Abtei lung II I
C-300/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
M._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente – Gesuch um Wiederherstellung der Frist
nach Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts mit
Urteil vom 13. November 2008 wegen Nichtleistung des
Kostenvorschusses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-300/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 hat die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) revisionsweise die M._______ bis da-
hin gewährte Invalidenrente per 1. Oktober 2008 aufgehoben.
B.
Mit Beschwerde vom 19. August 2008, nachgebessert am 15. und am
29. September 2008, hat M._______ diese Verfügung beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2008 hat das Bundesverwal-
tungsgericht M._______ in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) aufgefordert, bis zum 4. November 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu leisten. Diese Aufforderung wurde
mit der Androhung verbunden, bei nicht fristgerechter Leistung des
Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss
den Angaben auf dem Rückschein ist diese Verfügung M._______ am
11. Oktober 2008 zugestellt worden.
D.
Mit Urteil vom 13. November 2008 ist das Bundesverwaltungsgericht
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der Kos-
tenvorschuss bis dahin nicht bezahlt worden ist. Gemäss den Angaben
auf dem Rückschein ist M._______ dieses Urteil am 6. Dezember
2008 zugestellt worden.
E.
Am 15. Dezember 2008 verzeichnete das Bundesverwaltungsgericht
im oben genannten, mit Urteil vom 13. November 2008 entschiedenen
Verfahren einen Geldeingang in der Höhe von Fr. 312.42.
F.
Mit Brief vom 19. Dezember 2008 wurde M._______ mitgeteilt, dass
das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde mit Urteil vom
13. November 2008 aufgrund des bis dahin nicht einbezahlten Kosten-
vorschusses nicht eingetreten ist. Entsprechend werde ihm der von
ihm verspätet einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 312.42
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zurückerstattet. Ferner wurde er auf die Rechtsmittelbelehrung im
Urteil vom 13. November 2008 verwiesen.
G.
Mit Schreiben vom 2. Januar 2009 (Poststempel vom 3. Januar 2009)
hat M._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungs-
gericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses eingereicht.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er den Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 300.- am 4. November 2008 bei der Post-
agentur in B._______ bar einbezahlt habe. Da Direktüberweisungen
jedoch nur an Hauptpostämtern möglich seien, habe der Auftrag via
Postkonto ausgeführt werden müssen. Aufgrund einer ungenügenden
Kontodeckung, die ihm zu dem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei,
habe sodann die Zahlung nicht durchgeführt werden können. Erst am
11. Dezember 2008 sei er von der Post informiert worden, dass der
Auftrag wegen ungenügender Kontodeckung nicht habe ausgeführt
werden können. Sofort habe er dann selbentags die Überweisung über
seine Hausbank veranlasst.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Fristwiederherstellungsgesuchen nach Art. 24 Abs. 1 VwVG betreffend
Fristen, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachge-
holte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 233). Da das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
gegen Verfügungen der IV-Stelle gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zu befinden hat, ist es somit
auch zuständig für die Behandlung des vorliegenden Fristwiederher-
stellungsgesuchs.
2.
Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG kann eine Frist wiederhergestellt werden,
wenn jemand unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristge-
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mäss zu handeln. Wer eine Frist wiederhergestellt haben möchte,
muss unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersuchen; desgleichen muss die versäumte
Rechtshandlung nachgeholt werden.
2.1 Eine Wiederherstellung ist sowohl bei behördlichen als auch bei
gesetzlichen Fristen möglich. Die Praxis dazu ist jedoch sehr restriktiv,
darf doch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Ver-
fahrens ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Hat
eine beigezogene Hilfsperson die Verspätung verschuldet, muss sich
der Vertretene dies anrechnen lassen.
Als erheblich sind nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interes-
sen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (VPB 70.72 E. 3
mit Hinweisen). Als unverschuldete Hindernisse hat die Rechtspre-
chung etwa Naturkatastrophen, obligatorischen Militärdienst (BGE 104
IV 210 E. 3) oder plötzliche schwere Erkrankungen (BGE 119 II 87 E.
2a; BGE 112 V 255 E. 2a mit Hinweisen) anerkannt. Die Verhinderung
muss derart unvorgesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist,
die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu be-
wirken (VPB 70.72 E. 4).
Nicht als Wiederherstellungsgründe anerkennt die Rechtsprechung in-
besondere organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung,
Ferienabwesenheit (VPB 68.146 E. 3b) oder Unkenntnis der gesetzli-
chen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1514/2006
vom 14. Februar 2004 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 ff. mit Hinweisen, insbe-
sondere Rz. 2.143; STEFAN VOGEL, Art. 24, in: Christoph Auer/Markus
Müller, Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 7 ff., insbesondere Rz.
10).
2.2 Vorliegend bringt der Gesuchsteller sinngemäss vor, dass er zwar
der Post den Überweisungsauftrag rechtzeitig erteilt habe, sich aber
nicht bewusst gewesen sei, dass er auf dem Postkonto, von dem aus
die Überweisung – da es sich bei der von ihm aufgesuchten Poststelle
nicht um ein Hauptpostamt gehandelt habe – hätte vorgenommen wer-
den sollen, keine genügende Deckung aufgewiesen habe. Aus diesem
Grund habe die Post die Überweisung nicht vorgenommen. Diese ha-
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be ihn erst am 11. Dezember 2008 über seine Unterdeckung infor-
miert. Unverzüglich habe er sodann die Überweisung über seine Haus-
bank veranlasst, und schliesslich am 2. Januar 2009 das Gesuch um
Wiederherstellung eingereicht.
Nach der oben dargestellten restriktiven Praxis beruht das Verpassen
der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses vorliegend auf einer or-
ganisatorischen Unzulänglichkeit, die nicht als unverschuldet im Sinne
von Art. 24 Abs. 1 VwVG gilt, zumal auch das Verhalten der Post als
Hilfsperson dem Gesuchsteller anzurechnen ist.
2.3 Damit wurde der Gesuchsteller nicht im Sinne der Rechtspre-
chung unverschuldet davon abgehalten, den Kostenvorschuss recht-
zeitig zu überweisen. Die Frist für die Wiederherstellung des Kosten-
vorschusses kann deshalb nicht wiederhergestellt werden; das ent-
sprechende Gesuch ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach
Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG, SR 831.10) abzuweisen.
3.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass er nach
Art. 87 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) bei der IV-Stelle jederzeit ein neues
Leistungsgesuch einreichen kann, auf welches diese einzutreten hat,
sofern er glaubhaft machen kann, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (insbesondere:
Verschlechterung des Gesundheitszustandes).
4.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben und es ist keine Parteient-
schädigung zu gewähren.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. Januar 2009 wird abgewie-
sen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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