Abtei lung II I
C-3008/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
S._______, (LU),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Vorinstanz.
Höhe AHV-Rente (Einspracheentscheid vom
9. Oktober 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3008/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1941 geborene, schweizerische Staatsangehörige, S._______
wohnt in Luxemburg und war in der Zeit von November 1989 bis Juni
1998 in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewe-
sen (SAK-Akt. 35b). Weder er noch seine geschiedene oder seine
heutige Ehegattin hatten während seiner Erwerbstätigkeit beziehungs-
weise während der Ehe in der Schweiz Wohnsitz. Aus seinen beiden
Ehen gingen fünf Kinder hervor, der jüngste Sohn ist 1988 geboren
(SAK-Akt. 23 f.). Am 8. Juni 2006 meldete sich S._______ über den
luxemburgischen Versicherungsträger zum Bezug der AHV-Altersrente
an (SAK-Akt. 6). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) holte
einen Auszug aus dem individuellen Konto ein und klärte die versi-
cherungsmässigen Voraussetzungen ab. Mit Verfügung vom 14. Sep-
tember 2006 sprach sie ihm eine ordentliche Altersrente von Fr. 391.-
ab dem 1. Juli 2006 zu. Die Berechnung beruhte auf einer anrechen-
baren Beitragsdauer von acht Jahren und acht Monaten und einem
massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 237'360.-
(SAK-Akt. 39). Die hiegegen erhobene Einsprache vom 30. September
2006 (SAK-Akt. 63) wies die SAK mit Einspracheentscheid vom
9. Oktober 2006 ab (SAK-Akt. 67).
B.
Mit Beschwerde vom 30. Oktober 2006 an die Eidgenössische AHV/IV-
Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurs-
kommission AHV/IV) rügte S._______, bei der Rentenberechnung
seien die massgebenden Bestimmungen des Freizügigkeitsabkom-
mens nicht angewendet worden. Die Rente hätte – wie auch aus dem
Merkblatt zu den Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens für
Auslandschweizerinnen und -schweizer hervorgehe – unter Berück-
sichtigung der in den Ländern der Europäischen Union zurückgelegten
Beitragszeiten berechnet werden müssen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2006 beantragte die SAK,
die Beschwerde sei abzuweisen. Die Rente sei in korrekter Anwen-
dung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen berechnet
worden. Die Renten von Personen, die in mehr als einem Land versi-
chert gewesen seien, berechneten sich aufgrund der im jeweiligen
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Land zurückgelegten Versicherungszeiten. Ein Verstoss gegen das
Freizügigkeitsabkommen liege nicht vor.
D.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
E.
Mit Replik vom 29. Januar 2007 und Duplik vom 14. Februar 2007
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden von Personen im Ausland im
Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist zudem in
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus-
drücklich vorgesehen.
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1.2 Angefochten ist eine Verfügung der SAK betreffend Leistungen der
AHV. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 85bis
AHVG, in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten
bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die
Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer
berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwer-
deverfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberech-
tigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfü-
gung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie
gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem
Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen
müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts [EVG] I 66/03 vom 27. Mai 2003 E. 4.1, Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streit-
gegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (siehe Art. 52 Abs. 1
VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor das
Gericht gezogene Rechtsverhältnis. Die begriffliche Unterscheidung
von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von
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Rechtsverhältnissen. Für die Umschreibung des Streitgegenstandes
und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von
Bedeutung sind die bestimmenden Elemente ("Teilaspekte") des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses. Solche Teilaspekte
dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind
daher grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Beschwerde-
instanz überprüft den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht bean-
standete Elemente nur, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der
Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte
hinreichender Anlass besteht. Zieht das Gericht an sich nicht
bestrittene Aspekte des streitigen Rechtsverhältnisses in die Prüfung
mit ein, hat es bei seinem Entscheid je nachdem die Verfahrensrechte
der am Prozess Beteiligten, insbesondere das Anhörungsrecht der von
einer möglichen Schlechterstellung bedrohten Partei, oder den grund-
sätzlichen Anspruch auf den doppelten Instanzenzug zu beachten
(BGE 130 V 501 E. 1.1, BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Ist ein Anspruch auf eine Altersrente nach schweizerischem Recht zu
prüfen, sind zunächst folgende Grundsätze massgebend:
3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern
sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich werden für die Rentenberech-
nung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1
AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die
Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzu-
tragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn
eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer
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Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitrags-
jahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs,
abgestuft (Art. 52 AHVV).
3.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in
welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a) oder der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag
entrichtet hat (Bst. b) sowie Zeiten, für die Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein
volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und Bst. c AHVG aufweist
(Art. 50 AHVV).
3.4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt sich bei
erwerbstätigen Versicherten, sofern keine Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften anzurechnen und keine Einkommensteilung gemäss
Art. 29quninquies Abs. 3 f. AHVG vorzunehmen ist, auf der Grundlage des
Erwerbseinkommens, auf welchem Beiträge bezahlt wurden
(Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die Summe der
Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss
Art. 33ter Abs. 2 AHVG aufgewertet und anschliessend durch die
Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30 AHVG). Der im Jahre des
Versicherungsfalles geltenden Rententabelle des Bundesamtes (vgl.
Art. 53 AHVV in Verbindung mit Art. 30bis AHVG) lässt sich alsdann
das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen und die Höhe
der monatlichen Rente entnehmen.
4.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe mehr als acht
Jahre und acht Monate in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt
beziehungsweise, die Verwaltung habe die in der Schweiz zurückge-
legten Versicherungszeiten oder das massgebende durchschnittliche
Jahreseinkommen falsch ermittelt. Er rügt vielmehr, die Vorinstanz
habe die Rente unter Missachtung der gemäss Freizügigkeitsabkom-
mens anwendbaren Bestimmungen, wonach die ausländischen Bei-
tragszeiten zu berücksichtigen seien, berechnet.
4.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi-
schen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
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Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft getreten. Nach Art. 1
Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami-
lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verord-
nung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II
des FZA).
Die hier zu beurteilende Streitfrage fällt ohne Zweifel in den Geltungs-
bereich der Verordnung Nr. 1408/71 (vgl. BGE 131 V 371 E. 4, BGE
130 V 253 E. 3.1).
4.2 Die Feststellung einer Altersrente richtet sich nach dem Kapitel 3
Alter und Tod (Renten) des III. Titels der Verordnung 1408/71. Sind die
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch ohne Berücksichtigung
der in anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten erfüllt, kommt
Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 1408/71 zur Anwendung. In BGE 130 V
51 (bestätigt in BGE 131 V 371) hat das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht erkannt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 46
Abs. 1 Bst. b der Verordnung 1408/71, wonach auf die Durchführung
eines Totalisierungs- und Proratisierungsverfahrens verzichtet werden
kann, wenn ein nach den nationalen Vorschriften errechneter Betrag
nicht kleiner ist als der Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode ergibt, erfüllt sind.
Dies ist insbesondere deshalb möglich, weil Art. 52 AHVV eine streng
lineare Rentenberechnung nach dem Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahr-
gangs vorsieht. Die Altersrenten der schweizerischen AHV sind daher
im Anwendungsbereich des Art. 46 Abs. 1 der Verordnung 1408/71
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autonom nach den Bestimmungen des AHVG und der AHVV festzule-
gen und die in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versiche-
rungszeiten sind nicht einzubeziehen (BGE 131 V 371 E. 6, BGE 130
V 51 E. 5; Urteil des EVG H 281/03, publiziert in Sozialversicherungs-
recht – Rechtsprechung [SVR] 2005 AHV Nr. 2, E. 4 je mit Hinweisen
auf Literatur und die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäi-
schen Gemeinschaften).
4.3 Die Frage nach einer Ausnahme vom Grundsatz der autonomen
Berechnung kann sich nur dann stellen, wenn die versicherte Person
bereits vor Inkrafttreten des FZA, gestützt auf ein bilaterales Abkom-
men über die soziale Sicherheit, welches eine Anrechnung der im
anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht
(sogenannte Typ-A-Verträge), bereits eine Invalidenrente bezogen hat,
welche nun durch eine Altersrente abgelöst wird (vgl. BGE 133 V 329).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz hat dem-
nach zu Recht nur auf die in der Schweiz zurückgelegten Beitrags-
zeiten abgestellt.
4.4 Nicht bestritten sind die übrigen Elemente, welche die Verwaltung
ihrer Rentenberechnung zu Grunde gelegt hat. Aufgrund der Akten
ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Altersrente im
vorliegenden Fall nicht richtig berechnet worden wäre. Die im indivi-
duellen Konto aufgeführten Beitragszeiten von acht Jahren und acht
Monaten stimmen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
überein. Da dieser somit acht volle Beitragsjahre aufweist, für eine
volle Beitragsdauer aber 44 Jahre ausgewiesen sein müssten, ist die
Skala 8 der im Zeitpunkt des Einspracheentscheides (vgl. BGE 129 V
1 E. 1 und BGE 130 V 329) geltenden Rententabelle 2005 anwendbar.
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen liegt deutlich
über dem noch rentenbildenden Maximalansatz von Fr. 77'400.-, wes-
halb der Beschwerdeführer eine maximale monatliche Teilrente nach
Skala 8 von Fr. 391.- erhält.
Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 ist demnach zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Aufgrund der Beschwerdebegehren nicht streitig ist ein allfälliger
Anspruch auf Kinderrenten. Die Vorinstanz hat darüber auch nicht
verfügt. Da der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Rentenbezug
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und dem am 17. August 2006 eingereichten Zusatzfragebogen zur
Rentenanmeldung seine beiden Kinder aus zweiter Ehe (Jahrgang
1986 und 1988) aufführte, gilt seine Anmeldung grundsätzlich auch für
einen allfälligen Anspruch auf Kinderrenten gemäss Art. 22ter Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 5 AHVG. Denn mit der Anmeldung bei der
AHV wahrt der Versicherte grundsätzlich alle seine zu diesem Zeit-
punkt gegenüber dieser Versicherung bestehenden Ansprüche (vgl.
BGE 116 V 23 E. 3c; Urteil EVG I 581/05 vom 6. Januar 2006, E. 1;
UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 29 Rz. 1). Aus dem
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der
Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich für die Verwaltung die
Pflicht, alle nach dem Sachverhalt und der Aktenlage im Bereich des
Möglichen liegenden Leistungen abzuklären. Der Untersuchungs-
grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die gemäss Ziff. 2
des Zusatzfragebogens zur Rentenanmeldung erforderliche Bescheini-
gung – betreffend die noch in Ausbildung stehenden Kinder im Alter
zwischen 18 und 25 Jahren – hat der Beschwerdeführer nicht einge-
reicht. Da er aber sowohl bei Ziff. 9 des Fragebogens (Beilagen) als
auch im Begleitschreiben vom 17. August 2006 darauf hinwies, die
Studiumsnachweise der Kinder aus zweiter Ehe könnten, sofern erfor-
derlich, nachgereicht werden, erscheint nicht ganz klar, ob der Antrag
auf Kinderrente in allen Punkten gesetzeskonform gestellt worden ist.
Der Beschwerdeführer sei deshalb darauf hingewiesen, dass er der
SAK die entsprechenden Nachweise einzureichen hat, falls er einen
Antrag auf Kinderrenten stellen wollte.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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