Abtei lung II I
C-3004/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
1. B._______,
2. W._______,
3. K._______,
4. T._______,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Marta Mozar,
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Thomson Pensionskasse Schweiz,
Thomson Broadcast & Multimedia AG,
Spinnereistrasse 5, 5300 Turgi,
Beschwerdegegnerin,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
des Kantons Aargau, Departement Volkswirtschaft
und Inneres,
Justizabteilung, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau,
Vorinstanz.
Teilliquidationsreglement Thales Pensionskasse Schweiz;
Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 4. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3004/2008
Sachverhalt:
A.
Die „Thomson Pensionskasse Schweiz“, vor dem 16. Mai 2008 unter
dem Namen „Thales Pensionskasse Schweiz“, vor dem 14. Februar
2001 unter dem Namen "Personalvorsorgestiftung der Thomson
Gruppe" (nachfolgend Stiftung oder Beschwerdegegnerin) ein-
getragen, ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie Art.
48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) mit
Sitz in Turgi. Deren Zweck besteht darin, die berufliche Vorsorge
durchzuführen für die Arbeitnehmer der Firma und mit dieser
wirtschaftlich oder finanziell eng verbundener Unternehmungen, ein-
schliesslich der Mitglieder der Geschäftsleitung, gegen die wirtschaft -
lichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Ferner bezweckt die
Stiftung die Unterstützung der Arbeitnehmer oder deren Hinter-
bliebenen in Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder
Arbeitslosigkeit (Vorakten 34). Die Stiftung untersteht der Aufsicht des
Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons
Aargau (nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz).
B.
Der Stiftung waren die Firmen T._______AG, D._______ SA und
C._______ SA für die berufliche Vorsorge ihrer Arbeitnehmer
angeschlossen. Die Anschlüsse der Firmen D._______SA sowie
C._______ SA wurden mit Wirkung per 31. Dezember 2006 aufgelöst
(Vorakten 20 und 25) und es kam zum Austritt der Destinatäre (Aktive
und Rentner) dieser Firmen aus der Stiftung und somit zu deren Teil-
liquidation. Auf diesen Zeitpunkt hin (Stichtag) wurde eine Teil-
liquidationsbilanz erstellt. Damit die Teilliquidation vollzogen werden
konnte, erliess der Stiftungsrat auf dem Zirkularweg ein auf den 20.
Juni 2006 datiertes „Reglement zur Teilliquidation“, dessen Inkraft-
treten rückwirkend auf den 1. Januar 2005 (vgl. Vorakten 10) be-
schlossen wurde. Am 8. Dezember 2006 hiess der Stiftungsrat das er -
lassene Teilliquidationsreglement unter Vorbehalt der aufsichtsrecht-
lichen Genehmigung gut (vgl. Sitzungsprotokoll Ziff. 7, Vorakten 69).
Dieses wurde am 7. Mai 2007 bei der Vorinstanz zur aufsichtsrecht -
lichen Prüfung und Genehmigung eingereicht (Vorakten 11 und 12). In
der Folge kam es zu Überarbeitungen des Reglements, welche die
Vorinstanz im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Prüfung (vgl.
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C-3004/2008
Schreiben vom 29. Januar 2008, Vorakten 47, und Schreiben vom 22.
Februar 2008, Vorakten 60) verlangt hatte. Mit Schreiben vom 28.
Februar 2008 reichte die Pensionsversicherungsexpertin A._______
namens der Stiftung bei der Vorinstanz das bereinigte Teil-
liquidationsreglement zur Genehmigung ein (Vorakten 68).
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2008 (act. 1/6) genehmigte die Vorinstanz
das ab dem 1. Januar 2005 gültige Reglement zur Teilliquidation.
Weiter wies sie die Stiftung an, das Reglement zur Teilliquidation
sowie die Genehmigungsverfügung nach deren Erhalt sämtlichen
Destinatären der Stiftung (aktiv Versicherte sowie Rentnerinnen und
Rentner) schriftlich zu eröffnen. Schliesslich wurde angeordnet, die
Genehmigung des Teilliquidationsreglements im Sinne einer All -
gemeinverfügung im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren.
Mittels Publikation dieser Verfügung im Amtsblatt des Kantons Aargau
am 14. Mai 2008 wurden die Destinatäre orientiert und über die Be-
schwerdemöglichkeit beim Bundesverwaltungsgericht aufmerksam
gemacht (act. 5/24).
D.
Gegen diese Verfügung erhoben B._______, W._______, K._______
und T._______ am 7. Mai 2008 (nachfolgend Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin
beantragten sie Folgendes:
„ 1. Es sei die Verfügung der Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau vom 4.
April 2008 aufzuheben;
2. es sei das Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegnerin dahin-
gehend zu ergänzen, dass festgehalten wird, dass allfällige abweichende
Bestimmungen eines Anschlussvertrages der Beschwerdegegnerin den
Bestimmungen des Teilliquidationsreglements vorgehen;
3. es sei Art. 2.6 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements (nachträgliche
Änderungen in den Aktiven und Passiven) ersatzlos zu streichen;
eventualiter sei Art. 2.6 Abs. 2 des Teilliquidationsreglements wie folgt zu
präzisieren: 'Sind zwischen dem Bilanzstichtag und der Übertragung der
Freizügigkeitsleistungen und allfälligen Rentendeckungskapitalien ausser-
ordentlichen Änderungen in den Aktiven oder Passiven eingetreten, kann
der Stiftungsrat die technischen Rückstellungen, die Wertschwankungs-
reserven und die freien Mittel bzw, den Fehlbetrag entsprechend an-
passen';
4. es sei Art. 3.8 (Kostenbeteiligung Arbeitgeber) ersatzlos zu streichen;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“
Seite 3
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Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Teil-
liquidationsreglement enthalte keine Regelung über die Zuteilung der
Wertschwankungsreserven im Falle der Teilliquidation wegen Auf-
lösung des Anschlussvertrages. Solche seien in der per 31. Dezember
2006 aufgelösten Anschlussvereinbarung vom 20. Dezember 2006 /
12. Januar 2001 enthalten und dürften nicht aufgehoben werden, zu-
mal diese nach dem Willen des Stiftungsrates auch unter der Herr-
schaft des Teilliquidationsreglements für die vorliegende Teilliquidation
Anwendung finden sollen. In diesem Sinne weise das Teilliquidations-
reglement aus heutiger Sicht eine erhebliche Lücke auf, die im Zeit -
punkt der Beschlussfassung keiner Partei bewusst gewesen sei und
nun unter Berücksichtigung der Anschlussvereinbarung vom 12.
Januar 2001 geschlossen werden müsse, damit dem Abgangsbestand
anspruchsgemäss eine angemessener Anteil an den Wert-
schwankungsreserven mitgegeben werden könne. Das von der Vor-
instanz genehmigte Teilliquidationsreglement sei den Beschwerde-
führern 1, 3 und 4 als Mitglieder des Stiftungsrates nicht zur Kenntnis
gebracht worden und weiche materiell erheblich von der Fassung ab,
welche seinerzeit vom Stiftungsrat am 4. Oktober bzw. 8. Dezember
2006 beschlossen worden sei. Die Änderungen seien somit
nachträglich und mutmasslich im Hinblick auf die konkrete Teil-
liquidation der Thales Suisse SA erfolgt und würden eine nicht
akzeptierbare Schlechterstellung oder Höherbelastung der aus-
getretenen Firmen bzw. deren Versicherten bewirken. Eine solche er-
gebe sich hinsichtlich der Kostenbeteiligung des Arbeitgebers (Art. 3.8
des Reglements), indem diesem beliebige Finanzierungspflichten
auferlegt werden könnten. Weiter führe die Regelung, wonach
Änderungen von Aktiven oder Passiven zwischen dem Bilanzstichtag
und der Vermögensübertragung berücksichtigt werden können (Art.
2.6 Abs. 2 des Reglements) dazu, dass der Anspruch des Abgangs-
bestandes an einem Anteil an den Wertschwankungsreserven über
Jahre hinweg an die Entwicklungen bei der Stiftung gekoppelt bleibe
und die Gefahr entstehe, dass die Wertschwankungsreserven durch
Leistungsverbesserungen gänzlich aufgebraucht würden.
E.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2008 (act. 5) beantragte die
Beschwerdegegnerin Folgendes:
"1. Auf die Beschwerde sei im Umfang von Beschwerdeantrag I.2 nicht ein-
zutreten, eventuell sei sie in diesem Punkt abzuweisen.
2. Die Beschwerde sei im Umfang von Beschwerdeantrag I.4 gutzuheissen
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und nZiff. 3.8 (Kostenbeteiligung Arbeitgeber) ersatzlos zu streichen. In
diesem Umfang sei die Genehmigungsverfügung des Amtes für berufliche
Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau aufzuheben.
3. Die Beschwerde sei im Umfang der übrigen Beschwerdeanträge abzu-
weisen. Die Genehmigungsverfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und
Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau sei – mit Ausnahme von nZifff. 3.8 des
Teilliquidationsreglements – zu bestätigen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführer."
Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Be-
schwerdeführer 1, 3 und 4 seien mit der Aufhebung der Anschluss-
vereinbarungen automatisch aus dem Stiftungsrat ausgeschieden. Die
Änderungen der beiden Fassungen des Teilliquidationsreglements
seien, mit Ausnahme von Art. 3.8 (Kostenbeteiligung des
Arbeitgebers), allesamt aufgrund der Weisungen der Aufsichtsbehörde
erfolgt, so auch die von den Beschwerdeführern konkret be-
anstandeten Punkte. Die Regelung gemäss Art. 3.8 des Reglements
sei nicht weisungsbedingt eingefügt worden und könnte zuungunsten
des austretenden Kollektivs angewendet werden, weshalb sie im Sinne
der Beschwerdeführer zu streichen sei. Insoweit die Beschwerdeführer
eine Ergänzung des Teilliquidationsreglement verlangen würden, liege
diese ausserhalb der aufsichtsrechtlichen Genehmigung, welche ein-
zig Streitgegenstand bilden könne, weshalb darauf nicht einzutreten
sei. Zudem regle das Teilliquidationsreglement die Teilliquidation um-
fassend und gehe den Bestimmungen der Anschlussvereinbarungen
vor. Es bestehe auch keine Lücke hinsichtlich des Anspruchs auf Mit -
gabe von Wertschwankungsreserven, da die Frage im Gesetz (BVG),
im Teilliquidationsreglement und der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts hinreichend geregelt werde. Was die zu berücksichtigenden
Änderungen nach dem Bilanzstichtag anbelange, trage die Stiftung
das anlagetechnische Risiko bis zur effektiven Vermögensübertragung,
weshalb sie berechtigt sei, die Wertschwankungsreserven in diesem
Zeitpunkt allenfalls anzupassen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 (act. 6) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die fraglichen Anschluss-
vereinbarungen würden keine Regelung über den Anspruch und die
Mitgabe von Wertschwankungsreserven enthalten, weshalb das Teil-
liquidationsreglement dem nicht widerspreche und auch nicht ergänzt
werden müsse. Die anteilsmässige Übertragung von Rückstellungen
und Schwankungsreserven sei gesetzlich geregelt, stehe daher nicht
im freien Ermessen des Stiftungsrates und sei erst im konkreten
Teilliquidationsfall durch den anerkannten Experten festzulegen. Das
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von der Vorinstanz genehmigte Teilliquidationsreglement enthalte
verschiedene von ihr verlangte Präzisierungen und Ergänzungen,
jedoch keine materiellen Neuregelungen, und weiche daher nicht
erheblich von der vom Stiftungsrat beschlossenen Fassung ab. Auch
hinsichtlich der Berücksichtigung von Änderungen nach dem
Bilanzstichtag stehe dem Stiftungsrat kein Ermessen zu, zudem sehe
das Gesetz in besonderen Fällen eine Anpassungsmöglichkeit vor.
G.
In ihrer Replik vom 16. September 2008 (act. 13) hielten die Be-
schwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss
ihrer Beschwerde fest. Ergänzend hoben sie hervor, der Stiftungsrat
habe das Teilliquidationsreglement am 20. Juni bzw. 4. Oktober 2006
im Bewusstsein und Willen erlassen, dass die Regelung über die Mit-
gabe der Schwankungsreserve, wie sie in den Anschlussverein-
barungen vorgesehen war, später noch zu präzisieren sei, wozu ihm
gesetzlich durchaus ein Handlungsspielraum zustehe. Die Be-
schwerdeführer 1, 3 und 4 seien als Stiftungsräte und Vertreter des
Abgangsbestandes in der Überarbeitung nicht einbezogen worden,
weshalb das geänderte Teilliquidationsreglement, welches die Vor-
instanz genehmigt hatte, formell nicht korrekt beschlossen worden sei.
H.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 (act. 18) gab die Beschwerde-
gegnerin, unter Beilage eines aktuellen Handelsregisterauszugs, ihre
per 16. Mai 2008 erfolgte Namensänderung von bisher "Thales
Pensionskasse Schweiz" neu in "Thomson Pensionskasse Schweiz"
bekannt .
I.
In ihrer Duplik vom 21. November 2008 (act. 20) hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Vernehmlassung
fest. Ergänzend hob sie hervor, das Teilliquidationsreglement in der
genehmigten Fassung weiche nicht erheblich von der am 8. Dezember
2006 beschlossenen Fassung ab. Die Wertschwankungsreserven
seien im Jahr 2007 teilweise aufgelöst und den freien Mitteln zugeführt
worden, weshalb der Abgangsbestand, welchem auch die Be-
schwerdeführer angehörten, bereits indirekt daran partizipieren
würden. Eine weitergehende Abgeltung in bar sei nicht zulässig. Es sei
nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob der Wortlaut eines
vom Stiftungsrat beschlossenen Teilliquidationsreglements tatsächlich
Seite 6
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seinem Willen entspreche. Eine allfällige fehlerhafte Formulierung
müsse der Stiftungsrat daher gegen sich gelten lassen.
J.
In ihrer Duplik vom 24. November 2008 (act. 21) hielt die Be-
schwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss
ihrer Beschwerdeantwort fest. Ergänzend hob sie hervor, es liege kein
Formfehler im Erlass des Teilliquidationsreglements vor, weil der
Stiftungsrat die erste Fassung gesetzes- und reglementskonform er-
lassen habe und dieses gemäss den Weisungen der Aufsichtsbehörde
überarbeitet worden sei. Dabei seien die Beschwerdeführer 1, 3 und 4
im Erlasszeitpunkt nicht mehr Mitglieder des Stiftungsrates und daher
auch nicht beschlussberechtigt gewesen.
K.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2008 (act. 22) schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
L.
Den mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2008 (act. 2) erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- haben die Beschwerdeführer am 22.
Mai 2008 einbezahlt (act. 4).
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich
– in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden
im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 74 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in
casu nicht vor.
Seite 7
C-3004/2008
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht
des Kantons Aargau vom 4. April 2008, welcher ohne Zweifel eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt.
1.3 Durch die Verfügung sind die Beschwerdeführer als Destinatäre
der Beschwerdeführerin besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG), sodass sie
zur Beschwerde legitimiert sind, was im Übrigen von keiner Seite be-
stritten wird.
1.4 Die Beschwerden wurden innert Frist (Art. 50 VwVG) und form-
gerecht (Art. 52 VwVG) eingereicht. Auch der verlangte Kostenvor-
schuss wurde fristgerecht einbezahlt.
1.5 Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art.
49 VwVG). Eine Einschränkung in diesem Sinne liegt nicht vor, da die
Vorinstanz zwar als kantonale Behörde, nicht aber als Beschwerde-
instanz verfügt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG hat jeder Kanton eine Behörde zu
bezeichnen, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem
Gebiet beaufsichtigt. Die Aufsichtsbehörde hat über die Einhaltung der
gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften zu
wachen (Art. 62 Abs. 1 BVG), indem sie insbesondere die Überein-
stimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen
Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch
Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst.
b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für
berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Be-
hebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das
Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).
Seite 8
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3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde
auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen. So
regeln diese gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG in ihren Reglementen – wel-
che von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind (Art. 53b Abs. 2
BVG) - die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, wo-
bei die Voraussetzungen vermutungsweise erfüllt sind, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können die Vor-
sorgeeinrichtungen jedoch lediglich die gesetzliche Vermutung von Art.
53b Abs. 1 BVG konkretisieren; denn mit einem Reglement kann das
Gesetz weder eingegrenzt noch umgestossen werden (vgl. Urteil der
Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 4. August 1992 in: SZS 1995,
S. 233). Es obliegt also in erster Linie dem Stiftungsrat, nach seinem
Ermessen die Voraussetzungen für eine Teilliquidation und das damit
verbundene Verfahren festzulegen. Dabei sind ihm - allerdings nur im
Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermutung für das Vor-
liegen eines Teilliquidationstatbestandes - Grenzen gesetzt durch den
Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleich-
behandlung und des guten Glaubens, und er muss dem Fortführungs-
interesse der verbleibenden Destinatäre wie auch den Interessen der
ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46 E. 4
betr. Genehmigung von Verteilungsplänen; KURT SCHWEIZER: Rechtliche
Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruf-
lichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120). Die Aufsichtsbehörde darf
dabei nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungs-
rates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des
Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht
oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E.
3.3, 108 II 497 E. 5, 101 Ib 235 E. 2; SVR 2001, BVG Nr. 14; BKBVG
517/97 vom 14. Mai 1999 betr. Genehmigung von Verteilungsplänen).
Allerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Ver-
stoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die
Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet
(ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-
Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge
und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 735 in fine; vgl. zum Ganzen auch
Seite 9
C-3004/2008
die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2009 [C-
4618/2008] E. 5.1, vom 28. Januar 2008 [C-2352/2006] E. 4, und vom
4. Mai 2007 [C-2358/2006] E. 7.2).
4.
4.1 Für die Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz das Teil-
liquidationsreglement der Beschwerdegegnerin hauptsächlich deshalb
nicht genehmigen dürfen, weil es in formeller Hinsicht nicht korrekt er-
lassen worden sei und auch materiell insofern Mängel aufweise, als
der Anspruch und die Übertragung der Wertschwankungsreserven bei
Auflösung eines Anschlusses abweichend von den diesbezüglichen
Regelungen in den Anschlussvereinbarungen geregelt würden, was
nicht dem Willen des Stiftungsrates beim Erlass des Teilliquidations-
reglements entsprochen habe. Insoweit leide dieses an einem
Willensmangel, welcher im Rahmen des aufsichtsrechtlichen Ge-
nehmigungsverfahrens zu korrigieren sei, damit die per 31. Dezember
2006 (Stichtag) beschlossene Teilliquidation der Beschwerdegegnerin
willenskonform durchgeführt werden könne. Sinngemäss wird damit
eine Verletzung von Art. 53b i.V.m. Art. 53d BVG und Art. 27g – 27h
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2, SR 831.441.1]) gerügt.
Demgegenüber sind die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin der
Ansicht, das Teilliquidationsreglement sei vom paritätischen Organ
formell korrekt erlassen worden und sei auch in materieller Hinsicht
mängelfrei, weil der Anspruch und die Mitgabe von Wert-
schwankungsreserven erst im Rahmen der Durchführung der Teil-
liquidation konkret zu regeln sei, wofür das Teilliquidationsreglement
im Rahmen des Gesetzes eine genügende Grundlage bilde.
4.2
Streitig unter den Parteien und vom Bundesverwaltungsgericht vorab
zu prüfen ist die Frage, ob das Teilliquidationsreglement der Be-
schwerdegegnerin rechtsgültig, mithin vom zuständigen Organ
paritätisch erlassen wurde und damit aufsichtsrechtlich überhaupt ge-
nehmigungsfähig war.
5.
5.1 Gemäss Art. 5 der Stiftungsurkunde (Vorakten 36) ist der
Stiftungsrat das oberste Organ der Beschwerdegegnerin, welches aus
mindestens 4 Mitgliedern besteht, welche je zur Hälfte von Arbeit -
Seite 10
C-3004/2008
gebern und deren Arbeitnehmer besetzt ist. Der Stiftungsrat ist unter
anderem Zuständig zum Erlass der Reglemente (Art. 3 Stiftungs-
urkunde; Vorakten 35).
5.2 Wie aus den Akten hervorgeht, hat der Stiftungsrat der Be-
schwerdegegnerin in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2006 das von
allen Mitgliedern unterzeichnete Teilliquidationsreglement gut-
geheissen und die Pensionsversicherungsexpertin beauftragt, dieses
der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen Genehmigung einzureichen
(Sitzungsprotokoll Ziff. 7, Vorakten 69). Laut Auszug aus dem
Handelsregister des Kantons Aargau (Vorakten 39), Auszug aus der
Jahresrechnung 2006 (Vorakten 43) sowie der Bestätigung der
Pensionsversicherungsexpertin vom 16. Februar 2008 (Vorakten 57)
war der Stiftungsrat zu diesem Zeitpunkt mit 8 Mitgliedern paritätisch
besetzt, worunter sich auch die Beschwerdeführer 1 (als Arbeitgeber-
vertreter) sowie 3 und 4 (als Arbeitnehmervertreter) befanden, und alle
Mitglieder hatten die mit 20. Juni 2006 datierte Fassung des
Reglements zur Teilliquidation (vgl. Vorakten 5) unterzeichnet
(nachfolgend Reglementsfassung vom 20. Juni 2006). Somit lässt sich
der rechtsgültige Erlass dieser Reglementsfassung vorliegend nicht
beanstanden, was denn auch zu Recht von keiner Seite bestritten
wird.
5.3 Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Reglementsfassung
vom 20. Juni 2006 der Vorinstanz zur aufsichtsrechtlichen Prüfung und
Genehmigung eingereicht wurde, was aus dem auf dieser Fassung
angebrachten Eingangsstempel der Vorinstanz, datiert vom 9. Mai
2007, und deren Bestätigungsschreiben an die Beschwerdegegnerin
vom 10. Mai 2007 (Vorakten 12) ersichtlich ist. Weiter ist aktenkundig,
dass die Vorinstanz gemäss ihren Schreiben vom 29. Januar 2008
(Vorakten 47) sowie 22. Februar 2008 (Vorakten 60) diese Regle-
mentsfassung insoweit als nicht genehmigungsfähig beanstandete, als
sie in verschiedenen Punkten Änderungen und Ergänzungen ver-
langte, so in den Ziff. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7, 2.8, 3.2 und 4, weshalb sie die
Beschwerdegegnerin aufforderte, ihr ein entsprechend überarbeitetes
Reglement einzureichen.
5.4 Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Genehmigung gemäss der
angefochtenen Verfügung bildete die Reglementsfassung datiert vom
8. Dezember 2006, welche den Eingangsstempel der Vorinstanz vom
3. März 2008 trägt (nachfolgend Fassung vom 3. März 2008, Vorakten
Seite 11
C-3004/2008
62). Wie sich im Vergleich zur ursprünglichen Fassung vom 20. Juni
2006 zeigt, erfuhr die Fassung vom 3. März 2008 sowohl redaktionell
als auch materiell zahlreiche Änderungen. Wie bei der ursprünglichen
Fassung verlangte die Vorinstanz auch bei dieser Fassung von der
Beschwerdegegnerin gemäss ihrem Schreiben vom 22. Februar 2008
(Vorakten 60) als Voraussetzung zur Genehmigung "...ein unter-
zeichnetes Protokoll oder ein unterzeichneter Protokollauszug (...), aus
dem die rechtsgültige Beschlussfassung des Stiftungsrates über die
Genehmigung des Teilliquidationsreglements hervorgeht mit einer Be-
stätigung, dass der Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Ge-
nehmigung des Teilliquidationsreglements paritätisch erfolgt ist."
Aufforderungsgemäss reichte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 4. März 2008 (Vorakten 72) der Vorinstanz erneut eine Kopie des
unterzeichneten Stiftungsratsprotokolls vom 8. Dezember 2006 ein mit
dem Vermerk, dass aus Punkt 7 hervorgehe, dass alle Stiftungsrats-
mitglieder das eingereichte Teilliquidationsreglement einstimmig gut-
geheissen hätten. Dieser Beschluss kann sich jedoch offensichtlich nur
auf die ursprünglich erlassene Reglementsfassung vom 20. Juni 2006
und nicht auf die später erstellte eingereichte Fassung beziehen. Auch
ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zur Genehmigung eingereichte
Fassung vom 3. März 2008 das Datum vom 8. Dezember 2006 trägt,
was die Beschwerdeführer zur Recht rügen. Schliesslich fehlt auf der
nachgereichten Fassung vom 3. März 2008 die Unterschrift aller
Stiftungsratsmitglieder.
5.5 Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik
vom 24. November 2008 (act. 21 Ziff. 16) ist zu schliessen, dass die
Fassung vom 3. März 2008, entgegen der Aufforderung der Vorinstanz,
vom Stiftungsrat nicht beschlossen wurde, was sich – wie oben er-
wähnt – auch aus der Aktenlage ergibt. Die Vorinstanz rechtfertigt dies
dahingehend, dass die von ihr genehmigte Fassung des Teil-
liquidationsreglements nicht erheblich von der ursprünglich vom
Stiftungsrat am 8. Dezember 2006 (Reglementsfassung vom 20. Juni
2006) beschlossenen und unterzeichneten Fassung abweiche, ent-
halte sie doch einzig verschiedene von der Vorinstanz verlangte
Präzisierungen und Ergänzungen, jedoch keine Neuregelungen. Auch
die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die erste vom
Stiftungsrat beschlossene Fassung einzig nach den vorinstanzlichen
Weisungen überarbeitet und inhaltlich keine Änderungen vor-
genommen.
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Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie sich zeigt, erfuhr die
Reglementsfassung vom 20. Juni 2006 materielle Änderungen in den
Punkten Voraussetzungen zur Teilliquidation (Ziff. 2.1), Stichtag (Ziff.
2.2), Ermittlung des freien Stiftungsvermögens (Ziff. 2.6), Anrechnung
von Fehlbeträgen (Ziff. 2.7), Verteilschlüssel der freien Mittel (Ziff. 2.8),
Information des Stiftungsrates (Ziff. 3.2) sowie Inkrafttreten (Ziff.4),
welche, entgegen der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, nicht un-
wesentlich oder bloss redaktioneller Natur sind. Davon ist die Vor-
instanz selbst in ihren Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29.
Januar und 22. Februar 2008 ausgegangen, in welchem sie diese auf-
forderte, das Reglement zu überarbeiten und ihr die neue Fassung,
zusammen mit einem unterzeichneten Protokoll oder einem unter-
zeichneten Protokollauszug einzureichen, aus dem die rechtsgültige
Beschlussfassung des Stiftungsrates über die Genehmigung des
überarbeiteten Teilliquidationsreglements hervorgehe. Dieser Hinweis
erfolgte zu Recht, ist doch die Fassung vom 3. März 2008 gegenüber
der Fassung vom 20. Juni 2006 als Reglementsänderung zu quali-
fizieren, welche in gleicher Form wie der Erlass des Reglements vom
obersten Organ zu erfolgen hat (vgl. THOMAS GEISER, Teilliquidationen
bei Pensionskassen, in: Der Schweizer Treuhänder 2007 S. 86 Ziff. 2.1;
HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen
Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern 2006, § 2 Rz. 41 f.; FRITZ
STEIGER, in: AJP 372008 S. 366; THOMAS GÄCHTER / MAYA GECKELER
HUNZIKER in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und
FZG, Bern 2010, Art. 50 BVG N. 16). Bei der Beschwerdegegnerin ist
denn auch gemäss Art. 3.2 der Stiftungsurkunde der Stiftungsrat für
die Änderung von Reglementen zuständig. Dem vorliegend ein-
gereichten protokollierten Beschluss des Stiftungsrats vom 8.
Dezember 2006 lässt sich auch weder explizit noch implizit ent -
nehmen, dass er im Voraus seine Zustimmung zu Änderungen und
Ergänzungen durch die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Ge-
nehmigungsverfahrens gegeben hätte (Vorakten 69 Ziff. 7). Der Be-
schluss des Stiftungsrates lässt sich auch nicht durch die besagte
aufsichtsrechtliche Weisung ersetzen, wovon die Beschwerdegegnerin
auszugehen scheint, hat doch wie erwähnt (vgl. oben E. 3.2) die Auf-
sichtsbehörde bei der abstrakten Normenkontrolle den Ermessens-
bereich der Vorsorgeeinrichtung zu beachten. Fehl geht schliesslich
der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Stiftungsrat habe nur in der
bis zum 31. Dezember 2006 bestehenden Zusammensetzung be-
schliessen können, weil mit der Aufhebung der Anschlüsse der Firmen
D._______SA, sowie C._______ SA, auch die entsprechenden
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Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, so auch die Beschwerde-
führer 1, 3 und 4, aus dem Stiftungsrat ausgeschieden seien und
dieser habe neu besetzt werden müssen. Dagegen spricht nämlich die
Aktenlage, welche ergibt, dass der Stiftungsrat erst am 13. Mai 2008
neu besetzt wurde (Stiftungsratsprotokoll vom 13. Mai 2008, act. 5/21;
Handelsregisterauszüge vom 13. Oktober 2008, act. 18/1; und 21.
November 2008, act. 20/3; Bericht der Kontrollstelle zur Jahres-
rechnung 2007 vom 4. Juni 2008, act. 20/2 S. 4) und bis zu dieser Zeit
willensgemäss noch in der bisherigen Zusammensetzung, mithin unter
Einschluss der Beschwerdeführer 1, 3 und 4, beriet und Beschluss
fasste (vgl. Stiftungsratsprotokoll vom 4. September 2007, act. 13/27),
was auch die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 21. November 2008 fest-
stellt (act. 20 Ziff. 5 S. 6 in fine).
5.6 Nach dem Gesagten erweist sich, dass das Teilliquidationsregle-
ment in der bei der Vorinstanz eingereichten Fassung vom 3. März
2008 von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgültig erlassen wurde
und damit auch nicht genehmigungsfähig war. Die Vorinstanz hätte
daher unter diesen Umständen, wie von ihr verlangt, bei der Be-
schwerdegegnerin einen protokollierten rechtsgültigen Beschluss des
Stiftungsrates einholen müssen, was indes unterblieb.
6.
6.1 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich hinsichtlich der
Rechtmässigkeit des Erlasses des Teilliquidationsreglements als be-
gründet. Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 4. April 2008, mit welcher sie das Teil-
liquidationsreglement genehmigt hat, aufzuheben und die Sache zu
neuem Entscheid an sie zurückzuweisen.
6.2 Die Vorinstanz hat als Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass ihr
die Beschwerdegegnerin ein rechtsgültig vom Stiftungsrat gemäss
Gesetz (Art. 50 und 51 BVG) und Statuten (Art. 3 und 5)
beschlossenes Reglement zur Teilliquidation zur Genehmigung
einreiche. Insbesondere hat sie darauf zu achten, dass der Stiftungsrat
dieses nach Massgabe der dannzumal bestehenden aktuellen
Zusammensetzung beschlossen hat. Sobald die Beschwerdegegnerin
ein solches Reglement zur Genehmigung vorgelegt hat, hat die
Vorinstanz dieses zu prüfen und über die Genehmigung erneut zu
befinden.
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6.3 Da kein rechtsgültig beschlossenes Teilliquidationsreglement vor-
liegt und der dannzumal eingesetzte und paritätisch zusammen-
gesetzte Stiftungsrat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens (E.
3.2) über die definitiven Inhalte des Teilliquidationsreglements zu be-
finden haben wird, kann vorliegend die Prüfung der weiteren Rügen
der Beschwerdeführer offen bleiben.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Be-
schwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ebenfalls
unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind nach dem Reglement vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) festzulegen. Sie
werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auf-
erlegt. Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Da der Beschluss der Be-
schwerdegegnerin über das Teilliquidationsreglement durch Mitwirkung
oder Empfehlung der Aufsichtsbehörde zustande kam, geht die
Parteientschädigung zu gleichen Teilen, d.h. je zu Fr. 1'500.- zu Lasten
der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Amtes für
berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom
4. April 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie die Beschwerde-
gegnerin anweise, ein rechtsgültiges Reglement zur Teilliquidation zu
erlassen und zur aufsichtsrechtlichen Prüfung und Genehmigung ein-
zureichen.
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3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Den Beschwerdeführenden wird der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.- zurückerstattet.
4.
Den obsiegenden Beschwerdeführenden wird eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.-, einschliesslich Mehrwertsteuer, zu-
gesprochen. Diese geht je zu Lasten der Beschwerdegegnerin mit
Fr. 1'500.- und der Vorinstanz mit Fr. 1'500.-. Weitere Parteient-
schädigungen werden nicht gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
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gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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