B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3009/2009/mes/wam
U r t e i l v o m 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
C-3009/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Mai 2006 stellte der 1955 geborene, in seiner Heimat Österreich
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der heimat-
lichen Verbindungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) ein drittes Gesuch um Ren-
tenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act.
31). Gestützt auf dieses Gesuch – auf zuvor gestellte Gesuche vom 13.
Dezember 2000 und 27. Februar 2002 (act. 1 und 23) trat die Vorinstanz
am 22. Januar 2002 bzw. 14. Februar 2003 nicht ein (act. 17 und 30) –
sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (vgl. act. 68 bis 72) mit Verfügung vom 7. Januar
2008 rückwirkend für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2007 eine
ordentliche ganze Invalidenrente zu (act. 74). Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, seit dem 6. April 2006 sei der Beschwerdeführer zu
70% arbeitsunfähig. Indessen sei er ab dem 12. Juli 2007 gesundheitlich
wieder in der Lage, in einer Verweisungstätigkeit mehr als 60% des Er-
werbseinkommens zu generieren, das er ohne Invalidität erzielen könnte
(act. 73 S. 3 f.). Die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar 2008 er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 29. August 2008 stelle der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um
Rentenleistungen der IV (im Folgenden: Neuanmeldung; vgl. act. 75).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. act. 111) verfügte
die Vorinstanz am 30. März 2009, sie sei nicht in der Lage, die Neuan-
meldung zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer eine für den Rentenan-
spruch erhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades nicht glaubhaft
gemacht habe (vgl. act. 112).
C.
In seiner Beschwerde vom 7. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer
dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines psychiatrischen Gut-
achtens von Dr. med. A._______ vom 6. März 2009 sinngemäss, die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 30. März 2009 sei aufzuheben und es sei ihm
eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen. Zur Begründung
führte er im Wesentlichen aus, vom heimatlichen Sozialversicherungsträ-
ger sei ihm von April 2006 bis Juni 2007 eine befristete Invaliditätspensi-
on gewährt worden. Nachdem sich sein Gesundheitszustand nach einer
kurzfristigen Besserung wieder verschlechtert habe, sei er nicht mehr in
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der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit auszu-
üben, was auch der Grund für das in seiner Heimat hängige weitere Pen-
sionsverfahren sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2009 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Sinngemäss führte sie aus, die
angefochtene Verfügung vom 30. März 2009 sei – "entgegen ihrer Be-
zeichnung als Nichteintretensverfügung" – als ein die Neuanmeldung ab-
weisendes Erkenntnis zu qualifizieren, habe doch ihr ärztlicher Dienst die
mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen einer ein-
lässlichen Prüfung unterzogen. Dieser sei aber am 17. Januar und 3.
September 2009 zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem Beschwerde-
führer leichte körperliche Tätigkeiten unter Einhaltung einer längeren
Pause ganztägig zumutbar seien, so dass keine anspruchsbegründende
Invalidität vorliege.
E.
Am 9. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten). In seiner Replik
vom 6. November 2009 bestätigte er sinngemäss seine bisherigen An-
träge und deren Begründung. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus,
es sei zu berücksichtigen, dass er laut dem beigelegten nervenfachärztli-
chen Gutachten von Dr. med. B._______ vom 2. Oktober 2009 aufgrund
einer Multimorbidität vollschichtig arbeitsunfähig sei. In seiner unaufge-
fordert eingereichten Eingabe vom 28. Dezember 2009 führte er zudem
aus, das Gutachten von Dr. med. B._______ sei ausschlaggebend dafür
gewesen, dass ihm in seiner Heimat eine bis zum 31. Dezember 2011 be-
fristete Berufsunfähgikeitspension gewährt worden sei.
F.
In ihrer Duplik vom 24. Februar 2010 bekräftigte auch die Vorinstanz ihre
Anträge. Die bisherige Begründung ergänzend hielt sie im Wesentlichen
fest, ihr ärztlicher Dienst sei am 21. Februar 2010 in Würdigung eingehol-
ter medizinischer Gutachten der Dres. med. C._______, D._______,
A._______ und B._______ aus der Zeit vom 13. Februar bis zum 2. Ok-
tober 2009 (vgl. act. 119 bis 122) zum Schluss gelangt, dass eine beim
Beschwerdeführer neu festgestellte Polyneuropathie in Kombination mit
den übrigen Beschwerden seit dem 1. September 2008 eine vollschichti-
ge Arbeitsunfähgikeit verursache. Da diese hauptsächlich durch das Hin-
zutreten eines neuen Leidens, der Polyneuropathie, verursacht worden
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sei, liege beim Beschwerdeführer kein Wiederaufleben seiner ursprüngli-
chen Invalidität vor. Folglich sei am 1. September 2009 ein neuer Versi-
cherungsfall eingetreten – zu einem Zeitpunkt also, der ausserhalb der
Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts liege. Die Be-
schwerde sei daher abzuweisen. Allerdings sei es gerechtfertigt, die Rep-
lik vom 6. November 2009 als neues Leistungsgesuch zu qualifizieren
und ihr nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur weiteren Be-
handlung zu überweisen.
G.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 7. Mai 2009 gegen die Verfügung
vom 30. März 2009 mit der – entgegen ihrem Wortlaut – die Vorinstanz
die Neuanmeldung vom 29. August 2008 abgewiesen hat (vgl. hierzu E. 3
hiernach).
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
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auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde kann daher eingetreten werden (vgl. Art. 60 ATSG und Art.
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze
dargestellt.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und hat
dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EU)
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäischen Ver-
ordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Sys-
teme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie
vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorse-
hen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich
die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs
alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung. Demnach beurteilt sich
die vorliegend interessierende Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Ren-
tenanspruch zusteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR
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Seite 6
0.831.109.268.1]). Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April
2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen
(insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende
Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht]
vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 30. März 2009) eintraten, im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE
130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings kön-
nen Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der ent-
sprechenden Fassung der 5. IV-Revision), standen diese Erlasse doch
sowohl im Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchbeginns (vgl. E. 2.5
hiernach) als auch in jenem des Erlasses der angefochtenen Verfügung
(30. März 2009) in Kraft. Noch keine Anwendung findet vorliegend das
am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
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Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität und des Einkommensvergleichs
entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversi-
cherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E.
3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglich-
keiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit,
sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen, sogenannten
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf
die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an,
und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
2.5. Laut Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) haben jene Versicherten Anspruch auf Rente, welche ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu
mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind und auch nach Ablauf die-
ses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (Bst. b und c; vgl. auch Art. 29
Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun-
gen, dazu BGE 121 V 264 E. 5 und 6 mit Hinweisen sowie die Urteile des
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Bundesgerichts 9C_882/ 2009 vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008
vom 2. Dezember 2008 E. 4. 1.1, je mit Hinweisen).
Weiter ist zu beachten, dass nach rechtskräftig verfügter Abweisung eines
Leistungsgesuchs oder – wie mit Verfügung der Vorinstanz vom 7. Januar
2008 geschehen – rechtskräftig befristeter Zusprache einer nach dem
Grad der Invalidität nicht abgestuften Invalidenrente (vgl. act. 74), ein
(neuer) Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Neuanmel-
dung zum Leistungsbezug entstehen kann (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG sowie
BGE 109 V 125 E 4a mit Hinweisen). Folglich könnte dem Beschwerde-
führer auf seine Neuanmeldung vom 29. August 2008 hin frühestens am
1. März 2009 ein Rentenanspruch entstanden sein. Wurde eine Rente
abgestuft und/oder befristet zugesprochen, oder aber nach Verminderung
des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgen-
den drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Ar-
beitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei
der Berechnung der gesetzlichen Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten
angerechnet (vgl. Art. 29bis IVV in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen
sowie in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; vgl. hierzu auch
Urteil des Bundesgerichts I 73/05 vom 13. September 2006 E 6.3 und Ur-
teil des EVG I 11/00 vom 22. August 2001 E. 3d).
2.6. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht sodann bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertels-
rente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29
Abs. 4 IVG), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zu-
treffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft
(EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.7. Wurde eine Rente – wie vorliegend am 7. Januar 2008 – befristet zu-
gesprochen, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn
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der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
ein einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs.4 i.V.m. Art. 87 Abs. 3 IVV in den ab 1. März 2004 bis Ende 2011 gül-
tig gewesenen Fassungen sowie zum Erfordernis des Glaubhaftmachens
BGE 125 V 193 E. 2 mit Hinweisen). Die Verwaltung bewegt sich auch
dann noch auf der Stufe der formellen Prüfung des Glaubhaftmachens,
wenn sie auf eine Neuanmeldung hin vor Verfügungserlass einfache Ab-
klärungshandlungen selbst vornimmt – etwa bei Ärzten, auf deren Be-
richte sich eine Neuanmeldung stützt, zusätzlich einfache Formular-
berichte einholt, oder vorgelegte Arztberichte bloss ihrem ärztlichen
Dienst zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. die Urteile des Bundesge-
richts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04 vom 17. Februar 2005
E. 3). Erweisen sich vom Versicherten geltend gemachte anspruchser-
hebliche Sachumstände als unglaubhaft, hat die Verwaltung auf die Neu-
anmeldung ohne materielle Prüfung nicht einzutreten. Andernfalls muss
sie materiell umfassend abklären und beurteilen, ob der Invaliditätsgrad
– überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V
353 E. 5b mit Hinweisen) – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C-881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2
mit Hinweisen).
2.8. Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachenspektrum überwiegend wahrscheinlich eingetreten
ist, also eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit
entsprechender Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Fähigkeit sich
im Aufgabenbereich zu betätigen oder eine wesentliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesund-
heitszustandes (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen), beur-
teilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch einen Vergleich des Sach-
verhalts im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfü-
gung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir-
kungen des Gesundheitszustandes) Durchführung eines Einkommens-
vergleichs beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der streitigen neuen Ver-
fügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4 und BGE 130 V 71 E. 3.1
und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
2.9. Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad des
Versicherten seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung überwie-
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Seite 10
gend wahrscheinlich eine anspruchsbegründe Änderung erfahren hat, ist
die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht – in der Regel
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist (vgl. zur Definition der Arbeitsunfähigkeit Art. 6 ATSG). Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beur-
teilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zu-
gemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. lei-
densangepasste Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich
der Versicherte infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu
lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinwei-
sen).
2.10. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur ab-
gestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen ge-
nügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Un-
tersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in
Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen
um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung
mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. No-
vember 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee, je mit
Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten ex-
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Seite 11
terner Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen (vgl.
hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S.114 E. 3b; Ur-
teil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Berichte der behan-
delnden Ärzte dagegen sind - obschon ihren Erkenntnissen durchaus
Gehör zu schenken ist - aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allge-
mein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezial-
arzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2, BGE 125 V 351 E. 3b/cc sowie Urteil des EVG I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4, je mit Hinweisen).
3.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist vorab festzuhalten, dass vor
Erlass der angefochtenen Verfügung eine umfassende materielle Ren-
tenanspruchsprüfung einzig im Rahmen jenes Verfahrens stattfand, das
mit rechtskräftiger Verfügung vom 7. Januar 2008 seinen Abschluss fand;
wobei damals angesichts der beim Beschwerdeführer festgestellten
70%igen Arbeitsunfähigkeit vom 6. April 2006 bis zum 12. Juli 2007 in
seiner zuletzt in Österreich bis zum 1. März 2006 wöchentlich während
rund 30 Stunden ausgeübten (Büro-)Erwerbstätigkeit (vgl. act. 36, 37, 39,
40, 59 und 76 S. 2) sowie seiner vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten zu Recht auf die Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs nach Art. 16 ATSG verzichtet und sein Invaliditätsgrad
aufgrund eines Prozentvergleichs ermittelt wurde (vgl. act. 67 und 73;
zum Prozentvergleich vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_785/2009
vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4 sowie 8C_224/2009 vom 27. Juli
2009 E. 4.2, je mit Hinweisen).
Nach dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2009 trat
die Vorinstanz nicht auf die Neuanmeldung vom 29. August 2008 ein (vgl.
act. 112). Vor Erlass dieser Verfügung forderte sie aber den Beschwerde-
führer sinngemäss auf, sämtliche ärztliche Unterlagen seiner (österreichi-
schen) Versicherung einzureichen – also nicht nur einzelne ergänzende
fachärztliche Formularberichte (vgl. act. 104; vgl. auch act. 108 und 109).
Auch würdigte der ärztliche Dienst der Vorinstanz am 17. Januar 2009 die
umfangreichen medizinischen Dokumente relativ eingehend (vgl. act.
110) und – wie auch die Vorinstanz sinngemäss einräumt – ausführlicher
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als es bei einer Prüfung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Ände-
rung des Invaliditätsgrades hat glaubhaft gemacht werden können, üblich
ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass vor Erlass der
streitigen Verfügung vom 30. März 2009 umfassend materiell geprüft
wurde, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor-
liegt, weshalb diese Verfügung – entgegen ihrem Wortlaut – als ein die
Neuanmeldung vom 29. August 2008 abweisendes materielles Erkenntnis
zu qualifizieren ist.
Im Folgenden ist daher unter Berücksichtigung der relevanten Dokumen-
te zu beurteilen, ob überwiegend wahrscheinlich erstellt ist, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung
vom 7. Januar 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30. März 2009 in rentenanspruchsbegründender Weise verschlechtert
hat.
3.1. Ihre Verfügung vom 7. Januar 2008 erliess die Vorinstanz im Wesent-
lichen gestützt auf die Stellungnahme vom 19. September 2007 ihres
ärztlichen Dienstes (Dr. med. E._______; vgl. act. 67 und 73).
Dr. med. E._______ lagen insbesondere Berichte und Gutachten von in
Österreich auf den Gebieten der Inneren Medizin, Psychiatrie und Ortho-
pädie praktizieren Fachärzten aus der Zeit vom 26. Februar 2001 bis zum
26. Juli 2007 vor (vgl. act. 41, 43 bis 58 und 63 bis 65). Als Diagnosen
erwähnte er eine leichte depressive Störung (Hauptdiagnose), massives
Übergewicht und ein Schlafapnoesyndrom (Nebendiagnosen mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie ein Lumbovertebralsyndrom, eine
Diabetes mellitus Typ II und einen Nikotinabusus (Nebendiagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Sinngemäss gelangte er zum
Schluss, der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt in Österreich bis zum
1. März 2006 wöchentlich während rund 30 Stunden ausgeübten (Büro-)
Erwerbstätigkeit (vgl. act. 36, 37, 39, 40, 59 und 76 S. 2) vornehmlich in-
folge der im Bericht vom 21. Juli 2006 von Dr. med. F._______ (act. 57)
dia-gnostizierten schwerwiegenden depressiven Störung ab dem 29. Juni
2006 (recte: 6. April 2006; vgl. act. 57 S. 2 und 5 sowie 73 S. 3) voll-
schichtig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 30. Juni 2007 (recte: 12. Juli
2007; vgl. act. 65 S. 2 und 5 sowie 73 S. 3) sei er aber in dieser Erwerbs-
tätigkeit wieder vollschichtig arbeitsfähig, habe doch Dr. med. F._______
in seinem Bericht vom 26. Juli 2007 (act. 65) nur noch eine leichte De-
pression diagnostiziert. Eine Verweisungstätigkeit sei dem Beschwerde-
führer indessen nicht zumutbar (vgl. act. 67).
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3.2. Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2009 beruht hauptsäch-
lich auf der Stellungnahme vom 17. Januar 2009 des ärztlichen Dienstes
der Vorinstanz (Dr. med. G._______; vgl. act. 110).
Nebst den übrigen Vorakten lagen Dr. med. G._______ insbesondere Be-
richte und Gutachten von in Österreich praktizierenden Fachärzten aus
der Zeit vom 26. Januar 1993 bis zum 11. November 2008 vor (vgl. act.
79 bis 103 und 105). Er erwähnte die in fachärztlichen Berichten aus der
Zeit vom 6. September 2007 bis zum 7. November 2008 aufgeführten Di-
agnosen; namentlich eine Bronchitis, eine Gastritis, eine Gastroenteritis,
einen respiratorischen Infekt, eine rezidivierende depressive Störung, ei-
ne diffuse Gefässsklerose, eine Diabetes mellitus, ein metabolisches
Syndrom, eine Hypercholesterinämie, eine Hypertonie, einen Nikotinkon-
sum, eine Beinschwäche links, Übergewicht, eine Gefässverkalkung, ei-
nen Status nach Herzrhytmusstörungen, ein wiederkehrendes Lenden-
wirbelsäulen-Beinschmerzsyndrom links, eine wiederkehrende Speisröh-
renentzündung und ein Schlafapnoesyndrom (vgl. act. 96 bis 101, 103,
105 und 110). Sinngemäss führte Dr. med. G._______ aus, die aufgeführ-
ten somatoformen Leiden erlaubten nur eine leichte körperliche Belas-
tung. Das Leis-tungskalkül vom 11. November 2008 von Dr. med.
H._______, der dem Beschwerdeführer in körperlich leichten Erwerbstä-
tigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von täglich 6 Stunden attestierte (vgl. act.
105 S. 6), sei indessen unzutreffend. Solche Erwerbstätigkeiten seien
dem Beschwerdeführer vollschichtig zumutbar. Insbesondere leide er laut
dem Gutachten von Dr. med. F._______ vom 6. November 2008 (vgl. act.
103) nur an einer leichten Depression, welche die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinträchtige. Im Vergleich zur Beurteilung vom 19. September 2007
von Dr. med. E._______ (vgl. E. 3.1 hiervor) ergäben sich daher keine
neuen medizinischen Aspekte, so dass eine wesentliche Veränderung
des Invaliditätsgrades nicht glaubhaft sei (vgl. act. 110).
3.3. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahm der ärzt-
liche Dienst der Vorinstanz (Dr. med. G._______) am 3. September 2009
und 21. Februar 2010 erneut Stellung zum Gesundheitszustand sowie zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.3.1. Am 3. September 2009 beurteilte Dr. med. G._______ das mit der
Beschwerde nachgereichte nervenärztliche Gutachten vom 6. März 2009
von Dr. med. A._______, der beim Beschwerdeführer eine derzeit mit-
telgradig ausgeprägte chronische depressive Entwicklung mit phasenhaf-
tem Ablauf sowie chronische körperliche Schmerzen diagnostizierte, und
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ihm ab dem 1. September 2008 in körperlich leichten wechselbelasten-
den Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von täglich 6 Stunden ohne Pausen
attestierte (vgl. Beschwerdebeilage [im Folgenden: B-act.] 1 S. 6 f.). An-
gesichts der Formulierung dieser Schlussfolgerung ging Dr. med.
G._______ davon aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, körperlich
leichte Erwerbstätigkeiten – wie die bisherige im Bürobereich oder eine
solche als Chauffeur – ganztägig bzw. vollschichtig auszuüben, sei ihm
doch nach 6 Stunden Arbeit eine längere Pause zumutbar, um anschlies-
send noch 2 Stunden zu arbeiten. An der Beurteilung des ärztlichen
Dienstes vom 17. Januar 2009 (vgl. E. 3.2 hiervor) sei daher festzuhalten
(vgl. act. 114).
3.3.2. Am 21. Februar 2010 lag Dr. med. G._______ ein polydisziplinäres
Gesamtgutachten vom 2. Oktober 2009 zur Beurteilung vor, das von Dr.
med. B._______ insbesondere unter Berücksichtigung des orthopädi-
schen Gutachtens vom 13. Februar 2009 von Dr. med. C._______ (act.
119), des internistischen Gutachtens vom 3. März 2009 von Dr. med.
D._______ (act. 120) sowie des nervenärztlichen Gutachtens vom 6.
März 2009 mitsamt Ergänzung vom 27. Mai 2009 von Dr. med.
A._______ (vgl. B-act. Nr. 1 sowie act. 121) erstellt worden war (vgl. act.
122). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte
Dr. med. B._______ eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion in
mässig bis mittelgradiger Ausprägung, eine diabetische Polyneuropathie
in mittelgradiger Ausprägung, einen Zustand nach Alkoholabusus (nun
seit langem abstinent), ein metabolisches Syndrom, bestehend aus mas-
sivem Übergewicht (BMI 38,27), einer Diabetes mellitus mit Hyperlipidä-
mie und einer Steatosis hepatis, einen Zustand nach Verödung eines
überschiessenden Nervenbündels am Herzen (verborgenes Bündel) bei
vorangegangenen wiederholten Episoden mit Herzrasen (seither rezi-
divfrei), ein Schlafapnoesyndrom bei Adipositas, Nikotinkonsum und Em-
physem mit CPAP-Beatmung, Rückenschmerzen (überwiegend in der
Kreuzregion mit Ausstrahlung in das linke Bein bei leichtgradigen bis
mässiggradigen degenerativen Veränderungen) sowie Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter im Sinne eines Im-
pigementsyndroms bei röntgenologisch unauffälligem Befund (vgl. act.
122 S. 22).
Die Dres. med. C._______ und D._______ attestierten dem Beschwerde-
führer aus orthopädischer bzw. internistischer Sicht seit dem 1. Septem-
ber 2008 in leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Erwerbstä-
tigkeiten je eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 119 S. 6 f. und
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120 S. 7 f.; vgl. auch act. 122 S. 12 und 17). Während Dr. med.
A._______ – wie dargelegt – zum Schluss gelangte, leichte Erwerbstä-
tigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit dem 1. September 2008 täg-
lich während 6 Stunden ohne Pausen zumutbar (vgl. E. 3.3.1 hiervor; vgl.
auch act. 122 S. 13 f.), attestierte ihm Dr. med. B._______ – ebenfalls
aus nervenärztlicher Sicht – ab diesem Zeitpunkt in solchen Tätigkeiten
eine Arbeitsfähigkeit von täglich 4 Stunden (vgl. act. 122 S. 20).
In seinem Gesamtgutachten gelangte indes Dr. med. B._______ im Er-
gebnis zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. September
2008 vollschichtig arbeitsunfähig. Hierzu führte er im Wesentlichen aus,
die festgestellten erkrankungs- bzw. beschwerdebedingten Funktionsstö-
rungen würden sich zum Teil gegenseitig nachteilig beeinflussen. Die
durch diese Funktionsstörungen gesamthaft verursachte Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit sei gravierender als bei einer blossen "Aneinander-
reihung der Befunde". So seien die Folgen der Polyneuropathie, nament-
lich die Schwäche im linken Bein und Gefühlsstörungen in den Füssen
mit daraus resultierender Gangunsicherheit, bei massivem Übergewicht
für die Arbeitsfähigkeit nachteiliger als bei isolierter Betrachtung der Poly-
neuropathie anzunehmen wäre. Das Schlafaponoesyndrom wiederum
wirke sich negativ auf die depressive Störung aus, zumal sich dieses Lei-
den durch Tag-Nacht-Rhythmusstörungen verschlechtern könne, und die
bestehenden Konzentrationsstörungen verstärke. Die Depression könne
ihrerseits ungünstige Auswirkungen auf das Essverhalten und die Blutzu-
ckerkonzentration zeitigen und die mit der Polyneuropathie und den Wir-
belsäulenbeschwerden einhergehenden Schmerzen verstärken. Zudem
könne sich die Stoffwechselsituation des Beschwerdeführers auch infolge
der notwendigen Medikation weiter verschlechtern (vgl. act. 122 S. 24).
3.4. In Würdigung des polydisziplinären Gesamtgutachtens von Dr. med.
B._______ führte Dr. med. G._______ im Wesentlichen aus, funktionell
sei der Beschwerdeführer infolge der Polyneuropathie sowie der chronifi-
zierten Depression mit Verstärkung der Schmerzen an der Wirbelsäule
und der Polyneuropathie eingeschränkt. Die krankheitsbedingten Funkti-
onsstörungen verschlechterten sich gegenseitig. In Kombination mit den
übrigen Leiden verursache die im Gesamtgutachten von Dr. med.
B._______ erstmals diagnostizierte Polyneuropathie seit dem 1. Septem-
ber 2008 eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in
der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit. Auch die Ausübung einer Ver-
weisungstätigkeit sei ihm nicht zumutbar (vgl. act. 125).
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Seite 16
3.5. Zu den Stellungnahmen von Dr. med. G._______ ist vorab festzuhal-
ten, dass die im Neuanmeldungsverfahren vorgelegten medizinischen
Dokumente aus der Zeit vom 26. Januar 1993 bis zum 23. Dezember
2007 einzig Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers vor dem vorliegend relevanten Zeitpunkt des Erlasses der rechts-
kräftigen Verfügung vom 7. Januar 2008 beinhalten (vgl. act. 79 bis 99
und E. 3 hiervor). Sie sind daher nicht geeignet, eine seither allenfalls
eingetretene rentenanspruchsbegründende Veränderung des Gesund-
heitszustandes zu belegen.
Dr. med. B._______ legte in seinem polydisziplinären Gesamtgutachten
vom 2. Oktober 2009 nachvollziehbar und einleuchtend dar, weshalb vor-
nehmlich die diabetische Polyneuropathie in Kombination mit vorbeste-
henden Beschwerden die Annahme einer seit dem 1. September 2008
bestehenden vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt (vgl. act. 122
S. 24 f.). Bei diesem Gesamtgutachten handelt es sich um eine polydiszi-
plinäre Beurteilung, wie sie beim Zusammentreffen verschiedener Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 850/02
vom 3. März 2003 E. 6.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E.
1.2.1). Es beruht auf allseitigen, die geklagten Beschwerden berücksich-
tigenden Untersuchungen und wurde in Kenntnis sämtlicher relevanter
medizinischer Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl. act. 122). Es bestehen
daher grundsätzlich keine Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Gutach-
tens, so dass ihm – wie auch den Gutachten der Dres. med. A._______,
C._______ und D._______ – grundsätzlich eine höhere Beweiskraft zu-
kommt, als den übrigen aktenkundigen fachärztlichen Dokumenten; na-
mentlich auch denjenigen aus der Zeit vom 12. August bis zum 11. No-
vember 2008 (vgl. act. 100 bis 103 und 105 sowie E. 2.10 hiervor). Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. G._______ seine Beurteilung
im Wesentlichen auf dieses Gutachten abstützte.
3.6. Die angefochtene Verfügung basiert im Wesentlichen auf der zu-
sammenfassenden ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. G._______. Die
Vorinstanz übernahm dessen Einschätzung, wonach der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der von Dr. med. B._______ diagnostizierten Polyneuropa-
thie seit dem 1. September 2008 in allen Tätigkeiten vollschichtig arbeits-
unfähig sei. Sie hielt aber fest, bei der Polyneuropathie handle es sich um
ein neues, zuvor noch nicht festgestelltes Leiden, weshalb die bei der
ersten Anmeldung berücksichtigte Wartezeit von einem Jahr (Art. 28 Abs.
1 Bst. b IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung, vgl. E.
2.5 hiervor) nicht angerechnet werden könne, sondern gemäss Art. 29bis
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Seite 17
IVV ab dem 1. September 2008 neu zu laufen beginne. Ein Rentenan-
spruch habe daher frühestens am 1. September 2009 entstehen können,
mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung.
Erstmals wurde eine diabetische Polyneuropathie in mittelgradiger Aus-
prägung, also eine durch die Diabetes des Beschwerdeführers bedingte
Funktionsstörung der peripheren Nerven, am 30. September 2009 von Dr.
med. B._______ diagnostiziert (vgl. act. 122 S. 1, 10, 19, 22 und 23).
Dass diese Beurteilung erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 30. März 2009 erfolgte, ist ohne Belang, zeigt Dr. med. B._______
doch überzeugend auf, dass dieses Leiden in Kombination mit den be-
reits früher gestellten Diagnosen die Annahme einer seit dem 1. Septem-
ber 2008 bestehenden Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt. Damit äussert er
sich zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers vor Erlass der
angefochtenen Verfügung, so dass sein Gutachten im vorliegenden Ver-
fahren noch zu beachten ist.
Der Beschwerdeführer litt bereits vor der befristeten Rentenzusprache
vom 7. Januar 2008 an einer Diabetes mellitus Typ II (vgl. etwa act. 52
und 58). Dieses Leiden war damals – für sich alleine betrachtet – ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. act. 67 sowie E. 3.1 hiervor). Bei Be-
rechnung der gesetzlichen Wartezeit früher zurückgelegte Zeiten anzu-
rechnen wäre indessen nur dann gerechtfertigt, wenn die Polyneuropa-
thie auf ein Leiden zurückzuführen wäre, das im Zeitpunkt des Erlasses
der Verfügung vom 7. Januar 2008 bereits einen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit hatte – was vorliegend nicht zutrifft. Der Vorinstanz ist daher zu-
zustimmen, dass die Polyneuropathie als neues Leiden zu qualifizieren ist
und kein Wiederaufleben einer ursprünglichen Invalidität vorliegt, welche
die Anrechnung früherer Wartezeit rechtfertigen könnte.
3.7. Zu prüfen bleibt damit, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegan-
gen ist, dass die – an sich unbestrittene – Arbeitsunfähigkeit infolge der
diabetischen Polyneuropathie am 1. September 2008 eingetreten ist. Da-
bei ist zu beachten, dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit für den gesam-
ten relevanten Beurteilungszeitraum zu bestimmen ist, vorliegend also für
die Zeit vom 7. Januar 2008 bis zum 30. März 2009 (vgl. E. 3 hiervor).
Dr. med. B._______ äusserte sich in seinem Gutachten nicht dazu, seit
wann der Beschwerdeführer an der seine Arbeitsfähigkeit einschränken-
den diabetischen Polyneuropathie leidet. Entsprechend dem Auftrag des
Arbeits- und Sozialgerichts, Landgericht Feldkirch, nahmen die Dres.
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Seite 18
med. B._______, A._______, C._______ und D._______ nur zur Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2008 Stellung –
indes nicht auch dazu, ob die Arbeitsfähigkeit allenfalls bereits zuvor, im
vorliegend ebenfalls massgebenden Zeitraum vom 7. Januar bis zum 31.
August 2008, weggefallen ist (vgl. insb. act. 120 S. 1). In den Akten findet
sich aus dieser Zeit einzig der ohnehin nur monodisziplinäre fachärztliche
Bericht von Dr. med. J._______ vom 12. August 2008, der keine Feststel-
lungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beinhaltet (act. 101).
Mangels pluridisziplinärer medizinischer Abklärung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in der Zeit vom 7. Januar bis zum 31. August
2008 ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage zu beurteilen,
ob die Arbeitsunfähigkeit infolge der diabetischen Polyneuropathie erst
am 1. September 2008 oder allenfalls schon früher bestanden hat bzw.
mehr als ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. März
2009 eine rentenrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten
ist.
4.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheb-
lichen Sachverhalt insoweit unvollständig ermittelt hat, als sie es unter-
liess, rechtsgenüglich medizinisch abklären zu lassen, ab welchem Zeit-
punkt die vollschichtige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers infolge
der diabetische Polyneuropathie eingetreten ist. Da keine auch zeitlich
umfassende medizinische Gesamtbeurteilung vorliegt, kann nicht mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) be-
urteilt werden, ob beim Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum
vom 7. Januar 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
30. März 2009 eine rentenanspruchsrelevante Veränderung des Gesund-
heitszustandes eingetreten ist. Im vorinstanzlichen Verfahren sind dem-
nach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen medizini-
schen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG) ent-
scheidwesentliche Aspekte (in zeitlicher Hinsicht) vollständig ungeklärt
geblieben, so dass von der Einholung eines Gerichtsgutachtens abzuse-
hen ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese ist anzuweisen, eine ergänzende pluridisziplinäre fachärztliche Be-
gutachtung (insbesondere in orthopädischer, rheumatologischer, neurolo-
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Seite 19
gischer und psychiatrischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähig-
keit vom 7. Januar 2008 bis zum 31. August 2008 vorzunehmen zu las-
sen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten sowie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.1. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art.
63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1). Das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Er-
lass der Verfahrenskosten) ist unter diesen Umständen als gegenstands-
los geworden abzuschreiben.
5.2. Dem nicht anwaltschaftlich durch die Y._______ vertretenen Be-
schwerdeführer steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]), die mangels
einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigende Honorar be-
stimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seiner Vertretung (vgl.
Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- für angemessen (inklusive Auslagen;
Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet, vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Ver-
mögenswerte Interessen sind nicht zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3
VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Ver-
fügung vom 30. März 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurück gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklä-
rungen und Beurteilungen im Sinne von Erwägung 4 vornehmen lasse
und anschliessend neu verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu-
gesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: