Abtei lung II I
C-3010/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Abogado Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invaliditätsgrad (Verfügung vom 3. Oktober 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3010/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A._______ ist Staatsangehöriger von Spanien und
hatte in den Jahren 1981 bis 1995 in der Schweiz als Metzger bzw.
Verkäufer gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet (IV-
Akt. 6). Am 9. September 2004 meldete er sich über den spanischen
Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an (Formular
E 204, Eingang 21. Dezember 2004; IV-Akt. 1). Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) forderte A._______ am
21. März 2005 auf, den Fragebogen für Versicherte, den Fragebogen
für Arbeitgeber sowie alle in seinem Besitz stehenden medizinischen
Berichte einzureichen (IV-Akt. 8). Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 teilte
der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle mit, dass das
spanische Sozialgericht A._______ eine Invalidenrente zugesprochen
habe, weshalb er zusätzlich zu den verlangten Unterlagen eine Kopie
des Urteils vom 26. April 2005 beilege (IV-Akt. 7). Weiter holte die
Verwaltung über den spanischen Versicherungsträger die ärztlichen
Berichte gemäss Formular E 213 (IV-Akt. 15; Bericht vom
18. November 2004) und gemäss Formular CH/E 20 (IV-Akt. 21;
Bericht vom 12. Dezember 2005) ein. Daraus geht hervor, dass
A._______ an einer hochgradigen Myopie beider Augen leidet, nach
einer Netzhautablösung am rechten Auge ein definitiver
Sehkraftverlust eingetreten ist und am linken Auge nach einer
Photokoagulation der Retina ein Visus von 0.95 besteht. Die IV-Stelle
legte das medizinische Dossier zunächst dem IV-Stellenarzt
Dr. B._______ (IV-Akt. 23 f.), anschliessend Dr. C._______ (IV-Akt. 25
f.) zur Stellungnahme vor. Letzterer kam zum Schluss, es bestehe
zwar aufgrund der Beurteilungen der spanischen Ärzte eine 55%-ige
Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf, andere Arbeiten – wie
beispielsweise Rezeptions- oder Telefondienst – könnten aber ohne
Einschränkungen ausgeführt werden (IV-Akt. 26). Nach Durchführung
des Einkommensvergleichs, welcher eine Erwerbsunfähigkeit von 37%
ergab (IV-Akt. 29), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab.
B.
A._______, vertreten durch Abogado Abelardo Vazquez Conde,
reichte mit Datum vom 19. Oktober 2006 eine als „vorsorglicher
Einspruch“ bezeichnete Eingabe bei der IV-Stelle ein. Darin hielt er
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insbesondere fest, dass die Verfügung noch nicht über den
zuständigen spanischen Träger zugestellt worden sei, weshalb die
Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Diese Eingabe
leitete die IV-Stelle an die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission
für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV)
weiter, welche die Eingabe als Beschwerde entgegennahm.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 beantragte die IV-
Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies zur Begründung
auf den Bericht des RAD und den Einkommensvergleich. In formeller
Hinsicht führte sie aus, dass die Beschwerde ohnehin fristgerecht
eingereicht worden sei, weshalb die aufgeworfenen Fragen betreffend
Fristenlauf und Zustellung nicht weiter zu erörtern seien. Es sei
lediglich darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle praxisgemäss immer
ein Exemplar der Verfügung der versicherten Person oder ihrem
Rechtsvertreter direkt übermittle, auch wenn die Zustellung der
Verfügung mittels Formular E 211 in die alleinige Zuständigkeit des
ausländischen Versicherungsträgers falle.
D.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
E.
A._______ liess mit Datum vom 4. Januar 2007 seine auch in
materieller Hinsicht begründete Beschwerde und ein medizinisches
Gutachten von Dr. D._______ vom 30. Dezember 2004 einreichen.
Zum Formellen führte er aus, der Zustellungsfehler sei in der Zwi-
schenzeit behoben worden, weshalb er damit einverstanden sei, dass
das Beschwerdeverfahren so fortgesetzt werde, wie wenn bereits die
Zustellung der Verfügung durch die IV-Stelle rechtswirksam gewesen
wäre. In materieller Hinsicht kritisierte er zunächst die Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. C._______, wonach er gemäss der spanischen
Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit zu 55% arbeitsunfähig
sei. Dem Beschwerdeführer sei aber eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit attestiert worden, die 55% würden sich auf
die Bemessung des Rentenanspruches beziehen. Weiter sei die
Vorinstanz beim Einkommensvergleich von falschen Zahlen
ausgegangen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass der
Beschwerdeführer weiterhin erwerbstätig sei, infolge seiner
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Behinderung aber nur in reduziertem Pensum bzw. dass er für die
gleiche Arbeit mehr Zeit benötige als vorher. Sinngemäss wird geltend
gemacht, die Einkommen seien so festgelegt worden, dass das
Ergebnis einen Invaliditätsgrad von unter 40% ergeben musste.
F.
Mit Duplik vom 31. Januar 2007 hielt die IV-Stelle an ihrem Antrag auf
Abweisung fest. Zur Rüge betreffend Einkommensvergleich führte sie
aus, der Beschwerdeführer vermenge schweizerische und spanische
Einkommenszahlen, was nicht zulässig sei. Beim Valideneinkommen
seien im Übrigen für den Versicherten sehr vorteilhafte Annahmen
getroffen worden.
G.
Der mit Verfügung vom 16. Februar 2007 eingeforderte Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- wurde innerhalb der angesetzten Frist bezahlt.
Ebenfalls mit Datum vom 16. Februar 2007 wurde den Parteien die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und der
Schriftenwechsel geschlossen.
H.
Mit Eingabe vom 10. April 2007 nahm der Beschwerdeführer zu den
Ausführungen in der Duplik Stellung und hielt daran fest, dass eine
55%-ige Erwerbsunfähigkeit auch in Verweistätigkeiten bestehe und
als Invalideneinkommen der tatsächliche Verdienst hätte berücksichtigt
werden müssen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland vom 3. Oktober 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
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wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
Die Regelung des Verfahrens ist grundsätzlich – unter Vorbehalt der
beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität – der
innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen, soweit das FZA und die
gemäss dessen Anhang II anwendbaren Rechtsakte keine einschlä-
gige Bestimmung enthalten (BGE 130 V 132 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Verordnung Nr. 1408/71 enthält in den Art. 84 bis Art. 93 Bestimmun-
gen zum internationalen Verwaltungsverfahrensrecht. Für die Eröff-
nung von Verfügungen ist insbesondere Art. 48 Abs. 1 der Verordnung
Nr. 574/72 zu beachten. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Die
von den beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen
sind dem bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entschei-
dungen müssen die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den
in Betracht kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach
Erhalt aller dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie
dem Antragsteller anhand einer in dessen Sprache abgefassten
zusammenfassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen
beigefügt sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst
mit der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antrag-
steller.“
2.2 In der als „vorsorglicher Einspruch“ bezeichneten Eingabe an die
IV-Stelle vom 19. Oktober 2006 äusserte sich der Beschwerdeführer
lediglich zu der noch nicht nach den Vorschriften von Art. 48 Abs. 1
der Verordnung Nr. 574/72 erfolgten Zustellung über den spanischen
Versicherungsträger. Eine materielle Begründung enthält diese Ein-
gabe nicht, zudem lässt sich darin kein Beschwerdewille erkennen.
Der Beschwerdeführer kündigte lediglich an, dass er gegen die noch
rechtskonform zu eröffnende Verfügung, ein Rechtsmittel ergreifen
wolle. Es hätte sich somit die Frage gestellt, ob auf eine solche
Eingabe überhaupt hätte eingetreten werden können. Da die Eingabe
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von der Rekurskommission AHV/IV als Beschwerde entgegengenom-
men wurde und nach dem Einreichen der Replik die formellen Voraus-
setzungen jedoch erfüllt waren (Erklärung des Beschwerdewillens und
Begründung der Beschwerde, nach erfolgter Zustellung durch den
spanischen Träger), lässt sich ein Nichteintretensentscheid nicht mehr
rechtfertigen. Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerde frist-
und formgerecht durch den ordentlich vertretenen Beschwerdeführer
eingereicht wurde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als
Adressat der negativen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt
und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
3. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Seite 7
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Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
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Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein
Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine
Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente.
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
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3.7 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sowohl die von der Verwaltung über-
nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD-Arztes, als auch
die Invaliditätsbemessung aufgrund des Einkommensvergleichs.
4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass die Gewährung von Leistungen
durch ein spanisches Versicherungsorgan oder ein spanisches Gericht
die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizeri-
schem Recht nicht präjudiziert. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich auch
nach In-Kraft-Treten des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung
der von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen
Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72;
vgl. auch Art. 51 der Verordnung Nr. 574/72) allein nach schweize-
rischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Nach Art. 40 Abs. 4 der
Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich die vom Träger eines Staates
getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für
den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbe-
standsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen
Spanien und der Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den
übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
4.2 Zunächst sind die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung
auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
4.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einer hoch-
gradigen Myopie beider Augen leidet, dass nach einer Netzhautab-
lösung am rechten Auge ein definitiver Sehkraftverlust eingetreten ist
und am linken Auge nach einer Photokoagulation der Retina eine
Beeinträchtigung der Sehkraft besteht. Die Sehkraft des linken Auges
wird in den verschiedenen Berichten unterschiedlich angegeben:
Gemäss Gutachten von Dr. D._______ vom 30. Dezember 2004
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beträgt die Visuseinschränkung links 25%; der Gutachter zitiert bei
den Vorakten den Untersuchungsbericht von Frau Dr. E._______ vom
5. November 2004 (IV-Akt. 14), wonach mit Sehhilfe eine volle
Sehschärfe bestehe. Im Bericht von Dr. F._______ (Formular CH/E 20)
vom 12. Dezember 2005 wird eine Sehschärfe von 0.95 angegeben.
Der RAD-Arzt Dr. C._______ weist in seinem Bericht vom 14. März
2006 darauf hin, dass beim linken Auge – mit entsprechender
Korrektur durch eine Brille – eine beinahe normale Sehschärfe vor-
liege (IV-Akt. 26).
4.2.2 Nach Einschätzung von Dr. G._______ (Formularbericht E 213
vom 18. November 2004, IV-Akt. 15) kann der Versicherte seinen
bisherigen Beruf nicht mehr Vollzeit ausüben, weil er hinsichtlich ein-
zelner Tätigkeiten (insbesondere bei der Arbeit am Computer) einge-
schränkt sei. Auch schwere Arbeiten seien medizinisch nicht zumutbar.
Die partielle Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestehe seit Juni
2003. In einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit, ohne
besondere Anstrengung für die Augen), wie beispielsweise im Bereich
Handel, Empfang oder Telefondienst, sei der Versicherte vollum-
fänglich arbeitsfähig.
Auch Dr. F._______erachtete die Tätigkeit am Computer als nicht
zumutbar. Eine andere Tätigkeit, zum Beispiel Überwachung und
Kontrollaufgaben, sei aber möglich. Die Arbeitsunfähigkeit im
bisherigen Beruf wird mit 0% angegeben, die Invalidität in einer
angepassten Tätigkeit mit 40%, was offensichtlich auf einer
Verwechslung beruht.
Nach der Beurteilung von Dr. D._______ führen die visuellen
Beeinträchtigungen dazu, dass sowohl bei der Arbeit am Bildschirm
als auch beim Autofahren – was ebenfalls einen grossen Teil der
Arbeitszeit des Beschwerdeführers ausmache – eine frühzeitige
Ermüdung der Augen eintrete. Die Ausübung seiner bisherigen Tätig-
keit im Bereich Werbung und Marketing sei aus medizinischer Sicht
nicht mehr zumutbar. Da er bei unzähligen Verrichtungen des täglichen
Lebens eingeschränkt sei, wirke sich die Krankheit nicht nur im
Arbeitsleben, sondern auch im familiären und sozialen Bereich sowie
auf seine Freizeit aus.
Gemäss der Stellungnahme von Dr. C._______ kann der Versicherte
keine körperlich anstrengenden Arbeiten oder Tätigkeiten, die ein
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exaktes und fixiertes Sehen erfordern, ausüben. Die bisherige Arbeit
falle nicht völlig ausser Betracht, wobei in Spanien eine
Arbeitsunfähigkeit von 55% im angestammten Beruf angenommen
werde. Dieser Beurteilung könne er sich anschliessen. Andere
Arbeiten, wie Rezeptions- und Telefondienst, könnten weiterhin
verrichtet werden.
4.2.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich in erster
Linie gegen die Einschätzung des RAD-Arztes hinsichtlich seiner
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf. Aus den verschiedenen medi-
zinischen Berichten geht klar hervor, dass der Versicherte in seiner
bisherigen Tätigkeit im Bereich Werbung und Marketing eingeschränkt
ist. Über den Umfang der Arbeitsunfähigkeit gehen die Meinungen
zwar auseinander; dies ist für die vorliegend zu entscheidende Frage
indessen nicht erheblich. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer – wie er in der Replik selber betont – nach wie vor
im Umfang von 20 Stunden seine bisherige Tätigkeit ausübt, wenn
auch mit reduzierter Leistung. Entscheidend für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit und der Erwerbsunfähigkeit ist, ob und in welchem
Ausmass der Versicherte in einer zumutbaren Tätigkeit auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt eingeschränkt ist
(siehe E. 3.2). Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach der
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (keine
körperlich anstrengenden Arbeiten oder Tätigkeiten, die ein exaktes
und fixiertes Sehen erfordern) voll arbeitsfähig sei, erscheint unter
Berücksichtigung der übrigen Berichte durchaus nachvollziehbar. Auch
aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Gutachten von
Dr. D._______ ergibt sich nichts anderes. Der Gutachter äussert sich
im Wesentlichen nur zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf. Allein
aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in nicht-beruflichen
Tätigkeiten teilweise beeinträchtigt ist, lässt sich noch nicht
schliessen, dass er keine leidensangepasste Erwerbstätigkeit mehr
ausüben könnte.
4.2.4 Gemäss Art. 49 Abs. 1 IVV prüft der RAD die medizinischen
Anspruchsvoraussetzungen. Zu seinen Aufgaben gehört es, den
medizinischen Sachverhalt – zu Handen der Verwaltung – zusammen-
zufassen und zu würdigen. Die Stellungnahme muss auch (arbeits-
medizinische) Angaben darüber enthalten, inwiefern die versicherte
Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt
eingeschränkt ist. Diese Aufgabe hat der RAD-Arzt mit seinem Bericht
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vom 14. März 2006 – wenn auch etwas kurz – wahrgenommen. Dass
die IV-Stelle gestützt auf diese Beurteilung ihrem Entscheid eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu Grunde legte,
ist demnach nicht zu beanstanden.
Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der
medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen
Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegen-
über nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung
bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004,
publiziert in Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR] 2006
IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b). Die Angaben im
RAD-Bericht, wonach der Beschwerdeführer Arbeiten wie Rezeptions-
und Telefondienst vollzeitig verrichten könne, sind deshalb nur bei-
spielhaft zu verstehen.
4.3 Zu prüfen bleibt der von der Verwaltung durchgeführte Einkom-
mensvergleich.
4.3.1 Bei der Festlegung des Valideneinkommens hat die Verwaltung
folgende Varianten in Betracht gezogen: das in Spanien in seiner seit
November 2002 ausgeübten Tätigkeit erzielte Einkommen, umge-
rechnet auf eine Vollzeittätigkeit (Euro 902.32 monatlich); das zuletzt in
der Schweiz erzielte Einkommen, angepasst an die Lohnentwicklung
seit 1994 (Fr. 5'637.19 monatlich); den Zentralwert gemäss der
schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) für Detailhandel (Anforderungsniveau 1 und 2, Männer, TA1) im
Jahr 2004, umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit
(Fr. 6'830.75). Sie hat schliesslich auf die für den Versicherten vorteil-
hafteste Variante der LSE-Tabellenlöhne abgestellt. Der Beschwer-
deführer bestreitet diese Grundlage denn auch nicht.
Beim Invalideneinkommen hat die IV-Stelle aufgrund der von
Dr. C._______ angegebenen Verweistätigkeiten die Löhne gemäss
LSE-Tabelle im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) im Bereich Dienstleistungen für Unternehmen
herangezogen und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen
Arbeitszeit ein Einkommen von Fr. 4'517.15 errechnet. Davon hat sie
einen leidensbedingten Abzug von 5% vorgenommen, womit ein
Invalideneinkommen von Fr. 4'291.29 resultierte. Der Vergleich der
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beiden massgebenden Einkommen ergab einen Invaliditätsgrad von
37.18%.
4.3.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Verwaltung habe
die Zahlen so gesetzt, dass ein Invaliditätsgrad von unter 40%
resultieren musste. Das Invalideneinkommen hätte auf der Grundlage
seines tatsächlich erzielten Einkommens festgelegt werden müssen.
Würde dies zutreffen, hätte auch das Valideneinkommen bezogen auf
den spanischen Arbeitsmarkt festgelegt werden müssen. Denn die für
die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines
im Ausland wohnenden Versicherten müssen sich auf den gleichen
Arbeitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus
und den Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten,
einen objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzu-
nehmen (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts I 817/05
vom 5. Februar 2007, E. 8.1).
Nach der Rechtsprechung hat das nach Eintritt des Gesundheits-
schadens tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen zu
gelten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Die
versicherte Person muss eine Erwerbstätigkeit ausüben, bei der
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen
ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise
voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als
angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472
E. 4.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Feb-
ruar 2007, E. 8.2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer schöpft seine Arbeitsfähigkeit
mit einem halben Pensum in einer für ihn aus gesundheitlichen
Gründen ungünstigen Tätigkeit zweifellos nicht aus. Demnach hat die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das aktuell tatsächlich erzielte Einkom-
men abgestellt, sondern die LSE-Tabellenlöhne beigezogen.
Indem die IV-Stelle das Valideneinkommen auf der Grundlage des
Zentralwerts im Anforderungsniveau 1 und 2 (Verrichtung höchst
anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. selbständiger und
qualifizierter Arbeiten), das Invalideneinkommen aber unter Beizug der
Zahlen gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive
Tätigkeiten) festlegte, hat sie einen grösstmöglichen Invaliditätsgrad
ermittelt. Laut dem (in spanisch verfassten, auf deutsch übersetzten)
Gutachten von Dr. D._______ verfügt der Beschwerdeführer über
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einen Master-Abschluss in Marketing und war stets als Unterneh-
mensberater im Bereich Werbemarketing tätig. Sein Bildungsniveau
entspreche dem eines Diplombewirtschaftlers. Im Fragebogen der IV
gab der Versicherte an, er sei von Februar 1999 bis Januar 2000 als
Directeur Commercial, von September 2000 bis Januar 2002 als
Directeur Manager und ab November 2002 als „Assesseur en
Marketing“ tätig gewesen (IV-Akt. 9). Vor diesem Hintergrund erscheint
die Annahme, der Versicherte könne – aufgrund seiner Sehbehin-
derung und der Tatsache, dass ihm körperlich schwere Arbeiten oder
konzentrierte Bildschirmarbeiten (bzw. Tätigkeiten, die ein exaktes und
fixiertes Sehen erfordern) nicht mehr zumutbar sind – nur noch
einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben, kaum nachvollziehbar. Ob
im vorliegenden Fall richtigerweise die Tabellenlöhne eines höheren
Anforderungsniveaus beizuziehen gewesen wären, kann jedoch offen
bleiben, weil sich der Invaliditätsgrad dadurch nur verringern könnte
und ein rentenerheblicher Grad ohnehin nicht erreicht würde.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach das Leistungsgesuch zu Recht
abgelehnt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerde-
verfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu
berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 – 1000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 300.- festzusetzen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
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11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 300.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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