B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-300/2019
Ur t e i l vom 11 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Jürgen P. Messmer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 17. Dezember 2018).
C-300/2019
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1961 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Deutschland. Sie lei-
det seit ihrer Kindheit an einer durch die Kinderlähmung ausgelösten Geh-
behinderung (act. 14). Seit 1. August 2008 war sie als Grenzgängerin in
der Schweiz als Disponentin (Bürotätigkeit in einem Speditionsbetrieb) mit
einem Pensum von 100 % erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 1,
act. 12), ehe sie nach einem am 3. November 2013 erlittenen Treppensturz
krankgeschrieben wurde (letzter effektiver Arbeitstag: 29. Oktober 2013;
act. 13). Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin wegen Um-
strukturierungsmassnahmen und finanziellen Gründen per 31. August
2014 aufgelöst (act. 13 S. 8).
B.
B.a Am 9. April 2014 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ (nachfolgend: kantonale IV-Stelle) unter Hinweis auf
die Folgen des Unfalls vom 3. November 2013 (HWS-Schmerzen, Band-
scheibenvorfall) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung an (act. 1 und 2). Nachdem die kantonale IV-Stelle mit
unbeanstandet gebliebener Mitteilung vom 4. Juni 2014 einen Anspruch
auf berufliche Massnahmen verneint hatte (act. 17), tätigte sie Abklärungen
zur Prüfung eines Rentenanspruchs. Dabei zog sie die Akten des Unfall-
versicherers bei (act. 24), holte Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med.
C._______ und Dr. med. D._______ ein (act. 27, act. 30) und gab auf Emp-
fehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. 36) bei Dr. med.
E._______ ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag (act. 40), das am
10. Dezember 2014 erstattet wurde (act. 45). Nach einer Stellungnahme
des RAD vom 18. Dezember 2014 (act. 47) stellte die kantonale IV-Stelle
der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Februar 2015 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 52).
B.b Am 9. Februar 2015 übermittelte die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der kantonalen IV-Stelle Akten
des deutschen Sozialversicherungsträgers mit zwei ärztlichen Gutachten
von Dr. med. F._______ vom 22. Mai 2014 und von Dr. med. G._______
und Dipl. Psych. H._______ vom 21. August 2014 (act. 53). Zu den beiden
deutschen Gutachten nahm der RAD am 10. März 2015 Stellung (act. 62).
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B.c Nach durchgeführtem Einwandverfahren (act. 54) wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leis-
tungsbegehren gestützt auf die Feststellungen der kantonalen IV-Stelle mit
Verfügung vom 7. Mai 2015 ab (act. 66).
B.d Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (act. 67) und reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
einen ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik I._______ vom 15. Juni
2015 ein (act. 71). Mit Urteil C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 hiess das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerde insoweit gut, als es die angefoch-
tene Verfügung vom 7. Mai 2015 aufhob und die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zum Erlass einer neuen Ver-
fügung an die IVSTA zurückwies (act. 74). In den Erwägungen hielt es im
Wesentlichen fest, dass dem Gutachter Dr. med. E._______ die beiden,
teils abweichenden deutschen Gutachten von Dr. med. G._______ vom
21. August 2014 sowie von Dr. med. F._______ vom 22. Mai 2014 nicht
vorgelegen hätten und folglich eine Auseinandersetzung damit fehle. Ge-
stützt auf das Gutachten von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2014
könne der Leistungsanspruch daher nicht abschliessend beurteilt werden
(E. 4.6). Die IVSTA habe dem Gutachter die vollständigen Akten, insbeson-
dere die beiden genannten Gutachten sowie den im Beschwerdeverfahren
eingereichten Entlassungsbericht vom 15. Juni 2015, vorzulegen und unter
Berücksichtigung der ergänzten Aktenlage eine Überarbeitung bzw. Präzi-
sierung des Gutachtens zu verlangen (E. 4.7.3).
C.
Nachdem das Rückweisungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts rechts-
kräftig geworden war, holte die kantonale IV-Stelle Verlaufsberichte bei den
behandelnden Ärzten Dr. med. C._______ vom 25. Juli 2017 (act. 80) und
Dr. med. D._______ vom 2. August 2017 (act. 81) ein. Am 4. September
2017 legte sie diese beiden Arztberichte, das Gutachten von Dr. med.
G._______ vom 21. August 2014 sowie den Entlassungsbericht vom 15.
Juni 2015 dem Gutachter Dr. med. E._______ vor (act. 84). Dieser nahm
im Rahmen einer Gutachtensergänzung vom 12. September 2017 dazu
Stellung (act. 85). Nach Einholen einer Stellungnahme des RAD vom 22.
September 2017 (act. 88) stellte die kantonale IV-Stelle der Versicherten
mit Vorbescheid vom 24. November 2017 die Abweisung des Leistungsbe-
gehrens in Aussicht (act. 89). Nach Einwänden der Versicherten (act. 90)
nahm der RAD am 10. Juli 2018 nochmals Stellung (act. 105), ehe die IV-
STA mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 gestützt auf die Feststellungen
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der kantonalen IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut abwies. Zur Be-
gründung hielt sie fest, die einjährige Wartezeit mit einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von 40 % und das Erfordernis einer andauernden Ar-
beits- und Erwerbsunfähigkeit von 40 % seien nicht erfüllt (act. 111).
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr
sei eine angemessene Invalidenrente auf der Basis einer Arbeits- und Er-
werbsfähigkeit von mindestens 80 % auszurichten. Im Rahmen der Be-
gründung seiner Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin vorbringen,
dass die medizinische Entscheidgrundlage veraltet sei, weshalb ein aktu-
elles medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen sei (BVGer-
act. 1).
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2019 bei der Beschwerdefüh-
rerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-
act. 2) wurde am 8. Februar 2019 geleistet (BVGer-act. 5).
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. April 2019 unter
Hinweis auf eine Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 4. April 2019
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 10).
G.
In ihrer Replik vom 29. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss
an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 13).
H.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos-
sen (BVGer-act. 14).
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) vor-
gesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Be-
schwerdeführerin als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat,
das Leistungsbegehren entgegengenommen und geprüft, während die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2018 erlassen
hat. Diese Verfügung, mit der die Vorinstanz das Leistungsbegehren der
Beschwerdeführerin abgewiesen hat, bildet Anfechtungsobjekt und damit
Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). Streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.
3.
3.1 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 17. Dezember 2018) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, wohnt in
Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen das
Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und
die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
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Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die
durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
4.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
4.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16
ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommens-
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vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die ver-
sicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der me-
dizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom-
men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Vali-
deneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise
zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen
lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2; Urteil des BGer 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 5.1).
4.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind.
Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1;
125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson muss
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des BGer
9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG einge-
holten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforde-
rungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweis-
wert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässig-
keit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
5.
Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das
Folgende entnehmen:
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Seite 8
5.1 Gemäss einem Bericht des Klinikums J._______ vom 28. Februar
2012 leide die Beschwerdeführerin an einem Post-Polio-Syndrom mit deut-
licher Verkürzung des rechten Beins, funktioneller Spitzfussstellung sowie
einem Streckdefizit von 10° im rechten Kniegelenk. Die Fehlhaltung werde
im Bereich des Beckens und der lumbalen Wirbelsäule durch eine kräftige
Muskulatur gut kompensiert (act. 53 S. 37 f.).
5.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie
sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap-
parates, hielt in seinem Bericht vom 5. Dezember 2013 als Diagnosen eine
Myogelose der Schulter-Nacken-Muskulatur, Poliomyelitisfolgen, eine Blo-
ckierung der HWS C5/6 rechts sowie einen Verdacht auf Nervenirritation
beidseits fest. Zum Ausschluss einer Nervenkompressionssymptomatik
habe er eine MRT-Untersuchung veranlasst (act. 24 S. 18). Am 11. Dezem-
ber 2013 wurde eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule durchge-
führt. Dr. med. K._______, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin,
hielt in seinem Bericht vom 11. Dezember 2013 fest, es bestehe links ein
mediolateraler Bandscheibenprolaps und eine begleitende Retrospondy-
lose mit Kontakt zur linken C3-Wurzel. Weiter lägen knöcherne Neurofora-
minalstenosen HWK5/6 beidseits mit Einengung der rechten C6-Wurzel
vor. Es bestehe ein Kontakt zur linken C6-Wurzel (act. 24 S. 17).
5.3 Den Berichten des Hausarztes Dr. med. C._______, Facharzt für All-
gemeinmedizin und Innere Medizin, vom 31. März 2014 (act. 2 S. 3), vom
24. Juli 2014 (act. 30) und vom 14. Januar 2015 (act. 53 S. 35 f.) ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem zerviko-thorakalen
Schmerzsyndrom und Funktionseinschränkungen bei schwerer Fehlhal-
tung der gesamten Wirbelsäule mit multiplen Myogelosen, an einer Bein-
Längen-Differenz sowie an einem Postpoliosyndrom leide. Er bezifferte die
aus den genannten Leiden resultierende Arbeitsunfähigkeit mit 100 % seit
4. November 2013 (Unfall am 3. November 2013).
5.4 Im Auftrag des deutschen Sozialversicherungsträgers wurden die fol-
genden beiden Gutachten erstellt:
5.4.1 Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und für Ge-
fässchirurgie, diagnostizierte im Gutachten vom 22. Mai 2014 Poliomyeli-
tisfolgen, eine Beinverkürzung als Poliofolge mit Spitzfuss rechts, eine kon-
sekutive Skoliose der BWS und Beinverkürzung rechts, ein Cervikobrachi-
alsyndrom mit peripherer Parästhesie, ein HWS-Syndrom mit Bandschei-
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benprotrusion, eine Gangstörung sowie ein Beckenschiefstand. Er erach-
tete die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen für
eine leichte Arbeit mit überwiegendem Sitzen, gelegentlichem Stehen und
Gehen und unter Berücksichtigung des positiven und negativen Leistungs-
bilds als für sechs Stunden und mehr arbeitsfähig. Für die letzte berufliche
Tätigkeit als Angestellte attestierte Dr. med. F._______ eine Arbeitsfähig-
keit von drei bis unter sechs Stunden. Das Leistungsvermögen werde
durch die orthopädischen Leiden bestimmt. Die Leistungsminderung be-
stehe seit dem 4. November 2013 (act. 53 S. 22 ff.).
5.4.2 Dem Gutachten von Dr. med. G._______, Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie, und Dipl. Psych. H._______ vom 21. August 2014 sind als
Diagnosen «vordergründige Cervicalgien nach Treppensturz, Schmerzen
im thorakalen und lumbalen Bereich, keine radikulär abgrenzbaren
Schmerzen oder motorischen Ausfälle und auch keine Hinweise für eine
medulläre Beteiligung» zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit für die bishe-
rige Bürotätigkeit erachteten die Gutachter für mehr als sechs Stunden pro
Tag als gegeben (act. 53 S. 13 ff.).
5.5 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für
Rheumatologie, hielt im zuhanden der kantonalen IV-Stelle erstellten Gut-
achten vom 10. Dezember 2014 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit/bei grosser links-
lateraler Diskushernie C2/3 beidseits fest. Als Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er eine beginnende Fingerpolyarthrose, einen
Status nach Poliomyelitis 1962 (schwere Parese der rechten unteren Ext-
remität mit fixiertem Extensionsdefizit des rechten Knies und fixierter Spitz-
fussstellung rechts) und anamnestisch ein benigner paroxysmaler Lage-
rungsschwindel, mit den erlernten Übungen kompensiert. Zur Arbeitsfähig-
keit führte er aus, das zervikovertebrale Syndrom habe insofern einen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit, als die Beschwerdeführerin einen leicht ver-
mehrten Pausenbedarf zur Entlastung aufweise. Die Arbeitsfähigkeit in der
letzten Tätigkeit als Büroangestellte gab er mit 90 % an. Ferner bemerkte
er, dass kein Profil einer Verweistätigkeit existiere, in welcher die Be-
schwerdeführerin eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könne als in der
bisherigen Bürotätigkeit. Die Bürotätigkeit sei ideal und die geringe Arbeits-
unfähigkeit von 10 % resultiere aus dem leicht gesteigerten Pausenbedarf.
Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit beschrieb er wie folgt: 100 % arbeitsunfä-
hig von 11/2013 (Treppensturz) bis Ende 02/2014, 50 % arbeitsunfähig in
03/2014 (langsamer Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit) und seit
04/2014 10 % arbeitsunfähig (act. 45).
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5.6 Der RAD-Arzt Dr. med. L._______, Praktischer Arzt, hat in seiner Stel-
lungnahme vom 18. Dezember 2014 die Diagnosen sowie die Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters Dr. med. E._______ übernom-
men. Zum Belastungsprofil für Verweistätigkeit hielt er fest: «wie in der zu-
letzt ausgeübten Tätigkeit oder leichter». In einer Verweistätigkeit bestehe
keine höhere Arbeitsfähigkeit wie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (act.
47).
5.7 Die Beschwerdeführerin unterzog sich vom 13. Mai bis 3. Juni 2015
einer stationären Rehabilitation in der Klinik I._______. Im Entlassungsbe-
richt vom 15. Juni 2015, unterzeichnet von Dr. med. M._______, Facharzt
für Orthopädie, und Dr. med. N._______, Facharzt für Physikalische und
Rehabilitative Medizin, und O._______, Stationsärztin, wurden als Diagno-
sen Folgezustände der Poliomyelitis, eine Polyarthrose (nicht näher be-
zeichnet), eine Epicondylitis radialis humeri sowie eine Valgusdeformität
(anderenorts nicht klassifiziert: Mehrere Lokalisationen) genannt. Die Be-
schwerdeführerin werde arbeitsunfähig entlassen. Aufgrund der genannten
Diagnosen mit starken Bewegungs- und Belastungseinschränkungen im
Bereich der gesamten Rumpfmuskulatur und der Extremitäten sei die letzte
Tätigkeit als Disponentin als nicht mehr leidensgerecht einzustufen. Es be-
stünden diverse Einschränkungen der bewegungsbezogenen Funktionen:
Das Heben und Tragen von Lasten, bückenden Tätigkeiten, einseitige Be-
lastungen und Fehlhaltung bzw. Zwangshaltung für die Rumpf- und Extre-
mitätenmuskulatur, häufiges sitzen, stehen und gehen, kniende Tätigkei-
ten, häufiges Überkopfarbeiten, das Besteigen von Gerüsten und Leitern,
Gehen auf unebenem Grund. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe
eine Leistungsfähigkeit von weniger als drei Stunden (pro Tag) für leichte
Berufstätigkeiten in wechselnden Körperpositionen im Stehen, Gehen und
Sitzen unter Vermeidung der oben genannten Einschränkungen (act. 71).
5.8 Dr. med. C._______ hielt in seinem Bericht vom 25. Juli 2017 als Diag-
nosen eine Polyarthrose, eine Epicondylitis radialis humeri, eine Spinalka-
nalstenose sowie ein Schmerzsyndrom fest. Es bestünden eine stark ein-
geschränkte Bewegungsfähigkeit und Belastungseinschränkungen von
Rumpfmuskulatur und Extremitäten, eine Gangstörung, eine Fehlstatik der
Wirbelsäule sowie eine Muskelhypotrophie. Es bestehe eine Beschwerde-
persistenz ohne Aussicht auf Besserung. Die Beschwerdeführerin sei dem
Erwerbsleben nicht mehr gewachsen. Die bisherige Tätigkeit als Disponen-
tin sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (act. 80).
C-300/2019
Seite 11
5.9 Dr. med. D._______ berichtete am 2. August 2017, dass sich in den
letzten Jahren an der Gesamtsituation nichts verändert habe. Die Be-
schwerden hätten in den letzten drei Jahren eher etwas zugenommen,
auch die Bewegungseinschränkung im Bereich der Wirbelsäule. Es hätten
sich jedoch keine manifesten Veränderungen ergeben (act. 81).
5.10 Dr. med. E._______ hielt in seiner Gutachtensergänzung vom
12. September 2017 fest, dass sich aus den, ihm neu vorgelegten ärztli-
chen Berichten gegenüber seinem Gutachten keine neuen Aspekte erge-
ben würden, weshalb seine damalige Beurteilung nach wie vor Gültigkeit
habe (act. 85). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD-Arzt Dr. med.
L._______ mit Stellungnahme vom 22. September 2017 an (act. 88).
5.11 Laut einem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht von Dr.
med. C._______ vom 10. Januar 2019 leide die Beschwerdeführerin an
einem chronischen Schmerzsyndrom bei schwerster orthopädischer Or-
ganveränderung, welche immer häufiger zu Arbeitsunfähigkeit führe. Inzwi-
schen sei die Beschwerdeführerin in einem nicht mehr erwerbsfähigen Zu-
stand. Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit 9. Januar 2018 (Beilage
zu BVGer-act. 1).
6.
6.1 Die Vorinstanz stützte sich für die Abweisung des Leistungsbegehrens
auf das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte rheumatologische Gut-
achten von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2014 inklusive der in
Nachachtung des Urteils C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 eingeholten Gut-
achtensergänzung vom 12. September 2017 ab, dem sich in medizinischer
Hinsicht und bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch der
RAD-Arzt Dr. med. L._______ angeschlossen hat (Stellungnahmen vom
18. Dezember 2014 [act. 47] und vom 22. September 2017 [act. 88]).
6.1.1 Im Rahmen der Begutachtung im Dezember 2014 wurden nach einer
detaillierten Anamneseerhebung die von der Beschwerdeführerin beklag-
ten Beschwerden am rechten Bein, am Rücken und an den Händen fach-
ärztlich abgeklärt und diagnostisch erfasst. Hinsichtlich der Nacken-
schmerzen hat der Gutachter gestützt auf eine eingehende klinische Un-
tersuchung, die gerade bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule die
wichtigste und eingehendste Prüfung darstellt (vgl. Urteil des BGer
9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.1.2), nachvollziehbar und
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Seite 12
schlüssig dargelegt, dass die Halswirbelsäule allseits knapp normal be-
weglich sei und keine radikuläre Symptomatik vorliege. An den oberen Ext-
remitäten seien Kraft, Sensibilität und Reflexbild unauffällig. Anhand des
MRI-Befundes vom 11. Dezember 2013 hat er erläutert, dass die linkssei-
tige Diskushernie zwar die zervikalen lokalen Beschwerden erklären
könne, aber nicht zu einer radikulären Reizsymptomatik im Sinne einer
Ausfallsymptomatik führe und die objektivierbaren Befunde eher beschei-
den seien. Der Gutachter hat den Nackenbeschwerden bei der Einschät-
zung der Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen, indem der Beschwerdefüh-
rerin bei der Ausübung der (als optimal adaptiert bezeichneten) ange-
stammten Bürotätigkeit ein leicht vermehrter Pausenbedarf im Umfang von
10 % zur zeitweiligen Entlastung zugestanden wird. Weiter lässt sich auf-
grund der Ausführungen des Gutachters nachvollziehen, dass die Folgen
der Poliomyelitis (schwere Parese mit Muskelatrophie des rechten Beins,
Verkürzung des rechten Beins um 5 cm, Streckdefizit am rechten Knie) bis
zum Zeitpunkt der Untersuchung zu keiner Einschränkung in der vorwie-
gend sitzend ausgeübten angestammten Bürotätigkeit geführt haben. Wei-
ter legte der Gutachter gestützt auf ein angefertigtes Handröntgenbild
überzeugend dar, dass die beidseits beginnenden Arthrosen mechanisch
lokale Beschwerde erklären könnten, dieser Befund aber keine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit mit sich bringe.
6.1.2 Im Gutachten vom 10. Dezember 2014 hat sich Dr. med. E._______
mit den ihm vorgelegten Berichten der behandelnden Ärzte Dr. med.
C._______ und Dr. med. D._______ auseinandergesetzt. Er hat dabei ins-
besondere überzeugend dargelegt, dass sich in den Berichten des Haus-
arztes Dr. med. C._______ keine Befunde oder Begründungen fänden, die
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % erklären könnten. Nachdem das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 bemängelt
hatte, dass dem Gutachter die beiden im Auftrag der deutschen Renten-
versicherung erstellten Gutachten vom 22. Mai 2014 und vom 21. August
2014 nicht vorgelegt wurden, hat Dr. med. E._______ im Rahmen der Gut-
achtensergänzung vom 12. September 2017 nun auch zum neurologi-
schen Gutachten von Dr. med. G._______ und Dipl. psych. H._______
vom 21. August 2014 Stellung genommen. Dabei hat er überzeugend dar-
gelegt, dass dieses keine neuen Aspekte beinhalte, die er im Rahmen sei-
ner Begutachtung nicht berücksichtigt habe, hätten doch die deutschen
Gutachter keine radikulär abgrenzbaren Schmerzen oder motorische Aus-
fälle und auch keine Hinweise für eine medulläre Beteiligung erwähnt. Auch
die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten sitzenden Tä-
tigkeit von «sechs Stunden oder mehr», was im Rahmen der deutschen
C-300/2019
Seite 13
sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung der höchsten von drei möglichen
Einstufungen entspricht, stellt keinen Widerspruch zur Arbeitsfähigkeits-
schätzung von Dr.med. E._______ dar.
6.1.3 Entgegen der Anordnung im Urteil C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 hat
die kantonale IV-Stelle das zweite deutsche Gutachten, jenes von Dr. med.
F._______ vom 22. Mai 2014, dem Gutachter Dr. med. E._______ nicht
vorgelegt, weshalb sich dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
12. September 2017 auch nicht damit auseinandersetzen konnte. Der
Grund, weshalb die kantonale IV-Stelle der verbindlichen gerichtlichen An-
ordnung (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_497/2016 vom 29. Dezember 2016
E. 5.3) nicht nachgekommen ist, erschliesst sich nicht aus den Akten. Auf
Vorlage des Gutachtens von Dr. med. F._______ vom 22. Mai 2014 ist je-
doch abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung BGE 142 I 1 E. 6; zum
Ganzen Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweisen). Daraus sind keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, zu-
mal auch Dr. med. F._______ im Rahmen der klinischen Untersuchung
keine auffälligen Wirbelsäulenbefunde erhob und auch sonst keine objek-
tivierbaren Aspekte benannte, die dem Gutachter Dr. med. E._______ nicht
bekannt waren. Die (abweichende) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch Dr. med. F._______ vermag auch keine konkreten Zweifel am Gut-
achten von Dr. med. E._______ zu wecken. Die Einschränkung für sit-
zende Tätigkeiten begründet er mit der Taubheit der Hände, die jedoch
durch die erhobene Befundlage nicht erklärbar ist. Weshalb eine überwie-
gend sitzende Tätigkeit ansonsten nicht vollschichtig zumutbar sein soll,
begründet Dr. med. F._______ nicht. Weiter ist es nicht nachvollziehbar,
weshalb er für eine Tätigkeit entsprechend dem von ihm festgelegten po-
sitiven und negativen Leistungsbild eine Arbeitsfähigkeit von «6 Stunden
und mehr» attestiert, aber für die angestammte Tätigkeit als Büroange-
stellte nur eine Arbeitsfähigkeit von «3 bis unter 6 Stunden» als gegeben
betrachtet. Schliesslich ist es fraglich, ob Dr. med. F._______ als Facharzt
für Allgemeine Chirurgie und für Viszeralchirurgie eine uneingeschränkte
Beurteilungskompetenz in Bezug auf die im Vordergrund stehenden
Rückenbeschwerden, die keine operativen Eingriffe zur Folge hatten, zu-
kommt.
6.1.4 Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Gutachter Dr. med.
E._______ ist schliesslich für den Zeitpunkt seiner Untersuchung auch vor
dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin vor dem
Treppensturz seit Jahren trotz den vorbestehenden Poliomyelitis-Folgen
mit stark eingeschränkter Gehfähigkeit in einer Bürotätigkeit in einem
C-300/2019
Seite 14
100%-Pensum erwerbstätig war. Es ist aufgrund der medizinischen Akten
nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die Unfallfolgen länger als bis Ende
März 2014 eingeschränkt gewesen sein soll, zumal keine auf den Unfall
zurückzuführenden Einschränkungen mehr dokumentiert werden und sie
auch selbst anfangs März 2014 die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit
im Umfang von 50 % anstrebte, was jedoch von der Arbeitgeberin abge-
lehnt wurde (act. 14 S. 4). Somit ist nachvollziehbar, dass der Gutachter
davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ab April 2014 nach Abheilung
der Unfallfolgen wieder im Wesentlichen den gesundheitlichen Zustand vor
dem Unfall erreicht hat (vgl. auch die Verfügung des Unfallversicherers
vom 27. Februar 2014 über die Leistungseinstellung per 3. Februar 2014,
act. 24 S. 8 f.). Deshalb ist davon auszugehen, dass ihr die angestammte,
vorwiegend sitzende Arbeit wieder spätestens ab April 2014 im Umfang
von 90 % zumutbar gewesen war.
6.1.5 Im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes ab dem
Unfall vom 3. November 2013 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am
9. Dezember 2014 kommt dem Gutachten von Dr. med. E._______ vom
10. Dezember 2014 unter Berücksichtigung seiner Gutachtensergänzung
vom 12. September 2017 voller Beweiswert zu. Somit steht mit dem erfor-
derlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass
vom 4. November 2013 bis Ende Februar 2014 eine volle Arbeitsunfähig-
keit, im März 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und danach bis zum
Zeitpunkt der Untersuchung vom 9. Dezember 2014 eine Arbeitsunfähig-
keit von 10 % in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit be-
standen hat. Zwar ist damit die Anspruchsvoraussetzung von Art. 28 Abs.
1 Bst. b IVG (Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % wäh-
rend eines Jahres) entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfüllt, zumal die
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 4. November 2013
bis 3. November 2014 durchschnittlich rund 43 % betragen hat. Wie die
folgenden Ausführungen zeigen, ist aber trotzdem kein Rentenanspruch
entstanden, weil die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG (mindes-
tens 40 %ige Invalidität nach Ablauf dieser Wartezeit) nicht gegeben ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihre letzte Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen –
und damit invaliditätsfremden – Gründen verloren, weshalb bei der Bemes-
sung des Invaliditätsgrades das Valideneinkommen nicht aufgrund des zu-
letzt erzielten Lohnes, sondern auf der Grundlage der vom Bundesamt für
Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
zu bestimmen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_212/2015 vom 9. Juni 2015 E.
5.4). Da die bisherige Tätigkeit laut dem Gutachter und dem RAD-Arzt ei-
ner leidensangepassten Tätigkeit entspricht, ist das Invalideneinkommen
C-300/2019
Seite 15
vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, weshalb sich die genaue Ermitt-
lung des statistischen Validen- und Invalideneinkommens erübrigt. Der In-
validitätsgrad entspricht hier dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 10 %
unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der
höchstens 25 % betragen darf (vgl. Urteile des BGer 8C_379/204 vom 8.
September 2017 E. 3.2.1 und 9C_888/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2, je
mit Hinweisen). Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Abzugs
vom Tabellenlohn von 25 % resultiert ein rentenausschliessender Invalidi-
tätsgrad von 32.5 %. Es ist daher festzustellen, dass bis Ende Dezember
2014 kein Rentenanspruch entstanden ist.
6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich die Vorinstanz auch für die Beurteilung des
Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
für den Zeitraum nach der Begutachtung vom 9. Dezember 2014 bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2018 auf das Gut-
achten von Dr. med. E._______ vom 10. Dezember 2014 sowie seine Gut-
achtensergänzung vom 12. September 2017 abstützen durfte.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert diesbezüglich, dass das Gutachten
vom 10. Dezember 2014 veraltet sei. Seit der letzten, gerichtlich aufgeho-
benen Verfügung der Vorinstanz vom 7. Mai 2015 habe sich ihr Gesund-
heitszustand geändert, weshalb die kantonale IV-Stelle gehalten gewesen
wäre, ein aktuelles Gutachten gestützt auf einer neuen Untersuchung ein-
zuholen.
Die Vorinstanz bzw. die kantonale IV-Stelle hält dem entgegen, dass ihr
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 ein-
zig auferlegt habe, unter Berücksichtigung der beiden deutschen Gutach-
ten sowie des Reha-Entlassungsberichts eine Ergänzung des Gutachtens
von Dr. med. E._______ einzuholen. Diese Anweisung sei umgesetzt wor-
den. Darüber hinaus habe sie bei den behandelnden Ärzten Dr. med.
C._______ und Dr. med. D._______ aktuelle Arztberichte eingeholt. Diese
seien dem Gutachter Dr. med. E._______ ebenfalls zur Stellungnahme vor-
gelegt worden. Er sei zum Schluss gekommen, dass keine neuen Aspekte
vorlägen, weshalb er an seiner ursprünglichen Beurteilung festgehalten
habe. Auch aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des
Hausarztes würden sich keine neuen Befunde oder Diagnosen ergeben.
Insgesamt fehlten objektive Hinweise auf eine Veränderung, weshalb wei-
terhin auf die Einschätzung von Dr. med. E._______ abzustellen sei.
C-300/2019
Seite 16
6.2.2 Zur Beantwortung der Frage, ob das Gutachten von Dr. med.
E._______ vom 10. Dezember 2014 mit der Ergänzung vom 12. Septem-
ber 2017 noch hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kri-
terium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage
seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres
Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Ak-
tualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Urteil des
BGer 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3). Massgebend ist damit, ob
sich aus den Akten Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Dezember 2014
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2018 er-
geben (vgl. Urteil des BGer 8C_1024/2010 vom 3. März 2010 E. 2.1).
6.2.3 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerde-
führerin rund ein halbes Jahr nach dem Begutachtungstermin bei Dr. med.
E._______ vom 13. Mai bis 3. Juni 2015 einer stationären Rehabilitation in
Deutschland unterzogen hat. Die Fachärzte der Rehabilitationsklinik beur-
teilten die Schwere des Gesundheitsschadens sowie die Arbeitsfähigkeit
abweichend vom Gutachter Dr. med. E._______. Im Gegensatz zum Gut-
achter erachteten die Fachärzte der Rehabilitationsklinik auch ein häufiges
Sitzen als nicht mehr zumutbar und gingen aufgrund der Schwere der Er-
krankung selbst bei einer leichten (Büro-)Tätigkeit von einer erheblichen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus («unter 3 Stunden»). Den entspre-
chenden Entlassungsbericht vom 15. Juni 2015 hat die Beschwerdeführe-
rin zwar bereits im Rahmen des letzten Beschwerdeverfahrens C-
3781/2015 eingereicht, das Gericht hat sich damals jedoch inhaltlich nicht
dazu geäussert, weil der Reha-Aufenthalt erst nach Erlass der damals an-
gefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2015 stattgefunden und damit in zeitli-
cher Hinsicht nicht mehr in den vom Gericht zu überprüfenden Sachverhalt
fiel. Dr. med. E._______ nahm im Rahmen seiner Gutachtensergänzung
vom 12. September 2017 zum Entlassungsbericht vom 15. Juni 2015 Stel-
lung. Dabei wies er korrekterweise darauf hin, dass im Entlassungsbericht
keinerlei radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome beschrieben würden und
sich in dieser Hinsicht keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes vorliegen würden. Soweit er aber davon ausgeht, dass
sich dem Entlassungsbericht auch ansonsten keine neuen Aspekte gegen-
über seiner Begutachtung entnehmen lassen, kann ihm wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, nicht gefolgt werden.
C-300/2019
Seite 17
6.2.4 Im Entlassungsbericht vom 15. Juni 2015 werden starke Bewegungs-
und Belastungseinschränkungen im Bereich der gesamten Rumpfmusku-
latur und Extremitäten als Folge des Post-Polio-Syndroms beschrieben.
Dies wird im Gutachten vom 10. Dezember 2014 nicht erwähnt. Dort wird
vielmehr von einer weitgehend normalen Beweglichkeit der Wirbelsäule
ausgegangen. Die Verschlechterung der Beweglichkeit der Halswirbel-
säule zeigte sich denn auch anhand der durchgeführten Beweglichkeits-
prüfungen. Während die Lateralflexion der HWS im Dezember 2014 noch
beidseits 45° betrug, belief sich diese rund ein halbes Jahr später noch auf
20° bzw. 25°. Weiter bestehen auch Hinweise auf eine Verschlechterung
der Gehfähigkeit. So wiesen die behandelnden Fachärzte der Rehaklinik
darauf hin, dass der Beschwerdeführerin das Gehen nur noch mit Unter-
armstützen möglich sei. Im Vergleich dazu erschien sie zur Begutachtung
am 9. Dezember 2014 noch ohne Krücken und gab an, sie habe zwar Krü-
cken zu Hause, benutze diese aber nicht. Vor dem Hintergrund, dass im
Rahmen eines Post-Polio-Syndroms selbst nach Jahrzehnte dauernden
stabilen Verhältnissen Spätschäden der Poliomyelitis auftreten können, die
sich anhand unspezifischer Symptome wie Muskel- und Gelenkschmer-
zen, Muskelschwäche und schnelle Ermüdbarkeit zeigen können bzw. es
auch zu einer Verschlechterung der bereits vorhandenen neurologischen
oder muskulären Symptomatik kommen kann (Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 264. Auflage 2013, S. 1686), lassen sich dem Entlassungsbe-
richt genügend Hinweise auf eine mögliche Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes entnehmen. Zur Frage, ob sich die Geh- und Bewegungs-
fähigkeit der Beschwerdeführerin als Folge des Post-Polio-Syndroms ver-
schlechtert haben könnte, hat sich Dr. med. E._______ in seiner Gutach-
tensergänzung nicht geäussert, obwohl er feststellte, dass das Hauptau-
genmerk nun auf den Folgen der Poliomyelitis liege und nicht mehr auf der
zervikalen Problematik. Ebenso hat er nicht dazu Stellung genommen,
dass die Fachärzte der Rehabilitationsklinik auch häufiges Sitzen als nicht
mehr zumutbar erachteten.
6.2.5 Neben dem Entlassungsbericht vom 15. Juni 2015 liegen für den
Zeitraum vom Dezember 2014 bis 17. Dezember 2018 lediglich noch die
beiden Berichte der behandelnden Ärzte in den Akten, denen aber wenig
Aussagekraft zukommt, da sie sehr kurz ausgefallen sind und insbeson-
dere keine Befunde enthalten. Immerhin hält Dr. med. D._______ im Be-
richt vom 2. August 2017 fest, dass zwar keine manifesten Veränderungen
bestünden, aber eine Zunahme der Beschwerden sowie der Bewegungs-
einschränkung im Bereich der Wirbelsäule in den letzten drei Jahren vor-
liege (act. 81). Eine aktuelle fachärztliche Befunderhebung lag Dr. med.
C-300/2019
Seite 18
E._______ für seine Gutachtensergänzung nicht vor. Zwar wurde ihm von
der kantonalen IV-Stelle offenbar eine CD vom Hausarzt Dr. med.
C._______ vorgelegt, die diverse medizinische Berichte – auch den Zeit-
raum Dezember 2014 bis Dezember 2018 – enthält. Der Gutachter kam
zum Schluss, dass diese keine substanziellen Informationen enthielten, die
eine Änderung des Gutachtens vom 10. Dezember 2014 zur Folge hätten.
Da diese Berichte aber keinen Eingang in die Akten fanden, kann diese
Schlussfolgerung des Gutachters nicht nachvollzogen werden.
6.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Vorinstanz zwar davon
ausgehen durfte, dass bis am 9. Dezember 2014 die Voraussetzungen für
einen Rentenanspruch nicht gegeben waren. Gestützt auf das Gutachten
von Dr. med. E._______ datiert vom 10. Dezember 2014 sowie die Gut-
achtensergänzung vom 12. September 2017 lassen sich aber der Gesund-
heitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach dem
Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. nach dem 9. Dezember 2014, bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2018 nicht rechts-
genüglich beurteilen. Insbesondere ist ungeklärt, ob die Folgen des Post-
Polio-Syndroms mittlerweile auch zu einer anspruchsrelevanten Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend sitzenden Bürotätig-
keit führen. Indem die Vorinstanz aber auch für die Beurteilung des Ge-
sundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für
den Zeitraum vom 10. Dezember 2014 bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 17. Dezember 2018 in entscheidendem Ausmass auf das
nun rund vier Jahre alte Gutachten von Dr. med. E._______ abgestellt hat,
basiert die angefochtene Verfügung auf einem unvollständig erhobenen
Sachverhalt (vgl. Urteil des BGer 9C_748/2018 vom 12. März 2919 E. 4.1).
Gemäss den obigen Ausführungen wäre die Vorinstanz gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, den Sachverhalt fachmedi-
zinisch neu untersuchen zu lassen, zumal auch der Entlassungsbericht
vom 15. Juni 2015 die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheid-
grundlage nicht erfüllt und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht mehr
hinreichend aktuell war.
6.4 Mangels eines lückenlos feststehenden medizinischen Sachverhalts im
Zeitraum vom 9. Dezember 2014 bis zum 17. Dezember 2018 kann mithin
auch auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. L._______ als
Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden. Viel mehr beste-
hen aufgrund des soeben Dargelegten an der Zuverlässigkeit und Schlüs-
C-300/2019
Seite 19
sigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme des RAD er-
hebliche Zweifel. Soweit die Vorinstanz geltend macht, sie sei laut Urteil
des Bundesverwaltungsgericht C-3781/2015 vom 8. Mai 2017 lediglich ver-
pflichtet gewesen dem Gutachter die beiden deutschen Gutachten sowie
den Entlassungsbericht vorzulegen und gestützt darauf eine Ergänzung
des Gutachters einzuholen, ändert dies nichts daran, dass die Vorinstanz
bzw. die kantonale IV-Stelle im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht den
medizinischen Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der neuen Ver-
fügung vom 17. Dezember 2018 rechtsgenüglich abzuklären hatte. Man-
gels einer zuverlässigen medizinischen Entscheidgrundlage ist es vorlie-
gend demzufolge nicht möglich, mit dem im Sozialversicherungsrecht er-
forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abschlies-
send zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe und ab wann
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat.
7.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind infolge unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG) ent-
scheidwesentliche Aspekte vollständig ungeklärt geblieben. Da es insbe-
sondere an einer Abklärung des medizinischen Sachverhalts für den Zeit-
raum vom 10. Dezember 2014 bis zum Erlass der angefochtenen Verfü-
gung fehlt, steht einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weite-
ren Abklärungen nichts entgegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Von der
Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Erhebung anderer Beweismass-
nahmen ist daher abzusehen. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen,
als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache erneut an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit festzustellen ist, dass bis Ende De-
zember 2014 kein Rentenanspruch entstanden ist, ist die Beschwerde ab-
zuweisen (siehe E. 6.1.5).
7.1 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen,
unter Berücksichtigung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie nach
Aktualisierung des medizinischen Dossiers eine interdisziplinäre medizini-
sche Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen, um insbeson-
dere zu klären, ob bzw. inwiefern sich das Post-Polio-Syndrom auf die funk-
tionelle Leistungs- und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit
10. Dezember 2014 und im Verlauf in der angestammten Bürotätigkeit und
allenfalls in einer angepassten Tätigkeit auswirkt. Mit der polydisziplinären
Begutachtung kann, insbesondere wenn wie vorliegend erstmals interdis-
ziplinär abgeklärt wird, sichergestellt werden, dass alle relevanten Gesund-
heitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Einflüsse
C-300/2019
Seite 20
auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausgedrückt
werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer C-
2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Aufgrund der medizinischen Ak-
tenlage geboten erscheint ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachdis-
ziplinen Innere Medizin, Rheumatologie oder Orthopädie sowie Neurolo-
gie. Wenn möglich, sind Gutachterinnen oder Gutachter beizuziehen, die
auch über ein Fachwissen über Poliomyelitis und deren möglichen Spätfol-
gen verfügen. Ob neben den genannten Fachdisziplinen allenfalls weitere
Spezialisten beizuziehen sind, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gut-
achter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der kon-
kreten Fragestellung über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden
(vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3; Urteil des BGer 8C_124/2008 vom
17. Oktober 2008 E. 6.3.1), und sie letztverantwortlich sind einerseits für
die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Ent-
scheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä-
rung (BGE 139 V 349 E. 3.3). Die polydisziplinäre Begutachtung hat vor-
liegend in der Schweiz zu erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den
Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein
muss (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013
E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019 E. 7.5
m.w.H.) und vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die eine Begutach-
tung in der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Im Weite-
ren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungs-
system «SuisseMED@P» zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
und Art. 72bis Abs. 2 IVV) und der Beschwerdeführerin sind die ihr zustehen-
den Mitwirkungsrechte einzuräumen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), wo-
bei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 141 V 281 E. 11.1; 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdefüh-
rerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ihr wird der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet. Da der Vorinstanz gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls
keine Kosten aufzuerlegen sind, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
C-300/2019
Seite 21
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und
der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in An-
betracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen ist
eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwert-
steuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009
vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10
Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
C-300/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als festgestellt wird, dass bis
Ende Dezember 2014 kein Rentenanspruch entstanden ist.
2.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Verfügung
vom 17. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts ab 10. Dezember 2014
im Sinne der Erwägungen vornehme und anschliessend neu verfüge.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschrieben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-300/2019
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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