B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3006/2013
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Bosnien-Herzegowina,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 22. April 2013.
C-3006/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1948 geborene, geschiedene X._______ lebt in ihrer Heimat
Bosnien-Herzegowina. Sie war in den Jahren 1990 bis 2008 in der Schweiz
in einem Alterszentrum als Mitarbeiterin im Hausdienst (Raumreinigungs-
angestellte auf einer Pflegeabteilung) angestellt und leistete dabei Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Am 3. August 2006 (vgl. IVSTA-act. 2) stellte X._______ bei der IV-Stelle
Zürich (nachfolgend: IV-Stelle ZH) einen Antrag auf Ausrichtung einer In-
validenrente. Der 30. November 2006 war der letzte effektive Arbeitstag
von X._______ im Alterszentrum (IVSTA-act. 12).
B.
B.a Mit Verfügung vom 26. November 2008 sprach die IV-Stelle ZH
X._______ gestützt auf den festgestellten IV-Grad von 43% mit Wirkung
ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zu.
B.b Gegen die Verfügung vom 26. November 2008 erhob X._______ am
23. Dezember 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Zusprache einer ganzen Rente.
B.c Mit Urteil vom 31. März 2010 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom
26. November 2008 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung (Auf-
datierung des Sachverhalts sowie Definition der aus gesundheitlichen
Gründen noch zumutbaren Verweistätigkeiten) an die IV-Stelle ZH zurück.
C.
Nach Durchführung weiterer Abklärungen wies die inzwischen aufgrund
des Wegzugs von X._______ zuständig gewordene IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) das Leistungsbe-
gehren mit Verfügung vom 22. April 2013 (IVSTA-act. 63) ab.
Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende
Unterlagen ab: die Berichte von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 9. August 2006 und vom 15. Juli 2010, die Gutachten von
Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 2. März 2006,
vom 22. August 2006 und vom 18. April 2007, die Berichte von
Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 11. September
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2006 und vom 10. November 2010, das Gutachten von
Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
18. Juni 2008, das Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 27. Januar 2012 (IVSTA-act. 20)
und die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes von
Dr. med. F._______ vom 9. März 2012 und 7. Mai 2012 (IVSTA-act. 26 und
28) und von Dr. med. G._______ vom 11. September 2012 (IVSTA-
act. 37).
Die Ärzte diagnostizierten bei X._______ im Wesentlichen ein chronisches
lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits,
primäres Fibromyalgie-Syndrom betont im Bereich der oberen Körper-
hälfte, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Diskushernien im Bereich
L2/3 und L4/5 links sowie auch Spondylarthrosen der gesamten LWS, chro-
nisches zervikovertebrales Syndrom, Osteochondrose und anteriore Spon-
dylosen C5-C7, Hinweise für segmentale Instabilität L3/4 und L4/5, arteri-
elle Hypertonie, Ektasie der Aorta ascendens mit leichter Aortenklappenin-
suffizienz, Adipositas und Hyperlipidämie. Die Einschätzungen der aus den
genannten Leiden resultierenden Arbeitsunfähigkeit reichten von 0% bis
100%.
D.
Gegen die Verfügung vom 22. April 2013 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, mit Eingabe vom 24. Mai
2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache
einer halben Invalidenrente für die Zeit vom 7. Mai 2005 bis zum 30. No-
vember 2006 und einer ganzen Rente vom 1. Dezember 2006 bis zum Ein-
tritt des AHV-Rentenalters; eventualiter beantragte sie die Durchführung
eines polydisziplinären Gutachtens. In prozessualer Hinsicht beantragte
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung
führte sie aus, sie sei gesundheitlich beeinträchtigt und könne keiner Arbeit
mehr nachgehen. Da die hauptsächlichen Beschwerden auf degenerativen
Veränderungen beruhten, sei keine Verbesserung des Gesundheitszu-
stands mehr zu erwarten. Dies sei durch mehrere Ärzte, unabhängig von-
einander, bestätigt worden. Das Gutachten von Dr. med. E._______ sei in-
sofern fehlerhaft, als es nicht auf die früheren Berichte eingehe, die jedoch
für den Zeitraum vor dem 27. Januar 2012 massgebend seien.
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Seite 4
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2013 (BVGer-act. 7) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
sie habe im Rahmen des Abklärungsverfahrens ein fachärztliches Gutach-
ten veranlasst, welches sämtliche Vorakten miteinbezogen habe. Ferner
habe eine einlässliche Anamneseerhebung stattgefunden. Anhand aller
Angaben und der durchgeführten eigenen Untersuchungen sei der beurtei-
lende Experte zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin zu
keinem Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
F.
Mit Verfügung vom 19. November 2013 (BVGer-act. 11) wies der Instrukti-
onsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen
Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten. Am 9. Dezember 2013 ist der
verlangte Kostenvorschuss beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen
(vgl. BVGer-act. 13).
G.
Mit Replik vom 31. Januar 2014 (BVGer-act. 16) hielt die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest. Sie führte im Wesentlichen aus, ihre bisherige
Tätigkeit sei eine leichte Tätigkeit gewesen und wenn sie in dieser Tätigkeit
nicht mehr arbeitsfähig sei, dann mit Sicherheit auch nicht in einer anderen
leichten Tätigkeit. Es sei somit nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu
ihrer Einschätzung gelange. Im Übrigen habe auch die Berufsberatung der
IV-Stelle ZH am 11. Januar 2007 festgestellt, dass für die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihres Alters und ihrer beruflichen Ressourcen keine berufli-
chen Massnahmen zu planen seien und eine Anpassungsfähigkeit für eine
neue Tätigkeit nicht vorhanden sei.
H.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 (BVGer-act. 18) reichte die Beschwerdefüh-
rerin eine Ergänzung/Korrektur zu ihrer Replik ein, die im Wesentlichen
Ausführungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades enthielt.
I.
Mit Duplik vom 17. Juni 2014 (BVGer-act. 22) hielt die IVSTA unter Hinweis
auf die eingeholte Stellungnahme vom 13. Juni 2014 von
Dr. med. G._______ des medizinischen Dienstes der IVSTA an ihrem Ab-
weisungsantrag fest.
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Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 26. August 2014 (BVGer-act. 24) hielt die Beschwerde-
führerin an ihren Anträgen fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
C-3006/2013
Seite 6
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss in-
nert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugo-
slawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bos-
nien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen oder die Anwendung des Abkommens aufgehoben (z.B. Ko-
sovo). Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Bosnien und Herzego-
wina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialver-
sicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelan-
gen, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehender Ausfüh-
rungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSV, SR 830.11). Dabei ist in materiellrechtlicher Hinsicht
auf jene Bestimmungen abzustellen, die für die Beurteilung eines Renten-
anspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren im August
2006 eingereicht. Mit der Anmeldung im August 2006 ist für die Beurteilung
eines allfälligen Leistungsanspruchs auf die Fassungen gemäss den bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Bestimmungen (4. IV-Revision), den
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Seite 7
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision;
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) sowie das per 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659] und IVV in der Fassung vom 16. No-
vember 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. Die 5. IV-Revision brachte für
die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber
der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die
zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin mass-
gebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom
28. August 2008 E. 2.1).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 22. April 2013) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts der bei der IV-Stelle ZH ein-
gereichten Anmeldung zum Rentenbezug und die durch jene durchgeführ-
ten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war.
3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle in deren Kantonsgebiet der Ver-
sicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat
ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40
Abs. 1 lit. a IVV). Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der
Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht
die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über (Art. 40
Abs. 2quater IVV).
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Rentenanmeldung ih-
ren Wohnsitz im Kanton Zürich. Während des Verfahrens hat sie ihren
Wohnsitz nach Bosnien und Herzegowina verlegt, weshalb die IVSTA in
Bezug auf den Erlass der Verfügung gemäss Art. 40 Abs. 2quater IVV die zu-
ständige Behörde war.
C-3006/2013
Seite 8
4.
4.1 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Bosnien und Herzegowina nicht der Fall ist.
4.2 Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision, AS 2003 3837]) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG [4. IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-
Revision haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG
[5. IV-Revision]).
4.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde gan-
ze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
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Seite 9
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002,
S. 62, E. 4b/cc).
4.4.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie um-
fassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht,
dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unter-
lagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden me-
dizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf
die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.4.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
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Seite 10
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Be-
zug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des
BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche
aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
mit Hinweisen).
4.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichterwerbstätig
einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Me-
thode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Methode des Ein-
kommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betäti-
gungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
C-3006/2013
Seite 11
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfäl-
lige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter,
die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei-
gungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich
praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der an-
gefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3,
125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.6 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in seiner Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig
zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich und zumutbar er-
scheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behan-
delnden Arzt beziehungsweise am Vertrauensarzt der IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem aus-
geglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat
sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er
seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, mehrere Ärzte seien unab-
hängig voneinander zum Schluss gekommen, dass sie in ihrer Arbeitsfä-
higkeit eingeschränkt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein im Jahr
2012 erstelltes Gutachten für alle zu beurteilenden Zeiträume bis ins Jahr
2005 zurück alleine massgebend sein soll, obwohl der Gesundheitszu-
stand für die vorangehenden Zeiträume bereits durch ausführliche Berichte
der behandelnden Ärzte sowie durch die Gutachten eines anderen Sozial-
versicherungsträgers dokumentiert gewesen sei. Im Übrigen sei auch den
Unterlagen der Berufsberatung der IV-Stelle ZH zu entnehmen, dass bei
der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen nicht mehr als sinnvoll er-
achtet worden seien, da keine Anpassungsfähigkeit für eine neue berufli-
C-3006/2013
Seite 12
che Tätigkeit mehr vorhanden sei. Ferner sei festzuhalten, dass die bishe-
rige Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst gemäss Arbeitgeberfragebo-
gen bereits als leichte Tätigkeit zu qualifizieren sei, weshalb von einem
Wechsel in eine andere, ebenfalls leichte Tätigkeit keine Vorteile, sondern
vielmehr Anpassungsschwierigkeiten zu erwarten seien.
5.2 Die Vorinstanz führte aus, in das im Jahr 2012 erstellte Gutachten seien
alle Vorakten einbezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der
Gutachter gestützt auf die Vorakten, die eigene Anamneseerhebung und
seine durchgeführten Untersuchungen ein korrektes Bild habe machen
können. Es gebe keinen Grund nicht auf das Gutachten abzustellen.
5.3
5.3.1 Den Berichten von Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin,
ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lum-
bovertebralen und lumbospondylogenen Syndrom beidseits, Diskusher-
nien im Bereich L2/3 rechts und L4/5 links sowie auch Spondylarthrosen
der gesamten LWS, einem chronischen zervikovertebralen Syndrom, Os-
teochondrose und anterioren Spondylosen C5-C7 leide. Ferner stellte der
Arzt arterielle Hypertonie und eine Aortenwurzelektasie fest. Er erachtete
die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Einschränkungen vom
1. Juni 2005 bis zum 26. Juni 2005 zu 100% arbeitsunfähig, vom 27. Juni
2005 bis zum 10. Juli 2005 zu 50% arbeitsunfähig, vom 11. Juli 2005 bis
zum 6. August 2005 zu 100% arbeitsunfähig und seit dem 7. August 2005
zu 50% arbeitsunfähig.
5.3.2 Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin und Tropenkrank-
heiten, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin ein chronisches lum-
bovertebrales Syndrom bei ausgeprägter Osteochondrose und Spondylar-
throse der unteren LWS, eine asymptomatische mediolaterale Diskusher-
nie L3/4 rechts und L4/5 links, ein chronisches thorakovertebrales Syndrom
bei schwerer Osteochondrose und Spondylose der BWS, ein chronisches
Zervikobrachialsyndrom bei Osteochondrose und Spondylose der unteren
HWS und eine eingeschränkte Beweglichkeit beider Schultergelenke, ar-
terielle Hypertonie, eine Ektasie der Aorta ascendens mit leichter Aorten-
klappeninsuffizienz, Adipositas und Hyperlipidämie. Die Arbeitsfähigkeit
bezifferte Dr. med. B._______ in den Berichten vom 2. März 2006 und vom
22. August 2006 mit 50% und im Bericht vom 18. April 2007 mit 0%.
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5.3.3 Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie, hielt in seinen bei-
den Berichten vom 11. September 2006 und vom 10. November 2010 als
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: ausgeprägtes
lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
bei ausgeprägter Osteochondrose L5/S1, weniger auch L4/5 und L3/4 mit
begleitenden Spondylarthrosen, Hinweise für segmentale Instabilität L3/4
und L4/5, asypmtomatische mediolaterale Diskushernie L2/3 und mediane
bis mediolaterale linksseitige Diskushernie L4/5, chronifiziertes zervikover-
tebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrosen und erheblichen anterio-
ren Spondylosen C5 bis C7. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte er eine Aortenwurzelektasie. Die Arbeitsfähigkeit als
Reinigungsangestellte bezifferte er mit 50% seit 7. August 2005, wobei er
feststellte, dass sich der Gesundheitszustand seit der Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Bosnien im April 2010 leicht verbessert habe.
5.3.4 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
konnte mit Bericht vom 18. Juni 2008 keine Einschränkung aus psychiatri-
scher Sicht feststellen und gab demzufolge eine Arbeitsfähigkeit (aus rein
psychiatrischer Sicht) von 100% an.
5.3.5 Dem Gutachten von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medi-
zin und Rheumaerkrankungen, vom 27. Januar 2012 sind keine Diagnosen
mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Als
Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte
er: 1) chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom, nicht ausreichend so-
matisch abstützbar, primäres Fibromyalgie-Syndrom, betont im Bereich der
oberen Körperhälfte, Panalgie, diffuse Druckschmerzangabe, Polyarthral-
gien, Panvertebralsyndrom, multiple Beschwerden wie Schlafstörungen,
Müdigkeit, Schmerzen im Brustkorb, 2) zervikal- und lumbalbetontes Pan-
vertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und
in den Kopf, Osteochondrose von LWK5/SWK1, 3) diffuse idiopathische
skelettale Hyperostose, Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule,
4) Übergewicht mit BMI von 29,7 kg/m2, 5) laborchemische Hepatopathie,
6) gestörte Gluconeogenese und 7) arterielle Hypertonie. Er erachtete die
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Ein-
schränkungen als zu 100% arbeitsfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit.
5.3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beurteilenden Ärzte
übereinstimmend davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen aufgrund ihrer Rückenbeschwerden und eines Schmerzsyn-
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droms in ihrer körperlichen Belastbarkeit beeinträchtigt ist. Eine Einschrän-
kung aus psychiatrischer Sicht konnte keine festgestellt werden. Unter-
schiedlich beurteilten die Ärzte dagegen den Grad der Arbeitsfähigkeit.
Während Dr. med. A._______, Facharzt für Innere Medizin, und
Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie, mehrheitlich von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50% in ihrer bisherigen oder einer anderen eher
leichten Tätigkeit ausgingen (vgl. aber die wenige Wochen dauernden Pe-
rioden voller Arbeitsunfähigkeit im Bericht von Dr. med. A._______), attes-
tierte Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin und Tropenkrank-
heiten, im/ab März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von derzeit 50% und im/ab
April 2007 eine solche von 100%. Dr. med. E._______, Facharzt für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen, attestierte der Beschwerdeführerin in
seinem Gutachten vom 27. Januar 2012 über die ganze fragliche Zeit-
spanne hinweg gesehen eine volle Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätig-
keit. Er stützte sich für die Beurteilung des Zeitraums vor seiner Begutach-
tung zwar auf die vorhandenen Berichte, kam in Bezug auf die Arbeitsfä-
higkeit aber zu einem anderen Schluss. Zur Begründung führte er aus, es
lasse sich gestützt auf die Angaben aus den Berichten aus somatischer
Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die von der Versicherten
bisher ausgeübte Tätigkeit begründen. Die früher festgestellten Diskusher-
nien, welche bereits im Jahr 2006 von Dr. med. C._______ als asympto-
matisch bezeichnet und in dessen Bericht vom 19. November 2010 gar
nicht mehr erwähnt wurden, diagnostizierte Dr. med. E._______ nicht
mehr. Die von Dr. med. C._______ und Dr. med. B._______ festgestellte
degenerative Erkrankung durch Alterung und Verschleiss der einzelnen
Wirbelsäulenabschnitte, welche auch für den medizinischen Laien nach-
vollziehbar ist, bestätigte Dr. med. E._______ zwar kurz in seiner Beurtei-
lung, aber eine Arbeitsunfähigkeit leitete er daraus im Gegensatz zur Vor-
gutachterin Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ nicht ab. Zudem
stellte dieser fest, dass er einige der früher erhobenen Befunde, namentlich
eine Doppelskoliose, eine Bewegungseinschränkung der Lendenwirbel-
säule und die Unmöglichkeit den Fersengang links durchzuführen, nicht
mehr bestätigen könne, weshalb er insgesamt von einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgehe.
Aufgrund der festgestellten Gesundheitsprobleme ist davon auszugehen,
dass grundsätzlich ein Facharzt in Orthopädie oder Rheumatologie fach-
lich kompetent ist, die Einschränkungen festzustellen und deren Auswir-
kungen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu be-
achten, dass auch die Einschätzungen von behandelnden Hausärzten und
Spezialisten nicht von vornherein unbeachtlich sind; vielmehr sind diese im
C-3006/2013
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Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen, zumal die Be-
hörde und das Gericht auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen
medizinischen Betreuung nur einem Hausarzt zugänglichen Erkenntnisse
des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen können (vgl. dazu
die Urteile des BGer 4A_526/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 2.4 und
9C_468/2009 vom 9. September 2009 E. 3.3). Im vorliegenden Fall ist den
Berichten von Dr. med. C._______, Facharzt für Rheumatologie, gegen-
über den Einschätzungen von Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere
Medizin und Tropenkrankheiten, und Dr. med. A._______, Facharzt für In-
nere Medizin, der Vorzug zu geben, zumal auch keine anderweitigen
Gründe gegen das Abstellen auf die nachvollziehbaren und schlüssigen
Berichte von Dr. med. C._______ sprechen. Der letzte von
Dr. med. C._______ verfasste Bericht in den Akten datiert vom 10. Novem-
ber 2010. Am 27. Januar 2012 verfasste Dr. med. E._______, Facharzt für
Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, im Auftrag der IVSTA ein wei-
teres fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin. Auch wenn sich Dr. med. E._______ – wie die Vorinstanz aus-
führte – mit den Vorakten beschäftigt hat, ist trotzdem nicht davon auszu-
gehen, dass er besser als Dr. med. C._______ in der Lage war, den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2010 rückblickend
zu beurteilen. Für diesen Zeitraum ist somit grundsätzlich auf die Einschät-
zung von Dr. med. C._______ abzustellen. Die lediglich auf den Akten be-
ruhende, davon abweichende Einschätzung von Dr. med. E._______ ist
nicht zu berücksichtigen, zumal er keine konkreten Gründe anführt, die an
der Einschätzung von Dr. med. C._______ Zweifel aufkommen lassen wür-
den.
Weiter sprechen die folgenden konkreten Indizien gegen den Beweiswert
des Gutachtens von Dr. med. E._______. Bereits in der Berichtszusam-
menfassung von Dr. med. C._______ vom 24. September 2005 finden sich
zwei gravierende Auslassungen zu den Feststellungen des behandelnden
Arztes: Dr. med. C._______ fand erstens keine Hinweise auf Fibromyalgie,
während der Gutachter neu plötzlich von einem primären Fibromyalgie-
Syndrom ausgeht. Eine Auseinandersetzung mit dieser Diskrepanz findet
sich in der Folge im Gutachten nicht. Die Fibromyalgie-Diagnose fällt in den
Anwendungsbereich von BGE 141 V 281, weshalb die Diagnose so hätte
begründet werden müssen, dass der Rechtsanwender nachvollziehen
kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind
(E. 2.1.1). Noch gravierender ist der Umstand, dass die Schmerzsympto-
matik nach der Einschätzung von Dr. med. C._______ degenerativer Natur
ist, was in der Voraktenzusammenfassung ebenfalls weggelassen worden
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ist. Auch die Gutachterin Dr. med. B._______ hat explizit von degenerati-
ven Veränderungen am Bewegungsapparat gesprochen. Sie steht mit die-
ser Beurteilung im Einklang mit den Feststellungen von
Dr. med. C._______ (vgl. Gutachten vom 22. August 2006 S. 4). Diese
Feststellungen fanden ebenfalls keine Berücksichtigung bei der Vorakten-
zusammenfassung von Dr. med. E._______. Das psychiatrische Gutach-
ten der Klinik Teufen vom 18. Juni 2008 wird zwar aufgelistet, die Erkennt-
nisse aus diesem Gutachten finden aber keinen Eingang in das Gutachten.
Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatolo-
gie zur Begutachtung rheumatologischer Krankheiten und Unfallfolgen
(nachfolgend: Leitlinien SRG) sind die relevanten Akten unter Verweis auf
den Autor und das Erstellungsdatum zusammenzufassen, was vorliegend
nicht geschehen ist. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kan-
tons Zürich vom 31. März 2010 wird ebenfalls lediglich aufgelistet, ohne
dass sich der Gutachter damit inhaltlich auseinandergesetzt hat. Im vorer-
wähnten Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde
sinngemäss festgehalten, aus den medizinischen Akten ergebe sich, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit (Mitarbeiterin im
Hausdienst eines Alters- und Gesundheitszentrums) nicht mehr arbeitsfä-
hig sei, die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
lasse sich jedoch gestützt auf die ärztlichen Berichte nicht schlüssig beur-
teilen (vgl. Urteil vom 31. März 2010, Ziffer 4.1, Seite 6). Die unterlassene
Zusammenfassung des relevanten Sachverhalts für den Begutachtungs-
auftrag hat im Ergebnis dazu geführt, dass sich der Gutachter hinsichtlich
der angestammten Tätigkeit in Widerspruch zu den bindenden Feststellun-
gen im Gerichtsurteil gesetzt hat und ohne nachvollziehbare Begründung
zum Ergebnis gelangt ist, die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei, aus rein so-
matisch-rheumatologischer Sicht beurteilt, für die von der Versicherten frü-
her in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt einge-
schränkt gewesen (vgl. Gutachten Dr. med. E._______, S. 17). Da in sei-
nem Gutachten überdies keine minutiöse Erfassung des Tagesablaufs er-
folgt ist, fehlen wichtige Hinweise auf die Auswirkungen des Leidens in ver-
schiedenen Lebensbereichen (vgl. Leitlinien SRG, Ziffer 3.2), Die Versi-
cherte lebt gemäss eigenen Angaben in Bosnien im Haus des Sohnes (vgl.
Gutachten Dr. med. E._______, S. 3) was zwangsläufig mit belastenden
Aktivitäten im Tagesablauf verbunden ist. Im vorliegenden Fall drängt sich
eine abweichende Beurteilung vom Gutachten von Dr. med. E._______
auf, weil die Vorgutachterin Dr. med. B._______ und der behandelnde Arzt
Dr. med. C._______ wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung bei der Voraktenzusammenfassung ignoriert und in der Beur-
teilung ungewürdigt geblieben ist. Aus den vorstehenden Ausführungen
C-3006/2013
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ergibt sich, dass auf das mangelhafte Gutachten von Dr. med. E._______
nicht abzustellen ist. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den Einschät-
zungen von Dr. med. B._______ und Dr. med. C._______ davon auszuge-
hen, dass grundsätzlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
Für die Zeit ab Juni 2005 (erstmalige Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit
durch den behandelnden Hausarzt) attestierten die beiden Gutachter der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von (knapp) 50% in der bisheri-
gen Tätigkeit. Diesbezüglich ist allerdings festzuhalten, dass es sich bei
der bisherigen Tätigkeit als Raumreinigungsangestellte keineswegs um
eine leichte Tätigkeit handelte. Hielt doch namentlich Dr. med. B._______
in ihrem Gutachten vom 2. März 2006 fest, dass die Arbeit die Beschwer-
deführerin deutlich anstrenge, da die Reinigungsgeräte teilweise ein be-
trächtliches Gewicht hätten. Dr. med. C._______ ging zwar ebenfalls da-
von aus, dass die bisherige Tätigkeit eher leicht sei, weshalb er der Be-
schwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der bisherigen Tätigkeit
attestierte. Mit Blick auf das von ihm aufgestellte Leistungsprofil ist aller-
dings festzuhalten, dass die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin nicht
mehr in Frage kommen kann. Gemäss Leistungsprofil ist es der Beschwer-
deführerin zumutbar, manchmal leichte Gewichte bis 9 kg zu heben oder
zu tragen; das Heben oder Tragen von schwereren Gewichten ist ausge-
schlossen. Weiter erachtet es Dr. med. C._______ nicht als zumutbar, dass
die Beschwerdeführerin Arbeiten über Kopfhöhe, mit Rotation, im vorge-
neigten Stehen, kniend oder mit Kniebeugen ausführt. Bereits aufgrund
dieser Einschränkungen ist festzustellen, dass sich die gesundheitlichen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht mehr mit ihrer Tätigkeit als
Raumreinigungsangestellte (namentlich Reinigung von Zimmern und
Nasszellen, WCs, Lavabos) vereinbaren lassen, weshalb diese als nicht
mehr zumutbar zu gelten hat. Zum selben Schluss ist im Übrigen bereits
auch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gekommen. Zu-
mutbar wäre somit lediglich noch eine leichte Verweistätigkeit unter Be-
rücksichtigung des vorgenannten Leistungsprofils. Das zumutbare Pen-
sum ist – in Übereinstimmung mit Dr. med. C._______ – auf 50% festzule-
gen.
Vom Einholen eines polydisziplinären Gutachtens, wie von der Beschwer-
deführerin eventualiter beantragt, ist in antizipierter Beweiswürdigung ab-
zusehen, da es unwahrscheinlich ist, dass im heutigen Zeitpunkt mit neuen
Erkenntnissen für den zu beurteilenden, vergangenen Zeitraum zu rechnen
wäre. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwi-
schenzeitlich im 68. Lebensjahr steht und seit dem 1. Mai 2012 eine Rente
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der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht (vgl. IVSTA-act. 59),
weshalb neue Erkenntnisse für die Zukunft keine Relevanz mehr hätten.
6.
Es bleibt noch der IV-Grad mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.
6.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne
Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie
im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue-
rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an-
geknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568
S. 66 E. 2).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise
noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Hat die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je-
denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen,
so können nach der Rechtsprechung die gesamtschweizerischen Tabellen-
löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebe-
nen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden
(BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb). Massgebend sind dabei die
monatlichen Bruttolöhne (Zentralwerte) im jeweiligen Wirtschaftssektor.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöh-
nen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich
noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten kön-
nen, ist in der Regel vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für
Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforde-
rungsniveau 4 des Arbeitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie
die Lohnverhältnisse im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV
Nr. 15 E. 3c cc). Da den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von
C-3006/2013
Seite 19
40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine be-
triebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE
126 V 75 E. 3b bb).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die selbst bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich
zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern
lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-
schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321
E. 3b bb; SVR 2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzu-
setzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).
Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3,
126 V 75 E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
6.2 Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 3. März 2011 (IVSTA-act. 12)
verdiente die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit im Jahr 2004
Fr. 62'489.55, im Jahr 2005 Fr. 67'821.25 und im Jahr 2006 von Januar bis
August Fr. 41'072.70. Pro Monat ergibt sich bei einem Pensum von 100%
somit ein Einkommen von Fr. 5'355.70 (inkl. Anteil 13. Monatslohn).
6.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne
des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2006 abzustellen. Der Zentral-
wert für Frauen für einfache, repetitive Tätigkeiten aller Wirtschaftszweige
beträgt Fr. 4'019.-. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wö-
chentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt dies einen monatlichen
Lohn von Fr. 4'189.80. Unter Berücksichtigung des der Beschwerdeführe-
rin zumutbaren Pensums von 50% ist somit von einem Invalideneinkom-
men von Fr. 2'094.90 auszugehen.
6.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 5'355.70 und des Inva-
lideneinkommens Fr. 2'094.90 ergibt einen Invaliditätsgrad von rund 60%.
Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ob
der Beschwerdeführerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu-
sätzlich ein leidensbedingter Abzug zuzugestehen wäre, kann bei diesem
Resultat und mit Blick auf die bereits angenommene Einschränkung von
C-3006/2013
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50% offenbleiben, da nur mit einem – für den vorliegenden Fall unrealis-
tisch hohen – Abzug von 25% ein Invaliditätsgrad von 70% erreicht und
damit die Schwelle zur ganzen Rente überschritten würde.
6.5 Die einjährige Wartefrist begann mit der Feststellung der Arbeitsunfä-
higkeit von 50% im Juni 2005 und endete im Mai 2006. Der Rentenan-
spruch entstand somit frühestens per 1. Juni 2006 (vgl. E. 4.2 hiervor). Die
Beschwerdeführerin hat sich im August 2006, mithin rechtzeitig, zum Ren-
tenbezug angemeldet. Der Beschwerdeführerin ist somit mit Wirkung ab
1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerde ist in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6.6 Da der Beschwerdeführerin die Zahlung der Invalidenrente als vorsorg-
liche Massnahme mit Wirkung per 1. Juni 2010 eingestellt wurde, sind die
Zahlungen unverzüglich wieder aufzunehmen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Ver-
weigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhän-
gig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69
Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegen-
den Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtskosten sind vorlie-
gend auf Fr. 400.- festzusetzen. Die teilweise unterliegende Beschwerde-
führerin hat reduzierte Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.- zu tragen.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 200.- sind dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- zu entnehmen. Der Rest ist der Beschwerdeführe-
rin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr
bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegen-
den Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung um-
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Seite 21
fasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Ausla-
gen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war nicht berufs-
mässig vertreten und machte keine Auslagen geltend, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die IVSTA
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und der Beschwerdeführerin
wird für die Zeit ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. Wei-
tergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 400.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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