Abtei lung II I
C-3001/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, Z._______ (Frankreich),
vertreten durch Advokatin lic. iur. Sarah Brutschin,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 14. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3001/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) wurde 1949
geboren. Er ist französischer Staatsbürger und lebt mit seiner Ehefrau
und seinen beiden erwachsenen Kindern im grenznahen Elsass im
eigenen Einfamilienhaus. Er besuchte die Grundschule im Elsass und
wurde dort zum Metzger ausgebildet (Lehre bis 1966). Danach
arbeitete er während ein paar Jahren in Frankreich als Metzger,
absolvierte den Militärdienst und arbeitete schliesslich für die
Metallwerke AG in W._______. Von 1971 bis 1975 arbeitete er als
Hafenarbeiter im V._______, dann nochmals als Metzger in Frankreich.
Ab 1978 arbeitete der Beschwerdeführer als Grenzgänger bei der
B._______ AG in U._______ (im Folgenden: die letzte Arbeitgeberin)
als Metzger. Während seiner Arbeit in der Schweiz entrichtete er
Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung. Im Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen
einer Spondylolisthesis L5 S1 am Rücken operiert. Danach war er zu
100% krank geschrieben, ab Juni 2002 arbeitete er wieder zu 50% bei
seiner letzten Arbeitgeberin (und war zu 50% krank geschrieben,
wofür er Krankentaggelder bezog). Das Arbeitsverhältnis wurde nach
Ablauf des Taggeldanspruchs per 31. Januar 2004 gekündigt. Seither
hatte der Beschwerdeführer - abgesehen von der Abklärung durch die
berufliche Abklärungsstelle T._______ vom 22. März bis 16. April 2004
- nicht mehr gearbeitet (vgl. Akten der IV-Stelle S._______ [im
Folgenden: IV S._______] bzw. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
[im Folgenden: IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/1, IV/6, IV/27 S. 1, IV/30, IV/
32 S. 5, S. 13 und S. 14, Protokoll der IV S._______ [unpaginiert, im
Folgenden: IV S._______-Protokoll] S. 2).
B.
B.a Am 29. Januar 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der IV
S._______ (Posteingang: 30. Januar 2003) eine Umschulung auf eine
neue Tätigkeit sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente (IV/1).
B.b In der Folge wurden der IV S._______ ein Arztbericht für
Erwachsene vom 3. Februar 2003 (Dr. C._______, orthopädischer und
traumatologischer Chirurg, R._______) und ein Arbeitgeberfragebogen
der letzten Arbeitgeberin vom 24. Februar 2003 zugestellt (IV/9 und IV/
12).
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B.c Zusammen mit seinem von der IV S._______ bestellten
Arztbericht für Grenzgänger vom 11. September 2003 liess Dr.
D._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin FMH) der Vorinstanz ein
Untergutachten von Dr. E._______ (Physikalische Medizin und
Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen FMH) vom 3. September
2003 sowie diverse weitere medizinische Berichte zukommen (IV/13).
Die beiden Ärzte diagnostizierten ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom und spondylogenes Reflexsyndrom und
beurteilten den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu
50% arbeitsfähig, empfahlen aber dringend eine Umschulung in eine
für die Wirbelsäule wenig belastende Tätigkeit.
B.d Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 gewährte die IV S._______
dem Beschwerdeführer Berufsberatung und Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten durch die Berufsberatung der IV
S._______ (IV/14).
B.e In einem Schreiben vom 31. Dezember 2003 an die IV S._______
führte Dr. E._______ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
betrage in einer rückenadaptierten Tätigkeit schätzungsweise 75%, die
Leistungsfähigkeit sei dabei nicht eingeschränkt.
B.f Vom 22. März bis 16. April 2004 durchlief der Beschwerdeführer in
der BEFAS Q._______ (im Folgenden: BEFAS) eine berufliche
Abklärung. In ihrem Gutachten vom 25. Mai 2004 (IV/27 [im
Folgenden: BEFAS-Gutachten]) hielt die BEFAS fest, dass sie den
Versicherten angesichts seiner behinderungsbedingten Beschwerden,
mangelnden intellektuellen, geistigen und feinmotorischen
Fähigkeiten, fehlenden PC- und Sprachkenntnisse und seiner
fehlenden Flexibilität sowie Umstellfähigkeit als nicht mehr
erwerbsfähig in der freien Wirtschaft erachte. Sie empfahl der IV-Stelle
die Prüfung der Rentenfrage.
B.g Am 10. September 2004 ging bei der IV S._______ ein zweiter
Arbeitgeberbericht der letzten Arbeitgeberin vom 3. September 2004
ein (IV/30).
B.h Am 1. November 2005 erstellte das F._______ Institut (im
Folgenden: F._______) im Auftrag der IV S._______ ein Gutachten (IV/
32, im Folgenden: F._______-Gutachten). Als Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein chronisches lumbovertebrales
Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5)
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genannt, als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein
metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9) und intermittierende
Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M79.6). In der angestammten
Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe seit Januar 2002 bleibend
eine volle Arbeitsunfähigkeit, in einer angepassten
Verweisungstätigkeit (körperlich leicht bis höchstens mittelschwer) sei
er seit Mitte 2002 zu 80% arbeitsfähig, bei vollzeitlichem Pensum, mit
um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs.
B.i Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 wies die IVSTA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/33 bzw. IV/34). Sie
begründete dies im Wesentlichen damit, dass angesichts der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungs-
fähigkeit ein Invaliditätsgrad von 27% vorliege, welcher keinen
Rentenanspruch begründe.
B.j Am 31. Januar 2006 erhob der Beschwerdeführer Einsprache
gegen diese Verfügung (IV/38) und beantragte die Zusprache einer
halben Invalidenrente ab Juni 2002 und einer ganzen Invalidenrente
ab März 2004.
B.k Gestützt auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 2. März 2007 wies die IVSTA mit Einspracheentscheid vom
14. März 2007 die Einsprache ab (IV/49). Sie begründete dies im
Wesentlichen gleich wie ihre Verfügung vom 27. Dezember 2005 und
verwarf im Übrigen die einspracheweise erhobenen Einwendungen.
C.
C.a Am 30. April 2007 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der IVSTA vom 14. März 2007 und
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die
Zusprache einer halben Invalidenrente ab Januar 2003 und einer
ganzen Invalidenrente ab März 2004.
C.b Mit Verfügung vom 7. Mai 2007 gab das Bundes-
verwaltungsgericht den Spruchkörper bekannt, setzte den Parteien
eine Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens und
auferlegte dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr.
400.-. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss am 14. Mai
2007 fristgerecht. Ein Ausstandsbegehren wurde nicht gestellt.
Seite 4
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C.c Am 22. Juni 2007 beantragte die IVSTA unter Verweis auf die
beigelegte Stellungnahme der IV S._______ vom 13. Juni 2007 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung.
C.d Mit Replik vom 27. August 2007 hielt der Beschwerdeführer an
den mit der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich
fest und beantragte deren Gutheissung.
C.e Am 5. Oktober 2007 duplizierte die IVSTA und beantragte unter
Verweis auf die beigelegte Stellungnahme der IV S._______ vom 3.
Oktober 2007 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
C.f Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
C.g Mit Verfügungen vom 12. August 2008 und 2. September 2009
gab das Bundesverwaltungsgericht Änderungen des Spruchkörpers
bekannt und setzte den Parteien Frist zur Einreichung eines allfälligen
Ausstandsbegehrens. Ausstandsbegehren wurden keine gestellt.
C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
Seite 5
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stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (Art. 38 Abs. 4 und 60 ATSG sowie Art. 52 und
63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und
lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG).
Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prü-
fung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invaliden-
rente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 257 E. 2.4).
2.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwer-
deführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind dabei die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis
und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Seite 6
C-3001/2007
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Demzufolge ist ein allfälliger
Anspruch für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (BGE 130 V 445). Vorliegend finden somit grundsätzlich - pro
rata temporis - auch solche Vorschriften Anwendung, die vor Erlass
des Einspracheentscheids vom 14. März 2007 in Kraft standen (für die
Zeit ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000
[Anhang 8 ATSG, AS 2002 3393]; für die Zeit ab dem 1. Januar 2004 in
der Fassung der Änderungen vom 21. März 2003 [4. IVG-Revision]).
Zudem sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen
des ATSG für die Zeit seit ihrem Inkrafttreten anwendbar. Nicht zu
berücksichtigen sind hingegen die durch die 5. IVG-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden - soweit nicht anders
deklariert - die ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Bestimmungen des ATSG, des IVG und der IVV zitiert.
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dungen zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV S._______
gearbeitet hat, war die IV S._______ für die Entgegennahme und
Prüfung der Anmeldung zuständig und wurden die Verfügung vom 27.
Dezember 2005 und der angefochtene Einspracheentscheid zu Recht
von der IVSTA erlassen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Seite 7
C-3001/2007
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S.
212).
4.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei-
sen).
4.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Auf-
gabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, in-
wiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen
dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfah-
rung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten
Seite 8
C-3001/2007
Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im
Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie
Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten, wobei zwischen Mediziner und Berufsberater eine enge, sich
gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit erforderlich ist (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E.
2b).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungs-
gericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweis-
erhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderli-
chen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichts-
gutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers vom 29. Januar 2003 abgewiesen und einen
Rentenanspruch verneint hat.
5.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti-
gen Verfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1).
Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung sowie daraus folgende Veränderungen der Er-
werbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs
bilden. Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach
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Art. 29 Abs. 1 IVG (in den vom 1. Januar 1988 bis Ende 2002 und vom
1. Januar 2003 und bis Ende 2007 geltenden Fassungen). Der Renten-
anspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a:
Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Meldet sich ein Versicherter innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auf eine
Invalidenrente, so werden die Leistungen rückwirkend ab Anspruchs-
entstehung ausgerichtet (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG in den vom 1.
Januar 1968 bis Ende 2002 und vom 1. Januar 2003 bis Ende 2007
geltenden Fassungen). Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer im Zeitraum vom 30. Januar 2002 (ein Jahr vor der
Anmeldung bei der IV S._______) bis 14. März 2007 (Datum des
angefochtenen Einspracheentscheides) in rentenbegründendem
Umfang erwerbsunfähig war.
5.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
5.3.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Normen des ATSG zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art.
8), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Eid-
genössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in
den entsprechenden Bestimmungen des ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten
des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und wei-
tergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343).
5.3.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
5.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
5.4 Für den Zeitraum ab 2003 besteht Anspruch auf eine ganze Rente
bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 60%, auf eine halbe Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40% (Art. 28 Abs. 1 bzw. Abs. Ibis IVG in den vom 1.
Januar 1988 bis Ende 2003 bzw. ab 1. Januar 2004 geltenden
Fassungen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er ab
Januar 2002 zu 100% und ab Juni 2002 zu mindestens 50%
arbeitsunfähig war.
6.2 Das F._______-Gutachten stellt unter den vorhandenen
medizinischen Unterlagen (für die Auflistung der weiteren
medizinischen Unterlagen vgl. unten E. 6.4) die ausführlichste Analyse
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers dar. Das
F._______ stellt folgende Diagnosen (vgl. IV/32 S. 15):
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
(Hauptdiagnose):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre
Symptomatik (ICD-10 M54.5):
- Status nach Spondylodese L5/S1 mit dorsaler Instrumentation
vom 10. Januar 2002 (ICD-10 Z98.8);
Seite 11
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- Status nach Spondylolyse L5 beidseits mit geringgradiger
Anterolisthesis gegen S1 (ICD-10 M43.0/M43.1).
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Nebendiagnosen):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4);
- metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9):
- Adipositas (BMI 29.8) (ICD-10 E66.0);
- Verdacht auf Diabetes mellitus mit grenzwertig erhöhtem HbA1c
(ICD-10 E11.9);
- Hyperurikämie (ICD-10 E79.0);
- Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2);
- intermittierende Schulterschmerzen rechts (ICD-10 M79.6):
- beginnende degenerative Veränderungen Akromioklavikulär-
gelenk und leichtgradiges subakromiales Impingement (ICD-10
M19.1/M75.4).
6.3 Die Hauptdiagnose wird durch die anderen in den Akten
befindlichen medizinischen Unterlagen (vgl. unten E. 6.4) - teilweise
mit abweichender Terminologie - im Wesentlichen bestätigt (vgl. IV/9,
IV/13 S. 1 und S. 7, IV/27 S. 6 ff., IV/47). Die Nebendiagnosen werden
durch diese nicht widerlegt, sondern entweder angedeutet oder gar
nicht erwähnt.
Die vom F._______ gestellten Diagnosen sind nicht umstritten.
Vielmehr schliessen sich die Parteien diesen - mindestens
stillschweigend - an. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass die vom F._______ gestellten Diagnosen als solche
zutreffen.
6.4 Umstritten ist hingegen, welche Auswirkungen die entsprechenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf
seine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit haben.
In den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen und
Aussagen zur Frage der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers:
- Dr. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer am 18. Februar
2003 (IV/9) in der bisherigen Tätigkeit vom 9. Januar 2002 bis 29.
Seite 12
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Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab 30. Juni 2002
eine Arbeitsunfähigkeit von 50% mit einem Arbeitspensum von
maximal 3-4 Stunden täglich; der Beschwerdeführer könne seine
sehr schwere Arbeit als Metzger nicht mehr gleich ausüben wie
zuvor, nicht gleich schnell und nicht mit gleicher Leistung; er habe
Mühe, für längere Zeit eine aufrechte oder sitzende Stellung
einzunehmen; zur Frage einer zumutbaren Verweisungstätigkeit
vermerkte Dr. C._______ lediglich, dass es für einen 54-jährigen
Metzger schwierig sei, zu einem anderen Beruf mit einer neuen
Ausbildung zu wechseln;
- vier Arztberichte von Dr. E._______:
- am 3. September 2003 (IV/13 S. 5-7) attestierte Dr. E._______
dem Beschwerdeführer, basierend auf seiner Begutachtung des
Beschwerdeführers vom 2. September 2003, eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% im Januar bis Mai 2002 und seit
Juni 2002 eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der bisherigen
Tätigkeit, wobei er diese als im Grunde zu schwer und die
Prognose bezüglich der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit
als ungünstig wertete; berufliche Massnahmen seien
wünschenswert, günstig wäre insbesondere eine Umschulung
auf eine die Wirbelsäule wenig belastende Tätigkeit, wobei der
Beschwerdeführer nicht dauernd sitzen sollte; dann bestünde die
Möglichkeit zur Erhaltung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit;
zur Frage der momentanen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweisungstätigkeit äusserte sich Dr. E._______ nicht;
- am 31. Dezember 2003 (IV/22) erklärte Dr. E._______ auf
Nachfrage der IV S._______ in Hinblick auf die vorgesehene
berufliche Abklärung, dass die Arbeitsfähigkeit bei entsprechend
rückenadaptierter Tätigkeit schätzungsweise 6 Stunden pro Tag
bzw. 75% betrage, wobei die Leistungsfähigkeit dabei nicht
eingeschränkt sei;
- am 28. Juni 2004 (IV/28 S. 3 f.) attestierte Dr. E._______ - auf
Nachfrage der IV S._______ und nach Rücksprache mit Dr.
D._______ - unter Bezugnahme auf das BEFAS-Gutachten dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70%
(nicht 100%, weil auch invaliditätsfremde Faktoren eine gewisse
Rolle spielen dürften),
- am 26. September 2004 (IV/31) erklärte Dr. E._______, dass er
über die zeitliche Entwicklung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
Seite 13
C-3001/2007
Aktenlage keine genauen Angaben machen könne; unter
Bezugnahme auf das BEFAS-Gutachten erachtete er eine
adaptierte leichte halbtägige Beschäftigung als möglich, wobei
diese Arbeitsfähigkeit unverändert bestehe, nachdem der
Versicherte am 3. Juni 2002 seine bisherige Arbeit wieder zu
50% aufgenommen habe und aus rein rheumatologischer Sicht
auch keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe;
- ein Arztbericht für Grenzgänger von Dr. D._______ vom 11.
September 2003 (IV/13 S. 1-4), worin dieser dem Beschwerdeführer
in der bisherigen Tätigkeit von Januar bis Mai 2002 eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab Juni 2002 eine Arbeits-
unfähigkeit von 50% attestierte; zur Frage der Arbeitsfähigkeit in
einer Verweisungstätigkeit äusserte sich Dr. D._______ nicht
ausdrücklich;
- das BEFAS-Gutachten vom 25. Mai 2004 (IV/27, vgl. auch IV
S._______-Protokoll S. 3), wonach der Beschwerdeführer eine
körperlich wenig belastende Arbeit halbtägig ausüben könnte,
eventuell mit einer zusätzlichen Einschränkung der
Leistungsfähigkeit (vgl. S. 8 des Gutachtens);
- das F._______-Gutachten vom 1. November 2005 (IV/32), in
welchem dem Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit seit
Januar 2002 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, während
in einer körperlich leichten bis höchstens mittelschweren
adaptierten Tätigkeit in wechselnder Position ohne
Zwangshaltungen der unteren Wirbelsäule seit Mitte 2002 eine
zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe, bei vollzeitlichem
Pensum mit um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines erhöhten
Pausenbedarfs, wobei der Beschwerdeführer stündlich während ca.
10 Minuten ein Dehnungs- und Entspannungsprogramm für die
Muskulatur von Stamm und Extremitäten durchführen sollte;
- fünf oder sechs Stellungnahmen bzw. Kurzaussagen des
medizinischen Dienstes der IV S._______:
- am 20. Oktober 2003 erklärte eine nicht genannte Person (IV
S._______-Protokoll S. 2, Vermerk „G._______-Ärzte“), dass der
Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit Januar 2003
nicht mehr arbeitsfähig sei und eine Umschulung in eine leichte
wechselbelastende Tätigkeit notwendig sei;
Seite 14
C-3001/2007
- am 10. Dezember 2003 erklärte Dr. H._______ (Fachrichtung
unbekannt) (IV/20), dass der Beschwerdeführer wegen der
Rückenproblematik nachvollziehbar nicht mehr arbeiten könne;
abzuklären sei, in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine
rückenadaptierte wechselbelastende Tätigkeit ausüben könne;
- ob der IV S._______-Protokolleintrag vom 18. Januar 2005 (S. 3
f.) betreffend "Fragen an MD" als Angaben des medizinischen
Dienstes der IV S._______ oder als Überlegungen der
sachbearbeitenden Person zu verstehen sind, ist unklar;
jedenfalls wird darin sinngemäss das Fehlen einer klaren
medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit moniert und die
BEFAS-Abklärung als „appellierend“ gewertet;
- am 10. Februar 2005 stellte eine nicht genannte Person (act. 8.1)
den Grad der Arbeitsunfähigkeit in mehrfacher Hinsicht in Frage
und beantragte das Einholen eines F._______-Gutachtens;
- am 17. Dezember 2005 erklärte Dr. I._______ des medizinischen
Dienstes der IV-Stelle (Fachrichtung unbekannt) (IV S._______-
Protokoll S. 5), dass die Arbeitsfähigkeit medizinisch genug
abgeklärt worden sei, äusserte sich aber nicht zum Resultat
dieser Abklärungen;
- am 2. März 2007 schloss sich Dr. I._______ (IV/47) sinngemäss
dem F._______-Gutachten und damit auch dessen Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers an (vgl. die obige
Zusammenfassung der Beurteilung des F._______-Gutachtens);
- zwei radiologische Befunde des Centre d'Imagerie Médicale
Diagnostique et Interventionelle (R._______) vom 15. Januar und
18. März 2002 (IV/13 S. 10 und S. 15) äussern sich nicht zur Frage
der Arbeitsfähigkeit;
- sechs radiologische Befunde des Centre Hospitalier Saint-Morand
(P._______) vom 14. Dezember 2001, 24. September 2002,
26. November 2002, 6. August 2003 und von je einem
unbestimmten Datum 2002 und 2003 (IV/13 S. 8 f. und S. 11-14)
äusserten sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit.
6.5
6.5.1 Die Ärzte beurteilten in ihren Stellungnahmen und Gutachten die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit unterschiedlich. Die
IVSTA stützte sich für ihre Verfügung vom 27. Dezember 2005 und den
Seite 15
C-3001/2007
angefochtenen Einspracheentscheid einzig auf das F._______-
Gutachten, das ihres Erachtens diese Beurteilungsdivergenzen
ausreichend diskutiert habe. Die IVSTA ging dementsprechend von
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
seiner bisherigen Tätigkeit als Metzger (sowie für sonstige schwere
körperliche Arbeit) und von einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in einer
angepassten körperlich leichten bis höchstens mittelschweren Arbeit
aus. Der Beschwerdeführer macht hingegen - unter besonderer
Berufung auf das BEFAS-Gutachten und auf die Stellungnahmen der
Dres. E._______ und D._______ - geltend, dass er ab Januar 2002 zu
100% arbeitsunfähig gewesen und dass von einer maximalen
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50% ab Juni 2002
auszugehen sei. Seit Januar 2004 betrage seine medizinisch-
theoretisch Restarbeitsfähigkeit 50% mit zusätzlicher Leistungs-
einbusse (gemäss BEFAS-Gutachten) bzw. 30% (gemäss Dr.
E._______).
6.5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der von Beschwerdeführer und
IVSTA im Beschwerdeverfahren geführte Disput betreffend eine
arithmetische Würdigung der medizinisch-theoretischen Arbeits-
fähigkeit (Anzahl Gutachter/Ärzte, die eine Position vertreten, versus
Anzahl Gutachter/Ärzte, die eine andere Position vertreten) irrelevant
ist. Massgebend ist die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
entsprechenden medizinischen Beurteilungen (vgl. oben E. 6.2 und
6.4).
Die diversen medizinischen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers sind im Folgenden bezüglich ihrer Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit zu prüfen.
6.5.3 Da sich die IVSTA für ihren Entscheid auf das F._______-
Gutachten abgestützt hat, sind primär Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit des F._______-Gutachtens zu prüfen, wobei der
Beschwerdeführer geltend macht, dass das F._______-Gutachten die
an ein beweiskräftiges Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht
erfülle, weshalb darauf nicht abzustützen sei.
Das F._______-Gutachten basiert auf je einer allgemeinmedizinischen,
orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung des Beschwerde-
führers (alle durchgeführt am 20. September 2005) sowie auf
verschiedene von den Gutachtern beigezogene Akten. Während die
medizinische Diagnosen als solche nachvollziehbar und schlüssig
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C-3001/2007
scheinen, weist das F._______-Gutachten in verschiedener Hinsicht
Mängel auf:
- Es listet zwar die bei seiner Ausstellung vorliegenden Akten auf,
gibt Auszüge aus den "wichtigsten Vordokumenten" wieder und
fasst einzelne ärztliche Stellungnahmen auf einer halben Seite
zusammen. Inhaltlich beschränkt sich die Auseinandersetzung mit
bzw. die Stellungnahme der Gutachter zu den übrigen
medizinischen Unterlagen aber auf drei Sätze (vgl. S. 2-4 sowie
S. 17 f. des Gutachtens). Dies kann - wie vom Beschwerdeführer zu
recht geltend gemacht - nicht als ausreichende Auseinandersetzung
mit den Vorakten gewertet werden.
- Das F._______-Gutachten setzt sich dabei mit dem BEFAS-
Gutachten überhaupt nicht auseinander, obwohl dieses auf einer
fachmännischen vierwöchigen arbeitsbezogenen Beobachtung des
Beschwerdeführers beruhte. Das BEFAS-Gutachten lag gemäss
Auflistung der vorhandenen Akten den F._______-Gutachtern nicht
einmal vor. Dabei war gerade das BEFAS-Gutachten (in Verbindung
mit der darauf basierenden Stellungnahme von Dr. E._______ vom
28. Juni 2004) ein wesentlicher Auslöser für das Einholen des
F._______-Gutachtens (vgl. IV S._______-Protokolleinträge vom 18.
Januar 2005 S. 3 f. sowie act. 8.1). Damit hat das F._______-
Gutachten ein wesentliches Element der Vorakten, welches
betreffend die Arbeitsfähigkeit zu einer nahezu diametralen
Einschätzung gelangte, gänzlich ausser Acht gelassen.
- Gemäss F._______-Gutachten (S. 15) besteht aus psychiatrischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers. Diesem könne aus psychiatrischer Sicht
weiterhin zugemutet werden, seiner angestammten oder einer
seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit
ganztags und ohne jede Leistungseinschränkung nachzugehen. Im
Gegensatz dazu erwähnte das BEFAS-Gutachten, dass der
Beschwerdeführer sich in der Beobachtungsphase bemühte, sein
Bestes zu geben, dass er nachmittags "psychisch erschöpft" wirkte,
"geistig nicht mehr so rege" gewesen sei und auf intellektuelle
Fragestellungen bzw. Anforderungen mit "unwillkürlichen
psychovegetativen Begleitsymptomen“ wie Aufgeregtheit,
Schwitzen, tiefem Atmen, Unsicherheit, geröteter Gesichtsfarbe und
Weinen reagiert habe. Da eine Auseinandersetzung mit diesen
Seite 17
C-3001/2007
Beobachtungen, welche eine psychische Einschränkung der
Zumutbarkeit von Verweisungstätigkeiten indizieren könnten, im
F._______-Gutachten unterblieben ist, ist das F._______-Gutachten
diesbezüglich unvollständig bzw. nicht schlüssig. Dabei waren
gerade die erwähnten psycho-vegetativen Begleitsymptome bzw.
die Frage nach einer psychischen Komponente wesentlich für den
Entscheid zum Einholen des F._______-Gutachtens (vgl. act. 8.1).
- Nicht nachvollziehbar ist, wieso die F._______-Gutachter die
Ansicht vertreten, dass die in verschiedener Hinsicht anders
lautenden Ersteinschätzungen der Dres. E._______ und D._______
vom 3. bzw. 11. September 2003 mit der Beurteilung der F._______-
Gutachter "in völliger Übereinstimmung stehen" sollen (vgl. oben E.
6.2 und 6.4 für deren Inhalte).
- Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, wieso die F._______-Gutachter
dem Beschwerdeführer seit Januar 2002 eine volle
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestierten,
obwohl dieser von Juni 2002 bis Dezember 2003 noch zu 50% im
bisherigen Beruf arbeitete (vgl. A.)
- Ohne weitere Abklärungen kann aus der von den F._______-
Gutachtern festgestellten Beschwielung der Handflächen entgegen
ihrer Ansicht nicht darauf geschlossen werden, in welchem Umfang
und für welche Tätigkeit der Beschwerdeführer konkret arbeitsfähig
ist (vgl. F._______-Gutachten S. 9, 11, 17 und 18).
6.5.4 Doch auch die übrigen medizinischen Unterlagen erlauben keine
abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers:
- Die erste Stellungnahme von Dr. E._______ vom 3. September
2003 beruhte auf einer eigenen Untersuchung des
Beschwerdeführers am 2. September 2003 und kann für den
massgebenden Zeitraum bis 14. März 2007 nur beschränkt
beigezogen werden.
- Die Stellungnahme von Dr. D._______ vom 11. September 2003
übernimmt bezüglich der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen die
Position von Dr. E._______ (vgl. oben E. 6.4) und kann für den
massgebenden Zeitraum bis 14. März 2007 nur beschränkt
beigezogen werden.
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- Die weiteren Stellungnahmen von Dr. E._______ erfolgten einzig
auf Grund der ihm vorgelegten Akten. Dabei ist eine sprunghafte
Beurteilungsentwicklung ersichtlich (vgl. oben E. 6.4), welche wohl
von den ihm jeweils zuletzt unterbreiteten Akten beeinflusst wurde.
Ohne konkrete klärende Nachfrage bei Dr. E._______ kann - auch
angesichts seiner teilweise etwas kryptischen Aussagen (vgl. IV/28
S. 3 f. und IV/31) - nicht abschliessend festgestellt werden, wie er
die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers bzw. deren zeitliche Entwicklung beurteilt.
- Obwohl der Hauptfokus des BEFAS-Gutachtens nicht auf der
medizinischen Seite liegt, ist die medizinische Beurteilung des
Beschwerdeführers während der vierwöchigen Beobachtungsphase
ausdrücklich ein integraler Teil derselben. Allerdings lässt das
BEFAS-Gutachten eine transparente Grenzziehung zwischen der
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit und der Verwertbarkeit
der entsprechenden Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt vermissen. So geht aus dem BEFAS-Gutachten nicht
klar hervor, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Verweisungstätigkeit halbtägig möglich und die
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auf 50% festzusetzen
wäre (vgl. S. 8 oben) oder ob eine halbtägige Verweisungstätigkeit
zwar möglich wäre, dabei aber behinderungsbedingt eine
zusätzliche - nicht genauer quantifizierte - Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestünde (vgl. S. 8. unten bis S. 9 oben).
Ausserdem ist aus dem BEFAS-Gutachten nicht klar ersichtlich, für
welchen Zeitraum die Beurteilung gilt.
6.5.5 Eine abschliessende Beurteilung der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit während des gesamten massgebenden Zeitraums
(vom 30. Januar 2002 bis 14. März 2007) war und ist gestützt auf diese
in verschiedener Hinsicht unvollständigen bzw. nicht schlüssigen
Beurteilungen nicht möglich. Dennoch verzichtete die IVSTA auf
weitere Abklärungen. Sie sah auch davon ab, eine detaillierte
Stellungnahme des medizinischen Dienstes einzuholen, in welchem
die verschiedenen Gutachten und Stellungnahmen (insbesondere das
F._______- und das BEFAS-Gutachten) einander gegenübergestellt
und gegeneinander abgewogen worden wären. Jedenfalls stellt die
Aussage von Dr. I._______ vom medizinischen Dienst, dass er den
Argumenten des F._______ folgen und die IV S._______ (und damit
die IVSTA) darauf abstützen könne (IV/47), keine solche
Seite 19
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Stellungnahme dar. Stattdessen stützte sich die IVSTA einseitig auf
das F._______-Gutachten. Sie hat den Sachverhalt somit unvollständig
abgeklärt bzw. falsch gewürdigt.
6.6 Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 14. März 2007 aufgehoben und die Sache
an die IVSTA zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, inwiefern
begleitende medizinische und andere Massnahmen zu einer Erhaltung
bzw. Besserung der Arbeitsfähigkeit beitragen könnten (z.B. die im
F._______-Gutachten vorgeschlagene deutliche Gewichtsreduktion
und Etablierung eines Entspannungs- und Dehnungsprogramms).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, inwiefern
eine allenfalls verbleibende medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertet werden könnte.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die IVSTA nicht damit
begnügen kann, nur die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu
berücksichtigen. Vielmehr muss sie sich zusätzlich mit der
wirtschaftlichen Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit auseinander-
setzen. Dabei hat sie diese beiden Fragenkomplexe separat zu
beurteilen. Dies hat sie vorliegend nicht getan, obwohl ihr
diesbezüglich ein selbst angeordnetes ausführliches BEFAS-
Gutachten vorlag, welches die entsprechende Verwertbarkeit
verneinte.
7.2 Offen bleiben kann auch, ob die IVSTA sich - ausgehend von ihrer
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers - in ihrem
Einspracheentscheid zu Recht auf den Standpunkt gestellt hat, dass
für den Beschwerdeführer „sämtliche nicht mit Schwerarbeit
verbundenen Hilfstätigkeiten in Frage kommen“. Allerdings ist darauf
hinzuweisen, dass es Aufgabe der IVSTA ist, die Erwerbstätigkeiten,
welche dem Beschwerdeführer konkret zugemutet werden können,
möglichst genau zu umschreiben. Die entsprechende Eingrenzung ist
sowohl für die Frage der Zumutbarkeit der entsprechenden
Verweisungstätigkeit als auch für deren wirtschaftliche Verwertbarkeit,
für die Ermittlung des Invalideneinkommens und für die Festlegung
eines allfälligen Leidensabzuges vom Tabellenlohn wesentlich. Im
angefochtenen Entscheid hat die IVSTA zudem nicht alle funktionellen
Seite 20
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Einschränkungen, welche dem Beschwerdeführer im F._______-
Gutachten attestiert wurden, berücksichtigt und ihm zum Beispiel die
Tätigkeit als Kellner im Service zugemutet, obwohl dies kaum als
Tätigkeit mit wechselnder Position betrachtet werden kann und es
ausserdem unwahrscheinlich erscheint, dass auch auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Arbeitgeber einen Kellner anstellt,
der stündlich eine zehnminütige Pause einlegen muss, in welcher die
Kolleginnen und Kollegen seine Arbeit übernehmen oder die Gäste
einfach auf ihn warten müssten.
7.3 Offen bleiben kann ferner, ob die IVSTA unter Berücksichtigung
der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände des
Beschwerdeführers einen Leidensabzug vom Tabellenlohn hätte prüfen
müssen. Dafür sprächen namentlich die notwendige Zeiteinteilung bei
der Arbeit (10 Minuten Pause pro Stunde Arbeit bei einem
Vollzeitarbeitspensum, was nicht ohne Weiteres mit einem en bloc
erbringbaren 80%-Pensum gleichgestellt werden kann), das Alter, die
einseitige Berufserfahrung, attestierte mangelnde intellektuelle,
geistige und feinmotorische Fähigkeiten sowie - soweit zutreffend - die
im BEFAS-Gutachten angesprochenen zu erwartenden Probleme bei
einem Wechsel in eine andere Tätigkeit.
7.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das vor-
instanzliche Dossier in verschiedener Hinsicht unvollständig ist:
Diverse im F._______-Gutachten (S. 3) aufgelistete medizinische
Dokumente und der in der IV S._______-Fallchronik (unpaginiert, S. 4)
aufgelistete Auftrag vom 14. Februar 2005 zur interdisziplinären
Abklärung durch das F._______ sind in den Akten nicht vorhanden.
Ausserdem sind die Aussagen/Stellungnahmen des medizinischen
Dienstes (vgl. oben E. 6.4) in formeller Hinsicht mangelhaft: Sie sind
teilweise nicht unterschrieben, können teilweise keiner bestimmten
Person zugeordnet werden, in einem Fall ist unklar, ob es sich dabei
überhaupt um eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes handelt
und in einem Fall war sie aus Fallchronik, Inhaltsverzeichnis und
Protokoll der IV S._______ nicht ersichtlich, obwohl die IV S._______
sich darauf abstützte (vgl. act. 8.1).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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8.1 Im vorliegenden Verfahren geht es um eine Streitigkeit über die
Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen. Die seit
dem 1. Juli 2006 geltende Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren
betreffend IV-Leistungen (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG) kommt
hier nicht zur Anwendung, da im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Rechtsänderung bereits eine Einsprache bei der IV-Stelle hängig war
(vgl. Schlussbestimmungen vom 16. Dezember 2005 zur Änderung
des IVG [Massnahmen zur Verfahrensstraffung] Bst. b). Da nach der
bis zum 30. Juni 2006 gültigen Rechtslage in diesen Fällen keine Ver-
fahrenskosten zu erheben waren (vgl. Art. 61 Bst. a ATSG; Art. 4b der
Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigun-
gen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April
2007 geltenden Fassung), sind praxisgemäss auch im vorliegenden
Verfahren keine Kosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer am
14. Mai 2007 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer
daher zurück zu erstatten.
8.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegende,
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 2'500.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 14. März 2007 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung und im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurück
erstattet.
Seite 22
C-3001/2007
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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