Abtei lung II I
C-3014/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3014/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1966 in Kosovo geborene B._______ war von 1987 bis 1994 mit
Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig (als Sommelier, Garçon de
cuisine) und zweitweise bei der schweizerischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert gewesen.
Nach einer Diskushernien-Operation im Dezember 1994 meldete er
sich am 6. Dezember 1995 unter Hinweis auf seine Rückenbeschwer-
den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 1
ff.). Mit Verfügung vom 11. April 1997 sprach ihm die IV-Stelle Wallis
für die Zeit vom 1. Oktober 1995 bis 28. Februar 1996 eine befristete
Invalidenrente zu und verneinte einen weiterdauernden Rentenan-
spruch sowie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (IV-Akt. 82).
Mit Urteil vom 6. März 1998 wies das Versicherungsgericht des
Kantons Wallis eine dagegen erhobene Beschwerde ab (IV-Akt. 111).
Am 11. Juni 2006 überwies die IV-Stelle Wallis die Akten der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle IVSTA), weil der Ver-
sicherte wieder in sein Heimatland zurück gekehrt war (IV-Akt. 174).
B.
Mit Datum vom 11. Mai bzw. 24. August 2001 (Eingang bei IV-Stelle
IVSTA am 29. August 2001) meldete sich B._______, vertreten durch
Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Pristina, erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Akt. 173 und 178) und reichte verschiedene medizinische Kurz-
atteste ein.
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die Verwaltung
zunächst im Heimatland bei Dr. A._______, Neurochirurg, und bei
Dr. C._______, Neuropsychiater, einen Arztbericht ein (beide datiert
vom 15. August 2001, IV-Akt. 201, 203). Weiter erhielt sie den
Austrittsbericht des Spitals D._______ betreffend die Hospitalisation
vom 15. Juni bis 12. Juli 2000 (IV-Akt. 206). Daraufhin legte sie das
Dossier ihrem medizinischen Dienst vor, welcher eine Begutachtung in
der Schweiz empfahl (IV-Akt. 209). Die für den 8. Juli 2002
angeordnete Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, weil
dem Versicherten die Einreisebewilligung verweigert wurde (IV-
Akt. 218 ff. und 240). Erst nach einigen Bemühungen der IV-Stelle
konnte der Versicherte im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom
9. bis 11. Mai 2005 in der Klinik E._______ begutachtet werden. Das
polydisziplinäre Gutachten wurde von Dr. F._______, Facharzt
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Rheumatologie, am 16. Mai 2005 erstattet und enthält ein
psychiatrisches Teilgutachten von Dr. G._______, Fachärztin
Psychiatrie, ein neurologisches Teilgutachten von Dr. H._______,
Facharzt Neurologie, sowie einen Bericht über die Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit von I._______, Physiotherapeut (IV-
Akt. 306-310).
Nachdem die Verwaltung eine weitere Stellungnahme ihres medizini-
schen Dienstes eingeholt hatte (Bericht von Dr. J._______ vom
5. August 2005, IV-Akt. 313), wies sie das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 18. August 2005 ab (IV-Akt. 314). Mit Einsprache vom
23. September 2005 liess der Versicherte die Ausrichtung einer
Invalidenrente von mindestens 50 % beantragen und reichte weitere
medizinische Berichte ein (IV-Akt. 319). Die Verwaltung legte das
Dossier erneut ihrem medizinischen Dienst vor (Bericht von
Dr. K._______ vom 19. September 2006) und wies daraufhin die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 ab (IV-
Akt. 322).
C.
Gegen diesen Entscheid liess B._______, vertreten durch Rechts-
anwalt Franklin Sedaj, mit Datum vom 1. November 2006 Beschwerde
bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) erhe-
ben und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie Zusatz-
renten für die Ehefrau und die Kinder beantragen (Akt. 1). Zur
Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Versicherte sei von
der IV-Stelle gar nie begutachtet worden. Gemäss Gutachten von
Dr. L._______ sei eine Invalidität von über 70 % ausgewiesen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen (Akt. 4).
E.
Mit Replik vom 19. Dezember 2006 wiederholte der Beschwerdeführer
seine Anträge und Begründungen und reichte weitere medizinische
Berichte ein (Akt. 6).
F.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es das Verfahren am
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1. Januar 2007 übernommen habe und er ein Zustelldomizil in der
Schweiz bekannt zu geben habe (Akt. 7). Mit Verfügung vom 4. April
2007 und mit Schreiben vom 28. November 2007 wurde Rechtsanwalt
Franklin Sedaj nochmals aufgefordert, ein Zustelldomizil zu verzeigen,
ansonsten künftige Verfügungen durch Veröffentlichung im Bundesblatt
eröffnet würden (Akt. 8-11).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicher-
te im Ausland vom 3. Oktober 2006. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
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dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden
Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz
ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die
Post zuzustellen.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde in diesem wie auch
in anderen Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mehrmals auf die
in Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht, ein Zustellungsdomizil in
der Schweiz zu bezeichnen, hingewiesen. Die dritte Aufforderung, die
dem Rechtsanwalt in dieser Angelegenheit am 6. Dezember 2007
zugestellt wurde (Akt. 11), enthielt auch die Androhung, dass künftige
Verfügungen des Gerichts gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Ver-
öffentlichung im Bundesblatt eröffnet würden (Akt. 10). Da der
Beschwerdeführer bisher kein Zustellungsdomizil in der Schweiz
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angegeben hat, wird dieses Urteil – im Dispositiv – durch Publikation
im Bundesblatt eröffnet.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung dieser Streitsache wesentlichen
Rechtssätze und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
3. Oktober 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.1.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf
die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
3.1.2 Die Schweiz hat mit Serbien und Kosovo – im Unterschied zu
anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkom-
men vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung
über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
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finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.1.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
bestimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
3.1.4 Bei den im ATSG (in der Fassung vom 20. Oktober 2000, in Kraft
seit 1. Januar 2003) enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsunfähig-
keit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensver-
gleichsmethode handelt es sich um Kodifizierungen der bisherigen
Rechtsprechung. Die von der Rechtsprechung zu den einzelnen
Begriffen entwickelten Grundsätze haben unter der Herrschaft des
ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Daher kann im vorliegen-
den Fall – ungeachtet der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
bereits vor dessen Inkrafttreten wieder zum Leistungsbezug angemel-
det hat – auf die Legaldefinitionen des ATSG verwiesen werden.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
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eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge-
reichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c).
3.5 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an-
spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
3.6 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist
dabei der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
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Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnis-
se erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditäts-
grad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes
unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a).
4.
Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und unter Berück-
sichtigung der soeben dargelegten Grundsätze ist im vorliegenden
Verfahren zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand in der mass-
gebenden Zeitperiode vom 11. April 1997 bis zum 3. Oktober 2006 in
rentenanspruchserheblicher Weise verschlechtert hat.
4.1 Das kantonale Gericht erwog in seinem Urteil vom 6. März 1998,
mit welchem es die Verfügung der IV-Stelle Wallis vom 11. April 1997
bestätigte, beim Beschwerdeführer liege keine objektivierbare, invali-
disierende Gesundheitsbeeinträchtigung vor, sondern ein chronisches
Schmerzsyndrom ohne psychische Störung mit Krankheitswert. Er sei
jedenfalls in einer leichteren, leidensangepassten Tätigkeit unein-
geschränkt arbeitsfähig, weshalb auch kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen bestehe (IV-Akt. 111).
4.2 Im poydisziplinären Gutachten der Klinik E._______ vom 16. Mai
2005 wird als Diagnose – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit –
aufgeführt: „Lombosciatalgie gauche chronique (M54.4), Status après
laminectomie L5-S1 gauche pour hernie discale en 1994, Discopathie
L5-S1“ (IV-Akt. 310, S. 7). Die Gutachter stellten eine erhebliche
Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten
Beschwerden sowie Inkonsistenzen und Selbstlimitierung fest. Die
psychiatrische Gutachterin konnte keine psychiatrische Störung
erkennen, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung
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der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akt. 309). Aufgrund der Gesamtbeur-
teilung – aus rheumatologischer, neurologischer und psychiatrischer
Sicht – attestierten die Sachverständigen dem Versicherten eine volle
Arbeitsfähigkeit in seinen früher ausgeübten Tätigkeiten als Küchen-
hilfe und als Kellner.
4.2.1 Das Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig und erfüllt die
Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizi-
nische Expertise. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt
denn auch keine substantiierten Einwände dagegen vor, sondern
behauptet – entsprechend seinen Standardvorbringen in seinen beim
Bundesverwaltungsgericht bzw. der Rekurskommission AHV/IV einge-
reichten Beschwerden – die Vorinstanz habe den Versicherten gar nie
begutachtet. Angesichts der Schwierigkeiten, die Begutachtung in der
Schweiz überhaupt durchführen zu können, von welchen der bereits
damals mandatierte Rechtsvertreter Kenntnis hatte, ist eine solche
Behauptung mehr als nur erstaunlich.
4.2.2 Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die zahlreichen,
vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens eingereichten Atteste
verschiedener Ärzte, die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in
Zweifel zu ziehen vermögen. Allein der Umstand, dass die behandeln-
den bzw. die heimatlichen Ärzte die Arbeitsfähigkeit – meist nur unter
Hinweis auf die Diagnose Status nach Diskushernie und Lumbo-
ischialgie sowie die geklagten Schmerzen oder eine ängstlich depres-
sive Verstimmung – geringer einschätzen, begründet keine Zweifel an
einem lege artis erstellten Gutachten (vgl. Urteil EVG I 676/05 vom
13. März 2006 E. 2.4).
4.2.3 Gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht
zudem, dass der Versicherte anlässlich der Begutachtung seine Be-
schwerden als seit etwa zehn Jahren unverändert beschrieb (IV-
Akt. 310, S. 5).
4.3 Demnach hat die IV-Stelle IVSTA zu Recht eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit
der letzten rechtskräftigen Verfügung verneint und folgerichtig das
Rentenbegehren abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuwei-
sen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um eine Streitigkeit über die Bewilligung bzw. Verweigerung
von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni
2006 geltenden (vgl. Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005
[Massnahmen zur Verfahrensstraffung] AS 2006 2003) und nach der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die bei der Rekurskom-
mission AHV/IV anhängig gemachten Beschwerden gegen IV-Einspra-
cheentscheide weiterhin anwendbaren Bestimmungen (Art. 4b der Ver-
ordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen
im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0] in der bis Ende April 2007
geltenden Fassung) in solchen Verfahren keine Verfahrenskosten zu
erheben waren.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des
Dispositivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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