B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2998/2013
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der 1970 geborene Beschwerdeführer, thailändischer Staatsangehö-
riger, am 14. August 2001 in die Schweiz gelangte und am 2. April 2002
eine hier niedergelassene Landsfrau heiratete, worauf ihm am 26. Novem-
ber 2002 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr in Basel-Stadt
erteilt wurde,
dass diese Ehegemeinschaft nach dreieinhalb Jahren aufgelöst wurde, wo-
rauf das Migrationsamt Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung des Be-
schwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2008 nicht verlängerte und
ihn aufforderte, die Schweiz bis zum 17. September 2008 zu verlassen,
dass dagegen erhobene Rechtsmittel zunächst vom Justiz- und Sicher-
heitsdepartement des Kantons Basel-Stadt am 10. März 2010 und letztin-
stanzlich mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
17. Januar 2011 abgewiesen wurden,
dass das Migrationsamt Basel-Stadt den Beschwerdeführer hierauf auffor-
derte, die Schweiz bis am 6. August 2011 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam und sich
bei seiner Schwester in Neuenburg aufhielt,
dass er am 20. April 2013 im Zug ICN Nr. 647 von Genf Flughafen nach
Basel SBB in Basel einer Zollkontrolle unterzogen und – da er keine Auf-
enthaltsbewilligung vorweisen konnte – auf der Grenzwacht Basel SNCF
eingehend kontrolliert wurde,
dass er hierzu am 24. April 2013 vom Migrationsamt Basel-Stadt befragt
und ihm dabei Gelegenheit gegeben wurde, sich zu der in Aussicht gestell-
ten Fernhaltemassnahme zu äussern,
dass er gleichzeitig aufgefordert wurde, die Schweiz bis zum 26. Mai 2013
zu verlassen,
dass das Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) gestützt auf diesen
Sachverhalt und auf Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) über
ihn mit Verfügung vom 29. April 2013 ein Einreiseverbot verhängte, gültig
vom 27. Mai 2013 bis zum 26. Mai 2016, die Ausschreibung der Mass-
nahme im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete und einer all-
fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 27. Mai 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegte und u.a. um Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass er in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend macht, in der
Schweiz im Restaurant seiner Schwester als Koch arbeiten zu wollen, da
sie seine Hilfe nach dem Tod des Schwagers benötige,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 abwies,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 die Abweisung
der Beschwerde beantragt,
dass der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Juli 2013 geschlossen
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Basel-Stadt vom 20. September 2013 wegen rechtswidrigen Auf-
enthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und
einer Busse von Fr. 700.- verurteilt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)
richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass das SEM gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän-
dern Einreiseverbote verfügt, wenn die betroffene Person u.a. der Ausrei-
severpflichtung nicht innert Frist nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG),
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dass sodann eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreise-
verbot belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt
wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine schwerwie-
gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Art. 67 Abs.
3 AuG),
dass aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots abgesehen oder dieses vollständig oder vo-
rübergehend aufgehoben werden kann (Art. 67 Abs. 5 AuG),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung u.a. dann
vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]), und dass ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Ge-
fahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft,
a.a.O. S. 3760; vgl. auch BVGE 2014/20 E. 3.2 m.H.),
dass einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG demnach auch begeht, wer Normen
des Ausländerrechts zuwiderhandelt, wobei es genügt, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann,
dass ausländische Personen mit dem rechtswidrigen Aufenthalt in der
Schweiz, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewillig-
ten Aufenthalts, sogar den Straftatbestand von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG
erfüllen,
dass dem Beschwerdeführer sein illegales Tun (Nichtbefolgung der Ausrei-
sefrist, rechtswidriger Aufenthalt) durchaus bewusst war (vgl. Befragungs-
protokoll des Migrationsamts Basel-Stadt vom 24. April 2013, S. 4 oben),
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dass die Nichtbefolgung der Ausreisefrist und insbesondere der rechtswid-
rige Aufenthalt in der Schweiz (vom 7. August 2011 bis 20. April 2013) zwei-
fellos Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen
und somit hinreichend Anlass für die Verhängung eines Einreiseverbots
gaben,
dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen zu prüfen
bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen
und angemessen ist (zur Verhältnismässigkeitsprüfung vgl. HÄFELIN ET AL,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138
f.),
dass sich wichtige öffentliche Interessen sowohl aus dem auf eine konse-
quente Massnahmenpraxis abzuzielenden Gedanken der Generalpräven-
tion ergeben als auch aus dem der Spezialprävention, der das Ziel hat, die
betroffene Person künftig zu regelkonformem Verhalten zu motivieren (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.),
dass der Beschwerdeführer keine überwiegenden Interessen daran gel-
tend machen kann, ohne besondere Restriktionen in die Schweiz bzw. in
den Schengen-Raum einreisen zu können, zumal er sein Ziel, hier als Koch
im Restaurant seiner Schwester zu arbeiten, ohnehin nicht verwirklichen
kann (vgl. die entsprechenden Antwortschreiben der zuständigen Behörde
des Kantons Neuenburg vom 15. Juni 2011 und 17. Oktober 2012),
dass keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinne von
Art. 67 Abs. 5 AuG erkennbar sind, welche den Verzicht auf eine Fernhal-
temassnahme nahelegen könnten,
dass infolge der Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen sowie
unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen in casu das auf
drei Jahre befristete Einreiseverbot und seine Ausschreibung im SIS als
verhältnismässige und angemessene Massnahmen zum Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung zu betrachten sind,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Migrationsamt Basel-Stadt (ad BS […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Rudolf Grun
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