Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3010/2009
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien
N._______, Kosovo,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. März 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der am (Geburtsdatum) geborene Staatsangehörige von Kosovo,
N._______, hat in den Jahren von 1980 bis 1983 und von 1987 bis 1991
in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet. In
den Jahren 1991 und 1992 war er ohne Arbeit (act. IV 2, 3). Am 27. Juli
2007 reichte er die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ein (act. IV 2) .
Die mit dem Leistungsgesuches befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA) zog für die Beurteilung die massgeblichen erwerblichen
und medizinischen Unterlagen bei (act. IV 9 – 18). Mit Vorbescheid vom
16. Dezember 2008 (act. IV 19) teilte die Vorinstanz Abib Nerizay mit, es
liege keine anspruchsbegründende Invalidität vor, weshalb sie
beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen erhob der
Versicherte keine Einwendungen
B.
Mit Verfügung vom 23. März 2009 (act. IV 20) wies die IVSTA in
Bestätigung ihres Vorbescheids das Leistungsbegehren von N._______
mangels anspruchsbegründender Invalidität ab mit der Begründung, trotz
des Gesundheitsschadens sei eine Beschäftigung im bisherigen
Aufgabenbereich noch immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar.
C.
Gegen diese Verfügung erhob N._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 30. April 2009 (Poststempel) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Er beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer
ganzen Invalidenrente und erklärte sich für eine Begutachtung in der
Schweiz bereit. Eine ausführliche Begründung der Beschwerde hat er
innerhalb der ihm mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.
Mai 2009 (act. 2) eingeräumten Frist nicht eingereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. September 2009 (act. 8) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Laut den Beurteilungen der
RAD-Ärzte liege beim Beschwerdeführer weder aus psychischer noch
physischer Sicht eine rentenbegründende Einschränkung der
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Arbeitsfähigkeit vor. Eine erneute Beurteilung durch den RAD sei nicht
notwendig.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. September 2009 (act. 9) liess das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der
Vernehmlassung der Vorinstanz zugehen und gab ihm Gelegenheit zur
Replik. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der angesetzten Frist
nicht mehr vernehmen, weshalb der Schriftenwechsel am 3. November
2009 geschlossen wurde (act. 12).
F.
Den mit Zwischenverfügung vom 15. September 2009 (act. 9) beim
Beschwerdeführer erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 300.- hat dieser
am 28. September 2009 einbezahlt (act. 11).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
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1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss
innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nach
dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst
die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren
Verfahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens
aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-
jugoslawischen Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
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aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Da das Rentengesuch im Juli 2007 eingereicht wurde, sind im
vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in
der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in
Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1.
Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6.
Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit
sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht,
sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum
geltenden Fassung anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden - falls nichts Gegenteiliges vermerkt - die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (4. IV-Revision) die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein
Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an,
so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG
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lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate
ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung]).
3.2. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG [4.
IV-Revision]). Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c IVG [5. IV-Revision]).
3.3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
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Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Bosnien und Herzegowina jedoch nicht der
Fall ist (vgl. Art. 8 Bst. e Abkommen Jugoslawien).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E.
4b/cc).
3.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
3.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
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Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20.
März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008
vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder ärztlichen Dienste der IV-Stellen kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des BGer I
694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1), denn die
fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche Würdigung
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einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte
auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für
die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des BGer I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
3.6. Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die
anzuwendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische
Methode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter IVG [4. IV-Revision] und Art. 28a
IVG [5. IV-Revision]).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso
wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die
Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben,
wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall
ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl.
BGE 133 V 504 E. 3.3, 133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit
Hinweisen).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.1. Für die Prüfung stützte sich die Vorinstanz auf folgende
aktenkundigen medizinische Abklärungen:
- Der Hausarzt Dr. P._______, Psychiatrie, stellt in seinem Bericht vom
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11. Januar 2007 (act. IV 11) die Diagnosen somatische Depression,
arterielle Hyperthonie, Angina pectoris, Lumboischialgie und berichtet,
der Versicherte leide als Folge des Krieges im Kosovo 1999 unter
schweren psychischen Beschwerden, gefolgt von Kopfschmerzen,
Alpträumen, Schlaflosigkeit, Angstzuständen, genereller Apathie, Angina
pectoris und Wirbelsäulenbeschwerden. Es bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 %, wobei eine Wiedereingliederung
nicht möglich sei.
- Der Hausarzt Dr. J._______, erstellt in seinem Bericht vom 27. März
2007 (act. IV 13) die gleichen Diagnosen wie Dr. P._______, unter
zusätzlicher Erwähnung eines „DTSG“, und stellt ohne weitere
Begründung fest, dass der Patient arbeitsunfähig sei.
- Im Bericht von Dr. S._______, Neuropsychiatrie, Kosovarisches
Rehabilitationszentrum für Folteropfer, vom 3. Mai 2007 (act. IV 14 f.),
werden die Diagnosen Depressio Majoris, hypertensive Enzephalopathie
und Lumboischialgie gestellt und berichtet, der Patient leide unter
psychischen Beschwerden als Folge der Folter und Traumatismen des
Krieges von 1999 und stehe seit 2000 in psychiatrischer Behandlung.
Diese würden sich im Wesentlichen als Kopfschmerzen, Angstzustände,
depressive Stimmung, Willensverlust, Schmerzen im Lumbalbereich,
vermindertes Schmerzempfinden, Apathie, paranoide Vorstellungen und
Todesangst äussern. Neben der medikamentösen Behandlung werde
eine Psychotherapie durchgeführt, welche bereits zu einer Entspannung
des Gesundheitszustandes geführt habe.
- Zu diesen Berichten führt der Arzt des RAD Rhone, Dr. H._______,
Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 24.
November 2008 (act. IV 17) aus, die Befunde der kosovarischen
Psychiater seien ungenau, widersprüchlich und enthielten keine klaren
Hinweise auf eine invalidisierende psychische oder mentale
Beeinträchtigung. Auch lasse sich die Schwere der psychischen
Symptomatik nicht bestimmen, und damit auch nicht die rentenrelevanten
Auswirkungen auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hausmann.
- Auch die RAD-Ärztin Dr. F._______, Innere Medizin, führt in ihrer
Stellungnahme vom 25. November 2008 (act. IV 18) ergänzend zu Dr.
H._______ aus, in somatischer Hinsicht liessen die Diagnosen und
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Befunde der kosovarischen Ärzte eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
für die Tätigkeit als Hausmann nicht zu.
4.2. Aufgrund der Arztberichte ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
unter psychischen Beeinträchtigungen mit somatischen Störungen leidet.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine fachärztlich festgestellte
psychische Krankheit indessen nicht ohne weiteres einer Invalidität
gleichgesetzt werden. Entscheidend ist die nach einem weitgehend
objektivierten Massstab erfolgte Beurteilung, ob und inwiefern der
versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer
Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines
psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE 102 V 165; AHI-
Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen). Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich
anerkannten Klassifikationssystem voraus. Nach der Rechtsprechung
vermag indes eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche nur ausnahmsweise eine Invalidität zu
begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren
Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V
352). Diese Vermutung gilt für sämtliche pathogenetisch-ätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische
Grundlage wie die Fibromyalgie, die Neurasthenie oder das Chronic
Fatigue Syndrom (Urteil BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5, BGE 132
V 65).
Wie die RAD-Ärzte darlegen, ergeben sich aus den Berichten der
kosovarischen Ärzte, so insbesondere der Dres. J._______ und
P._______, zumindest Ansätze auf das Bestehen von psychischen
Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche zu somatoformen
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Beeinträchtigungen mit möglichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
führen würden. Die Arztberichte sind allerdings knapp gefasst,
beschränken sich meist auf die Diagnosen, Medikation und eine kurze
Aufzählung der verschiedenen Beschwerden. Zwar wird dem
Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 – 80 % attestiert,
doch wird weder begründet, auf welche Tätigkeiten des
Beschwerdeführers bei der Haushaltstätigkeit sich diese bezieht, noch mit
welchen Leiden diese in kausalem Zusammenhang steht. Die
aktenkundigen Arztberichte genügen somit, wie der RAD ausführt, den
genannten beweisrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Die
RAD-Ärzte kommen nachvollziehbar zum Ergebnis, dass sich aus den
Einschätzungen der kosovarischen Ärzten nicht entnehmen lässt,
inwiefern die diagnostizierten Leiden einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben könnten. Daher wäre das
Einholen von weiteren Stellungnahmen und Abklärungen, allenfalls – wie
vom Beschwerdeführer beantragt – in der Schweiz durch entsprechende
Spezialärzte notwendig gewesen.
4.3. Aus den vorliegenden unvollständigen Beurteilungen ist somit nicht
nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit oder Haushaltstätigkeit effektiv eingeschränkt ist. Eine
rechtskonforme Beurteilung des Leistungsanspruchs ist daher nicht
möglich.
4.4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Sache ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht und,
je nach Befund, auch aus neurologischer oder orthopädischer Sicht
ergänzend abkläre und anschliessend über den Rentenanspruch neu
verfüge.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ihm ist der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- nach Eintritt der Rechtskraft
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des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto
zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und es
sind ihm auch keine notwendigen und unverhältnismässig hohen Kosten
erwachsen. Daher ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 23. März 2009 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese ergänzende Abklärungen
im Sinne der Erwägungen trifft und über den Rentenanspruch neu
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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