müsse davon ausgegangen werden,
dass aus rein psychiatrischer Sicht seit Anfang 2003 die Arbeits-
fähigkeit des Exploranden in seiner bisherigen Tätigkeit zu etwa
50% eingeschränkt sei. Eine Verminderung der Leistungsfähig-
keit bestehe dabei nicht. Von Juli bis Dezember 2002 müsse von
einer 100%-igen AUF ausgegangen werden. Erst ab Januar 2003
sei eine Verbesserung eingetreten. Es seien dem Exploranden
auch alternative Tätigkeiten zumutbar, ebenfalls im Rahmen von
50%. In einer alternativen Tätigkeit sei ebenfalls nicht von einer
Verminderung der Leistungsfähigkeit auszugehen. Günstigerwei-
se solle es sich dabei um verantwortungsvolle Tätigkeiten han-
deln. Berufliche Massnahmen seien aus psychiatrischer Sicht
dringend indiziert. Die Prognose müsse als offen beurteilt wer-
den (act. 21).
C.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten
eine halbe Rente ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 50% zu
(act. 27). Dagegen liess der Versicherte am 2. August 2005 Einsprache
erheben (act. 29). Die Einsprachebegründung wurde innert der gesetz-
ten Nachfrist eingereicht. Der Versicherte beantragte die Ausrichtung
einer vollen Rente ab 1. Juli 2003 (act. 37). Die IV-Stelle wies die Ein-
sprache mit Entscheid vom 26. September 2006 ab (act. 41).
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 30. Oktober 2006 Beschwerde bei der Eidgenös-
sischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung für die im Ausland wohnenden Personen einreichen. Er
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zuspre-
chung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2003. Eventualiter sei ihm
unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides eine 3/4-
Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 60% zuzu-
sprechen. Der Beschwerdeführer rügte, dass die Vorinstanz zumindest
weitere medizinische Abklärungen hätte vornehmen müssen. Ein Ab-
stellen einzig und allein auf den Arztbericht für Grenzgänger vom
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25. Februar 2005, der eine offene Prognose stelle, genüge den Anfor-
derungen an eine umfassende medizinische Abklärung nicht. In die-
sem Gutachten werde eine neue Beurteilung nach einem Jahr empfoh-
len und die Prognose offen gelassen. Die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers habe sich nicht verbessert, sondern vielmehr
verschlechtert. Es sei essentiell, dass der Beschwerdeführer medizi-
nisch von einer unabhängigen Fachstelle neu beurteilt werde. Fest ste-
he, dass gerade die ehemalige oder eine ähnliche Tätigkeit dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner Herzprobleme nicht mehr zumutbar
sei.
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass das für die Be-
rechnung der Invalidenrente angenommene Einkommen zu niedrig sei.
Es sei von einem Validenjahreseinkommen von CHF 97'500.- aus-
zugehen. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 15% an-
gemessen, da er viele Jahre bei der gleichen Firma gearbeitet habe
und angesichts der hohen Anzahl Dienstjahre für einen neuen Arbeit-
geber sehr teuer und deshalb „unattraktiv“ sei.
Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Bericht seines
Hausarztes Dr. C._______ vom 2. September 2005 bei. Dr. C._______
bestätigte, dass dem Beschwerdeführer keine Arbeitstätigkeit mehr
zumutbar sei (Beschwerdebeilage 4). Des Weiteren legte der
Beschwerdeführer ein Kurzattest von Dr. G._______ vom 30. Juni
2006 bei, in welchem dieser festhielt, dass die Belastung und der
Stress im Beruf des Beschwerdeführers nicht mehr zumutbar seien
(Beschwerdebeilage 5).
E.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über.
F.
Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 12. Januar 2007 ihre
Vernehmlassung beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die Frage, ob die Neubeurteilung ein-
geleitet werden müsse, könne klar mit nein beantwortet werden. Aus
ärztlicher Sicht habe sich wahrscheinlich keine wesentliche Verbesse-
rung seit dem Gutachten ergeben, sodass von einer neuen Untersu-
chung keine neuen versicherungsmedizinischen Erkenntnisse zu er-
warten seien. Die nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichten
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medizinischen Unterlagen würden auch nicht auf eine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachten bis heute schlies-
sen lassen. Die Verwaltung sei nicht an die Empfehlungen der
Gutachter gebunden.
G.
Am 2. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
die Einsetzung der Instruktionsrichterin mit.
H.
Mit Replik vom 29. Juni 2007 wies der Beschwerdeführer erneut dar-
aufhin, dass er bei Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit im Juli 2002 einen
monatlichen Bruttolohn von CHF 7'500.- erhalten habe. Dies führe zu
einem Bruttojahreseinkommen von CHF 97'500.-. Des Weiteren werde
in den Akten mehrmals empfohlen, nach einem Jahr eine medizinische
Neubeurteilung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Die Gutachten,
auf welche sich die Vorinstanz stütze, seien vor 2 1/2 Jahren erstellt
worden, so dass eine Neubeurteilung dringend notwendig sei. Das in
der Beschwerdebe-gründung vom 30. Oktober 2006 beantragte neue,
umfassende medizinische Obergutachten sei somit von Amtes wegen
zu erstellen.
I.
In ihrer Duplik vom 13. August 2007 beantragte die Vorinstanz gestützt
auf den Bericht der IV-Stelle Basel Stadt vom 8. August 2007 weiterhin
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 20. August 2007 schloss die Instruktionsrichterin
den Schriftenwechsel.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung für die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspra-
cheentscheide der IV-Stelle.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20], in Kraft
seit 1. Januar 2007).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
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1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das Bundes-
gesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
Seite 8
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3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob
dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu Recht eine halbe anstel-
le einer ganzen Invalidenrente oder allenfalls einer Dreiviertelsrente
zugesprochen wurde.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Fami-
lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(Koordinierungsverordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Koordinie-
rungsverordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11; vgl. zum
Ganzen Art. 80A IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbe-
reich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätz-
lich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln
zu beurteilen haben.
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3.3 Die Anmeldung des Beschwerdeführers wurde am 29. März 2004
bei der IV-Stelle eingereicht, weshalb vorliegend die am 1. Januar
2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehöri-
ge Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar sind.
Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Ok-
tober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü-
rich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Anwendbar ist das IVG ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom
8. Oktober 1999 (AS 2002 701, sowie AS 2002 685), ab dem 1. Januar
2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 (AS 2002 3371 und 3453)
und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 (AS
2003 3837; 4. IVG-Revision) sowie die Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003
3837 bzw. AS 2003 3859). Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober
2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007
5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen
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nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der
entsprechenden Bestimmungen ergangen ist.
3.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
26. September 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massge-
benden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten
sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berück-
sichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
Seite 11
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von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
4.2 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunk-te hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit
Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000,
I 520/99).
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4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a
[= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
4.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der medizi-
nischen Erhebungen der Vorinstanz. Er macht geltend, dass sich seine
medizinische Situation seit der Verfügung der Vorinstanz weiter ver-
schlechtert habe. Der Arztbericht von Dr. G._______ vom 30. Juni
2006 bestätige, dass er an chronischen Herzproblemen leide und ihm
deshalb eine mit jeglicher Art von Stress belastende Tätigkeit nicht
zumutbar sei. Eine Tätigkeit als Personalverantwortlicher sei zweifellos
mit Stress verbunden. Eine 50%-ige Arbeitstätigkeit in einem solchen
Bereich sei ihm aufgrund der Herzprobleme in keinem Falle zumutbar.
Gemäss Bericht von Dr. C._______ vom 2. September 2005 leide er
nun zusätzlich zu seinen schweren Herzproblemen an Nierenproble-
men (Beschwerdeschrift Ziff. III 6), welche eine Dialyse-Behandlung in
naher Zukunft notwendig machen werde. Eine Arbeitstätigkeit sei da-
her nicht möglich. Des Weiteren wäre gemäss dem Arztbericht von
Dr. D._______ vom 25. Februar 2005 eine Neubeurteilung nach einem
Jahr erforderlich gewesen.
Entgegen der Aussagen im Gutachten vom 25. Februar 2005 sei die
Stabilisierung seiner psychischen Situation bis heute nicht eingetreten.
Aufgrund der gesundheitlichen Probleme, der damit verbundenen
Ängste und auch der beschränkten finanziellen Mitteln befinde er sich
in einem permanenten psychischen Ungleichgewicht. Im Einsprache-
entscheid vom 26. September 2006 werde mit keinem Wort berück-
sichtigt, dass die Ärzte eine Neubeurteilung nach einem Jahr gefordert
hätten. Daher fordere er ein neues, umfassendes medizinisches Ober-
gutachten, welches von Amtes wegen durchzuführen sei.
5.1.1 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz dahinge-
hend, dass die Gutachter eine Neubeurteilung in einem Jahr vorge-
schlagen haben, in der Erwartung dass die Rentenleistung verringert
oder gar aufgehoben werden könnte und nicht in der Erwartung, dem
Beschwerdeführer stehe eine höhere Rente zu. Aus medizinischer
Sicht habe sich wahrscheinlich eine wesentliche Verbesserung seit
dem Gutachten ergeben. Auch die nachträglich eingereichten
medizinischen Unterlagen würden nicht auf eine Verschlechterung
schliessen lassen (RAD-Bericht vom 3.1.2007; act. 47).
5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt dem Gutachten vom
25. Februar 2005, dass die Gutachter die Neubeurteilung nach einem
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Jahr im Zusammenhang mit der Weiterführung der Psychotherapie in
intensiverer Form empfehlen. Die Gutachter halten des Weiteren fest,
dass mittelfristig von dieser Behandlung eine weitere Verbesserung
des Gesundheitszustandes und damit höchstwahrscheinlich eine Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (act. 22 Seite 8). Wie
die Vorinstanz richtig ausführte, gehen die Gutachter demnach von
einer Verbesserungsfähigkeit des Gesundheitszustandes bei an-
gemessener Therapie aus und empfehlen daher eine neue Beurteilung
nach einem Jahr. Richtig ist auch, dass diese Empfehlung für die Ver-
waltung nicht bindend ist.
5.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht sieht aus diesen Gründen keinen
Handlungsbedarf für die Erstellung eines Obergutachtens. Das vorlie-
gende Gutachten gibt ein komplettes Bild über die gesundheitlichen
Schäden des Beschwerdeführers und gestattet gemäss den IV-Stellen-
ärzten eine zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Be-
schwerdeführers. Ein weiteres ärztliches Gutachten ist zur Klärung des
medizinischen Sachverhaltes nicht notwendig ( BGE 122 V 161 E. 1c).
Daher ist auf die vom Beschwerdeführer geforderte zusätzliche Be-
weismassnahme in Form eines Obergutachtens in antizipierter Be-
weiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE
120 Ib 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
5.2 Die Arztberichte, welche die Vorinstanz bei Dr. B._______ (act. 15)
und Dr. C._______ (act. 19 inklusive der Beilagen) einholte, sowie die
Kurzatteste, welche der Beschwerdeführer der Einsprache beilegte,
sind nur teilweise ausgefüllt, stichwortartig und fast ohne jegliche Be-
gründung. Die Ärzte erwähnen nur pauschal eine Unzumutbarkeit jegli-
cher Arbeitstätigkeit, ohne ihre Aussage zu differenzieren. Der Beweis-
grad dieser Berichte ist aufgrund deren Unvollständigkeit und Dürftig-
keit eher bescheiden.
5.2.1 Das Gutachten/Arztbericht für Grenzgänger hingegen ist umfas-
send und entspricht den in der Rechtsprechung genannten Kriterien,
um als Beweismittel verwendet werden zu können. Die Aussagen sind
begründet, schlüssig und hinreichend aktuell. Der Zeitraum zwischen
dem Gutachten/Arztbericht vom 25. Februar 2005 und dem Einspra-
cheentscheid vom 26. September 2006 ist zwar relativ lang, doch die
Einschätzungen des Gutachtens sind weiterhin relevant und haben
noch völlige Gültigkeit, da – wie oben ausgeführt – keine Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes eintrat. Zumindest kann der Be-
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schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Einschätzun-
gen werden von den IV-Stellenärzten geteilt. Beispielsweise bestätigte
Dr. H._______ in seiner Beurteilung vom 3. Januar 2007 die Arbeitsun-
fähigkeit von 50% (act. 47). Es ist daher hauptsächlich auf die Aussa-
gen der begutachtenden Ärzte im Gutachten vom 25. Februar 2005
abzustellen.
5.3 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neu aufgetretenen Nie-
renprobleme wurden bereits im Gutachten der Dres. med. D._______,
E._______ und F._______ vom 25. Februar 2005 erwähnt und in die
Beurteilung miteinbezogen (act. 22 Seite 4). Es liegt also kein hinzuge-
kommenes Leiden vor.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes nach dem Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom
26. September 2006 geltend macht und die Arztberichte von
Dr. C._______ vom 27. Juni 2007, Dr. I._______ vom 27. Juni 2007
und Dr. G._______ vom 29. Juni 2007 (siehe Replik Seite 3) als Bele-
ge anfügt, ist festzuhalten, dass diese Berichte nicht aus dem hier zu
beurteilenden Zeitraum stammen und damit nicht berücksichtigt wer-
den können. Diese medizinischen Unterlagen können aber unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
E. 3.5).
5.5 Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss
dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 26. Sep-
tember 2006 eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit so-
wie in einer Verweistätigkeit von 50% bestand.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
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6.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
6.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen zif-
fernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt
werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe
der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewon-
nenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136
E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
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6.4 Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommens-
vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
6.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er an
seiner letzten Arbeitsstelle ein Jahreseinkommen für das Jahr 2002 in
der Höhe von CHF 97'500 erzielt habe. Weshalb die Vorinstanz von ei-
nem Valideneinkommen von CHF 90'414 ausgegangen sei, sei nicht
nachvollziehbar.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung daran fest, das Jahresein-
kommen aus dem Jahr 2001 sei massgebend, ohne dies näher zu be-
gründen. Das Jahreseinkommen 2001 von CHF 87'619.- ergebe inde-
xiert per 2003 CHF 90'414.- (BVGer act. 2).
Das Gericht kommt zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, nicht auf
den Jahreslohn 2002 (Lohnabrechnungen der X._______ AG von Ja-
nuar bis Juli 2002 und Versicherungsausweis der Personalvorsorgestif-
tung der Y._______ AG vom 5. Februar 2002) abzustellen. Denn ohne
den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte der Beschwerdeführer
zweifellos diesen Verdienst gehabt. Demzufolge ist von einem Validen-
einkommen von CHF 97'500.-, was indexiert (x 0.6%; Landesindex der
Konsumentenpreise, Basis Mai 2000) per 2003 CHF 98'074.- ergibt,
auszugehen. Das Invalideneinkommen beträgt demnach CHF 49'037.-
(50% des indexierten Valideneinkommens).
6.6 Der Beschwerdeführer verlangt des Weiteren die Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzuges von mindestens 15%. Ein solcher ist
vorliegend jedoch nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer in sei-
ner bisherigen Tätigkeit ohne weitere Einschränkung zu 50% arbeitsfä-
hig ist.
6.7 Der Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50% entspricht damit dem In-
validitätsgrad (Invaliditätsgrad=[{Valideneinkommen – Invalideneinkom-
men} x 100] : Valideneinkommen). Demzufolge liegt beim Beschwerde-
führer ein Invaliditätsgrad von 50% vor, was ihn zum Bezug einer hal-
ben Invalidenrente berechtigt.
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7.
Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich damit als unbegrün-
det. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die ob-
siegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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