Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3012/2008
Urteil vom 20. Mai 2011
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
Parteien B._______, unbekannten Aufenthalts,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehörigkeit
wurde am 23. März 2008 beim Überqueren der österreichisch-
liechtensteinischen Grenze von den Grenzbehörden kontrolliert und
aufgrund seiner Ausschreibung über Interpol zur internationalen
Fahndung (zwecks Verhaftung) angehalten und daraufhin in Haft
genommen. Gegen ihn war seitens der bulgarischen
Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2007 ein Europäischer Haftbefehl
erlassen worden.
B.
Mit Beschluss vom 25. März 2008 ordnete das Fürstliche Landgericht
(unter Bezugnahme auf eine am selben Tag über Interpol zugegangene
Mitteilung, wonach die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden um
Auslieferung ersuchten) an, den Beschwerdeführer vorläufig in
Auslieferungshaft zu nehmen (vgl. Art. 16 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1]).
C.
Anlässlich einer Einvernahme durch die Landespolizei des Fürstentums
Liechtenstein am 26. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gewährt.
D.
Mit schriftlichem Ersuchen vom 2. April 2008 beantragte der
Generalstaatsanwalt der Republik Bulgarien die Auslieferung des
Beschwerdeführers zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens.
Zur Begründung legte er dar, gegen den Beschwerdeführer sei Anklage
erhoben worden. Vorgeworfen werde ihm Gehilfenschaft zu einer
Unterschlagung bzw. Veruntreuung in einem besonders schweren Fall,
nämlich im Umfang von knapp 4 Mio. Lev (umgerechnet ca. CHF 2.5 Mio.
[aktueller Kurs]), begangen am 9. März 2005. Das bulgarische
Strafgesetzbuch sehe für diese Straftat eine Freiheitsstrafe von 10 bis 20
Jahren vor.
E.
Am 3. April 2008 ordnete das Ausländer- und Passamt des Fürstentums
Liechtenstein auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers
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aus der Auslieferungshaft hin die formlose Wegweisung aus dem
liechtensteinischen Staatsgebiet an.
F.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte das Bundesamt für Migration
(BFM) gleichentags gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges
Einreiseverbot. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf Art. 67
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; seit dem 1. Januar
2011: Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; zur damaligen Fassung vgl.
AS 2007 5457) aus, gegen den Beschwerdeführer sei im Ausland eine
Strafuntersuchung wegen Veruntreuung eingeleitet worden, weshalb
seine Anwesenheit hierzulande unerwünscht sei. Aus denselben Gründen
wurde gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung
gestützt auf Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die aufschiebende
Wirkung entzogen.
G.
Aufgrund eines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen
Auslieferungsbeschlusses des Fürstlichen Landgerichts vom 22. April
2008 wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 2008 an Bulgarien
ausgeliefert.
H.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2008 hat der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und
ihre Aufhebung, eventualiter die Reduktion ihrer Dauer auf ein
"angemessenes Mass" beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, gegen
ihn seien lediglich strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden wegen
Gehilfenschaft zu einer allenfalls von einer Drittperson begangenen
qualifizierten Veruntreuung. Die bulgarischen Strafverfolgungsbehörden
beabsichtigten lediglich in diesem Rahmen seine (kurzzeitige)
Inhaftierung zum Zwecke der Einvernahme. Ein Strafurteil liege nicht vor;
bis anhin seien Gerichtsbehörden noch nicht einmal mit dieser
Angelegenheit befasst worden und es stehe auch nicht fest, dass dies je
der Fall sein werde. Er habe einen einwandfreien strafrechtlichen
Leumund und es werde ihm lediglich Gehilfenschaft zu einem – angeblich
– in Bulgarien begangenen Vermögensdelikt vorgeworfen; ein Bezug zur
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Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein sei somit ohnehin nicht
gegeben. In Anbetracht dieser Umstände sowie der erheblichen
Einschränkungen, welche die angeordnete Fernhaltemassnahme für ihn
nach sich ziehen würde, erweise sich die Verhängung an sich als
unverhältnismässig; zumindest aber sei angesichts der geschilderten
Umstände ihre Dauer erheblich herabzusetzen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
J.
Mit Vernehmlassung vom 13. August 2008 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend führt sie aus, die Verhängung
einer Fernhaltemassnahme setze kein rechtskräftiges Strafurteil voraus.
Die geltend gemachten privaten Interessen an ungehinderten Einreisen in
die Schweiz vermöchten das öffentliche Interesse an kontrollierten
Grenzübertritten des Beschwerdeführers nicht zu überwiegen.
K.
Vom ihm mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. August 2008
gewährten Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
L.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 hält die
Vorinstanz am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie verweist
auf die dem Beschwerdeführer dem Auslieferungsersuchen der
bulgarischen Behörden zufolge vorgeworfenen schwerwiegenden
Straftaten und dem daher nach wie vor hohen sicherheitspolizeilichen
Interesse an seiner Fernhaltung. Daran ändere auch die seit dem Erlass
der angefochtenen Verfügung eingetretene Veränderung der Rechtslage
(Einbezug per 1. Juni 2009 von Bulgarien und Rumänien in das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[Freizügigkeitsabkommen bzw. FZA, SR 0.142.112.681]) nichts.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: Verwaltungsgerichtsgesetz bzw.
VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das
mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids (vgl. BGE 135
II 369 E. 3.3 S. 374).
3.
Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs
2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach
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seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1
E. 2 mit Hinweisen).
Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
wird, die – wie vorliegend – noch unter der Herrschaft des alten Rechts
entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt
eine unechte Rückwirkung vor, die – vorbehältlich des
Vertrauensschutzprinzips – grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St.Gallen 2010, Rz. 337 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsbürger und damit seit dem
Inkrafttreten am 1. Juni 2009 des Protokolls vom 27. Mai 2008 zum
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der
Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres
Beitritts zur Europäischen Union (SR 0.142.112.681.1) als sogenannter
Vertragsausländer aus dem Freizügigkeitsabkommen begünstigt. Die
ordentliche Ausländergesetzgebung und namentlich das AuG gelangen
daher nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine
abweichende Regelung kennt oder die ordentliche
Ausländergesetzgebung ihm eine vorteilhaftere Rechtsstellung vermittelt
(vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG sowie das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7549/2008 und C-7550/2008 vom
23. August 2010 E. 3.2).
5.
5.1. Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der
altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Auf den 1. Januar 2011
trat als Folge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes eine
neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010
5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter
Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen
und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst.
a – c AuG sofort vollstreckt wird (Bst. a) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht innert der angesetzten Frist nachgekommen
ist (Bst. b). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
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Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder in
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Bst. c). Hinsichtlich der Dauer der Fernhaltemassnahme
hält Art. 67 Abs. 3 AuG fest, dass das Einreiseverbot für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verhängt wird, jedoch auch für eine längere Dauer
verfügt werden kann, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Schliesslich
kann die verfügende Behörde nach Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines
Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben.
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist mit den obgenannten Grundsätzen vereinbar
(vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6.2 in
fine).
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre stellt das Einreiseverbot
keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme, um künftigen Störungen
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzubeugen (siehe Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den
Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst
unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und
der Rechtsgüter Einzelner (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch RAINER J.
SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.],
Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). Die Verhängung eines
Einreiseverbots knüpft somit an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an, weshalb gestützt auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu fällen ist. Ein
vergangenes deliktisches Verhalten ist sodann geeignet, einen Hinweis
auf eine Gefährdung in der Zukunft zu liefern. Aus diesem Grund
verknüpft Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer solchen
Massnahme unter anderem mit einem (bereits erfolgten) Verstoss gegen
die fraglichen Polizeigüter (vgl. dazu die Definition in Art. 80 Abs. 1 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
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Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie zum Ganzen auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit
Hinweisen). Praxisgemäss wird diesbezüglich keine (rechtskräftige)
strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt; das Fehlen einer solchen steht
mithin der Verhängung einer Fernhaltemassnahme nicht entgegen. Ein
strafbares Verhalten kann im vorliegenden Zusammenhang auch
massgebend sein, wenn es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine
Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist
(vgl. Botschaft, a.a.O., 3813 und 3809 sowie beispielsweise das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2196/2008 vom 17. März 2011 E. 6 mit
weiterem Hinweis).
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG nennt als weiteren Fernhaltegrund die
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach Art. 80 Abs. 2
VZAE müssen dazu konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung führt.
5.3. Das Freizügigkeitsabkommen vermittelt Vertragsausländern eine
Reihe von Freizügigkeitsrechten. Dazu gehört unter anderem das Recht
auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit
nationaler Massnahmen, die – wie das Einreiseverbot nach Art. 67 AuG –
die Ausübung von Freizügigkeitsrechten behindern, knüpft das
Freizügigkeitsabkommen an die Voraussetzung, dass sie durch Gründe
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind
(Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Im Interesse
einer einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Ordre-Public-
Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen auf die Richtlinien
64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer Fassung zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und auf die
einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der
Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das
Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler
Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen wie dem
Einreiseverbot ein.
Nach der Praxis des EuGH setzt die Berufung einer nationalen Behörde
auf den Begriff der öffentlichen Ordnung, wenn er Beschränkungen der
Freizügigkeitsrechte rechtfertigen soll, voraus, dass ausser der Störung
der öffentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine
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tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE
131 II 352 E. 3.2 S. 357 f., BGE 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II
176 E. 3.4.1 S. 182 ff., BGE 129 II 215 E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH
vom 19. Januar 1999 in der Rechtssache C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-
11, Randnr. 23 und 25, und vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache
30-77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 33-35). Für Massnahmen,
die mit der öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet werden, darf
im Übrigen nur das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden
Einzelperson ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie
64/221/EWG). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein vermögen
sodann nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche die
Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der
Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit
berücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein
persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S.
357 f., BGE 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.;
erwähnte Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27-29, und
Calfa, Randnr. 24). Bezüglich der Einschätzung einer Gefährdung als
gegenwärtig im Sinne der Richtlinie 64/221/EWG ist eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende
hinreichende Wahrscheinlichkeit zu verlangen, dass die ausländische
Person künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird (BGE
136 II 5 E. 4.2 S. 20, BGE 131 II 352 E. 3.3 S. 358, BGE 130 II 493 E. 3.3
S. 499 f., BGE 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. sowie zum Ganzen auch das
erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2196/2008 E. 8).
6.
Es ist folglich zu prüfen, ob die Anordnung der Fernhaltemassnahme im
Lichte des nationalen Rechts sowie des Freizügigkeitsabkommens
rechtmässig ist.
6.1. Die Akten enthalten hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zum
damaligen Zeitpunkt zur Last gelegten strafbaren Verhaltens nur wenige
Informationen: Seitens der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden wurde
ihm Gehilfenschaft zu einer qualifizierten Veruntreuung vorgeworfen (der
Hauptangeklagte soll Vermögenswerte im Betrag von umgerechnet ca.
CHF 2.5 Mio. [aktueller Kurs] veruntreut haben). Diesen Tatbestand soll
der Beschwerdeführer erfüllt haben, indem er am 9. März 2005 mit einem
weiteren Gehilfen des Hauptangeklagten einen Vertrag über
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Devisengeschäfte abschloss. Gegen ihn wurde deswegen offenbar am
9. August 2006 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und am 3. Mai 2007
Anklage erhoben. Am 3. Dezember 2006 hat der Beschwerdeführer – den
Angaben der Strafverfolgungsbehörden zufolge – das bulgarische
Staatsgebiet verlassen. Insbesondere gestützt auf diesen Umstand
erliess die Staatsanwaltschaft beim Sofioter Stadtgericht am 20. Juli 2007
eine Verfügung, mit welcher sie die Inhaftierung des Beschwerdeführers
für eine Dauer von bis zu 72 Stunden anordnete, um dessen Erscheinen
vor Gericht sicherzustellen. Am 23. Juli 2007 stellte dieselbe Behörde
zudem einen Europäischen Haftbefehl aus. Die bulgarische
Generalstaatsanwaltschaft ersuchte – wie bereits erwähnt (vgl.
Sachverhalt Bst. D) – gestützt auf diese Angaben am 2. April 2008
gegenüber den liechtensteinischen Behörden förmlich um Auslieferung
des kurz zuvor in vorläufige Auslieferungshaft genommenen
Beschwerdeführers.
Zu welchem Abschluss das damals eingeleitete Strafverfahren
inzwischen allenfalls gekommen ist, entzieht sich der Kenntnis des
hiesigen Gerichts. Die Akten enthalten diesbezüglich keine Angaben.
6.2. Bei den wenigen Aktenstücken, auf deren Grundlage die Vorinstanz
das angefochtene Einreiseverbot verhängt hat, handelt es sich
weitestgehend um verfahrensbezogene Anordnungen und Verfügungen
der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden. In Bezug auf den
angeblichen Tathergang ist ihnen so gut wie nichts zu entnehmen. Es
finden sich dabei nicht einmal Auszüge der (namentlich in der Verfügung
vom 20. Juli 2007 der Staatsanwaltschaft beim Sofioter Stadtgericht)
angeführten Beweismittel ([angeblich vom Beschwerdeführer
unterzeichnete] Verträge, Geschäftsunterlagen der beiden involvierten
Unternehmen, Protokolle von Zeugenaussagen sowie Gutachten),
gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft von einem "dringenden
Tatverdacht" ausging. Ebenso fehlen – beispielsweise – Protokolle
polizeilicher Einvernahmen, polizeiliche Ermittlungsberichte und
dergleichen, welche – in Ermangelung eines Strafurteils – allenfalls eine
Einschätzung zuliessen hinsichtlich der Frage, ob mit hinreichender
Sicherheit von der Verübung einer Straftat durch den Beschwerdeführer
auszugehen ist. Auf der Grundlage des Akteninhalts erweist es sich
daher als unmöglich, den Schluss der bulgarischen
Strafverfolgungsbehörden, der Beschwerdeführer habe sich im
erwähnten Sinne strafbar gemacht, nachzuvollziehen.
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In seinem Beschluss vom 25. März 2008 hat das Fürstliche Landgericht
erwogen (S. 2), der Beschwerdeführer habe angegeben, dass es
zwischen den zwei involvierten Unternehmen zum Abschluss eines
Vertrages über ein Devisengeschäft im erwähnten Umfang gekommen
sei. Jedoch seien diese Gelder nicht veruntreut worden, was aus den
Geschäftsabschlüssen ersichtlich sei. Seinen Angaben ist damit zum
einen nicht zu entnehmen, dass er selbst in irgendeiner Form an diesem
Vertragsabschluss beteiligt gewesen wäre; zum anderen hat er damit
auch in grundsätzlicher Weise bestritten, dass überhaupt eine Straftat
verübt worden sei.
Gewissheit hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, besteht angesichts
der Unkenntnis über den Ausgang des eingeleiteten Strafverfahrens
keine. Davon abgesehen, kann auf der Grundlage der vorhandenen
Aktenstücke bzw. der dürftigen Angaben, die sie enthalten, nicht mit
hinreichender Sicherheit von einem solchen Verstoss ausgegangen
werden, zumal der Beschwerdeführer – wie soeben dargelegt – den
Tatvorwurf noch im Auslieferungsverfahren bestritten hat. Zwar gelang es
ihm damals nicht, diesen umgehend durch liquide Beweismittel zu
entkräften (vgl. Beschluss vom 25. März 2008, S. 3); doch vermag dies
an der im vorliegenden Zusammenhang der Verhängung einer
Fernhaltemassnahme vorzunehmenden Einschätzung nichts zu ändern.
Auch von konkreten Anhaltspunkten im Sinne von Art. 80 Abs. 2 VZAE
kann insofern keine Rede sein, so dass – beim gegenwärtigen
Kenntnisstand – auch nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG geschlossen
werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das bulgarische
Staatsgebiet nach der Eröffnung eines Strafverfahrens verlassen hat und
bis zu seiner Auslieferung nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist, erweist
sich in Anbetracht des Fehlens jedweder sonstiger Hinweise
diesbezüglich nicht als ausreichend; dies gilt selbst für den Fall, dass er
damit tatsächlich (wie offenbar von ihm selbst angegeben [vgl. Beschluss
vom 25. März 2008, S. 3]) beabsichtigt hat, auf diese Weise eine
Einstellung der eingeleiteten Strafuntersuchung herbeizuführen.
6.3. Die Verhängung eines Einreiseverbots setzt – wie bereits dargelegt
(vgl. E. 5.2 f.) – sowohl nach nationalem Recht wie auch nach dem
Freizügigkeitsabkommen eine entsprechende Gefährdungsprognose
voraus, wobei zu beachten ist, dass der EuGH im Zusammenhang mit
dem FZA namentlich auch das Erfordernis einer gegenwärtigen
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Gefährdung der öffentlichen Ordnung besonders hervorhebt. Im Hinblick
auf die Erstellung dieser Prognose erweist sich – wie ebenfalls bereits
erwähnt – insbesondere das vergangene Verhalten der betroffenen
Person als massgeblich.
Vorliegend fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den
Angaben der bulgarischen Strafverfolgungsbehörden bis zum Zeitpunkt
der Einleitung der in Frage stehenden Strafuntersuchung offenbar
vorstrafenlos war (vgl. Auszug aus dem Strafregister vom 9. Juli 2007
sowie Auslieferungsersuchen vom 2. April 2008, S. 2). Er verfügte damit
(mindestens bis zu diesem Zeitpunkt) nachweislich über einen
einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Wäre im vorliegend
interessierenden Strafverfahren betreffend Gehilfenschaft zur
qualifizierten Veruntreuung ein Freispruch erfolgt (was sich der Kenntnis
des Gerichts – wie erwähnt – entzieht), läge gegen ihn in strafrechtlicher
Hinsicht mithin bis zum heutigen Tag nichts vor. Das vergangene
Verhalten des Beschwerdeführers – soweit es bekannt ist bzw. feststeht –
lässt damit keineswegs den Schluss auf eine entsprechende Gefährdung
zu. Anders stellte sich die Situation allenfalls dar, stünde fest, dass er
jene Straftat tatsächlich begangen hat.
(Gesicherte) Kenntnis hinsichtlich des Ausgangs des im Jahre 2006
eingeleiteten Strafverfahrens im Schuldpunkt sowie der Umstände des
möglicherweise verübten Delikts, ebenso wie der in einem allenfalls
ergangenen Strafurteil enthaltenen Ausführungen zur Strafzumessung
(insbesondere betreffend das Verschulden des Beschwerdeführers)
erweist sich damit vorliegend als unerlässlich für die Erstellung der
Gefährdungsprognose. In Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten
erscheint es bei der gegenwärtigen Aktenlage jedenfalls unmöglich,
diesbezüglich eine zuverlässige Prognose zu treffen.
Zwar ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 13
Abs. 1 VwVG) insofern nicht nachgekommen, als er die hiesigen
Behörden über den Fort- bzw. Ausgang des Strafverfahrens nicht
informiert und einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts nicht
nachgekommen ist (zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr anwaltlich
vertreten; zudem ist er seit vollzogener Auslieferung unbekannten
Aufenthalts). Doch gilt im Verwaltungsverfahren die
Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG), weshalb die Vorinstanz damit
nicht von ihrer Pflicht entbunden war, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig abzuklären, zumal es ihr ohne weiteres möglich gewesen
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wäre, sich von den bulgarischen Behörden die notwendigen
Informationen zu beschaffen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten hätte sich die Vorinstanz im
Hinblick auf die beabsichtigte Verhängung einer Fernhaltemassnahme
nicht mit den spärlichen Angaben begnügen dürfen, welche die
bulgarischen Strafverfolgungsbehörden den liechtensteinischen
Behörden im Hinblick auf die Auslieferung des Beschwerdeführers hatten
zukommen lassen. Die Erstellung einer zuverlässigen
Gefährdungsprognose war auf der Grundlage dieser Akten nicht möglich
und die Vorinstanz wäre daher – insbesondere angesichts des bis dahin
nachweislich einwandfreien strafrechtlichen Leumunds des
Beschwerdeführers sowie des Fehlens schlüssiger Beweismittel – zur
Vornahme weiterer Abklärungen verpflichtet gewesen.
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat und die
angefochtene Verfügung somit Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die
Verfügung vom 3. April 2008 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang wären grundsätzlich keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anbetracht der
erwähnten Verletzung der Mitwirkungspflicht seitens des
Beschwerdeführers erscheint vorliegend jedoch die ausnahmsweise
Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 300.- als gerechtfertigt (vgl.
Art. 63 Abs. 3 VwVG). Dieser Betrag ist mit dem im Umfang von
CHF 900.- geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und dem
Beschwerdeführer daher von der Gerichtskasse ein Betrag von
CHF 600.- zurückzuerstatten.
Für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist dem
Beschwerdeführer schliesslich zu Lasten der Vorinstanz eine auf
CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) festzusetzende Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
C-3012/2008
Seite 14
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 14
C-3012/2008
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 3. April 2008 aufgehoben wird.
2.
Die Sache wird zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 300.- auferlegt. Der Differenzbetrag von CHF 600.- zum bereits
geleisteten Kostenvorschuss wird ihm von der Gerichtskasse
zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von CHF 1'000.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
5.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. ZEMIS […]
retour)
– das Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (Ref-Nr.
[…])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
C-3012/2008
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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