Abtei lung II I
C-3013/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3013/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene philippinische Staatsangehörige A._______ (nach-
folgend: Gesuchsteller) beantragte am 20. Februar 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum für einen einmonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter in W._______ und deren
Freund A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer)
in G._______. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische
Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formel-
len Entscheid weiter.
B.
Über das Gesuch informiert, traf die Migrationsbehörde des Kantons
Thurgau beim Gastgeber zusätzliche Abklärungen und leitete deren
Ergebnis an die Vorinstanz weiter.
C.
Die Vorinstanz weigerte sich mit Verfügung vom 10. April 2008, dem
Gesuchsteller ein Besuchsvisum auszustellen. Sie begründete ihre Ab-
lehnung im Wesentlichen damit, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturel-
len Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustel-
len sei. Ihm selbst oblägen weder zwingende gesellschaftliche Ver-
pflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche trotz der all-
gemeinen Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten würden.
Der Gesuchsteller sei jung, ledig und kinderlos.
D.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2008 gelangte der Gastgeber an das Bun-
desverwaltungsgericht und beantragt, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und die Bewilligung zur Einreise sei zu erteilen. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt
wäre nicht genügend gewährleistet. Der Gesuchsteller habe in seiner
Heimat familiäre Verantwortlichkeiten wahrzunehmen. Seine Partnerin
habe ihm am 13. März 2008 einen Sohn geboren. Auch bestünden
berufliche Verpflichtungen: Der Gesuchsteller habe dank einer
Erbschaft ein eigenes Transportunternehmen aufbauen können,
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welches so gut laufe, dass er Angestellte beschäftigen könne. Mit den
Einnahmen aus seiner Geschäftstätigkeit bestreite er auch den
Lebensunterhalt seiner Familie.
Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer u.a. Kopien eines
Geburtsregisterauszugs, einer Kindsanerkennung, eines Eintrags in
das Handelsregister sowie zweier Fahrzeugzulassungen und diverse
Fotos zu den Akten.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2008 auf
Abweisung der Beschwerde, hält an der Begründung ihrer Verfügung
fest und bezweifelt, dass ein mehrmonatiger Auslandaufenthalt mit den
beruflichen und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers
vereinbar sei. Die Wiederausreise werde auch von der
Schweizerischen Auslandvertretung, die mit den Verhältnissen vor Ort
bestens vertraut sei, und den kantonalen Behörden in Frage gestellt.
Es sei dem Gastgeber zumutbar, den Kontakt zum Gesuchsteller auf
den Philippinen zu pflegen.
F.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung
einer Replik.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
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endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
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2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung die-
ses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
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der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
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des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als philippinischer Staatsangehöriger unterliegt der
Gesuchsteller damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Immer wiederkehrende politische Turbulenzen und
die hohe Staats- und Auslandverschuldung haben das Land in der Ent-
wicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. In
den letzten Jahren war das Land aber auf einen stabilen Wachstums-
pfad mit Wachstumsraten von durchschnittlich 6% eingeschwenkt. Lei-
der ist es der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschafts-
wachstums nicht gelungen, die Armut im Land zu reduzieren. Nach
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Angaben der Weltbank ist sie im Gegenteil sogar von 30% im Jahr
2003 auf 33% im Jahr 2006 angestiegen, und dies gegen den Trend
der Südostasien-Region, in der die Armut allgemein rückläufig ist.
Auch die Arbeislosigkeit bleibt ein drängendes Problem. Die Arbeitslo-
senrate 2007 ist zwar weitgehend stabil geblieben (7.3% geschätzt).
Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen jedoch ca. 21% Unterbeschäf-
tigte (Quelle: , Stand: November 2008,
besucht im Februar 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die
zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter
günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu
können. So verlassen mittlerweile über 1 Mio. Menschen jährlich die
Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits
ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten
zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.2 Die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw. einer Ge-
suchstellerin sind insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darü-
ber zulassen, ob in der angestammten Umgebung besondere Verwur-
zelungen bzw. soziale oder berufliche Verpflichtungen vorhanden sind,
die vernüftigerweise dazu führen dürften, dass keine über den dekla-
rierten Aufenthaltszweck hinausgehenden Absichten bestehen (oder
während des Besuchsaufenthalts entwickelt werden könnten) und die
Pflicht zur Wiederausreise respektiert wird.
8.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 28-jährigen, unver-
heirateten Mann. Über seine persönlichen Verhältnisse ist bekannt,
dass er eine Lebenspartnerin hat, seit dem 13. März 2008 Vater eines
Sohnes ist und für den Lebensunterhalt seiner Familie aufkommt.
Hinzuweisen ist diesbezüglich auch auf die vom Beschwerdeführer
eingereichte Geburtsurkunde vom 25. März 2008, in der als Beruf der
Lebenspartnerin "housewife" angegeben wird. Da sie als Hausfrau und
Mutter eines zehn Monate alten Kindes vermutlich keiner weiteren
Erwerbstätigkeit nachgeht, ist es offensichtlich, dass sie auf finanzielle
Unterstützung angewiesen ist. Diese Lebenskonstellation – verbunden
mit der zu den Akten gereichten Vaterschaftsanerkennungsurkunde –
lässt klar auf familiäre Verpflichtungen des Gesuchstellers schliessen.
Dem Einwand der Vorinstanz, der Gesuchsteller überlasse seinen
Sohn durch die mehrmonatige Abwesenheit sich selbst, ist vorerst zu
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entgegnen, dass dieser zu keiner Zeit einen mehrmonatigen Aufenthalt
in der Schweiz plante. Gemäss Gesuch vom 20. Februar 2008 wurde
lediglich ein Visum für einen Monat beantragt. Dass in der
Verpflichtungserklärung vom 25. März 2008 drei Monate geltend
gemacht wurden, ist mit dem Wunsch nach einer gewissen Flexibilität
in der Reiseplanung zu erklären (vgl. Schreiben des
Beschwerdeführers vom 25. März 2008). Weiter kann auch nicht die
Rede davon sein, der Gesuchsteller überlasse sein Kind sich selber,
lässt er doch seine Lebenspartnerin ebenfalls auf den Philippinen
zurück, womit die Betreuung und Pflege durch die Mutter des Kindes
sichergestellt ist.
8.4 Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen
geltend: Der Gesuchsteller besitze ein kleines Transportunternehmen,
welches hauptsächlich Fischtransporte durchführe. Aufgrund der Akten
kann davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller dieses Un-
ternehmen sehr erfolgreich führt: Den zusammen mit dem Einreisege-
such eingereichten Unterlagen kann entnommen werden, dass sein
Bankkonto bei der Porac Bank am 8. Oktober 2007 einen Aktivsaldo
von PHP 230'000 (vgl. Kontoauszug Porac Bank) und sein Bankonto
bei der Eastwestbank einen Aktivsaldo von PHP 230'564.14 (vgl. Kon-
toauszug Eastwest Bank) aufwiesen. Dies entspricht einem Gesamt-
vermögen von ungefähr Fr. 11'500.-. Die vom Beschwerdeführer mit
Beschwerde zusätzlich eingereichten Unterlagen bestätigen diese An-
nahme. Wie diverse Fotos belegen, befinden sich die für den Transport
eingesetzten Lastwagen (vgl. Fahrzeugzulassungen vom 13. Oktober
2004 und 16. August 2006) in einem guten Zustand. Darüber hinaus
soll der Gesuchsteller noch Angestellte beschäftigen. Er verfügt damit
über eine massgebliche berufliche Verankerung in seinem Heimatland,
wofür auch die eher massvolle Dauer des geplanten Besuchsaufent-
halts von einem Monat – und nicht, wie von der Vorinstanz fälschli-
cherweise behauptet, mehreren Monaten – spricht.
8.5 Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten
nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammen-
fassend, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Gesuchstellers hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise bieten. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der
Vorinstanz auf die Auslandvertretung, die das Einreisebegehren
ebenfalls abgelehnt hat, nichts zu ändern. Denn Einerseits ist nicht
ersichtlich, ob die Auslandvertretung bei ihrem formlosen Entscheid
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sämtliche Beurteilungsgrundlagen berücksichtigte. Andererseits war
sie auch nicht in Kenntnis der Vorbringen im Beschwerdeverfahren.
9.
Aufgrund vorgängiger Erwägungen bieten die persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers durchaus hinreichende
Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzustel-
len, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung
des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Be-
schwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklären, ob die in
Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schen-
gener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit zu erteilen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdefüh-
rer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
10. April 2008 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklä-
rung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 28. Mai 2008
geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladres-
se)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Migrationsamt des Kantons Thurgau ([...])
- das Amt für Migration Kanton Schwyz (Akten [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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