Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3012/2009
Urteil vom 11. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
z.H. Frau ________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Versicherung (Einspracheentscheid vom
28. April 2009).
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am _______ 1954, ist seit ihrer Heirat Schweizer
Bürgerin. Am 28. November 2008 meldete sie sich – zusammen mit
ihrem Ehemann – bei der schweizerischen Botschaft in Bosnien-
Herzegowina zum Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend freiwillige Versicherung) an (SAK-
act. 2 f.). Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wies das
Beitrittsgesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2009 mit der Begründung
ab, A._______ sei unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der
obligatorischen Versicherung nicht während mindestens fünf Jahren
ununterbrochen versichert gewesen (SAK-act. 5). Die dagegen erhobene
Einsprache vom 22. Januar 2009 (SAK-act. 10) wies die SAK mit
Einspracheentscheid vom 28. April 2009 ab (SAK-act. 14). Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die obligatorische
Versicherung sei lediglich vom 30. September 2003 (Zuzug aus Italien)
bis am 31. Mai 2008 (Wegzug nach Bosnien-Herzegowina) ausgewiesen.
Nur der Ehemann sei 2003 das ganze Jahr obligatorisch versichert
gewesen.
B.
A._______ erhob mit Datum vom 30. April 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die SAK sei
anzuweisen, sie in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Sie machte
insbesondere geltend, während ihres Italienaufenthaltes sei ihr Ehemann
weiterhin obligatorisch versichert gewesen und der Arbeitgeber habe die
AHV/IV-Beiträge lückenlos entrichtet (act. 1).
C.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 die
Beschwerde sei abzuweisen (act. 6).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist
einzutreten.
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
das Beitrittsgesuch der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung
zu Recht abgewiesen hat.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
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sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren. Die Beitrittserklärung muss
schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen
Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden
(Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [VFV, SR 831.111]).
3.2. Die Beschwerdeführerin war zusammen mit ihrem Ehemann am
30. September 2003 von Italien nach B._______ (SG) gezogen. Per
31. Mai 2008 meldete sich das Ehepaar nach Bosnien Herzegovina ab
(SAK-act. 6). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sie selber die
versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG
(während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert) erfüllt. Sie macht vielmehr geltend, ihr Ehegatte habe während
ihres Italienaufenthaltes Beiträge auch für sie als nichterwerbstätige
Ehegattin entrichtet.
3.3. Die Beschwerdeführerin scheint die Beitragspflicht mit der
Versicherteneigenschaft zu verwechseln.
3.3.1. Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG
insbesondere die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
(Bst. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Im Ausland wohnhafte nicht
erwerbstätige Ehegatten von Versicherten sind nicht grundsätzlich,
sondern nur aufgrund besonderer Bestimmungen obligatorisch versichert.
Die Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen und obligatorisch
versicherten Personen können beispielsweise nach Art. 1a Abs. 4 Bst. c
in Verbindung mit Abs. 3 Bst. a AHVG der obligatorischen Versicherung
beitreten. Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG bestimmt, dass Personen, die für
einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von
ihm entlöhnt werden, die obligatorische Versicherung weiterführen
können, sofern der Arbeitgeber sein Einverständnis erklärt.
3.3.2. Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten
Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend IK-Auszug) des
Ehemannes ergibt, war dieser von Januar 2001 bis Dezember 2003
aufgrund einer Anstellung bei C._______ in D._______ obligatorisch
versichert, wobei das versicherte Jahreseinkommen jeweils Fr. 8'000.-
betrug (act. 1). Der IK-Auszug der Beschwerdeführerin weist für diese
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Periode keine Einträge auf. Hätte die Beschwerdeführerin gestützt auf
Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG den Beitritt zur obligatorischen Versicherung
erklärt, als sie ihren Ehegatten nach Italien begleitete (vgl. auch Art. 5j
AHVV), wäre dies aus dem IK-Auszug ersichtlich (vgl. Rz. 4068 der
Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] des
Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009). Auch
aus den Akten und den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Beitrittserklärung erfolgte.
Demnach war die Beschwerdeführerin erst mit erneuter Wohnsitznahme
in der Schweiz am 30. September 2003 wieder obligatorisch AHV-
versichert. Die Voraussetzung einer mindestens fünfjährigen
Versicherungsperiode im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AHVG war bei der
Ausreise nach Bosnien-Herzegowina Ende Mai 2008 somit nicht erfüllt.
3.3.3. Die Versicherteneigenschaft im Bereich der obligatorischen und der
freiwilligen AHV ist persönlicher Natur und nicht übertragbar auf
Familienangehörige (BGE 136 V 161 E. 6.1 mit Hinweisen). Aus dem
Umstand, dass ihr Ehemann 2003 während des ganzen Jahres versichert
war (und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt hat [vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG]), kann die
Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten.
3.3.4. Daraus folgt, dass die Vorinstanz das Beitrittsgesuch zu Recht
abgewiesen hat.
3.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie gemäss
Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG im
einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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