B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3008/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 8. April 2016.
C-3008/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren
am (…) 1958, deutsche Staatsangehörige, wohnhaft in (…)/Deutschland,
arbeitete seit 1990 als Krankenschwester in der Anästhesie im B._______-
Hospital in (…). Am 8. Januar 2008 erlitt sie während der Arbeit einen Un-
fall, bei welchem sie zu Boden stürzte und auf beide Handgelenke sowie
beide Knie fiel. Die Ärzte diagnostizierten zu einem späteren Zeitpunkt –
nach anfänglicher Annahme blosser Prellungen – eine Os triquetum-Frak-
tur sowie SL-Bandruptur an der rechten Hand sowie eine Innenmenis-
kushinterhornruptur am linken Knie unbekannten Alters (Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland [IV] 4, 7, 22, 32 S. 10). Im Februar 2009 wurde
erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren
Anfänge in der Jugendzeit lägen (IV 8).
B.
Am 22. Oktober 2009 stellte die Versicherte über die Deutsche Rentenver-
sicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einen Antrag auf Aus-
richtung einer Invalidenrente (IV 22, 38 S. 2). Nach Abklärungen in medizi-
nischer Hinsicht und zur Erwerbssituation sowie nach Konsultation des Re-
gionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gewährte die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) der Versicherten mit Ver-
fügung vom 30. März 2011 eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2010.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV 3, 13, 15-18,
28, 31--33, 36-38).
C.
Im August 2012 leitete die Vorinstanz ein erstes Revisionsverfahren ein (IV
42). Nach Durchführen von Abklärungen und Ergänzung der Akten in me-
dizinischer und erwerblicher Hinsicht (IV 40, 41, 45, 46, 52, 58) und psy-
chiatrischer Begutachtung der Versicherten im deutschen Rentenverfahren
(Gutachten von Dr. C._______ vom 11. Januar 2013 [IV 58 S. 4]) beurteilte
Dr. D._______ des RAD Rhone die Versicherte als zu 100% arbeitsfähig in
einer angepassten Verweistätigkeit ab Zeitpunkt des Antrags im deutschen
Rentenverfahren (Stellungnahme vom 13. März 2013, IV 60). Mit ergän-
zender Stellungnahme vom 17. April 2013 korrigierte Dr. D._______ den
Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit auf den 10. Januar 2013
(IV 64). Im Einkommensvergleich vom 13. Mai 2013 ermittelte die Vor-
instanz einen Erwerbsverlust von 60.5% seit 10. Januar 2013 und teilte der
Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Juli 2013 die Absicht mit, die bisher
C-3008/2016
Seite 3
ausgerichtete ganze Rente durch eine Dreiviertelsrente zu ersetzen
(IV 65 f.). Nach Einwand vom 15. August 2013 und dem Einreichen zweier
Kurzbestätigungen des Hausarztes verfügte die IVSTA am 6. November
2013 mit Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit der frühe-
ren Begutachtung verbessert habe, dass die ganze Invalidenrente per
1. Januar 2014 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt wird (IV 68, 73, 77).
Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
D.
Auf die Übermittlung neuerer, im deutschen Rentenverfahren erstellter me-
dizinischer Unterlagen hin leitete die Vorinstanz im September 2014 ein
zweites Revisionsverfahren ein (IV 87). Nach Eingang eines neurolo-
gisch/psychiatrischen Fachgutachtens vom 20. Juli 2014 zuhanden der
Deutschen Rentenversicherung (IV 85) und Stellungnahmen des medizini-
schen Dienstes vom 28. Januar 2015 (Dr. E._______, Psychiatrie und Psy-
chotherapie [IV88]) und 13. Februar 2015 (Dr. F._______, Allgemeinmedi-
zin [IV 90]) hin, teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 28. Mai 2015 mit, der
Gesundheitszustand habe sich seit dem 3. Juli 2014 (Untersuchungsdatum
des neurologisch/psychiatrischen Gutachtens) verbessert. Die zuletzt aus-
geübte Tätigkeit als Narkoseschwester sei wieder voll zumutbar, es be-
stehe kein Anspruch auf Rente mehr. Nach Einwand der Versicherten am
20. August 2015 nahm Dr. F._______ des medizinischen Dienstes am
7. Oktober 2015 ergänzend Stellung, bestätigte die Ergebnisse der neuro-
logisch/psychiatrischen Begutachtung und ersuchte zur besseren Beurtei-
lung der somatischen Leiden um Einholen einer orthopädischen Expertise
in Deutschland (IV 105, 108). Am 28. Dezember 2015 untersuchte
Dr. G._______, Facharzt für Orthopädie/Chirotherapie/ Akupunktur, die
Versicherte und erstellte am 5. Januar 2016 sein Gutachten, in welchem er
die Versicherte aus orthopädischer Sicht auf dem allgemeinen Arbeits-
markt nur noch für leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung ver-
schiedener funktioneller Einschränkungen zu acht Stunden und mehr ein-
setzbar erachtete (IV 113). Dr. F._______ führte gestützt auf die ergänzten
Unterlagen aus, die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kran-
kenschwester zu sechs Stunden oder mehr und in einer leichten, adaptier-
ten Tätigkeit vollzeitlich einsetzbar (Stellungnahme vom 26. Februar 2016
[IV 118]). Dr. E._______ des medizinischen Dienstes nahm aus psychiatri-
scher Sicht ergänzend Stellung und beurteilte die Versicherte seit dem
10. Januar 2013 als uneingeschränkt arbeitsfähig (Stellungnahme vom
27. März 2016 [IV 120]).
C-3008/2016
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 ordnete die IVSTA die revisionsweise Auf-
hebung der bisher gewährten Dreiviertelsrente per 1. Juni 2016 an (IV
121).
F.
F.a Am 12. Mai 2016 erhob A._______ Beschwerde vor Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. April
2016, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weite-
ren Abklärungen (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
F.b Den mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- leistete die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2016
(B-act. 2-4).
F.c In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Sie führte aus, aus orthopädischer Sicht liege keine soma-
tisch relevante Gesundheitsstörung vor und die in psychiatrischer Hinsicht
aktenkundigen Diagnosen könnten nicht bestätigt werden oder hätten
keine invalidisierende Bedeutung (B-act. 6).
F.d Mit Replik vom 22. September 2016 monierte die Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Beschwerderügen auseinanderge-
setzt und die relevanten medizinischen Akten seien widersprüchlich oder
unvollständig (B-act. 8).
F.e In ihrer Duplik vom 27. Oktober 2016 führte die Vorinstanz aus, die re-
levanten Gutachten seien berücksichtigt worden und die Aktenlage genüge
für eine abschliessende Beurteilung. Im Übrigen verwies sie auf ihre Aus-
führungen in der Vernehmlassung (B-act. 10).
F.f Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 brachte der Instrukti-
onsrichter ein Doppel der Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
F.g Am 6. März 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem
Verfahrensstand und reichte eine Kostennote zu den Akten (B-act. 12).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
C-3008/2016
Seite 5
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie hat am 18.
August 2015 rechtsgültig lic. iur. Thomas Tribolet, Fürsprecher, mit ihrer
Interessenswahrung mandatiert (B-act. 1 Beilage 1). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss am 23. Mai 2016 fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
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Seite 6
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
C-3008/2016
Seite 7
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
3.
3.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 8. April
2016) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129
V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte
können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den –
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegen-
den – gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin nehmen, somit
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und al-
lenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
3.2 Vorliegend ist das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revi-
sion, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die
IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679], in Kraft seit
1. Januar 2012). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen
der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität
(Art. 8) sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art. 17) entsprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1-3.3).
3.3 Die Revision einer gesprochenen Rente kann auf Begehren des Ren-
tenempfängers oder von Amtes wegen erfolgen (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Anpassung des Invaliditätsgrades im Revisionsverfahren setzt eine
erhebliche und anhaltende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vo-
raus.
C-3008/2016
Seite 8
Zeitlicher Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist der Sachverhalt im Zeit-
punkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Ver-
fügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse
erheblich, das heisst hinsichtlich des resultierenden Invaliditätsgrad geeig-
net sein, Auswirkungen auf die Rente zu zeitigen. Diese Änderung kann
den Gesundheitszustand, erwerbliche Auswirkungen oder auch die an-
wendbare Methode betreffen (BGE 130 V 343 E. 3.5). Unter revisionsrecht-
licher Perspektive ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts allerdings unerheb-
lich (BGE 112 V 371 E. 2b m.w.H.; Sozialversicherungsrecht – Rechtspre-
chung [SVR] 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Ebenfalls unbeachtlich bleiben
nicht genügend fassbare oder lediglich vorübergehende Sachverhaltsän-
derungen (KIESER, Die Erheblichkeit der Invaliditätsgradänderung als Ren-
tenanpassungsvoraussetzung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG, in: Schaffhau-
ser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 159).
4.
4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden
(Art. 49 Abs. 1 VwVG).
4.2 Das Beschwerdeverfahren ist von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht, weshalb das Gericht von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 und BGE
122 V 158 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügemaxime, wonach der angefoch-
tene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen ist, son-
dern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden auseinandersetzen muss,
die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl. AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 Rz. 12).
4.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweismass der
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Seite 9
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen mögli-
chen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360 E. 5b und BGE 125 V 195 E. 2, je m.w.H.). Führen die von Amtes we-
gen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (an-
tizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 122 V 157
E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bun-
desgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 8C_671/2014 vom 19. März
2015 E. 2 m.w.H.).
4.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie einzelne Beweismittel zu wür-
digen sind; für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach hat die Behörde Be-
weise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie
stammen, sind objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die ver-
fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts-
anspruches gestatten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün-
det sind (BGE 125 V 351 E. 3.a).
Die fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdi-
gung einer Expertise eine erhebliche Rolle, denn bezüglich der medizini-
schen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Ge-
richte auf seine Fachkenntnisse verlassen können. Deshalb ist für die Eig-
nung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Diszi-
plin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zu-
mindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile BGer
9C_410/2008 vom 8. September 2009 E. 3.3.1 in fine, I 142/07 vom
C-3008/2016
Seite 10
20. November 2007 E. 3.2.3 und EVG I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Das Bundesgericht hat zudem Richtlinien zur Würdigung bestimmter For-
men medizinischer Berichte und Gutachten aufgestellt (vgl. BGE 125 V 352
E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist demnach volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon-
krete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125
V 353 E. 3.b.bb m.w.H.). Berichte behandelnder Haus- und Spezialärzte
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten
hingegen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3.b.cc; Urteil EVG
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m.w.H.), aber auch nicht von vornherein
unbeachtlich (Urteil BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurtei-
lung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Ver-
fügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1 IVV).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gutachten im
Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in dieser Norm
enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des BGer
8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert von
RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung mit
jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar,
sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die
notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1
S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen
kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135
V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2). Dies gilt gleichermas-
sen für Berichte des medizinischen Dienstes der IV-Stelle (BGE 135 V 465
E. 4.4; Urteil des BGer 8C_348/2011 vom 17. August 2011 E. 5.3).
C-3008/2016
Seite 11
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine erhebliche Verbesserung ihres
Gesundheitszustandes seit der letzten, in Rechtskraft erwachsenen Verfü-
gung vom 6. November 2013, mit welcher die bisherige ganze Rente durch
eine Dreiviertelsrente ersetzt wurde. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen der Verfügung vom 6. November 2013 (Referenzzeitpunkt) und der
vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 8. April 2016 (Revisi-
onszeitpunkt) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen eingetreten ist, die geeignet war bzw. ist, den bisherigen IV-Grad
(60.5%) der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise zu beeinflus-
sen (vgl. E. 3.3 m.w.H., s. aber auch E. 6.3).
5.2
5.2.1 Der Revisionsverfügung vom 6. November 2013 liegt in medizini-
scher Hinsicht folgende Beurteilung zugrunde: Auf der Grundlage einer
gutachtlichen Stellungnahme von Dr. H._______ vom 17. Dezember 2011
(IV 45), eines Arztberichts des behandelnden Facharztes für Neurologie
und Psychiatrie, Dr. I._______, vom 21. Mai 2012 (IV 46), einer ersten kur-
zen Stellungnahme von Dr. D._______ des RAD Rhone vom 28. Septem-
ber 2012 (IV 52), eines Gutachtens von Dr. C._______, Facharzt für Neu-
rologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2013 (IV 58 S. 4)
und zweier Stellungnahmen von Dr. D._______ des RAD Rhone vom
13. März und 17. April 2013 zum vorgenannten Gutachten (IV 60, 64) hielt
der RAD-Arzt (in Übereinstimmung mit dem Gutachter) als Hauptdiagno-
sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine längere depressive Re-
aktion mit Verbitterung (F43.21), ein chronisches Schmerzsyndrom mit so-
matischen und psychologischen (recte: psychischen) Anteilen (F45.21:
„Hypochondriasis“) sowie eine Migräne (G43.0) fest. Als Nebendiagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach
schwerer Prellung des rechten Handgelenks mit undislozierter Fraktur des
Os triquetrum und Bandläsion (S62.1), ein chronisches Panvertebralsyn-
drom bei muskulärer Dysbalance (M54.9) sowie multiple Arthrosen
(M15.9). Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung erachtete er die Versi-
cherte als zu 100% arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 9. Ja-
nuar 2008, jedoch zu 100% arbeitsfähig in angepasster Verweistätigkeit ab
22. Oktober 2009 (Datum der Rentenanmeldung [vgl. Stellungnahme vom
13. März 2013]) bzw. 10. Januar 2013 (Datum der Begutachtung [vgl. kor-
rigierte Stellungnahme vom 17. April 2013]) und nannte als funktionelle
Einschränkungen: Arbeitsposition sitzend/wechselnd, Heben von Gewich-
ten zu maximal 10 kg, keine schweren Arbeiten, keine Stressarbeit, kein
C-3008/2016
Seite 12
Publikumsverkehr, keine andauernde Vorbeugung und Zwangshaltung. In
seinen Erläuterungen führte er aus, die Beurteilung des Gutachters sei me-
dizinisch gut nachvollziehbar; zudem verweigere die Patientin eine statio-
näre Rehabilitation (IV 60, 64).
5.2.2 In der Begründung ihrer Verfügung vom 8. April 2016 führte die
Vorinstanz aus, gemäss Gutachten habe sich Gesundheitszustand seit Be-
gutachtung verbessert. Die Ausübung leichter angepasster Tätigkeit sei
unter Berücksichtigung folgender Funktionseinschränkungen zumutbar:
nur leichte Tätigkeit wie z.B. nicht qualifizierte Arbeiterin, Hilfsarbeiterin in
Werk/Fabrik/Produktionsstätte, oder Magazinerin, Lageristin, Reparatur
von Kleingeräten/Haushaltsartikel, Registrieren, Klassieren, Archivieren,
Datenerfassung/Scannage (IV 77).
5.3
5.3.1 Im zweiten Revisionsverfahren sind folgende Dokumente aktenkun-
dig: ein weiterer Arztbericht des behandelnden Facharztes für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. I._______, vom 19. März 2014 (IV 83),
ein neurologisches/psychiatrisches Fachgutachten vom 20. Juli 2014
(Name des Gutachters nicht genannt bzw. unleserlich), gestützt auf eine
persönliche Untersuchung am 3. Juli 2014 (IV 85), eine Stellungnahme von
Dr. E._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des medi-
zinischen Dienstes der IVSTA vom 28. Januar 2015 (IV 88), eine Stellung-
nahme von Dr. F._______ des medizinischen Dienstes vom 13. Februar
2015 (IV 90), ein Fragebogen für die Rentenrevision vom 10. Mai 2015
(IV 93), eine Stellungnahme von Dr. F._______ vom 7. Oktober 2015 zum
eingereichten Einwand (108), ein orthopädisches Gutachten von
Dr. G._______ vom 5. Januar 2016 (IV 113 f.), eine sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung desselben Gutachters vom 28. Januar 2015 (IV 113
S. 2) sowie zwei Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vom 26.
Februar 2016 (Dr. F._______ [IV 118]) und 27. März 2016 (Dr. E._______
[IV 120]) zur ergänzten Aktenlage.
5.3.2 In seinem Bericht vom 19. März 2014 nannte der behandelnde Dr.
I._______ als psychiatrische Diagnosen eine schwere Depression (F32.2),
Angst & Depression, gemischt (F41.2) sowie eine Migräne ohne Aura
(G43.0). Er wies daraufhin, dass in den letzten 12 Monaten keine Befun-
dänderung erfolgt sei; die Patientin habe sich sozial weiter zurückgezogen
(IV 83).
C-3008/2016
Seite 13
Im neurologisch/psychiatrischen Fachgutachten vom 20. Juli 2014 wies der
(namentlich nicht lesbare) Gutachter der Deutschen Rentenversicherung
in der Anamnese auf Alpträume der Beschwerdeführerin wegen Vergewal-
tigungen durch ihren Schwager im 11.-15. Altersjahr hin; nachts beschäf-
tige sie zudem der im Spital zunächst erhobene Vorwurf, sie sei eine Simu-
lantin. Es lägen seit dem Unfall im Januar 2008 zutiefst kränkende, entwer-
tende, niederdrückende Erlebnisse vor. Als Diagnosen hielt er fest: post-
traumatische Belastungsstörung (F43.1), somatoforme Partial-Genese
(F45.41 [anhaltende somatoforme Schmerzstörung]) der Schmerzen, ge-
neralisierte Angststörung (F41.1), Neigung zu Dissoziationen (F44.7 [dis-
soziative Störungen, gemischt]), rezidivierende depressive Störung, mittel-
gradig-schwere Episoden (F33.1), Dysthymia (F34.1), narzisstisch-struktu-
rierte, zu wesentlich perfektionistischem Verhalten neigende Persönlichkeit
(F60.8), Verdacht auf Analgetika-induzierten Spannungskopfschmerz,
anamnestischer Hinweis auf Migräne mit Aura (G43.1), Neigung zu Cystitis
(N30.9), Colitis (A09.9) bei dringendem anamnestischem Hinweis auf so-
matoforme (Partial-) Genese (F45.32). In seiner Beurteilung führte er aus,
es lägen frei flottierende Ängste vor, die Patientin sei nicht auf dem ersten
Arbeitsmarkt einsetzbar. Sie sei seit 2014 erneut in therapeutischer Be-
handlung, um traumatische Erfahrungen als Jugendliche zu verarbeiten.
Belastbarkeit und Durchhaltevermögen der Patientin seien wesentlich re-
duziert. Im Rahmen des Unfallgeschehens habe sich eine somatoforme,
intermittierende Colitis herausgebildet. Die Traumatisierung würde bei Un-
stimmigkeiten mit einem zukünftigen Chef aktualisiert. In der sozialmedizi-
nischen Leistungsbeurteilung führte er aus, ein positives Leistungsbild sei
nicht formulierbar (IV 85).
Dr. E._______ nannte in ihrer Stellungnahme vom 28. Januar 2015 fol-
gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: depressive
Reaktion mit Verbitterung (F43.21), chronisches Schmerzsyndrom mit so-
matischen und psychischen Faktoren (F45.41). In ihrer Beurteilung hielt sie
fest, die von Gutachter Dr. C._______ im Januar 2013 empfohlene statio-
näre Behandlung lehne die Versicherte ab. Die Diagnose der schweren de-
pressiven Episode lasse sich weder aus dessen (Erhebung des) Psycho-
status, noch aus den Befunden, die bei den Begutachtungen aufgeführt
worden seien, noch aus den eingeleiteten Behandlungsmassnahmen ab-
leiten. Berichte des behandelnden Psychiaters seien wegen ihrer Kürze
und fehlenden Nachvollziehbarkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht
nicht verwertbar. Das Gutachten vom 3. Juli 2014 enthalte bei gleichen
anamnestischen Angaben und deutlich weniger ausgeprägten psychopa-
C-3008/2016
Seite 14
thologischen Befunden (als der behandelnde Arzt) eine Vielzahl sich über-
schneidender Diagnosen. An erster Stelle stünden die Kränkungen, die
Verbitterung der Versicherten und deren hohe moralische Ansprüche. Das
posttraumatische Belastungssyndrom (PTBS) sei bis zum Unfallereignis
kein Problem gewesen; die Kriterien für ein PTBS seien zudem nicht erfüllt.
Eine Retraumatisierung daraus, dass ihre Beschwerden zuerst nicht er-
kannt worden seien, könne nicht angenommen werden. Dagegen sprä-
chen Vorgeschichte, Darstellung und der bisherige Verlauf. Bei den Träu-
men liege das Schwergewicht auf dem kränkenden Erleben. Die Diagnose
sei (zudem) weder von Dr. C._______ noch dem behandelnden Psychiater
gestellt worden. Im Gutachten seien die Schmerzen nicht mehr prominent
gewesen. Obwohl das Handgelenk geschont werde, erledige die Versi-
cherte den Haushalt. Auch das Zusammenleben seit 2011 mit ihrem ehe-
maligen Freund aus Griechenland spreche gegen eine ausgeprägte de-
pressive Erkrankung mit relevanter Antriebsstörung. Die Beziehung zum
Sohn sei gut, ein sozialer Rückzug werde nicht beschrieben. Für die vom
Arzt diagnostizierte Dysthymie (neurotische Depression) fehle in den Akten
die entsprechende Vorgeschichte. Die narzisstisch strukturierte Persön-
lichkeit möge die schnelle Kränkbarkeit verursachen und erklären, daraus
könne aber keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Zudem existiere
diese Problematik seit der Adoleszenz und habe (sinngemäss) einer Be-
rufsausübung nicht entgegengestanden. Die Dissoziation sei nicht IV-rele-
vant. Es sei auf das 2003 in (…) von Prof. J._______ entwickelte Konzept
einer posttraumatischen Verbitterungsstörung hinzuweisen; dieses Kon-
zept (Beschwerden werden durch kränkendes Ereignis ausgelöst) passe
gut zu den angegebenen Klagen, Beschwerden und Befunden. Diese psy-
chische Störung habe keine Versicherungsrelevanz. Im Leistungskalkül
halte der Gutachter die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als zu über
sechs Stunden arbeitsfähig. Zur somatoformen Schmerzstörung ergänzte
sie, es liege keine schwere psychische Komorbidität vor: es gebe keine
Anzeichen einer primären Konfliktbewältigung und eines sozialen Rück-
zugs. Die Versicherte zeige in erster Linie eine hohe Verbitterung. Von psy-
chiatrischer Seite sei es zu einer Stabilisierung gekommen, verbunden mit
hohen regressiven Anteilen. Gemäss Leistungskalkül werde die bisherige
Tätigkeit weiterhin zugemutet. Aus psychiatrischer Sicht liessen sich keine
Einschränkungen formulieren. Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest: es bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% seit dem 9. Januar 2008 in bisheriger Tä-
tigkeit, jedoch zu 0% in angepasster Tätigkeit seit dem 10. Januar 2013
(Datum der Begutachtung bei Dr. C._______), ganztags. Funktionelle Ein-
schränkungen gebe es keine (IV 88).
C-3008/2016
Seite 15
Dr. F._______ des medizinischen Dienstes ergänzte in seiner Stellung-
nahme vom 13. Februar 2015, die im Gutachten vom 3. Juli 2014 formu-
lierten Diagnosen eines Verdachts auf analgetica-induzierte Spannungs-
kopfschmerzen, Hinweis auf Migräne, Neigung zu Cystitis und anamnes-
tisch Colitis mit dringendem Hinweis auf somatoforme Genese seien nicht
invalidisierend. Im Gutachten sei festgehalten, dass die Diadochokinese
rechte Hand (Funktionstest für schnelle Pronation und Supination im Hand-
gelenk) nicht möglich sei, da sonst wesentliche Schmerzen auftreten wür-
den; es würden Sensibilitätsstörungen am Handrücken umschrieben, je-
doch keine Paresen. Er schloss, aus somatischer Sicht bestünden keine
wesentlichen Einschränkungen als Narkoseschwester. Die Diadochoki-
nese sei für die Greiffunktion der Hand nicht von Bedeutung und die rohe
Kraft der Hand sei nicht vermindert. Somit könne die Versicherte Infusionen
mit der dominanten rechten Hand legen. Als Hauptdiagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (gleich wie Dr. E._______) die
depressive Reaktion mit Verbitterung (F43.21) sowie ein chronisches
Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 9. Ja-
nuar 2008 und eine solche zu 0% ab 10. Januar 2013 in der bisherigen
Tätigkeit sowie eine volle Arbeitsfähigkeit ab 10. Januar 2013 in angepass-
ter Verweistätigkeit fest (IV 90).
Im orthopädischen Gutachten vom 5. Januar 2016 hielt Dr. G._______ fol-
gende Diagnosen fest: 1) degenerative Bandscheibenschäden mit chroni-
schem Schmerzsyndrom der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule bei
Bandscheibenprotrusion C5 beidseits mit chronischer Wurzelirritation C6/7
(M51.9), Bandscheibenprotrusion BWK 5/6, 9/10 (M54.85), Bandscheiben-
protrusion L3/4, L4/5, Bandscheibenvorfall L5/S1 (M51.2), 2) Daumensat-
telgelenksarthrose beidseits mit degenerativen Veränderungen im Bereich
der Handwurzelknochen mit allgemeinen Gelenksbeschwerden (M18.9,
M19.84), Zustand nach Fraktur bzw. Infraktion des Os triquetrum mit aus-
geprägtem Bone Bruise rechts (S62.8), 3) Zustand nach Arthroskopie lin-
kes Knie bei 2.-3.gradigem Knorpelschaden (M23.4), 4) Impingementsyn-
drom rechte Schulter, Tendinitis rechte Schulter (M75.4, M77.9), 5) begin-
nende Osteoporose (M81.98); auf nicht orthopädischem Fachgebiet: post-
traumatische Belastungsstörung (F43.1), depressive Störung (N33.1
[recte: F33.1]). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit schloss er, aufgrund aller or-
thopädischen Gesundheitsstörungen sei die Versicherte als Kranken-
schwester noch zu sechs Stunden und mehr einsetzbar. Auf dem allgemei-
nen Arbeitsmarkt halte er sie jedoch nur für leichte körperliche Tätigkeiten
ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Besteigen von Leitern
C-3008/2016
Seite 16
oder Regalleitern, ohne Tätigkeiten, die die Feinmotorik beider Hände er-
forderten, in geschlossenen Räumen zeitweise im Gehen, Stehen oder Sit-
zen, in Tag-, Früh-, Spätschicht, zu acht Stunden und mehr einsetzbar. Die
gravierenden Gesundheitsstörungen lägen auf neurologischem Fachge-
biet; hier sollte ein neurologisches Gutachten angestrebt werden (IV 113).
In seiner sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung vom 28. Januar 2016
(IV 113 S. 2) hielt er die Beschwerdeführerin als Krankenschwester zu un-
ter drei Stunden arbeitsfähig. Als positives Leistungsbild hielt er fest: leichte
Arbeiten, zeitweise im Stehen/Gehen/Sitzen. Es seien jedoch Einschrän-
kungen beim Bewegungsapparat/Haltungsapparat zu beachten. Diese an-
gepasste Tätigkeit könne zu 6 Stunden und mehr ausgeübt werden; dies
gelte seit dem 18. Dezember 2016.
In seiner weiteren Stellungnahme vom 26. Februar 2016 listete Dr.
F._______ dieselben Diagnosen wie im Gutachten G._______ auf. In sei-
ner Beurteilung hielt er fest: als Krankenschwester sei die Versicherte zu
6 Std. und mehr einsetzbar, in leichter angepasster Tätigkeit vollzeitlich.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. E._______ vom 28. Ja-
nuar 2015 bestehe seit 3. Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 0% im an-
gestammten Beruf (IV 118).
In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2016 analysierte Dr. E._______ das
Gutachten vom 18. Dezember 2015 und hielt fest, dass die Eingangskrite-
rien eines PTBS nicht erfüllt seien. Die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen
Gründen sei seit dem 10. Januar 2013 (Untersuchung durch Dr.
C._______) gegeben. Die Muskelumfänge seien seitengleich und nicht
atroph. Zudem sei aufgrund der Kränkung von einer Aggravation der
Schmerzen auszugehen. Die Schlüsse des Gutachters würden durch die
Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. G._______ auf S. 21 des Gutachtens
bestätigt.
5.3.3 In der angefochtenen Rentenverfügung hielt die Vorinstanz fest, im
vorliegenden Revisionsverfahren hätten der Bescheid der Deutschen Ren-
tenversicherung vom 13. August 2014, ein psychiatrischer Befundbericht
von Dr. I._______ vom 19. März 2014, ein ärztliches Gutachten für die
Deutsche Rentenversicherung vom 3. Juli 2014, eine sozialmedizinische
Leistungsbeurteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 20. Juli
2014 sowie der Fragebogen für die Rentenrevision vom 10. Mai 2015 vor-
gelegen. Daraus ergebe sich, dass der Gesundheitszustand seit dem
3. Juli 2014 (Zeitpunkt der Begutachtung) sich verbessert habe. Die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Narkoseschwester sei wieder voll zumutbar. Aus
C-3008/2016
Seite 17
somatischer Sicht bestünden keine wesentlichen Einschränkungen für
diese Tätigkeit. Die nicht mögliche Diadochokinese der rechten Hand
(schnell aufeinanderfolgende Handbewegungen zur Prüfung der Kleinhirn-
funktion) habe keinen Einfluss auf das Legen von Infusionen mit dieser
Hand, da die Diadochokinese für die Greiffunktion nicht von Bedeutung und
die rohe Kraft der Hand nicht vermindert sei. Aus psychiatrischer Sicht sei
es zudem zu einer Stabilisierung gekommen, die mit hohen regressiven
Anteilen (unbewusster Rückzug auf eine frühere Entwicklungsstufe) ver-
bunden sei. Sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht lies-
sen sich damit keine Einschränkungen mehr bezüglich der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit als Narkoseschwester herleiten, die Aus-
übung dieser Tätigkeit sei wieder möglich und voll zumutbar. Es könne des-
halb auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 0% geschlossen wer-
den. Zum Einwand vom 20. August 2015 führte sie aus, die Invalidenrente
sei früher hauptsächlich aus psychiatrischen Gründen bewilligt worden. Dr.
E._______ habe eine vollzeitige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
festgestellt; dies sei im Anhörungsverfahren nicht bestritten worden. Auch
Dr. G._______ habe in seinem orthopädischen Gutachten vom 5. Januar
2016 bestätigt, dass aus orthopädischer Sicht die Versicherte zu 6 Stunden
und mehr einsetzbar sei und leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen
von schweren Lasten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich und
zumutbar seien. Dr. E._______ habe den Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit auf
den 10. Januar 2013 (Zeitpunkt der psychiatrisch/neurologischen Untersu-
chung) gelegt. Zur somatoformen Schmerzstörung habe sie zudem festge-
halten, dass die Muskelumfänge der oberen und unteren Extremitätenmus-
kulatur seitengleich und nicht atroph (geschrumpft) seien. Somit könne die
Beschwerdeführerin ihre Muskulatur trotz der beklagten Schmerzen regel-
mässig einsetzen (IV 121a).
6.
6.1 Gemäss Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. August 2016 hatten
vordergründig die gesundheitlichen Einschränkungen in psychiatrischer
Hinsicht zur Gewährung einer Rente geführt (B-act. 6). Bei der erstmaligen
Rentengewährung vom 30. März 2011 hielt Dr. D._______ des RAD Rhone
am 1. Januar 2011 als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine de-
pressive Störung (F33.1: „Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode“) fest. Als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit nannte er die (aktenkundigen) Folgen aus dem Arbeits-
unfall vom 8. Januar 2008 (Verletzungen an der rechten Hand) sowie ein
C-3008/2016
Seite 18
chronisches Schmerzsyndrom am Rücken und multiple Arthrosen. In sei-
ner Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit verwies er auf das Gutachten von
Dr. K._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 15. Dezem-
ber 2009, der die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit
als auch in angepasster Verweistätigkeit seit dem 10. Dezember 2009 als
arbeitsunfähig (Leistungen für das Erwerbsleben seien zum jetzigen Zeit-
punkt aufgehoben) erachtete (IV 36).
6.2 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahren änderte diese Beurteilung
insofern, als – gestützt auf das Gutachten von Dr. C._______ vom 11. Ja-
nuar 2013 – in psychiatrischer Hinsicht festgehalten wurde, es habe nach
dem Unfall zunächst eine langanhaltende depressive Reaktion bestanden;
diese habe sich zwischenzeitlich zu einem chronifizierten Schmerzsyn-
drom mit psychischen und somatischen Anteilen gewandelt. Als Hauptdi-
agnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sowohl der
Gutachter als auch Dr. D._______ (anstelle der mittelgradig depressiven
Störung [F33.1]) eine längere depressive Reaktion mit Verbitterung
(F43.21) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und
psychischen Anteilen (F45.21); ergänzend wurde eine Migräne festgehal-
ten. Der Gutachter wies in seiner Beurteilung darauf hin, dass über das
Leistungsvermögen nach stationärer Reha mit psychosomatischer und
schmerztherapeutischer Kompetenz entschieden werden müsste. Gleich-
zeitig hielt er fest, dass eine volle Erwerbsunfähigkeit nicht nachvollzogen
werden könne. Er schloss in der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung
– trotz erneutem (handschriftlichem) Hinweis darauf, dass die Arbeitsfähig-
keit nach stationärer Rehabilitation entschieden (beurteilt) werden müsste
–, dass eine leichte bis mittelschwere Arbeit, zeitweise im Stehen und Ge-
hen, überwiegend im Sitzen, Tagesschicht, ohne geistig/psychische Be-
lastbarkeit, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zumutbar sei. Als Ein-
schränkungen nannte er einen unzureichend konstruktiven Umgang mit
Stress, Frustration und Schmerzzuständen sowie mangelndes Selbstwirk-
samkeitserleben (IV 58, 60). Unter dem Hinweis darauf, dass die Beurtei-
lung des Gutachters medizinisch gut nachvollziehbar sei und die Patientin
zudem eine stationäre Rehabilitation verweigere, schloss Dr. D._______,
dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab 9. Ja-
nuar 2008 bestehe, jedoch eine solche von 0% in angepasster Tätigkeit ab
22. Oktober 2009 (ab Rentenantrag; IV 60). Mit ergänzender Stellung-
nahme vom 17. April 2013 korrigierte Dr. D._______ seine Beurteilung in-
soweit, als die volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit in An-
betracht des laufenden Revisionsverfahrens ab dem Zeitpunkt der Begut-
achtung (10. Januar 2013) gelte (IV 64). In der Rentenverfügung vom
C-3008/2016
Seite 19
6. November 2013 hielt die IVSTA fest, gemäss Gutachten habe sich der
Gesundheitszustand seit der Begutachtung verbessert. Die Ausübung
leichter angepasster Tätigkeit sei unter Berücksichtigung folgender Funkti-
onseinschränkungen zumutbar: nur leichte Tätigkeit wie z.B. nicht qualifi-
zierte Arbeiterin, Hilfsarbeiterin in Werk/Fabrik/Produktionsstätte, oder Ma-
gazinerin, Lageristin, Reparatur von Kleingeräten/Haushaltsartikel, Regist-
rieren, Klassieren, Archivieren, Datenerfassung/Scannage (IV 77).
6.3 Daraus kann – zum einen – geschlossen werden, dass mit der Revisi-
onsverfügung vom 6. November 2013 nach wie vor die psychische Erkran-
kung bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Vordergrund stand und die
vielfältigen Einschränkungen im Bereich der Wirbelsäule, der rechten Hand
und des linken Knies (meist vorbestehende Arthrosen) zur (blossen) Be-
zeichnung verschiedener funktioneller Einschränkungen (s. E. 6.2) führten.
Anzumerken ist, dass die Revisionsverfügung fraglich auf einer ungenü-
genden Sachverhaltsermittlung beruhte, da Gutachter Dr. C._______ fest-
hielt, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ohne stationäre Behandlung
der Beschwerdeführerin nicht möglich, diese Aussage die Vorinstanz je-
doch nicht veranlasste, weitere Abklärungen vorzunehmen. Da in der an-
gefochtenen Verfügung vom 8. April 2016 jedenfalls davon ausgegangen
wird, dass in psychischer Hinsicht per April 2016 eine wesentliche Verbes-
serung des Gesundheitszustandes eingetreten ist beziehungsweise keine
relevante Erkrankung mehr vorliegt, kann letztlich offen gelassen werden,
ob die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Revisionsverfügung vom
6. November 2013 wegen grober Mängel in der Sachverhaltsermittlung be-
ziehungsweise wegen zweifelloser Unrichtigkeit (vgl. Urteil des BVGer
C-4032/2014 vom 13. März 2018 E. 6.2.1 f. m.w.H.) in Anwendung von
Art. 53 Abs. 2 ATSG aufzuheben wäre und der Vergleich im Sinne von
E. 3.3 zweiter Abschnitt mit der rentenzusprechenden Verfügung zu erfol-
gen hätte, zumal auch dann – im Vergleich mit der rentenzusprechenden
Verfügung vom 30. März 2011 – eine deutliche Verbesserung des Gesund-
heitszustandes in psychischer Hinsicht zu überprüfen wäre. Bei dieser
Sachlage sei nur am Rande erwähnt, dass die Revisionsverfügung vom
6. November 2013 über die fraglich mit deutlichen Mängeln behaftete Be-
gründung hinaus Textbausteine mit Würdigungen betreffend eine andere
versicherte Person enthält („„Geigerin in Orchester“, „100% Arbeitsfähig-
keit im Aufgabenbereich“).
C-3008/2016
Seite 20
6.4
6.4.1 Bezüglich der von der Vorinstanz genannten Verbesserung des ge-
sundheitlichen Zustands in psychischer Hinsicht ist – zum anderen – fest-
zuhalten, dass die vom behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychi-
atrie, Dr. I._______, mit Arztbericht vom 19. März 2014 diagnostizierte
schwere Depression (F32.2) nicht nachvollzogen werden kann, zumal er
als einziger für den Zeitraum 2013 bis April 2016 eine Depression als ge-
geben erachtet und sich diese Diagnose auch nicht mit den von ihm erho-
benen Befunden (Versicherte ist wach und voll orientiert, in der Stimmung
gedrückt, affektiv eingeschränkt schwingungsfähig, im Antrieb leicht ge-
mindert, Konzentration und Merkfähigkeit leicht gemindert, übrige mnesti-
sche Funktion intakt, im formalen Gedankengang etwas eingeengt, keine
inhaltlichen Denkstörungen, keine Ich-Störung, keine akute oder latente
Suizidalität; der Befund habe sich in den letzten 12 Monaten nicht geän-
dert) vereinbaren lässt: Die ICD-10 charakterisiert die Diagnose F32.2 wie
folgt: Eine depressive Episode mit mehreren oben angegebenen, quälen-
den Symptomen (gedrückte Stimmung, Verminderung von Antrieb und Ak-
tivität, verminderte Fähigkeit zur Freude, vermindertes Interesse und Kon-
zentration, ausgeprägte Müdigkeit, meist gestörter Schlaf, verminderter
Appetit, beeinträchtigtes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Schuldge-
fühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit). Typischerweise bestehen
ein Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit und
Schuld. Suizidgedanken und -handlungen sind häufig, und meist liegen ei-
nige somatische Symptome vor. Diesbezüglich klaffen die erhobenen Be-
funde und die Beschreibungen gemäss ICD-10 weit auseinander. Insofern
ist Dr. E._______ beizupflichten (IV 88). Im Gutachten auf dem Fachgebiet
Neurologie und Psychiatrie vom 20. Juli 2014 hält der (namentlich nicht
lesbare) deutsche Gutachter neurologisch unauffällige Befunde fest (kli-
nisch neurologischer Befund ist unauffällig, EEG-Befund ohne Pathologie,
kein Hinweis auf Polyneuropathie, kein pathologisches Hirnstrombild, kein
pathologischer Nervus tibialis-SEP-Befund), führt jedoch danach in seiner
Beurteilung an, die Beschwerdeführerin leide an frei flottierenden Ängsten,
sie sei seit 2014 erneut in psychiatrischer Behandlung, um traumatische
Erfahrungen als Jugendliche zu verarbeiten. Belastbarkeit und Durchhal-
tevermögen der Patientin seien wesentlich reduziert. Danach nennt er die
Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), somatoforme
Partial-Genese (F45.41 [anhaltende somatoforme Schmerzstörung]) der
Schmerzen, generalisierte Angststörung (F41.1), Neigung zu Dissoziatio-
nen (F44.7 [dissoziative Störungen, gemischt]), rezidivierende depressive
Störung, mittelgradig-schwere Episoden (F33.1), Dysthymia (F34.1), nar-
C-3008/2016
Seite 21
zisstisch-strukturierte, zu wesentlich perfektionistischem Verhalten nei-
gende Persönlichkeit (F60.8), Verdacht auf Analgetika-induzierten Span-
nungskopfschmerz, anamnestischer Hinweis auf Migräne mit Aura
(G43.1), Neigung zu Cystitis (N30.9) und Colitis (A09.9) bei dringendem
anamnestischem Hinweis auf somatoforme (Partial-) Genese (F45.32).
Hierbei bleibt unklar, wie die Diagnose PTBS hergeleitet wird, zumal Anam-
nese und Befundung keine Hinweise auf Flashbacks enthalten und auch
fraglich bleibt, ob ein simpler Unfall mit ursprünglich herablassender und
ungläubiger Haltung des diensttuenden Oberarztes eine derart schwerwie-
gende Traumatisierung habe auslösen können. Dies gilt auch in Anbetracht
dessen, dass die nachfolgenden Befundungen und Bilderhebungen im sel-
ben Spital (B._______-Hospital in […]) erfolgt sind und eine zuerst man-
gelhafte Würdigung mit einer Kernspintomographie rechtes Handgelenk
vom 21. Januar 2008 und einer weiteren Kernspintomographie des linken
Kniegelenks vom 11. August 2008 (IV 5 f.) korrigiert werden konnte. Un-
stimmig erscheint in diesem Gutachten zudem (worauf die Beschwerde-
führerin hinweist), dass der Gutachter in der sozialmedizinischen Beurtei-
lung eine Berufsausübung zu über sechs Stunden pro Tag bejaht, gleich-
zeitig jedoch ausführt, ein positives Leistungsbild könne nicht formuliert
werden, die Patientin sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar. Be-
gründete Zweifel an der Qualität der Beurteilung entstehen auch dadurch,
dass der Gutachter sozusagen im gleichen Atemzug eine rezidivierende
depressive Störung, mittelgradig-schwere Episoden (F33.1) und eine sich
damit nicht vereinbare Dysthymia (F34.1) nennt. Auch bestehe (sic: aktuell)
eine (schwere) posttraumatische Belastungsstörung wegen mehrfacher
Vergewaltigung durch den Schwager im 11. bis 16. Altersjahr mit Retrau-
matisierung ab Januar 2008; gleichzeitig ist aktenkundig, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahre 2011 ihre Beziehung zu ihrem früheren Leben-
spartner auf Griechenland/(…) wieder aufgenommen und diesen auch im
Jahre 2013 besucht hat (IV 62, 85, 95, 98).
6.4.2 Jedoch ist festzuhalten, dass sich Dr. E._______ des medizinischen
Dienstes in ihrer für das vorliegende Beschwerdeverfahren zentralen Stel-
lungnahme vom 28. Januar 2015 von den Ergebnissen des deutschen Gut-
achtens ohne weitere Abklärungen oder Rückfragen distanziert, eine
(blosse) Würdigung der Akten vornimmt und ohne eigene Begutachtung
beziehungsweise ohne Anordnung einer solchen auf die Ergebnisse des
früheren psychiatrischen Gutachtens vom 11. Januar 2013 abstellt, wel-
ches auf das Vorliegen einer posttraumatischen Verbitterungsstörung
schliesst (einer Diagnose, die noch nicht in der ICD-10-Liste Eingang ge-
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Seite 22
funden habe), und eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ver-
neint. Diese Vorgehensweise vermag im Lichte der bundesgerichtlichen
Praxis zur Beweiswürdigung von Berichten der Versicherungsärzte (vgl.
E. 4.5) nicht zu überzeugen beziehungsweise weckt Zweifel an ihrer Wür-
digung. Im Weiteren fehlt eine Stellungnahme von Dr. E._______ dazu, ob
die hinsichtlich Diagnosen und Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auseinander-
klaffenden gutachterlichen Beurteilungen in einem wechselnden Verlauf
der psychischen Erkrankung begründet liegt. Bei dieser Sachlage kann der
Stellungnahme vom 28. Januar 2015 nicht voller Beweiswert zukommen
und erweist sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht als
unvollständig erhoben.
6.4.3 Hinzu kommt, dass auch in somatischer Hinsicht die Sachlage als
ungenügend geklärt erscheint: Dr. F._______ des medizinischen Dienstes
ersuchte die Vorinstanz am 7. Oktober 2015 um ergänzende Abklärungen
in orthopädischer Hinsicht (IV 108). Diesem Anliegen entsprach die Deut-
sche Rentenversicherung mit der Veranlassung des orthopädischen Gut-
achtens von Dr. G._______ vom 5. Januar 2016 (IV 113). Letztgenanntem
Gutachten ist bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung einleitend zu ent-
nehmen, die Beschwerdeführerin sei in ihrer letzten Arbeitstätigkeit als
Krankenschwester noch zu sechs Stunden und mehr einsetzbar. In der Be-
urteilung und in den späteren Angaben zur Arbeitsfähigkeit schliesst der
Gutachter jedoch auf eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits-
markt nur noch in leichten Tätigkeiten. In der 23 Tage später erstellten so-
zialmedizinischen Leistungsbeurteilung wiederum erachtete derselbe Gut-
achter die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kranken-
schwester als zu unter drei Stunden arbeitsfähig (IV 113).
Dr. F._______ „übernahm“ diese Beurteilung in seiner späteren Stellung-
nahme vom 26. Februar 2016 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin
als Krankenschwester zu sechs Stunden und mehr, in leichter angepasster
Tätigkeit vollzeitlich einsetzbar sei. Damit sei ihr aus Sicht des medizini-
schen Dienstes eine leichte Arbeit vollzeitlich zumutbar. Eine Diskussion
der erwähnten Widersprüche erfolgte nicht (IV 118). Die IVSTA übernahm
diese Beurteilung und führte in der Begründung der angefochtenen Verfü-
gung aus, aus den zitierten Berichten sei zu entnehmen, dass sich der Ge-
sundheitszustand seit 3. Juli 2014 (ärztliche Begutachtung) verbessert
habe; dies werde durch die neu zugestellten medizinischen Unterlagen be-
stätigt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Narkoseschwester sei wieder
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voll zumutbar; es bestünden keine wesentlichen Einschränkungen aus so-
matischer Sicht mehr, aus psychiatrischer Sicht sei es zu einer Stabilisie-
rung gekommen, mit hohen regressiven Anteilen.
Ungeachtet der Widersprüchlichkeit der gutachterlichen Aussage, die eher
den Schluss zulässt, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit als Narkoseschwester als arbeitsunfähig erachtet,
trägt die Würdigung des medizinischen Dienstes zudem dem Umstand
nicht Rechnung, dass die bisherige Tätigkeit als Narkoseschwester nicht
als leichte Tätigkeit erachtet werden kann (s. dazu bereits die Beurteilung
von Dr. L._______ in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 8. Feb-
ruar 2010 [„Tätigkeit insbesondere als Anästhesieschwester nicht mehr
dauerhaft und eine solche im Bereich der Intensivstation aufgrund der er-
heblichen körperlichen Belastung überhaupt nicht mehr durchführbar“; IV
18 S. 10]). Damit hätte – bei ersatzweisem Abstellen auf eine angepasste
Verweistätigkeit – ein neuer Einkommensvergleich erstellt werden müssen,
was nicht geschehen ist.
6.5 Aus den genannten Gründen bestehen begründete Zweifel an der vor-
instanzlichen Würdigung der Arbeitsfähigkeit und der Schlussfolgerung, es
liege eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation vor, und weist – im
Sinne der zitierten Rechtsprechung (E. 4.5 letzter Abschnitt) und unter Be-
rücksichtigung dessen, dass die Begründung des medizinischen Dienstes
einerseits nicht überzeugt und anderseits nicht auf einer eigenen Begut-
achtung beziehungsweise einer angeordneten polydisziplinären Begutach-
tung der Beschwerdeführerin in der Schweiz beruht – die Beurteilung des
medizinischen Dienstes der Vorinstanz sowohl in somatischer als auch in
psychiatrischer Hinsicht keine rechtsgenügliche Beweiskraft auf. Hinzu
kommt, dass der angefochtene Revisionsentscheid auf einer altrechtlichen
Würdigung der hier im Vordergrund stehenden psychischen Erkrankung
beruht und der neuesten bundesgerichtlichen Praxis zu Erkrankungen aus
dem gesamten psychiatrischen Formenkreis nicht Rechnung trägt (vgl.
dazu Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017). Darin hat
das Bundesgericht ausgeführt, die Auswirkungen einer psychischen Stö-
rung auf die Funktionalität beziehungsweise die Arbeitsfähigkeit seien in
einem indikatorengeleiteten Beweisverfahren zu ermitteln, dies gelte auch
für im Zeitpunkt des ergangenen Urteils noch hängige Verfahren. Eine sol-
che Beurteilung ist hier nicht erfolgt. Zudem sind die vom Bundesgericht
genannten Kriterien für einen Verzicht auf eine eingehende Erhebung des
Indikatorenkomplexes (a. bei prägnanten Befunden und übereinstimmen-
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der gutachterlicher Würdigung der Funktionseinbussen, b. bei beweiswer-
tiger fachärztlicher Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar
begründeter Weise, c. bei klar ausgewiesener Aggravation [E 7.1]) vorlie-
gend nicht gegeben. Das Verfahren ist deshalb zur tridisziplinären Begut-
achtung in den Fachgebieten Innere Medizin, Orthopädie/Rheumatologie
und Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.6 Bei diesem Ergebnis ist auf weitere Rügen der Beschwerdeführerin
nicht einzugehen.
7.
7.1 Damit ist die Beschwerde vom 12. Mai 2016 in ihrem Eventualantrag
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2016 aufzuheben
und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägung 6 und
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihr
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
Die Beschwerdeführerin hat am 6. März 2018 eine Kostennote eingereicht,
in welcher sie Aufwendungen von Fr. 1‘576.45 (Anwaltsgebühren von ins-
gesamt Fr. 1‘375.–, Auslagen von Fr. 85.– sowie Mehrwertsteuer von
Fr. 116.45) geltend macht (B-act. 12). In Berücksichtigung des geltend ge-
machten Aufwands und der Auslagen ist ihr zulasten der Vorinstanz eine
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Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘460.– (inkl. Auslagen; ohne Mehr-
wertsteuer, die bei Versicherten im Ausland nicht geschuldet ist [vgl. bspw.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6173/2009 vom 29. August 2011
mit Hinweis]) auszurichten. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8.
April 2016 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägung 6 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurücker-
stattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘460.– zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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