Abtei lung II I
C-3014/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-____/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene, aus Mazedonien stammende A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) hielt sich ab 1993 in
der Schweiz auf und war zuletzt als Facharbeiter bei der C._______
AG, Bauunternehmung, in E._______ tätig (im Folgenden:
Arbeitgeberin). Während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz ent-
richtete er Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung (UV) und
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am
30. August 1998 zog er sich gemäss Unfallmeldung UVG vom 8.
September 1998 bei einem Unfall Stauchungen an Kopf und Hals zu,
weswegen ihm ärztlicherseits bis 27. September 1998 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Anschliessend konnte er
seine Arbeit wieder aufnehmen; das befristete Arbeitsverhältnis endete
per Ende November 1999. Nach einem vom 30. März bis 19. April
2000 dauernden stationären Aufenthalt in der Klinik G._______ be-
antragte der Versicherte bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden
(im Folgenden: IV-Stelle GR) am 11. Mai 2000 (Eingangsstempel)
Leistungen der IV in Form von beruflichen Eingliederungsmass-
nahmen (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz]). Zur Art der Be-
hinderung erwähnte er unter anderem ein Panvertebralsyndrom, ein
vor zwei Jahren erlittenes Distorsionstrauma sowie eine Fehlstatik (act.
1 bis 12 und 146).
B.
Nach Durchführung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
notwendigen Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 13 bis 23, 25 bis 30, 33 bis 38, 40 bis 45, 48, 113 bis
137) und nachdem der Versicherte die Schweiz im Juni 2002 in
Richtung Mazedonien hatte verlassen müssen (act. 137), erliess die
IV-Stelle GR am 27. Februar 2003 eine Verfügung, mit welcher sie bei
einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 16.48 % den
Anspruch des Versicherten auf eine Rente abwies (act. 46). Die hier-
gegen erhobene Einsprache (act. 52 und 53) wurde – nach einem
Streit insbesondere betreffend die Eintretensfrage in Einsprachever-
fahren (act. 54, 56, 57, 59, 61, 63 und 64) – mit Entscheid vom
11. Dezember 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
(act. 65).
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C.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg,
mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubündens (im Folgenden: Verwaltungsgericht) Be-
schwerde erheben (act. 66). Diese Beschwerde wies das Ver-
waltungsgericht, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom
26. März 2004 ab (act. 73).
D.
Die am 8. Juni 2004 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht
(EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) erhobene Beschwerde
gegen den Entscheid vom 26. März 2004 (act. 74) wurde mit Urteil
vom 7. September 2004 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als dass
der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an das Ver-
waltungsgericht zurückgewiesen wurde, damit dieses im Sinne der
Erwägungen verfahre (act. 77).
E.
In der Folge holte das Verwaltungsgericht Unterlagen über die Unter-
suchungen und die Behandlung des Versicherten betreffs des
stationären Aufenthalts (20. Februar bis 21. Juni 2002) in der
I._______ ein. Die IV-Stelle GR und der Rechtsvertreter des
Versicherten nahmen hierzu Stellung (act. 78 bis 80). Mit Urteil vom 3.
Dezember 2004 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des
Versicherten vom 17. Dezember 2003 erneut ab (act. 82).
F.
Gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2004 wurde beim EVG am
17. Februar 2005 erneut Beschwerde erhoben (act. 84); diese wurde
mit Urteil vom 11. Juli 2005 abgewiesen (act. 90).
G.
Mit Datum vom 15. August 2006 liess der Versicherte durch seinen
Rechtsvertreter eine Neuanmeldung bei der IVSTA einreichen und
insbesondere eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes geltend machen resp. die Ausrichtung einer ganzen Rente,
eventualiter die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen, be-
antragen (act. 92). Die IV-Stelle GR überwies die Akten zufolge der im
Jahre 2002 erfolgten Wohnsitznahme des Versicherten in Mazedonien
der IVSTA (act. 98). Namentlich nach Vorliegen der Berichte der
Psychiater Dres. med. K._______ und M._______ vom 15. Januar, 14.
Mai und 6. Juni 2007 (act. 138 bis 141, 145) sowie des
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Neuropsychiaters Dr. med. O._______ vom 8. Juni 2007 (act. 142 bis
144) gab Dr. med. Q._______, Allgemeine Medizin FMH, vom
medizinischen Dienst der IVSTA am 9. Dezember 2007 eine
Stellungnahme ab und äusserte sich zu den zumutbaren Ver-
weistätigkeiten (act. 149/1). Gestützt auf dessen Einschätzungen
führte die IVSTA am 9. Januar 2008 einen Einkommensvergleich durch
und errechnete einen IV-Grad von 16.39 % (act. 149). Daraufhin wurde
dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2008 mitgeteilt,
dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt aus-
geübten Tätigkeit seit dem 10. Juli 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von
70 % bestehe und die Ausübung einer leichteren, dem Gesundheits-
zustand besser angepassten Tätigkeit noch zu 90 % zumutbar sei; die
Erwerbseinbusse betrage 16 % (act. 152).
H.
Hiergegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechts-
anwalt Zollinger, unter Beilage eines ärztlichen Berichts der Dres. med.
U._______ (Neuropsychiater) und W._______ (Psychiater) vom 28.
Januar 2008 am 7. Februar 2008 seine Einwendungen vorbringen und
beantragen, es sei im eine ganze Rente auszurichten (act. 153 bis
155). In Kenntnis dieses Berichts sowie eines weiteren von Dr. med.
K._______ vom 29. Januar 2008 (act. 156 bis 157) bestätigte Dr. med.
Q._______ am 28. März 2008 seine früheren Ausführungen (act. 163).
In der Folge erliess die IVSTA am 4. April 2008 eine dem Vorbescheid
im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 161).
I.
Gegen die Verfügung vom 4. April 2008 wurde durch den Rechtsver-
treter des Versicherten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden
auch: BVGer) mit Eingabe vom 7. Mai 2008 – unter Beilage eines
Austrittsberichts vom 23. April 2008 – Beschwerde erhoben und be-
antragt, jener Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze
Rente zuzusprechen; eventualiter sei das Verfahren im Sinne der Er-
wägungen zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Weiter sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnete
zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben. Zur Begründung
wurde auf die Arztberichte vom 28. und 29. Januar sowie 23. April
2008 verwiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Erkrankung sei
nunmehr derart schwer, dass ärztlicherseits jegliche Arbeitstätigkeit
ausgeschlossen würde. Indem die erforderliche vertiefte Abklärung
bezüglich der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausgeblieben sei, sei der
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Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt worden. Neu habe
krankheitsbedingt ein deutlich verstärkter sozialer Rückzug und eine
Flucht in die Krankheit bei Erfolgslosigkeit von therapeutischen Inter-
ventionen festgestellt werden können, was genügend Anlass zu
weiteren vertieften Abklärungen gebe. Betreffend die beantragte Er-
teilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung seien die
formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt (act. im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Mai 2008 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, dem BVGer das beigelegte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den
nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2); die verlangten
Unterlagen gingen am 10. Juli 2008 ein (B-act. 3).
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung
verwies sie auf die von Dr. med. S._______ vom medizinischen Dienst
am 5. Oktober 2008 vorgenommene Beurteilung (act. 167).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Oktober 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Präzisierung bzw. Verbesserung der
Begründung bezüglich der beantragten Gewährung des Rechts auf
unentgeltliche Rechtspflege gegeben (B-act. 9); diesbezüglich reichte
der Rechtsvertreter am 7. November 2008 zusätzliche Unterlagen ein
(B-act. 10).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Be-
schwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hin-
weisen).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels
anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG aus-
drücklich vorgesehen.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwür-
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diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. April
2008, mit welcher der Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut
abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist, ob die Abweisung zu
Recht erfolgt war, wobei die Frage im Zentrum steht, ob der Sachver-
halt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt worden war bzw. sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter Weise ver-
schlechtert hat.
Nicht streitig und zu prüfen ist der Übergang der Zuständigkeit von der
IV-Stelle GR auf die IVSTA. Das Vorgehen der kantonalen IV-Stelle gibt
denn auch zu keinen Beanstandungen Anlass, da die neue Zuständig-
keit erst nach rechtskräftigem EVG-Entscheid vom 11. Juli 2005
(act. 90) begründet wurde (vgl. hierzu Urteil I 232/03 des Eidg. Ver-
sicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; ab 1. Januar 2007: Bundes-
gericht {im Folgenden: BGer}] vom 22. Januar 2004 E. 3.3.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend findet damit das Abkommen vom
9. Dezember 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.520.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach Art. 3
in Verbindung mit Art. 4 Abs.1 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in seinem Art. 2 genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen
über keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen vor.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
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der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung des
Rentenanspruchs sind daher Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein all-
fälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vor-
liegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch
bei Erlass der Verfügung vom 4. April 2008 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls
früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab
dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die
dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheits-
schaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Einglie-
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derung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit
zwei Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im
weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die ver-
sicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende
Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des For-
derbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49
E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154
E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähig-
keit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell-
schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI
2001 S. 228 E. 2b).
Grundlage für die Bemessung der Invalidität bildet die trotz gesund-
heitlicher Beeinträchtigung noch bestehende Arbeitsfähigkeit im ver-
sicherten Tätigkeitsbereich. Die Annahme eines psychischen Gesund-
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heitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und
Art. 6 ATSG im Besonderen setzt grundsätzlich eine lege artis auf die
Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy-
chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396). Eine solche Diagn-
ose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung
für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 65
E. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter
therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann zu arbeiten (BGE 127 V
294 E. 5a). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objekti-
vierten Massstab (BGE 127 V 294 E. 4b/cc)
Gemäss Rechtsprechung setzt die Annahme einer invalidisierenden
psychischen Gesundheitsstörung zunächst eine fachärztlich
(psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich an-
erkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3
und Erw. 6).
Die Therapierbarkeit oder Behandelbarkeit einer psychischen Störung
sagt, für sich allein betrachtet, nichts über deren invalidisierenden
Charakter aus. Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden-
rente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass wäh-
rend eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens
40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (seit 1. Januar
2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) bestanden hat und eine anspruchsbe-
gründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 16 ATSG oder Art. 8 Abs. 3
ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a
Abs. 2 und 3 IVG) weiterhin besteht (BGE 127 V 298 Erw. 4c).
2.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) wer-
den Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
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und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, so-
weit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, so-
fern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V
253 E. 2.3 und 3.1). Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Nach Art. 48 IVG (mit Wirkung ab 1. Januar 2008 durch Ziff. I des IVG
vom 6. Oktober 2006 aufgehoben [5. IV-Revision; AS 2007 5129]) er-
lischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren
seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war
(Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate
nach Entstehen des Anspruchs zum Leistungsbezug, so werden die
Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Mo-
nate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht,
wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht
kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnis-
nahme vornimmt (Abs. 2).
2.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades verweigert
oder aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue An-
meldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser
Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Zusammenhang mit einer Neu-
Seite 11
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anmeldung - analog zu einem Revisionsgesuch - glaubhaft zu ma-
chen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in ei-
ner für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Ver-
waltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell ab-
zuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich ein-
getreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi-
onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.2). Stellt sie sodann fest, dass der IV-Grad seit Erlass der frühe-
ren rechtskräftigen Verfügung, die auf einer umfassenden Abklärung
des Sachverhalts basierte (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4), keine Ver-
änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neu-
anmeldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung be-
standen hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
(BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71 E. 3.2.3; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b).
Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen
für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2) –
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert
gebliebenen Sachverhaltes unerheblich (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit
Hinweisen).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti-
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Seite 12
C-____/2008
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be-
urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351
E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte
Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit
schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be-
gründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den
Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil I 694/05
des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile I 142/07 des BGer vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1). Denn die
fachliche Qualifikation des Experten spielt für die richterliche
Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der
medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nach-
weis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden
Arztes vorausgesetzt (Urteil I 178/00 des EVG vom 3. August 2000
E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD – resp. analog der
Medizinische Dienst – für die Beurteilung der medizinischen Vorauss-
etzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf" selber ärztliche
Seite 13
C-____/2008
Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Be-
urteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich ein Grund, um ei-
nen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.
3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7 hiervor), beurteilt sich die Frage,
ob beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist,
welche geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im
Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sach-
verhaltes, wie er zur Zeit des Einspracheentscheids vom 11.
Dezember 2003 (act. 65) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. April 2008
(act. 161) eingetreten war.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Erstanmeldung bzw. des Einspracheentscheids
vom 11. Dezember 2003, mit welchem der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers verneint worden war, stützte sich die Vorinstanz in
medizinischer Hinsicht insbesondere auf das Y._______-Gutachten
vom 6. Februar 2003 (act. 137), dessen volle Beweiskraft im Urteil des
Verwaltungsgericht vom 26. März 2004 (act. 73) erkannt wurde. Mit
Urteil vom 7. September 2004 hob das EVG diesen Entscheid auf und
wies die Sache an die kantonale Beschwerdeinstanz zurück, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfahre (act. 77). Nachdem das
Verwaltungsgericht zufolge dieses höchstrichterlichen Entscheids
Unterlagen über die Untersuchungen und die Behandlung des
Beschwerdeführers im Rahmen des stationären Aufenthalts in der
I._______ eingeholt hatte, erliess das Versicherungsgericht am 3.
Dezember 2004 einen weiteren Entscheid, mit welchem der
Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2003 erneut –
wie im (vom EVG am 7. September 2004 aufgehobenen) Urteil vom
26. März 2004 (act. 73) – als rechtens beurteilt wurde (act. 82). Dieses
Urteil vom 3. Dezember 2004 wurde schliesslich vom EVG in dessen
Entscheid vom 11. Juli 2005 bestätigt (act. 90).
Seite 14
C-____/2008
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Y._______-Gutachten
vom 6. Februar 2003 genüge den beweisrechtlichen Anforderungen an
ärztliche Berichte. Daran ändere die abweichende Beurteilung von
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Ärzte der I._______
nichts. Entgegen den Vorbringen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei bei sich widersprechenden fach-
ärztlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht gleichsam
automatisch ein Obergutachten einzuholen. Es sei zwar nicht auszu-
schliessen, dass der Beschwerdeführer bei Eintritt in die I._______ im
Februar 2002 aus psychischen Gründen in den aus somatisch-
neurologischer Sicht grundsätzlich zumutbaren Tätigkeiten nicht oder
lediglich eingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Die Situation habe
sich indessen unter Behandlung mit Antidepressiva wieder gebessert
(act. 90).
3.2.2 Im Y._______-Gutachten, welches vom EVG nach dem
Dargelegten als voll beweiskräftig qualifiziert wurde, diagnostizierten
die Experten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierendes,
leichtes bis mässiges, links betontes, vorwiegend oberes
Zervikalsyndrom (ICD-10: M53.0) sowie ein leichtes
Lumbovertebralsyndrom (ICD-10: M54.5). Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine Anpassungsstörung mit
vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10:
F43.23), eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
Gründen (ICD-10: F68.0) sowie einen fortgesetzten Nikotinkonsum
(ICD-10: F17.1). Im Rahmen der multidisziplinären
Konsensbesprechung wurde zusammengefasst ausgeführt, die
angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Versicherten bleibend
nicht mehr zumutbar. Ohne Leistungseinschränkung zumutbar sei ihm
jedoch eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeit (ohne Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 15 kg und
repetitiv über 5 bis 10 kg, ohne anhaltende Überkopftätigkeiten, keine
Tätigkeiten in gebückter Stellung, möglichst grosser Anteil an
Wechselbelastung ganztägig). Aus psychiatrischer Sicht resultiere
insgesamt, dass dem Versicherten die Willensanspannung zumutbar
sei, einer den allfälligen körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit
ganztags nachzugehen; dabei bestehe keine Verminderung der
Leistungsfähigkeit. Aus internistischer Sicht könne keine eigentliche
Diagnose gestellt und dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit
attestiert werden. In der Konsensbesprechung präsentiere sich ein
Versicherter mit einer ausgeprägten Krankheits- und
Seite 15
C-____/2008
Behinderungsüberzeugung vor dem Hintergrund einer ausweglosen
psychosozialen Situation. Die massive Diskrepanz zwischen der
Selbsteinschätzung des Versicherten, welcher für sich keine Arbeits-
fähigkeit mehr sehe, und der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit
könne nicht mit Krankheitsgründen erklärt werden. Es müssten dafür
IV-fremde Gründe herangezogen werden.
3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung vom Sommer 2006 liess der Ver-
sicherte diverse Arztberichte der Psychiater Dres. med. K._______
und M._______ vom 15. Januar, 14. Mai und 6. Juni 2007 (act. 138 bis
141, 145), des Neuropsychiaters Dr. med. O._______ vom 8. Juni 2007
(act. 142 bis 144), der Dres. med. U._______ (Neuropsychiater) und
W._______ (Psychiater) vom 28. Januar 2008 (act. 154 bis 155), von
Dr. med. K._______ vom 29. Januar 2008 (act. 156 bis 157) und vom
Z._______ (B-act. 1) vom 23. April 2008 einreichen. Die Vorinstanz
unterbreitete diese Berichte ihrem Medizinischen Dienst. Die Dres.
med. Q._______ und S._______, Allgemeinmedizin FMH, nahmen am
9. Dezember 2007 (act. 149/1), 28. März 2008 (act. 163) und 5.
Oktober 2008 (act. 167) dazu Stellung.
Obwohl der Austrittsbericht vom 23. April 2008 und die Stellungnahme
von Dr. med. S._______ vom 5. Oktober 2008 nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung vom 4. April 2008 und somit nach dem grund-
sätzlich massgebenden Zeitpunkt erstellt wurden, sind sie vorliegend
zu berücksichtigen, da sie sich auf den Überprüfungszeitpunkt be-
ziehen resp. Rückschlüsse auf die Zeit vor Erlass der angefochtenen
Verfügung erlauben. Sie stehen mit dem Streitgegenstand in engem
Sachzusammenhang und sind demnach geeignet, die Beurteilung im
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 4. April 2008 zu beein-
flussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 Erw. 3b mit Hin-
weisen).
3.3.1
3.3.1.1 Im Bericht vom 15. Januar 2007 diagnostizierte der Psychiater
Dr. med. K._______ eine depressive Psychose mit paranoiden
halluzinatorischen Symptomen und eine "Cephalea neurotica". Weiter
erwähnte er, der psychische Zustand habe sich nicht verbessert
(act. 138 und 139). Am 8. Juni 2007 stellte Dr. med. K._______ die
Diagnose einer depressiven Symptomatik mit paranoider
Symptomatologie und führte weiter aus, der Versicherte sei
Seite 16
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arbeitsunfähig. Er bleibe meistens alleine zu Hause und kontaktiere
niemanden. Häufig sei er aggressiv (act. 140 und 141).
Der Psychiater Dr. med. M._______ stellte am 14. Mai 2007 die
Diagnose einer schizoaffektiven Psychose und berichtete weiter, der
Versicherte sei vor fünf Jahren stationär psychiatrisch wegen einer
akuten psychotischen Episode behandelt worden. Seit zehn Jahren
(Schwimmbadunfall) habe er gesundheitliche Probleme (Schwindel,
Kopfschmerzen, Instabilität beim Gehen). In den letzten Monaten
hätten die Beschwerden zugenommen, und er leide an Schlaflosigkeit
resp. an einer dauerhaften, chronischen Krankheit, weshalb er
arbeitsunfähig sei (act. 145).
Am 8. Juni 2007 hielt der Neuropsychiater Dr. med. O._______ dafür,
dass der Versicherte an einer chronischen Geisteskrankheit leide.
Anamnestisch datiere die Krankheit nach einer Kopfverletzung. Es
habe sich aufgrund einer neuroleptischen Therapie eine neuro-
leptische Symptomatologie eingestellt, weshalb jene ausgeschlagen
würde. Die antidepressive Therapie verbessere die Stimmung un-
genügend und werde deshalb ebenfalls ausgeschlagen. Der Ver-
sicherte sei arbeitsunfähig (act. 142 bis 144).
3.3.1.2 In Kenntnis dieser Berichte aus Mazedonien führte Dr. med.
Q._______, Allgemeinmedizin FMH, am 9. Dezember 2007 im Wesent-
lichen aus, die von Dr. med. K._______ gestellte Diagnose stimme im
Wesentlichen überein mit der vom Y._______-Psychiater gestellten,
was den Schweregrad der Depression betreffe. Der Versicherte erhalte
heute eine symptomatische Medikation wegen der Zusatzsymptome
bzw. der Verhaltensstörungen. Dies sei bereits zum Zeitpunkt der
Begutachtung so gewesen. Hinsichtlich der von Dr. med. K._______
diagnostizierten "Cephalea neurotica" sei man bei der alten
neurotischen Depression angelangt, welche heute unter Dysthymie
fungiere. Die Diagnose "schizoaffektive Störung" sei aufgrund
einmaliger Untersuchungen gestellt worden. Es falle auf, dass der
Versicherte zwischen 2002 und Mitte 2006 nicht in ärztlicher
Behandlung gewesen und nicht anzunehmen sei, dass er Mitte 2006
neu erkrankt sei. Der heutige soziale Rückzug sei Folge der weiterhin
unbefriedigenden Arbeitslosigkeit und der verinnerlichten
Überzeugung, wegen den an sich "bagatellen" Unfallfolgen nicht mehr
arbeiten zu können und Anspruch auf eine ganze Rente zu haben. Nur
die Arztberichte von Dr. med. K._______ seien bezüglich der
Seite 17
C-____/2008
Diagnosen verlässlich. Es könne somit gegenüber 2002 keine
Veränderung des Gesundheitszustandes festgestellt werden. Die
"Cephalea" seien noch Restbeschwerden vom ursprünglichen Zer-
vikalsyndrom. Man wolle dem Versicherten auch heute noch keine
Arbeit auf dem Bau mehr zumuten. Die Einschränkungen in an-
gepassten Tätigkeiten seien gering (act. 149/1).
3.3.2
3.3.2.1 In einem weiteren Bericht aus der Heimat des Versicherten
berichteten die Dres. med. U._______ (Neuropsychiater) und
W._______ (Psychiater) am 28. Januar 2008 von einer
schizoaffektiven Psychose und einem depressiven Zustand. Der
Versicherte sei dauerhaft chronisch krank. Eine medikamentöse
Therapie und "psychische Bewachung" seien erforderlich. Der
momentane Zustand sei sehr kritisch, obwohl er Medikamente
einnehme (act. 154 und 155).
Am 29. Januar 2008 bestätigte Dr. med. K._______, dass der
Versicherte chronisch krank und arbeitsunfähig sei. Er müsse die
Therapie (recte: Medikamente) regelmässig einnehmen (act. 156 und
157).
3.3.2.2 Dr. med. Q._______ führte in Kenntnis dieser neuen Berichte
am 28. März 2008 aus, der Gesundheitszustand habe sich seit der
Y._______-Begutachtung nicht verändert. Schon damals sei der
Versicherte dysphorisch und unter Medikation im Rahmen einer
psychosozialen Belastung teilweise verlangsamt gewesen. Seit 2003
sei er nicht nachweislich in Behandlung gewesen; auch die aktuelle sei
nicht sicher anhaltend. Es sei anzunehmen, dass sich inzwischen ein
chronifiziertes Verhaltensmuster als Folge der schwierigen Situation
nach dem negativen Rentenentscheid in der Schweiz entwickelt habe.
Damals habe er auch mit Suizid gedroht, wenn man ihm die Geld-
leistungen einstellen würde. Die Diagnostik sei unsicher und im
Wesentlichen die einer dysphorisch-aggressiven Verhaltensstörung.
Die Medikation werde zur gleichen Zeit (Arztberichte vom 14. Mai und
6. Juni 2007) unterschiedlich angegeben, was darauf hinweise, dass
sie nicht etabliert und die Behandlungen bei verschiedenen Ärzten
jeweils kurzfristig erfolgt sei. Ein sozialer Rückzug könne nicht nach-
vollzogen werden (act. 163).
Seite 18
C-____/2008
3.3.3
3.3.3.1 Im Austrittbericht des Z._______ vom 23. April 2008 wurde
eine Psychose diagnostiziert und zusammengefasst ausgeführt, bei
der Aufnahme sei der somatische Befund ordentlich gewesen. Der
Versicherte sei unter anderem paranoisch, affektiv blass, des-
interessiert für die Umgebung, reduziert dynamisch, appetitlos und
sozial unfähig gewesen. Formal sei ein verzögerter und dann
blockierter Gedankenfluss zu sehen. Inhaltlich bestünden paranoische
Elaborationen und Ideen von Verfolgung. Mit dem Versicherten sei
mehrmals geredet worden, wobei die Schwierigkeiten fortbestünden,
obwohl die Therapie für eine bestimmte Zeit eingehalten worden sei.
Es sei nur eine sehr schwache Verbesserung der Symptomatologie
eingetreten, mit Rückfällen müsse jederzeit gerechnet werden. Nach
der konsiliarischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass der
Versicherte für jegliche Art Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (B-
act. 1).
3.3.3.2 In Kenntnis sämtlicher neu eingereichten Berichte erwähnte
Dr. med. S._______, Allgemeinmedizin FMH, am 5. Oktober 2008 zu-
sammengefasst, vom medizinischen Standpunkt aus habe sich seit der
Begutachtung nichts Relevantes verändert. Der somatische Zustand
habe sich überhaupt nicht verändert, was sogar im Bericht vom
23. April 2008 bestätigt werde. Auch vom psychischen Standpunkt her
gebe es keine neuen Elemente. Daran ändere die Tatsache nichts,
dass sich der Versicherte in der Klinik habe behandeln lassen. Er sehe
keine Veranlassung, von der bisherigen Beurteilung durch den
Medizinischen Dienst abzuweichen (act. 167).
3.4
3.4.1 Die Berichte bzw. Stellungnahmen der Dres. med. Q._______
und S._______ basieren zwar nicht auf eigenen Untersuchungen und
Befunderhebungen durch den Medizinischen Dienst und sind nicht –
analog der Berichte des RAD – als Untersuchungsberichte im Sinne
von Art. 49 Abs. 2 IVV zu qualifizieren. Dennoch erfüllen diese Berich-
te in somatischer Hinsicht die an den Beweiswert eines ärztlichen Be-
richts gestellten Kriterien. Sie sind übereinstimmend, in sich schlüssig,
nachvollziehbar begründet, und es bestehen keine schwerwiegenden
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit. Hinzu kommt, dass sie für die
Seite 19
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streitigen Belange umfassend sind, die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
wurden. Demnach lässt sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers in somatischer Hinsicht im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. zum Ganzen
E. 3.7 hiervor; vgl. aber E. 4.6.1 ff. hiernach) und den Berichten des
medizinischen Dienstes der Vorinstanz kommt diesbezüglich volle
Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Weitere medizinische
Abklärungen im somatischen Bereich sind nicht geboten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b mit Hinweisen).
Differenzierter ist die Sache mit Blick auf die beim Beschwerdeführer
vorliegende psychisch-psychiatrische Situation zu betrachten.
3.4.2 Die im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen
Akten wurden von Fachärzten für Neurologie oder Psychiatrie verfasst
und die Verschlechterung wurde insbesondere in psychiatrischer Hin-
sicht geltend gemacht. Obwohl die Berichte der Dres. med. Q._______
und S._______ übereinstimmend, durchaus nachvollziehbar und
umfassend sind und die geklagten Beschwerden berücksichtigen
sowie in Kenntnis der Anamnese abgegeben wurden, kann ihnen
gemäss der vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen
höchstrichterlichen Rechtsprechung keine materielle
Gutachtensqualität zukommen. Es kann ihnen aber dennoch nicht die
Beweiswirkung abgesprochen werden, denn sie sind vielmehr für den
vorliegenden Entscheid relevante Aktenstücke (vgl. Urteil I 211/06 des
BGer vom 22. Februar 2007, E. 5.4; Urteil I 878/05 des EVG vom 7.
August 2006, E. 4.2).
3.4.3 Bei den Stellungnahmen der Dres. med. Q._______ und
S._______ handelt es sich um Berichte analog Art. 49 Abs. 3 IVV.
Diese Fachärzte für Allgemeinmedizin fassten die in den
ausländischen Berichten enthaltenen Ausführungen und
Diagnosestellungen zusammen und gaben eine Empfehlung zur
weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht ab. Zwar erlaubte sich Dr. med. Q._______ in seinem Bericht
vom 9. Dezember 2007, eine beim versicherten neu vorliegende
Dysthymie einzufügen. Er erhob diesen medizinischen Befund jedoch
nicht selber, sondern gab lediglich die von Dr. med. K._______
erwähnte Diagnose "Cephalea neurotica" gemäss der aktuellen
internationalen Klassifikation psychischer Störungen wieder (ICD-10:
F34.1; Dysthymia; vgl. auch >
Seite 20
C-____/2008
Psychiatrie heute > Neurodepression). Die Ausführungen der Dres.
med. Q._______ und S._______ sind vielmehr Würdigungen der beim
Beschwerdeführer vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht.
Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen können und müssen die
Berichte der Ärzte des Medizinischen Dienstes nicht die an ein
medizinisches Gutachten gestellten inhaltlichen Anforderungen er-
füllen. Gleichwohl sind sie – wie erwähnt – vorliegend entscheid-
relevante Aktenstücke (vgl. zum Ganzen auch Urteil I 143/07 des
Bundesgerichts vom 14. September 2007, E. 3.3).
Die Ausführungen von Dr. med. Q._______, wonach die von Dr. med.
K._______ gestellte Diagnose "depressive Symptomatologie mit
paranoiden (halluzinatorischen) Symptomen" hinsichtlich des
Schweregrades der Depression mit derjenigen im Y._______-
Gutachten diagnostizierten Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) im
Wesentlichen übereinstimmt, lassen sich nicht beanstanden, da die
Symptome gemäss ICD-10: F43.23 affektive Qualitäten wie Angst,
Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger betreffen. Unter diesen
Umständen spielt es keine Rolle, dass Dr. med. B._______, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, anlässlich der Y._______-
Begutachtung noch keine wahnhaften Störungen, Sinnestäuschungen,
Ich-Störungen oder Halluzinationen festgestellt hatte. In diesem Zu-
sammenhang ist überdies im Sinne einer Ergänzung zu erwähnen,
dass eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4).
In Übereinstimmung mit Dr. med. Q._______ ist weiter festzustellen,
dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 2002 und Mitte
2006 in keiner ärztlichen Behandlung befand, was dafür spricht, dass
sich sein Gesundheitszustand in gesamtmedizinischer Hinsicht in
dieser Zeit nicht verschlechtert hatte. Rechtsgenügliche Hinweise
darauf, dass sich ab Mitte des Jahres 2006 eine drastische
Veränderung ergeben hätte, sind nicht aktenkundig. Vielmehr scheinen
die diesbezüglichen Äusserungen von Dr. med. Q._______ durchaus
plausibel und nachvollziehbar. Dass in den Arztberichten vom 14. Mai
und 8. Juni 2007, welche in zeitlicher Hinsicht bloss knapp vier
Wochen auseinander liegen, die Medikation unterschiedlich
angegeben wurde, spricht in Übereinstimmung mit Dr. med.
Q._______ dafür, dass sie nicht etabliert ist und von verschiedenen
Seite 21
C-____/2008
Ärzten offensichtlich kurzfristig verordnet wurde. Hinzu kommt weiter,
dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Y._______-
Begutachtung angegeben hatte, regelmässig die Antidepressiva
einzunehmen, was nachweislich nicht der Wahrheit entsprach (S. 17).
Bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung im Y._______
zeigte sich der Versicherte müde, verlangsamt, unbeteiligt und besorgt
(S. 4 und 5). Auch diesbezüglich ist nicht von einer relevanten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen.
3.4.4 Wie der Beschwerdeführer selber erkannt hatte, kann auf die
Berichte der Dres. med. U._______ und W._______ vom 28. Januar
2008 und K._______ vom 29. Januar 2008 bereits deshalb nicht
abgestellt werden, weil sich diese zur Arbeitsfähigkeit gar nicht oder
aber bloss in genereller Art und Weise zur Arbeitsunfähigkeit äussern
und somit keine verlässlichen und rechtsgenüglichen Angaben
betreffend das Zumutbarkeitsprofil liefern. Nicht als vorbehaltlose
Entscheidgrundlage können auch die Berichte von Dr. med. K._______
vom 15. Januar und 8. Juni 2007 dienen, da sie ebenfalls keine
Angaben zur zumutbaren Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit bzw. kein
rechtsgenügliches resp. schlüssig begründetes Zumutbarkeitsprofil
enthalten. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass auch zufolge des
Berichts vom 15. Januar 2007 – in Übereinstimmung mit den
Stellungnahmen der Dres. med. Q._______ und S._______ – keine
wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
ausgewiesen ist. Keine rechtsgenügliche Entscheidbasis bietet aus
den gleichen Gründen (fehlendes rechtsgenügliches Leistungsprofil)
auch der Bericht von Dr. med. O._______ vom 8. Juni 2007. Immerhin
liefert dieses ärztliche Dokument Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer – wie bereits früher resp. anlässlich der Y._______-
Begutachtung – die ihm verordneten Medikamente nicht regelmässig
resp. überhaupt nicht einnimmt (vgl. E. 3.4.3 am Schluss hiervor).
Mangels rechtsgenüglichem Zumutbarkeitsprofil kann schliesslich
auch nicht auf die Berichte von Dr. med. M._______ vom 14. Mai 2007
und des Z._______ vom 23. April 2008 abgestellt werden. Bezüglich
den Ausführungen von Dr. med. M._______ ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass der Versicherte bereits im Rahmen der Unter-
suchung durch die Y._______-Experten grösstenteils über die selben
Leiden geklagt hatte.
3.4.5 Abschliessend ist zu erwähnen, dass auch schon im Bericht von
Dr. med. K._______ vom 12. November 2002 – und somit zeitlich vor
Seite 22
C-____/2008
Erstellung des voll beweiskräftigen Y._______-Gutachtens vom 6.
Februar 2003 – eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)
diagnostiziert und bereits damals zum Teil schon die von Dr. med.
M._______ erwähnten Medikamente verabreicht worden waren (act.
138/1).
3.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten mit
Blick auf die bereits im Zeitpunkt der Y._______-Begutachtung
vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in
gesamtmedizinischer Hinsicht nicht in relevantem Ausmass
verschlechtert hat. Aufgrund der überzeugenden und schlüssigen
Ausführungen von Dr. med. Q._______ in dessen Bericht vom 9.
Dezember 2007 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer
ab Sommer 2006 Arbeiten auf dem Bau nicht mehr zumutbar sind; der
Umstand, dass Dr. med. Q._______ auf Seite 2 seines Berichts von
einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit
berichtet, ist aufgrund seiner Ausführungen auf Seite 3 als Versehen
zu werten. (act. 149/1 S. 3). Beim Beschwerdeführer besteht jedoch in
einer leidensadaptierten Verweistätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine
90%ige Arbeitsfähigkeit. Davon ist bei der nachfolgenden Bemessung
der Invalidität auszugehen.
4.
4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validenein-
kommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
Seite 23
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gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.2
4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer wurde von Dr. med. Q._______ ab Juli
2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten, aber
eine nur 10%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätig-
keit attestiert. Unter diesen Umständen ist der Rentenbeginn nach Ab-
lauf des gesetzlichen Wartejahres frühestens im Jahre 2007 möglich
und der Einkommensvergleich ist entgegen der Auffassung der
Vorinstanz auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen (vgl. BGE 129 V
222).
4.2.3 Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des frühest möglichen Anspruchsbeginns seit mehreren Jahren
keiner Erwerbstätigkeit weder in der Schweiz noch in seiner Heimat
mehr nachgegangen war, ist vorliegend – aufgrund der letzten Er-
werbstätigkeit in der Schweiz – sowohl das hypothetische Validen- als
auch das hypothetische Invalideneinkommen anhand der Tabellen-
löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (im Folgenden:
LSE) zu bestimmen.
Hinsichtlich der Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens
ist in Anbetracht des Bildungstands des Beschwerdeführers und auf-
grund der zuletzt im Baugewerbe ausgeübte Tätigkeit auf den Wert der
Tabellenlöhne im Bereich Baugewerbe für Männer, welche einfache
und repetitive Arbeiten verrichten, abzustellen. Gemäss LSE 2006,
Tabelle TA1, belief sich dieser Wert im privaten Sektor im An-
forderungsniveau 4 auf monatlich brutto Fr. 5'007.-- bei einer wöchent-
lichen Arbeitszeit von 40 Stunden (vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 3b bb)
und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb >
Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung. Die Löhne
2006 im Überblick, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 45). Unter Um-
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rechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2007 (Webseite BfS > Themen >
Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten >
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Ab-
schnitt F [Baugewerbe], Ziff. 45) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert Abschnitt F Männer
2006: 115.3, 2007: 117.2; Webseite BfS > Themen > Arbeit,Erwerb >
Löhne,Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer
Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Abschnitt F) resultiert demnach
ein jährliches hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 63'670.--.
Davon ist vorliegend auszugehen.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b
aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung
des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise er-
zielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkei-
ten ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten
objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind (BGE 113 V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens kei-
ne oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabel-
lenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa).
4.4 Das hypothetische Invalideneinkommen ist vorliegend ebenfalls
anhand der Tabellenlöhne der LSE 2006 zu bestimmen. Mit Blick auf
das Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. Q._______ ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz das hypothetische
Invalideneinkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers anhand des
Wertes im Wirtschaftszweig "Sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen" bestimmt hat. Gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, belief
sich dieser Wert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten be-
schäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf
monatlich brutto Fr. 4'259.-- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
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Stunden und inkl. 13. Monatslohn (Webseite BfS > Themen > Arbeit,
Erwerb > Publikationen > Schweizerische Lohnstrukturerhebung. Die
Löhne 2006 im Überblick, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig sonstige
öffentliche und persönliche Dienstleistungen, Ziff. 90-93). Unter Um-
rechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.8 Stunden im Jahr 2007 (Webseite BfS > Themen >
Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten >
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Ab-
schnitt O [Abteilungen 90-93]) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert 2006 Abschnitt
M,N,O Männer 2006: 114.2, Wert 2007: 115.6; Webseite BfS >
Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen > detaillierte
Daten > schweizerischer Lohnindex insgesamt, Tabelle 1.1.93, Ab-
schnitt M,N,O) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypo-
thetisches Invalideneinkommen von 54'063.--. Da der Beschwerde-
führer in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2006 zu 90 %
arbeits- und leistungsfähig fähig ist, reduziert sich dieses jährliche
hypothetische Invalideneinkommen um 10 % auf Fr. 48'657.--.
4.5 Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen jährlichen Vali-
deneinkommens von Fr. 63'670.-- und eines hypothetischen Invaliden-
einkommens von Fr. 48'657.-- resultiert bei einer Erwerbseinbusse von
Fr. 15'013.-- ein Invaliditätsgrad von 24 % (zur Rundung vgl. BGE 130
V 121 E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf eine IV-Rente ergibt.
4.6 Ein behinderungsbedingter Abzug rechtfertigt sich vorliegend
nicht, weil Dr. med. Q._______ in einer leidensangepassten Tätigkeit
keine zusätzliche Leistungsminderung erwähnte und darüber hinaus
davon auszugehen ist, dass eine allfällige zusätzliche Leistungs-
minderung bereits bei der Festlegung des zumutbaren Arbeits-
pensums Berücksichtigung fand (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 472
E. 4.2.3, 126 V 75 E. 5b bb und cc, 124 V 321 E. 3b bb; SVR 2007 IV
Nr. 11 S. 41 Erw. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 Erw. 4.2.3; AHI 2002
S. 69 ff. Erw. 4b). Selbst die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs
vom hypothetischen Invalideneinkommen in Höhe von 15 %, was im
vorliegenden Fall aufgrund der gesamten Umstände als eindeutig zu
hoch erscheinen würde, hätte bei einem IV-Grad von gerundet 35 %
keinen Rentenanspruch zur Folge.
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5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
halten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 4. April 2008 im
Ergebnis als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 7. Mai 2008 abzuweisen ist.
6.
Zu prüfen bleibt noch das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unent-
geltliche Rechtspflege.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Partei ein Anwalt
bestellt werden, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
6.1.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen
müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind ( BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der eingereichten
Unterlagen (B-act. 3 und 10) ist die Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers ausgewiesen, da er ohne Beeinträchtigung des für ihn nötigen
Unterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten.
6.1.2 Prozessbegehren sind gemäss Rechtsprechung des Bundes-
gerichts als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten (ex
ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass-
gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen
oder aber davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 mit Hinweis).
Das Begehren des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund
nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb in Gutheissung des
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Gesuchs auf unentgeltliche Prozessführung auf die Erhebung von Ge-
richtskosten zu verzichten ist.
Da der Beschwerdeführer zudem nicht in der Lage war, seine Rechte
in ausreichendem Masse selber wahrzunehmen, ist auch das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gutzuheissen.
6.2 Die Entschädigung des Rechtsvertreters wird unter Berück-
sichtigung des normalerweise in ähnlich gelagerten Fällen gebotenen
und aktenkundigen Anwaltsaufwands auf pauschal Fr. 2'000.-- (inkl.
Auslagen) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
Hinzuweisen ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu
hinreichenden Mitteln gelangt.
6.3 Die Vorinstanz als obsiegende Partei hat keinen Anspruch auf
eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung werden keine Verfahrenskosten erhoben und Rechts-
anwalt Zollinger für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.--
ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden
Mitteln, so hat er diese Summe dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten.
3.
Der obsiegenden Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zu-
gesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ______________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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