Abtei lung II I
C-3012/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid
vom 30. Oktober 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3012/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...), ist deutscher Staatsangehöriger
und arbeitete ab 1992 bis August 2003 als selbständiger Unternehmer
im Fernverkehr und ab September 2003 zu 50% als Berufskraftfahrer
im Fernverkehr CTZ. Sein letzter effektiver Arbeitstag war am
21. Oktober 2003 (act. 12, 18). Vom 8. Dezember 1974 bis 1. Mai 1975
sowie vom 5. Dezember 1987 bis 1. April 1992 arbeitete er in der
Schweiz und bezahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
ein. Am 3. Dezember 2003 reichte er bei der deutschen
Sozialversicherung einen Antrag auf Bezug einer Invaliditätsrente ein
(act. 1, 2, 5). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) nahm
im Folgenden diverse Abklärungen zur medizinischen und
wirtschaftlichen Lage des Versicherten vor.
B.
Insgesamt hat die Vorinstanz den Akten folgende für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit relevanten ärztlichen Berichte und Gutachten bei-
gefügt:
- Dr. B._______, HNO-Facharzt, Universitätsklinikum X._______,
hielt in seinem Bericht vom 10. November 2003 fest, dass beim
Patienten eine bösartige Neubildung des vorderen Teils des
Mundbodens (ICD-10: C04 0) diagnostiziert werden könne (act. 22).
Am 20. November 2003 erfolgte ein Eingriff in Form einer
Tumorresektion, partielle Glossektomie, suprahyoidale Ausräumung
beidseits (act. 23).
- Prof. Dr. Dr. C._______, Universitätsklinikum X._______, berichtete
in seinem Entlassungsschreiben vom 2. Januar 2004, dass bis auf
eine Wundheilungsstörung im Bereich der Resektionsstelle am
Zungenrand der weitere Verlauf ungestört gewesen sei. Bei der Ent-
lassung bestehe noch eine Einschränkung der Schultergürtelbe-
weglichkeit, insbesondere eine leichte Armhebeschwäche links,
wobei der Nervus accessorius intraoperativ auf der linken Seite ge-
schont worden sei. Es sei dem Patienten eine krankengymnastische
Übungsbehandlung empfohlen worden (act. 25).
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- Im Reha-Entlassungsbericht vom 5. Februar 2004 von
Dr. med. D._______ und E._______, Arzt für Allgemeinmedizin,
Parksanatorium Y._______, Onkologische Fachklinik, wird
ausgeführt, dass der Patient arbeitsunfähig entlassen werde. Bei
weiterhin positiver Heilungsbewahrung sei künftig ein 6 und
mehrstündiges Leistungsbild für leichte bis mittelschwere
körperliche Tätigkeiten in seinem Beruf als Fernfahrer für realistisch
zu halten. Aufgrund der persistierenden postoperativen
Folgebeschwerden seien derzeit Überkopfarbeiten aufgrund der
linksseitigen Schulterfunktionsstörung nicht leistbar. Zur späteren
Lymphodem-Prophylaxe solle Hitze, Kälte, häufiges Bücken
vermieden werden (act. 26).
- Dr. med. F._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte in seinem Bericht vom 8. Juni 2004 rezidivierende
Lumbalgien, Zustand nach wahrscheinlicher Läsion des nervus
thoracicus longus links. Neurologisch lasse sich eine diskrete
restliche scapula alata links finden, das Anheben des linken Armes
sei noch behindert, jedoch möglich, sonst keine Ausfälle, vor allem
im Bereich der Beine keine Lasègue, Paresen, Atrophien oder
eindeutige sensible Ausfälle. Die wahrscheinliche Läsion des nervus
thoracicus longus links sei deutlich rückläufig, insofern müsse man
davon ausgehen, dass die Behinderung sich weiter bessern werde
(act. 29).
- Prof. Dr. Dr. C._______ hielt in seinem Bericht vom 16. Juli 2004
fest, dass eine Abklärung der Schulterbeschwerden empfohlen
werde; diese seien möglicherweise als Folge der Halslymphkno-
tenausräumung anzusehen. Krankengymnastische Übungsbehand-
lung bringe erfahrungsgemäss eine Besserung. Ansonsten seien
von seiner Seite aus zur Zeit keine speziellen Massnahmen notwen-
dig (act. 31).
- Dr. med. G._______, medizinischer Dienst der Krankenversi-
cherung Baden-Württemberg, verfasste am 3. September 2004 ein
sozialmedizinisches Gutachten über den Beschwerdeführer. Der
Beschwerdeführer gebe u.a. an, dass bei ihm die Leistungsfähigkeit
deutlich eingeschränkt sei und eine Müdigkeit bestehe, so dass er
sich nach etwa 30- bis 60-minütiger Tätigkeit wieder hinlegen müs-
se. Der Gutachter diagnostizierte eine allgemeine Leistungsminde-
rung bei Zustand nach Zungenteilresektion und suprahyoidaler
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Lymphknotenausräumung beidseits bei Zungenrandkarzinom sowie
eingeschränkte Beweglichkeit des linken Armes und rezidivierende
Wirbelsäulenbeschwerden. Beim Beschwerdeführer bestehe seit
dem 22. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der Leis-
tungsminderung sowie der Einschränkung im linken Arm könne der
Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr aus-
üben. Er sei daher auf Dauer arbeitsunfähig für die zuletzt ausgeüb-
te Tätigkeit. Aufgrund einer noch allgemeinen Rekonvaleszenz kön-
ne in zirka 6 Monaten ein Leistungsbild für eine leichte körperliche
Tätigkeit, ohne wesentliche Beanspruchung des linken Armes, er-
wartet werden (act. 34).
- Dr. med. H._______ hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Septem-
ber 2004 zum Leistungsvermögen des Beschwerdeführers fest,
dass dieser eine leichte körperliche Arbeit auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt ausüben könne. Zu beachten sei, dass die Arbeit über-
wiegend abwechselnd im Stehen, Gehen oder Sitzen ausgeübt wer-
den sollte. Die Tätigkeit habe ohne besonderen Zeitdruck und ohne
Überkopfarbeiten mit links zu erfolgen. Eine Besserung sei unwahr-
scheinlich, da eine chronische Krankheitserscheinung vorliege
(act. 33).
- Im zweiten Reha-Entlassungsbericht von Dr. med. D._______ und
E._______, Parksanatorium Y._______, Onkologische Fachklinik,
vom 21. Dezember 2004, fasste der behandelnde Arzt zusammen,
dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der
umfangreichen Funktionsstörung nach der Operation im
Mundbereich deutlich gemindert sei. Eine Änderung des Leistungs-
bildes sei nicht in Sicht. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis
mittelschwere körperliche Arbeiten möglich. Die Arbeitshaltung kön-
ne überwiegend im Stehen, zeitweise im Gehen und zeitweise im
Sitzen ausgeführt werden. Es bestehe eine flächige Vernarbung im
Mundbereich, Schleimhautaustrocknung und Schluckbeschwerden.
Zusätzlich würden bei Belastung durch Schleimhauttrockenheit
rasch Atembeschwerden und Halsschwellung auftreten. Es bestehe
eine Einschränkung der Beweglichkeit im linken Schulterbereich.
Durch diese Funktionseinschränkungen sei der Patient bis an die
Grenzen seiner Kompensationsfähigkeit belastet (act. 35).
- Dr. I._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) beurteilte in
seinem Schlussbericht vom 25. August 2005 den Ge-
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sundheitszustand des Beschwerdeführers. Er kam zum Schluss,
dass eine verminderte physische Leistungsfähigkeit vorliege. Die
Hauptdiagnose laute Zungenrand-Carcinom (ICD-10: C 02). Der Be-
schwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit vom 23. Oktober
2003 bis 5. Februar 2004 zu 100%, vom 6. Februar 2004 bis
30. September 2004 zu 50% und ab dem 1. Oktober 2004 zu 0% ar-
beitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 6. Febru-
ar 2004 bis 23. Dezember 2004 zu 50% und ab dem 24. Dezember
2004 zu 40% arbeitsunfähig. Folgende Einschränkungen seien zu
beachten: Heben von Gewichten bis maximal 10kg, nur gemütliches
Gehen, Vermeiden von Einflüssen wie Staub, Schlechtwetter,
Feuchtigkeit, sowie von Stress (act. 37).
C.
Mit Verfügung vom 13. September 2005 wies die IV-Stelle das Leis-
tungsbegehren des Versicherten ab. Aus den Akten ergebe sich, dass
weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den oben-
erwähnten Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfä-
higkeit während eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätig-
keit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege
keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge
(act. 38).
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und brachte
u.a. vor, es bestehe eine volle Erwerbsminderung gemäss dem Schrei-
ben der LVA Baden-Württemberg vom 4. April 2005 und er sei seit
dem 9. Februar 2004 zu 50% als schwerbehindert erklärt worden
(act. 39).
E.
Die IV-Stelle unterbreitete die Akten nochmals dem RAD zur Beurtei-
lung. Dr. I._______ hielt in seinem zweiten Schlussbericht vom
5. September 2006 fest, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen
Tätigkeit ab dem 10. November 2003 zu 100% arbeitsunfähig sei. In
einer angepassten Tätigkeit sei er zu 100% arbeitsunfähig ab dem
10. November 2003 und zu 25% ab dem 1. April 2004. Es bestünden
diverse Einschränkungen, u.a. wechselnde Arbeitspositionen, nur
leichte Arbeiten und Pausen von 10 Minuten 4x pro Tag (act. 43). Der
anschliessend durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invali-
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ditätsgrad von knapp 46% (act. 44). Aus diesem Grund hiess die IV-
Stelle die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2006
teilweise gut und sprach dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab
1. Oktober 2004 zu (act. 48).
F.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 erhob der Versicherte (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid. Dieser sei für ihn absolut nicht nachvollziehbar. Da im Ent-
scheid vom österreichischen Sozialversicherungsträger die Rede sei,
habe er den Eindruck, dass seine Unterlagen nicht richtig und auch
nicht vollständig geprüft und daher falsch beurteilt worden seien. Zur
Überprüfung des Entscheides bitte er um Zustellung der entscheidwe-
sentlichen ärztlichen Unterlagen.
Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) leitete das an sie adressierte
Schreiben an die zuständige Eidgenössische Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (Rekurskommission) weiter, welche das Be-
schwerdeverfahren eröffnete.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 stellte die Vorinstanz
fest, dass es sich bei der Erwähnung der österreichischen Sozialversi-
cherung um einen Verschrieb gehandelt habe. Statt dessen hätte die
deutsche Sozialversicherung genannt werden müssen. Es habe folg-
lich auch keine Verwechslung von Akten gegeben. Da sich aus der Be-
schwerde keine neuen Gesichtspunkte ergäben, verweise sie auf die
Beurteilung des ärztlichen Dienstes, den Einkommensvergleich und
die Ausführungen im Einspracheentscheid. Die Beschwerde sei
abzuweisen.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Mit Verfügung vom 14. Februar 2007
stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer antragsgemäss
die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle vom 28. September 2006
(act. 44) sowie den Schlussbericht des RAD Rhone vom 5. September
2006 (act. 43) zur Kenntnisnahme zu.
I.
In seiner Replik vom 20. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer
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aus, er habe den Schlussbericht des RAD Rhone mit seinen Unterla-
gen verglichen und erhebliche Differenzen feststellen müssen. Er sei
noch nie in der Rehaklinik Z._______ gewesen, er habe seinen
Rehaaufenthalt in der Rehaklinik Y._______ verbracht. Im
Entlassungsbericht seines ersten Rehaaufenthaltes in Y._______ habe
man bei ihm noch ein 6 oder mehrstündiges Leistungsbild als
Kraftfahrer für realistisch gehalten. Im zweiten Entlassungsbericht
stehe, dass er durch die Funktionseinschränkungen nach OP im
Mundbereich bis an die Grenzen seiner Kompensationsfähigkeit
belastet sei. Eine Änderung des Leistungsbildes sei nicht in Sicht. Es
werde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit als Kraftfahrer bescheinigt.
Bezüglich einer angepassten Tätigkeit habe Dr. G._______ nur
geschrieben, dass ein Leistungsbild für eine leichte körperliche
Tätigkeit erwartet werden könne. Sein Leistungsbild habe sich jedoch
nicht verbessert. Im zweiten Schlussbericht stehe denn auch, dass bei
ihm eine volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliege.
J.
Mit Duplik vom 20. März 2007 führte die Vorinstanz aus, dass die
fraglichen Berichte der Rehaklinik dem ärztlichen Dienst bei dessen
Beurteilung vorgelegen hätten. Des Weiteren wies sie daraufhin, dass
keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die
Beurteilung deutscher Ärzte und der deutschen Rentenversicherung
bestehe.
K.
Mit Verfügung vom 10. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien den Spruchkörper mit und schloss den Schriftenwechsel.
Eine Änderung des Spruchkörpers wurde den Parteien mit Verfügung
vom 10. November 2008 mitgeteilt. Es sind keine Ausstandsbegehren
eingegangen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum
31. Dezember 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössi-
sche Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung für die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Be-
urteilung von Beschwerden von Personen im Ausland gegen Einspra-
cheentscheide der IV-Stelle.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden ge-
gen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20], in Kraft
seit 1. Januar 2007).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
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nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist, ob
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die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Einspracheentscheid zu
Recht eine Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2004 zugesprochen hat.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungsverordnungen keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ei-
ner schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.3 Die deutsche Sozialversicherung reichte die Anmeldung des
Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2003 zum Bezug von IV-Leis-
tungen der Schweizerischen Ausgleichskasse mit Eingang vom
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26. April 2005 ein. Vorliegend sind daher die am 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Nicht an-
wendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober
2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden
Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.4 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
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4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträ-
ge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2007). Die-
se Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als eines Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invali-
denrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG).
4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 30. Oktober 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher zu prüfen, ob zwi-
schen dem 3. Dezember 2003 (Eingang des Gesuchs) und dem
30. Oktober 2006 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistun-
gen der Invalidenversicherung entstanden ist.
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
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die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei-
viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro-
zent Anspruch auf eine ganze Rente.
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur an
Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht)
stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
264 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige von
EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bürger
ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
5.2 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 ff. E. 4, 113 V 22 E. 4a,
111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
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C-3012/2006
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 273 E. 4a
[= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
5.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förm-
liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157
E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Be-
weiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beant-
wortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden,
nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
Seite 14
C-3012/2006
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwer-
deführer in seiner angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkei-
ten arbeitsfähig ist.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Unterlagen seien nicht richtig und
nicht vollständig geprüft worden. Beispielsweise sei er nie in einer Kli-
nik in Z._______ gewesen. Zudem stehe im zweiten Reha-
Entlassungsbericht ausdrücklich, dass er aufgrund der
Funktionsstörungen bis an die Grenzen seiner Kompensationsfähigkeit
belastet sei.
Dazu ist festzuhalten, dass im ersten Schlussbericht von
Dr. I._______, RAD, vom 25. August 2005 klar die Rede von der
Rehaklinik Y._______ ist. Des Weiteren gab die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung an, dass es sich im zweiten Bericht Dr. I._______,
RAD, vom 5. September 2006 offensichtlich um einen Verschrieb
handle. Diese Aussage ist glaubhaft, denn in den Akten wird
ansonsten immer die Klinik Y._______ erwähnt. Zu bemerken bleibt,
dass das Formular für den Entlassungsbericht von der LAV Karlsruhe
stammt, was sehr wahrscheinlich zur Verwechslung im RAD-Bericht
vom 5. September 2006 führte. Da der RAD die für die Beurteilung
relevanten Arztberichte über den Beschwerdeführer konkret aufführte,
kann davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Unterlagen
vollständig gewürdigt worden sind.
6.2 Die sich in den Akten befindlichen Arztberichte äussern sich unter-
schiedlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner ange-
stammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten.
Gemäss dem Reha-Entlassungsbericht von Dr. med.D._______ und
E._______ vom 5. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer mit
postoperativen Beschwerden arbeitsunfähig entlassen. Bei positivem
Heilungsverlauf sei es realistisch, dass der Beschwerdeführer auch in
Zukunft sechs oder mehr Stunden pro Tag leichte bis mittelschwere
körperliche Arbeiten in seinem Beruf als Fernfahrer ausführen könne
(act 26).
Laut dem sozialmedizinischen Gutachten von Dr. G._______ vom
3. September 2004 kann der Beschwerdeführer aufgrund der
Leistungsminderung sowie der Einschränkung im linken Arm seine Tä-
Seite 15
C-3012/2006
tigkeit als Lkw-Fahrer nicht mehr ausüben. Er sei für seine zuletzt aus-
geübte Tätigkeit auf Dauer arbeitsunfähig. In sechs Monaten sei aber
voraussichtlich ein Leistungsbild für leichte körperliche Tätigkeiten oh-
ne wesentliche Beanspruchung des linken Armes möglich (act. 34).
Im zweiten Reha-Entlassungsbericht von Dr. med. D._______ und
E._______ vom 21. Dezember 2004 wird dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsfähigkeit in seiner ursprünglichen Tätigkeit von unter drei
Stunden pro Tag attestiert. Auch für Verweistätigkeiten sei er nur noch
für unter drei Stunden pro Tag arbeitsfähig (act. 35).
Aufgrund dieser Unterlagen hielt Dr. I._______, RAD, in seinem ersten
Schlussbericht vom 25. August 2005 fest, dass der Beschwerdeführer
in seiner bisherigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 22. Oktober 2003
bis 5. Februar 2004 zu 100% und vom 6. Februar 2004 bis 30. Sep-
tember 2004 zu 50% arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1. Oktober
2004 sei der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig. In Bezug
auf Verweisungstätigkeiten sei der Beschwerdeführer vom 6. Februar
2004 bis 23. Dezember 2004 zu 50% arbeitsunfähig gewesen. Ab dem
24. Dezember 2004 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40%, d.h. er könne
drei Stunden pro Tag in einer Verweistätigkeit arbeiten (act. 37).
Bei seiner zweiten Beurteilung vom 5. September 2006 führte
Dr. I._______ aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit ab dem 10. November 2003 zu 100% arbeitsunfähig sei. In
einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 10. November 2003 zu
100% und ab dem 1. April 2004 zu 25% arbeitsunfähig (act. 43).
6.3 Wie im Folgenden dargelegt wird, vermögen die beiden Schluss-
berichte von Dr. I._______ nicht zu überzeugen. Sie sind in sich wider-
sprüchlich und die Schlussfolgerungen werden nicht begründet.
6.3.1 Die im zweiten Schlussbericht vom 5. September 2006 vorge-
nommene Korrektur der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit erscheint aufgrund der Aktenlage begründbar, jedoch nicht
das von Dr. I._______ gewählte Datum des Beginns vom 10. Novem-
ber 2003 (erste Operation; act. 22). Der Beschwerdeführer wurde ge-
mäss den Akten bereits am 23. Oktober 2003 zum Tumorstaging
stationär aufgenommen (act. 20). Korrekt erscheint daher, die 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 23. Oktober 2003
festzulegen. Bezüglich des weiteren Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit in
Seite 16
C-3012/2006
der bisherigen Tätigkeit stützt sich Dr. I._______ in beiden Stellung-
nahmen auf die Berichte des Klinikum Uni X._______, gelangt jedoch
zu völlig unterschiedlichen Beurteilungen. In seinem ersten Schlussbe-
richt hielt Dr. I._______ den Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober
2004 wieder zu 100% arbeitsfähig. In seiner zweiten Einschätzung hält
er fest, der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit zu
100% arbeitsunfähig.
6.3.2 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Verweisungstä-
tigkeiten korrigierte Dr. I._______ in seinem zweiten Schlussbericht
aufgrund der nun zusätzlich berücksichtigten sozialmedizinischen
Stellungnahme von Dr. H._______, Landesversicherungsanstalt
Baden-Württemberg, vom 17. September 2004. Neu ging er von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 10. November 2003 und einer
25%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. April 2004 (Schlussbericht vom
5. September 2006) an Stelle einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab
6. Februar 2004 und einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab
24. Dezember 2004 (Schlussbericht vom 25. August 2005) aus. Wieso
er die Stellungnahme von Dr. H._______ nicht bereits in seiner ersten
Beurteilung berücksichtigte, begründete Dr. I._______ nicht. Auch hier
ist wohl korrekterweise von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem
23. Oktober 2003 (erster stationärer Aufenthalt) und nicht erst ab dem
10. November 2003 (erste Operation) auszugehen.
6.3.3 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die unbegrün-
dete Einschätzung von Dr. H._______ vom 17. September 2004, der
Beschwerdeführer sei seit 1. April 2004 in einer Verweisungstätigkeit
zu 6 Stunden und mehr arbeitsfähig, der gutachterlichen Feststellung
von Dr. G._______ vom 3. September 2004 widerspricht. Gemäss
Dr. G._______ kann beim Beschwerdeführer nach einer allgemeinen
Rekonvaleszenz von ca. 6 Monaten (also ab März 2005) lediglich ein
Leistungsbild für eine leichte körperliche Tätigkeit ohne wesentliche
Beanspruchung des linken Armes erwartet werden.
6.3.4 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern Dr. I._______ in
seinen Berichten die Tatsache berücksichtigte, dass es sich bei den
Aussagen im Reha-Entlassungsbericht vom 5. Februar 2004 (act. 26),
im Bericht von Dr. F._______ vom 8. Juni 2004 (act. 29) sowie im
Gutachten von Dr. G._______ vom 3. September 2004 (act. 34)
bezüglich der möglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
lediglich um Prognosen handelte, welche sich entweder nicht
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verwirklicht haben (vgl. Prognose des Reha-Entlassungsberichts vom
5. Februar 2004) oder ärztlicherseits nicht bestätigt wurden
(Prognosen von Dr. F._______ vom 8. Juni 2004 und Dr. G._______
vom 3. September 2004).
6.4 Die tatsächliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
Verweisungstätigkeiten lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten
nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen (BGE 125 V 146 E. 2c
mit Hinweisen). Es bestehen keine ärztlichen Berichte, welche die
Prognosen der früher behandelnden Ärzte und Gutachter bestätigen
und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab März 2005
(nach der Rekonvaleszenz von 6 Monaten) bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2006 dokumentieren.
6.5 Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Durchführung einer me-
dizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Das Gutachten hat insbesondere über den Umfang der Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in leidensangepassten Tätigkeiten und
über deren Beginn Auskunft zu geben.
7.
7.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
7.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
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folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
7.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim-
men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
7.4
7.4.1 Die Vorinstanz gab in ihrem Einkommensvergleich betreffend die
Bestimmung des Valideneinkommens an, dass der Beschwerdeführer
bis am 21. Oktober 2003 als Schwerverkehrsfernfahrer 40-50h/Woche
gearbeitet und monatlich Euro 1'356.65 verdient habe. Indexiert auf
das Jahr 2004 gemäss der letzten Statistik betreffend den deutschen
Arbeitsmarkt (BIT – Genève 2005, Resultate der Umfrage im Oktober
2003 und 2004) entspreche dies einem Lohn von Euro 1'384.88. Ge-
Seite 19
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mäss Statistik betrage der Lohn eines Buschauffeurs Euro 2'312.00,
es sei auf diesen abzustellen.
7.4.2 Bei der Beurteilung der Akten bleiben für das Gericht folgende
Sachverhaltselemente und Würdigungen durch die Vorinstanz unklar:
Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob ein Zusammenhang zwischen
der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wegen Krankheit ab
dem 23. Oktober 2003 und der nur kurz vorher erfolgten Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit per Ende August 2003 besteht
(act. 11). Ebenso bleiben die Gründe ungeklärt, weshalb der Be-
schwerdeführer in seiner neuen unselbständigen Erwerbstätigkeit ab
dem 1. September 2003 nur noch teilzeitlich zu 50% arbeitete
(act. 12), insbesondere, ob diesbezüglich ein Zusammenhang mit sei-
nem Gesundheitszustand besteht. Die Vorinstanz begründet nicht, wie-
so sie für die Bestimmung des Valideneinkommens lediglich die vom
1. September 2003 bis 21. Oktober 2003 dauernde unselbständige
50%ige Erwerbstätigkeit und den dabei erzielten Lohn von Euro
1'356.65 berücksichtigte, obwohl der Beschwerdeführer bis im August
2003 nach eigenen Angaben als selbständig erwerbender Transport-
unternehmer gearbeitet hatte (act. 11). Sofern ein Kausalzusammen-
hang zwischen der Geschäftsaufgabe und der Erkrankung des Be-
schwerdeführers erstellt wäre, wäre das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit bei der Bestimmung des Valideneinkommens zu be-
rücksichtigen. Wäre hingegen auf den zuletzt verdienten Lohn aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit abzustellen und hätte der Beschwerde-
führer aus gesundheitlichen Gründen ein nur 50%iges Einkommen
erzielt, so müsste dieses bei der Bestimmung des Validenlohns auf
100% umgerechnet werden.
Nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb die Vorinstanz für den Einkom-
mensvergleich auf den statistischen Lohn eines Buschauffeurs als Va-
lideneinkommen abgestellt hat.
7.5 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens wählte die Vorinstanz
folgende mögliche Verweisungstätigkeiten, unter Beachtung der ärztli-
cherseits festgestellten Einschränkungen und einer Erwerbsunfähigkeit
von 25%: Wächter von Immobilien oder Hauswart, vergleichbar mit ei-
ner Tätigkeit als Arbeiter in einer Druckerei mit einem Lohn von Eu-
ro 1'895.83; Aufseher, vergleichbar mit der Arbeit eines Kassiers bei
einem Lohn von Euro 1'986.00; Magaziner, vergleichbar mit dem Er-
Seite 20
C-3012/2006
fassen von Material mit einem Lohn von Euro 1'999.00. Der Durch-
schnittslohn dieser Verweistätigkeiten betrage Euro 1'960.28. Dieser
Betrag sei um einen leidensbedingten Abzug von 15% zu reduzieren
und für eine Leistungsfähigkeit von 75% berechnen. Dies ergebe ein
Invalideneinkommen von Euro 1'249.68 (act. 44).
Diese Angaben der Vorinstanz bezüglich des Invalideneinkommens
lassen die Frage offen, weshalb die Erwerbstätigkeiten der herbeige-
zogenen Löhne mit den genannten zumutbaren Verweistätigkeiten ver-
gleichbar sein sollen.
7.6 Der massgebliche Sachverhalt erweist sich somit auch betreffend
die Bestimmung des Invaliditätsgrads als ungenügend abgeklärt. Die
Verwaltung hat die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen
betreffend die Bestimmung des Validen-, des Invalideneinkommens
und des Invaliditätsgrades vorzunehmen.
8.
Die Beschwerde ist dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene
Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zum weiteren Vorge-
hen im Sinne obiger Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen
ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Anschliessend hat die Vorinstanz über den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
9.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
10.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen, da die Kosten für den nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer verhältnismässig gering waren (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom
30. Oktober 2006 wird aufgehoben. Die Akten gehen zum weiteren
Vorgehen im Sinn der Erwägungen 6 und 7 und zum Erlass einer neu-
en Verfügung zurück an die Verwaltung.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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