B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3001/2016
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rentenanspruch (Einspracheentscheid vom
16. März 2016).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am … 1949 geborenen A.________ mit Verfügung vom 5. Juni
2013 mit Wirkung ab 1. Juli 2013 eine ordentliche Altersrente der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen
wurde (SAK-act. 9),
dass die AHV-Ausgleichskasse HOTELA mit Datum vom 2. Juli 2015 die
Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK überwies, da
A.________ seit dem 1. März 2015 im Ausland (Serbien) wohne,
dass sie gleichzeitig die neue Adresse in B.________ bekannt gab,
dass die HOTELA die SAK ersuchte, die monatlichen Rentenzahlungen ab
1. August 2015 zu übernehmen, und mitteilte, dass sie die Rente für den
Monat Juli 2015 noch ausbezahlt habe (SAK-act. 47),
dass die SAK A.________ die Auszahlung von CHF 1‘579.- ab dem 1. Au-
gust 2015 in Aussicht stellte (Mitteilung vom 13. Juli 2015 [SAK-act. 11]),
dass die SAK, nachdem sie festgestellt hatte, dass B.________ im Kosovo
liegt, A.________ mit Schreiben vom 4. August 2015 aufforderte, eine Ko-
pie ihres aktuellen Reisepasses einzureichen (SAK-act. 13),
dass die SAK – nach Eingang der verlangten Kopie – A.________ mitteilte,
die serbische Staatsangehörigkeit müsse durch einen in Serbien ausge-
stellten biometrischen Reisepass nachgewiesen werden, ansonsten ange-
nommen werde, dass sie kosovarische Staatsbürgerin sei (Schreiben vom
8. September 2015 [SAK-act. 16]),
dass die SAK mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 die Rentenzahlungen
per 31. August 2015 einstellte, im Wesentlichen mit der Begründung,
A.________ sei kosovarische Staatsangehörige und die Schweiz habe mit
dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das den
Rentenexport erlaube (SAK-act. 25),
dass die SAK die dagegen erhobene Einsprache vom 11. November 2015
(SAK-act. 29) mit Einspracheentscheid vom 16. März 2016 mit der Begrün-
dung abgewiesen hat, die serbische Staatsangehörigkeit sei nicht rechts-
genüglich belegt (SAK-act. 30),
dass namentlich ausgeführt wird, der eingereichte serbische Pass enthalte
den Vermerk „Koordinaciona Uprava“ (vgl. SAK-act. 29 S. 5),
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dass der Einspracheentscheid mit Datum vom 20. April 2016 erneut an die
mittlerweile nach Serbien umgezogene A.________ verschickt wurde
(SAK-act. 32),
dass A.________ mit Eingabe vom 11. Mai 2016 Beschwerde erhoben und
geltend gemacht hat, die Vorinstanz habe ihren Rentenanspruch zu Un-
recht nicht anerkannt (act. 1),
dass sie unter Hinweis auf eine Kopie ihres Reisepasses vorgebracht hat,
der biometrische Pass sei durch das Ministerium der Republik Serbien aus-
gestellt worden und enthalte keine Einschränkungen hinsichtlich Visafrei-
heit für den Schengenraum,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 beantragt
hat, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Angelegenheit sei an die
SAK zurückzuweisen, damit sie eine neue Verfügung erlassen könne, „mit
Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente ab dem 31. August 2015“
(act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]) und sich das Verfahren grundsätzlich
nach dem VwVG richtet (vgl. Art. 37 VGG), wobei gemäss Art. 3 Bst. dbis
VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten
bleiben,
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die fristgerecht und formgerecht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass AHV-Renten von ausländischen Staatsangehörigen gemäss Art. 18
Abs. 2 AHVG nur ins Ausland exportierbar sind, wenn eine zwischenstaat-
liche Vereinbarung dies vorsieht,
dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) ab dem 1. April 2010
nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige, wohl aber auf serbische
Staatsangehörige anwendbar ist (BGE 139 V 263),
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dass vorliegend lediglich umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin die ser-
bische Staatsangehörigkeit besitzt, und im Übrigen die Anspruchsvoraus-
setzungen für eine ordentliche AHV-Rente nach Art. 29 ff. AHVG zweifellos
weiterhin gegeben sind,
dass nach der Rechtsprechung eine kosovarisch-serbische Doppelbürger-
schaft nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern rechtsgenüglich zu
beweisen ist (BGE 139 V 263 E. 12.2),
dass der Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit mit einem gültigen
biometrischen Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-
Freiheit für den Schengenraum (d.h. ohne Vermerk „Koordinaciona Up-
rava“ [Verwaltungskoordination]) erbracht werden kann (vgl. Urteil BVGer
C-7380/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 5.3.2 m.H.),
dass die Verfahrensbeteiligten nunmehr zu Recht darin übereinstimmen,
dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der serbischen Staatsangehö-
rigkeit erbracht hat (vgl. auch SAK-act. 34 und 37) und weiterhin Anspruch
auf die AHV-Altersrente hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der die Verfügung vom
20. Oktober 2015 bestätigende (und an deren Stelle tretende, vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, S. 30 Rz. 2.7) Einspracheentscheid vom 16. März 2016 auf-
zuheben ist,
dass die Vorinstanz zudem anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die
AHV-Altersrente ab 1. September 2015 weiter auszurichten,
dass bei diesem Ergebnis – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine
neue Verfügung „mit Anerkennung des Anspruchs auf Altersrente ab dem
31. August 2015“ erlassen werden muss, da die rentenzusprechende Ver-
fügung vom 5. Juni 2013 (ergänzt durch die Mitteilung 13. Juli 2015) wei-
terhin Gültigkeit hat,
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent-
scheid wird aufgehoben.
Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die AHV-Rente
ab 31. August 2015 weiterhin auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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