Abtei lung II I
C-3006/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______, Ägypten,
vertreten durch Herr Advokat Stephan Müller,
Procap Schweiz. Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4,
Postfach, 4601 Olten,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3006/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 1997 hatte die IV-Stelle Tessin, der am (...)
1965 geborenen Schweizerbürgerin A._______ gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 80% mit Wirkung ab dem 1. August 1996 eine
ganze IV-Rente gewährt (act. 1 und 8).
Dieser Verfügung lagen namentlich ein Gutachten von Dr. C._______,
Neurologe, vom 4. Dezember 1995 (act. 35), ein Bericht von
Dr. D._______, Oberarzt Neurologie am (...)spital (act. 38) sowie ein
Gutachten von Dr. G._______, Psychiater und Psychotherapeut FMH,
vom 7. Januar 1997 (act. 42) zugrunde.
A.a Das Gutachten von Dr. C._______ vom 4. Dezember 1995
attestierte A._______ das Vorliegen eines chronischen Erschöp-
fungssyndroms (CFS) sowie einer Asthenie; neurologische Defizite
konnten nicht festgestellt werden.
A.b Dr. D._______ stellte in seinem Bericht vom 1. Juli 1996 ebenfalls
die Diagnose CFS, da A._______ seit über sechs Monaten unter einer
schweren Müdigkeit sowie zusätzlich unter muskulärer Schwäche,
Kopfschmerzen, prolongierter Müdigkeit nach körperlicher Aktivität,
Myalgien, Arthralgien und Schlafstörungen leide. Er erachtete
A._______ unter diesen Umständen in ihrer früheren Tätigkeit als
Produkt-Managerin zu 100% als arbeitsunfähig.
A.c Dr. G._______ hielt im Gutachten vom 7. Januar 1997 fest, aus
psychiatrischer Sicht liege ein subdepressiver Zustand vor, welcher in
direktem Zusammenhang mit dem diagnostizierten CFS stehe. Eine ei-
genständige psychiatrische Erkrankung könne nicht festgestellt wer-
den. Gestützt auf die klinischen und anamnetischen Untersuchungser-
gebnisse sowie die ihm vorliegenden Berichte halte er A._______ in
jeglicher Tätigkeit für komplett arbeitsunfähig.
B.
Am 21. Mai 2002 leitete die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach-
folgend: IV-Stelle) eine Rentenrevision bei der inzwischen in Ägypten
wohnhaften A._______ ein (act. 18).
Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 (act. 75) teilte die IV-Stelle
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A._______ mit, sie habe festgestellt, dass sie wieder in der Lage wäre,
eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Sie
habe deshalb per 1. September 2003 lediglich noch auf eine halbe
Rente Anspruch.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Schreiben vom 18. Juli
2003 (act. 77) Einsprache und beantragte die Weiterausrichtung der
ganzen Rente. Sie begründete die Einsprache damit, dass keine
erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit kein
Revisionsgrund vorliege.
Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2003 (act. 85) hiess die
IV-Stelle die Einsprache gut und hob die Revisionsverfügung auf.
Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 11. August 2005 (act. 108) teilte die IV-Stelle
A._______ mit, sie werde die Anspruchsvoraussetzungen für einen
Rentenbezug erneut prüfen und im Rahmen dieser Revision me-
dizinische Untersuchungen veranlassen.
Mit Verfügung vom 14. März 2007 (act. 149) hat die IV-Stelle die ganze
Rente von A._______ per 1. Mai 2007 durch eine halbe Rente ersetzt,
da gemäss MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 kein
psychiatrischer Gesundheitsschaden mehr vorliege und sie somit wie-
der in der Lage sei, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Er-
werbstätigkeit auszuüben.
Die IV-Stelle stützte sich insbesondere auf folgende Unterlagen:
(1) Rheumatologisches Konsilium von Dr. med. J._______, Facharzt
für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaer-
krankungen, vom 13. Februar 2006 (act. 130); (2) Psychiatrische Ab-
klärung durch Dr. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
vom 13. Februar 2006 (act. 131); (3) Gutachten der MEDAS
Zentralschweiz, Dr. med. K._______ und Dr. med. J._______, vom
30. März 2006 (act. 132); (4) Stellungnahme von Dr. O._______ des
Medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 17. September 2006
(act. 135) und (5) Einkommensvergleich vom 31. Oktober 2006
(act. 137).
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C.a Dr. med. J._______ stellte in seinem Gutachten vom 13. Februar
2006 fest, A._______ leide möglicherweise an einem CFS, nicht aber
an einer Fibromyalgie. Aus rheumatischer Sicht sei sie sowohl im
Haushalt als auch in ihrer früheren Tätigkeit als Produkt-Managerin
noch zu 75% arbeitsfähig.
C.b Dr. F._______ hat im Bericht der psychiatrischen Abklärung vom
13. Februar 2006 festgehalten, A._______ leide an Neurasthenie.
Weitere psychiatrische Diagnosen (mit oder ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit) seien keine festzustellen. Die Arbeitsfähigkeit schätze
er in einer angepassten Tätigkeit auf 75% und in der bisherigen
Tätigkeit auf 50%.
C.c Im abschliessenden MEDAS-Bericht der Dres. K._______ und
J._______ vom 30. März 2006 wurde festgestellt, dass A._______
weder an einer Depression noch an einer Persönlichkeitsstörung oder
an einer anderen psychiatrischen Erkrankung leide. Formal erfülle sie
hingegen die Kriterien des CFS, welches aber keine psychiatrische
Diagnose darstelle. Es handle sich dabei um einen syndromalen Kom-
plex von vorwiegend subjektiven Beschwerden. Der Psychiater habe
zudem das Vorliegen einer Neurasthenie, deren Symptome sich weit-
gehend mit denjenigen des CFS überlagerten, bestätigt. Insgesamt sei
der Eindruck entstanden, dass sich der Gesundheitszustand von
A._______ in den letzten Jahren leicht verbessert habe. Dies bestätige
teilweise auch sie selbst, indem sie zum Ausdruck bringe, dass sie
noch nie so nahe an ihrem Lebensglück gewesen sei wie jetzt.
Aufgrund der festgestellten Diagnose werde die Arbeitsfähigkeit in der
früheren Tätigkeit auf 50% und in einer weniger stressbelasteten
kaufmännischen Tätigkeit ohne Führungsfunktion und ohne Aussen-
dienst hingegen auf 75% geschätzt.
C.d Dr. med. O._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt
in seiner Stellungnahme vom 17. September 2006 zusammenfassend
die Ergebnisse der Untersuchungen fest und stützte sich insbesondere
auf das Gesamtgutachten der MEDAS. Er wies darauf hin, dass
vermutlich bereits die Revisionsverfügung aus dem Jahr 2003 korrekt
gewesen sei und die IV-Stelle zu Unrecht die Einsprache gutgeheissen
habe. Er bestätigte im Ergebnis die Einschätzung der begutachtenden
Ärzte, dass im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 50%
und in einer leichten kaufmännischen Tätigkeit eine solche von 25%
bestehe.
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D.
Gegen die Verfügung vom 14. März 2007 hat A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Stephan Müller von
Procap mit Eingabe vom 30. April 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Ab-
klärung an die IV-Stelle. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten,
ihr mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 weiterhin eine ganze IV-Rente
auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Be-
gründung der Beschwerde machte sie geltend, die IV-Stelle habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei auf ihre Argumente im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens nicht eingegangen. Bereits aus
diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben. In materieller Hinsicht
führte sie aus, die Diagnosen (CFS beziehungsweise Neurasthenie)
seien unverändert, weshalb nicht von einer Verbesserung des Gesund-
heitszustandes ausgegangen werden könne. Ihr subjektives Empfin-
den, könne nicht Grund für eine Revision bieten, da es sich bei den
Umständen, die sich auf sie günstig auswirkten (u.a. Geburt des ers-
ten Kindes), um invaliditätsfremde Faktoren handle. In Bezug auf den
Einkommensvergleich führte sie aus, die geringe Belastbarkeit sowie
ihre lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkten sich erheblich auf
die Lohnhöhe aus, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindes-
tens 15% vorzunehmen sei.
E.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2007 die
Abweisung der Beschwerde und führte aus, an die Begründungsdichte
von Verfügungen der Massenverwaltung seien keine allzu hohen An-
forderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall genüge die Verfügung die-
sen Anforderungen knapp und der Vertreter der Beschwerdeführerin
sei aufgrund der zweimalig gewährten Akteneinsicht durchaus in der
Lage gewesen, sich von den Entscheidgründen ein Bild zu machen
und die Verfügung in Kenntnis derselben anzufechten. Es liege somit
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Selbst wenn eine solche
angenommen würde, wäre diese nur leichter Natur und könnte im Be-
schwerdeverfahren geheilt werden. In materieller Hinsicht sei festzu-
halten, dass sich der Gesundheitszustand auch bei unveränderter me-
dizinischer Diagnose bessern könne; subjektive Angaben der Be-
schwerdeführerin könnten durchaus Ausdruck einer Besserung sein.
Wenn gemäss Feststellungen des medizinischen Dienstes von einer
Arbeitsfähigkeit in einer einfachen kaufmännischen Tätigkeit von 75%
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respektive von 50% in ihrer bisherigen Tätigkeit als Produkt-Managerin
ausgegangen werde, so erübrige sich ein Einkommensvergleich, da
davon auszugehen sei, dass sie annähernd 50% ihres früheren
Einkommens erzielen könnte. Die Frage des leidensbedingten Abzugs
stelle sich somit auch nicht.
F.
Mit Replik vom 20. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest und führte aus, die IV-Stelle begründe nicht, in-
wiefern tatsächlich eine Besserung des Gesundheitszustandes vorlie-
ge. Aufgrund der Akten könne daher nicht mit überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit von einer objektiven Verbesserung des Gesundheitszu-
standes ausgegangen werden.
G.
Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 24. August 2007 an ihrem Antrag
fest.
H.
Gegen die mit Verfügung vom 30. August 2007 mitgeteilten Mitglieder
des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am
16. April 2008 wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum auf-
geführte Gerichtsschreiberin ersetzt.
I.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008 machte die Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Verfahrenskosten geltend, dass der IV-Stelle im Falle
des Unterliegens Kosten aufzuerlegen seien. Einerseits liesse sich
dies aus dem Gesetz ableiten, da es sich vorliegend um eine vermö-
gensrechtliche Angelegenheit einer öffentlich-rechtlichen Anstalt hand-
le und andererseits sei die Kostenpflicht in solchen Verfahren einge-
führt worden, um die Parteien von der Führung von aussichtslosen
Prozessen abzuhalten, weshalb dies für alle Parteien zu gelten habe.
J.
Die IV-Stelle liess sich nicht mehr vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, da die Vorinstanz der Begründungspflicht nicht
nachgekommen sei. Die Vorinstanz sei auf die von ihr im Vorbe-
scheidsverfahren geltend gemachten Einwände nicht eingegangen und
habe diese lediglich mit dem Hinweis erledigt, sie führten nicht zu ei-
ner anderen Beurteilung des Falles. Die Verfügung sei daher bereits
aus diesem Grund aufzuheben.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und dem
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gestützt darauf erlassenen Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sach-
aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechts-
stellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweismittel entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; zu Art. 4
Abs. 1 aBV ergangene und weiterhin geltende Rechtsprechung:
BGE 126 I 16 E. 2a/aa, 124 V 181 E. 1a, 375 E. 3b, je mit Hinweisen).
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsan-
spruchs ist sodann die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass
sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht an-
zufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechts-
mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass
sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/bb, 112 Ia 110 E. 2b;
ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/aa; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f.
E. 2).
Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Na-
tur. Die Verletzung dieses Rechts führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen
die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer wiegt
und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör ver-
letzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat-
als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 305
E. 2h; bestätigt in BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 V 132 E. 2b mit weite-
ren Hinweisen). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die
Ausnahme bleiben (BGE 120 V 83 E. 2a, 118 V 315 E. 3c, 116 V 32
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E. 3, 185 f. E. 1b, je mit Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne
einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aber dann abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un-
nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 116 V 187 E. 3d; zum Ganzen ausführlich
BGE 132 V 387).
2.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
zwar knapp zu den Einwänden der Beschwerdeführerin geäussert; die
Beschwerdeführerin war aber aufgrund dieser Äusserungen und der
gewährten Akteneinsicht dennoch in der Lage, die Gründe, die zum
Entscheid geführt haben, nachzuvollziehen und sich dementsprechend
in Kenntnis dieser Argumentation über die Tragweite des Entscheids
ein Bild zu machen. In der Begründung der IV-Stelle ist daher keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen, weshalb der Entscheid
nicht bereits aus diesem Grund aufzuheben ist.
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegen-
de Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
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kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversiche-
rung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausge-
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Janu-
ar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden
deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Be-
stimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabge-
setzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbe-
zügers erheblich verändert hat.
Ein Revisionsgrund ergibt sich somit aus jeder wesentlichen Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aus einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist, den Invali-
ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1A; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2).
Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich
(unter Vorbehalt früher durchgeführten Revisionen) durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenver-
fügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Zwischenzeit-
lich ergangene rechtskräftige Revisionsverfügungen sind dann als Ver-
gleichsbasis massgebend, wenn sie die ursprüngliche Rentenverfü-
gung nicht bestätigt, sondern zu einer Anpassung des Rentenan-
spruchs geführt haben (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Dagegen ist die un-
terschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert geblie-
benen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilun-
gen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur
BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204
E. 3a).
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3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
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weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000,
I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weite-
ren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spe-
zialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hin-
weisen).
3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
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Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.8 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28
Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch
auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der
Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%
und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht das Vorliegen ei-
nes Revisionsgrundes angenommen und die Rente der Beschwerde-
führerin abgeändert hat.
4.1 Die damals anlässlich der Rentenfestsetzung eingeholten und be-
rücksichtigten Gutachten der Dres. C._______, D._______ und
G._______ stellten bei der Beschwerdeführerin ein CFS, Asthenie,
Myalgien, Arthralgien und Schlafstörungen fest. Dr. C._______
erwähnte in seinem Gutachten zudem das Vorhandensein einer
leichten Depression, welche aufgrund einer fehlenden Verbesserung
des asthenischen Zustandes entstanden und zu behandeln sei. Auch
Dr. G._______ schildert in seinem Gutachten einen subdepressiven
Zustand bei der Beschwerdeführerin, welcher mit einem
Antidepressivum behandelt werde.
4.2 Im Jahr 2006 holte die IV-Stelle neue Gutachten zum Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin ein. Gemäss diesen Gutachten
der Dres. J._______, F._______ und K._______ sowie der
zusammenfassenden Einschätzung von Dr. O._______ leide die
Beschwerdeführerin zwar nach wie vor an einem CFS,
Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht bestünden allerdings keine
mehr. Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, der Zustand der
Beschwerdeführerin habe sich gebessert. In diesem Sinne äussere
sich insbesondere auch die Beschwerdeführerin, die sich im
Allgemeinen sehr glücklich fühle.
4.3 Die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten bestätigen überein-
stimmend, dass die Beschwerdeführerin an einem CFS leidet. Zusätz-
liche psychiatrische Einschränkungen wurden keine mehr festgestellt.
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Insgesamt schlossen die untersuchenden Ärzten daraus, der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert. Demzufol-
ge attestierten die Ärzte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit
von 50% in der früheren Tätigkeit als Produkt-Mangerin und von 75%
in einer weniger anspruchsvollen kaufmännischen Tätigkeit.
Es ist nachvollziehbar und durch die Gutachten, welche sich auf eine
umfassende Anamnese, medizinische Vorakten sowie die durchgeführ-
ten Untersuchungen abstützen, schlüssig begründet, dass aufgrund
der festgestellten Veränderungen (vgl. MEDAS-Gutachten vom
30. März 2006 [keine zusätzliche depressive Erkrankung [nebst dem
CFS] mehr vorhanden]) und der Aussagen der Beschwerdeführerin
(vgl. Gutachten Dr. F._______ vom 13. Februar 2006 [Wegfall der
Schlafstörungen] und MEDAS-Gutachten vom 30. März 2006 [sehr
zufriedenstellende familiäre Situation]) insgesamt von einer Ver-
besserung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Auch der
Wechsel des Wohnsitzes könnte einen positiven Einfluss auf die Be-
schwerdeführerin gehabt haben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht
festgestellt hat, dass sich der Sachverhalt aus obgenannten Gründen
erheblich und rentenrelevant geändert hat und deshalb ein Revisions-
grund vorliegt.
5.
Zu prüfen bleibt der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensver-
gleich.
5.1 Gestützt auf den Fragebogen der vormaligen Arbeitgeberin der
Beschwerdeführerin ist die IV-Stelle von einem (bis zum Jahr 2004 in-
dexierten) Valideneinkommen von monatlich Fr. 6'632.31 ausgegan-
gen. Dies ist zutreffend und wurde von der Beschwerdeführerin denn
auch nicht bestritten.
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf das
in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik für das Jahr
2004 aufgeführte Einkommen für Handelsangestellte, Sekretärinnen
und Übersetzerinnen abgestellt. Dieses Beträgt bei einer Beschäfti-
gung von 41,7 Stunden/Woche Fr. 4'017.52. Die IV-Stelle hat sodann
bei der Berechnung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin einen leidensbeding-
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ten Abzug von 5% vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei ihr sei ein leidensbedingter
Abzug von 15% vorzunehmen, da sie schon seit zehn Jahren nicht
mehr gearbeitet habe und zudem nicht so belastbar sei. Es ist aller-
dings nicht ersichtlich inwiefern ein höherer Abzug als der von der IV-
Stelle gewährte Abzug sachgerecht wäre; zumal die Beschwerdeführe-
rin mit 44 Jahren eher jung ist und die leidensbedingten Einschränkun-
gen in einer Verweistätigkeit als eher gering einzustufen sind. Indem
die IV-Stelle der Beschwerdeführerin einen Abzug von 5% zugestan-
den hat, hat sie im Rahmen ihres Ermessens gehandelt.
5.2 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 6'632.31 und des
um den leidensbedingten Abzug von 5% reduzierten Invalideneinkom-
mens von Fr. 2'862.48 (bei einem Beschäftigungsgrad von 75%) ergibt
einen Invaliditätsgrad von 56,84%. Diese Berechnung ist nicht zu be-
anstanden.
Die IV-Stelle hat somit zu Recht die Reduktion der Rente der Be-
schwerdeführerin auf eine halbe Rente verfügt und die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von
IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Ge-
mäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegen-
den Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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