Abtei lung II I
C-3015/2009/mea/str
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3015/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, aus der Republik Serbien und Montenegro
stammende A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerde-
führer) meldete sich erstmals am 21. Oktober 2005 (Eingangdatum bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK]: 26. Ja-
nuar 2006) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (im
Folgenden: IV) an (act. 3). Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wies die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vor-
instanz) nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren (act. 36) das
Leistungsgesuch mit der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor,
die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 38). Diese Ver-
fügung war unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B.
Nachdem sich der Versicherte am 8. Oktober 2007 neu angemeldet
hatte und bei der SAK am 22. November 2007 das Formular E 204
eingegangen war (act. 39, 40, 44 und 45), orientierte die IVSTA den
Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 über das beabsich-
tigte Nichteintreten (act. 44). In der Folge erliess sie am 15. September
2008 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Nichteintre-
tensverfügung (act. 65). Auch diese Verfügung trat unangefochten in
Rechtskraft.
C.
Mit Daten vom 30. Oktober 2008 und 12. November 2008 erlangte die
SAK Kenntnis des am 10. Juli 2008 datierten Formulars E 001 (act. 66)
sowie des Schreibens des Versicherten vom 1. November 2008
(act. 67), worin sich dieser nach dem Eingang des Formulars E 213 er-
kundigt und um eine Überprüfung seines Antrags ersucht hatte
(act. 67). Nachdem dieses Formular am 16. Januar 2009 bei der Vor-
instanz eingegangen war (act. 69) und Dr. med. B._______ vom Regio-
nalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD) am 3. Februar 2009
dafürgehalten hatte, dass er mangels neuer medizinischer Berichte
seit seiner Stellungnahme (sic: vom 9. September 2008; act. 64) die an
ihn gerichtete Anfrage nicht beantworten könne (act. 73), erliess die
IVSTA am 10. Februar 2009 einen weiteren Vorbescheid (act. 75).
Darin wurde dem Versicherten mitgeteilt, man sei zur Prüfung des
dritten Gesuchs nicht in der Lage, da nicht habe glaubhaft gemacht
werden können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
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spruch erheblichen Weise geändert habe (act. 75). Am 14. April 2009
erliess die IVSTA die entsprechende Verfügung (act. 76).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: BVGer) Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
14. April 2009 (BVGer-act. 1).
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe
den im Ausland erhobenen Invaliditätsgrad ( im Folgenden auch: IV-
Grad) von 67 % nicht berücksichtigt. Gemäss der Vorinstanz würde
keine Erwerbsminderung bestehen, was aber unmöglich sei, da er
herzkrank sei und eine grössere Herzoperation überstanden habe,
deren Auswirkungen nicht reparabel seien. Aufgrund seines Gesund-
heitszustandes könne er nicht arbeiten. Seine derzeitige Invalidenrente
decke seine Ausgaben zur Existenzsicherung nicht ab.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit Verfügung vom
14. April 2009 sei auf das dritte Rentengesuch des Versicherten nicht
eingetreten worden, da mittels neuer Anmeldung eine erhebliche Än-
derung des IV-Grades nicht habe glaubhaft gemacht werden können.
Es seien sämtliche Akten dem regionalärztlichen Dienst unterbreitet
worden, damit dieser prüfe, inwiefern sich aus den medizinischen
Unterlagen eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes ergebe. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2009 sei der be-
urteilende Arzt wiederholt zur Auffassung gelangt, dass der Versi-
cherte aufgrund seiner Leiden weiterhin zu 20 % seit dem 23. Sep-
tember 2002 bzw. zu 50 % seit dem 22. Dezember 2004 in seiner an-
gestammten Tätigkeit als Landwirt arbeitsunfähig sei bzw. in leichteren
Verweisungstätigkeiten keine Einschränkungen bestünden. Insofern
habe sich seit der letzten rechtskräftigen Verfügung keine wesentliche
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ergeben. Eine rentenbegrün-
dende Invalidität liege weiterhin nicht vor. Die IV-Stelle sei dement-
sprechend nicht gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu veran-
lassen und habe das Leistungsgesuch somit durch einen Nicht-
eintretensentscheid erledigen dürfen.
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F.
Im Rahmen der Replik vom 5. August 2009 reichte der Beschwerde-
führer dem BVGer weitere medizinische Dokumente ein, machte er-
gänzende Ausführungen hinsichtlich der im Ausland errechneten In-
validitätsgrade und seines Gesundheitszustandes bzw. dessen Ver-
schlechterung und hielt an seinem Rechtsbegehren fest (BVGer-act. 5
und 6).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2009 wurde der Beschwerde-
führer vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.-- zu leisten (BVGer-act. 8); dieser wurde in der Folge innert
gesetzter Frist einbezahlt (BVGer-act. 9).
H.
In ihrer Duplik machte die Vorinstanz weitere Ausführungen und hielt
an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 11).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Oktober 2009 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der
Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in
sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
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die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vor-
sehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Über-
gangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2). Dieser intertemporalrechtliche Grundsatz kommt
aber dort nicht zur Anwendung, wo hinsichtlich des verfahrens-
rechtlichen Systems zwischen altem und neuem Recht keine Kon-
tinuität besteht und mit dem neuen Recht eine grundlegend neue Ver-
fahrensordnung geschaffen worden ist (BGE 130 V 1 E. 3.2, 215 E. 3.2
und 560 E. 3.1, 129 V 113 E. 2.2; RKUV 1998 KV 37 S. 316 E. 3b; SVR
2004 AHV Nr. 3 S. 8 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfecht-
baren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die zu den Vorinstanzen
des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art.
38 ff. und Art. 60 ATSG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist geleistet
wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraus-
setzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5
1.5.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. April 2009, mit
welcher die Vorinstanz auf das dritte Leistungsgesuch des Beschwer-
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deführers vom 30. Oktober resp. 12. November 2008 (act. 66, 67 und
70) nicht eingetreten war. Streitig und zu prüfen ist, ob dieser Nichtein-
tretensentscheid zu Recht ergangen ist.
1.5.2 Unter den Parteien nicht strittig ist, dass die rentenabweisende
Verfügung vom 27. Juni 2007 (act. 38) und die Nichteintretensver-
fügung vom 15. September 2008 (act. 65) unangefochten in Rechts-
kraft erwachsen sind.
2.
2.1 Gemäss den von der Vorinstanz bestätigten Angaben stammt der
in Ungarn wohnhafte Beschwerdeführer aus dem ehemaligen Jugo-
slawien und wurde in der serbischen Stadt Odzaci geboren (act. 3).
Die Schweiz hat mit Serbien und Montenegro – im Unterschied zu
anderen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien – kein neues
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb das Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föde-
rativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni
1962 (SR 0.831.109.818.1) weiterhin anwendbar ist (vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvor-
schriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die IV gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da
sich keine vom vorgenannten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chenden Bestimmungen finden lassen, ist die Frage, ob und gegebe-
nenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der schweizerischen IV besteht, aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften zu bestimmen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Daran
ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in einem
EU-Staat hat.
2.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41
IVG (heute: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
(BGE 130 V 71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt
jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung keine
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, son-
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dern einzig Nichteintretensverfügungen erfolgt sind, welche aufgrund
des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungs-
aufwandes der Verwaltung unbeachtlich bleiben (vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
In Anwendung der oben dargelegten höchstrichterlichen Rechtspre-
chung sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Erlass der strit-
tigen Nichteintretensverfügung vom 14. April 2009 mit denjenigen im
Zeitpunkt der ersten materiellen Abweisung (Verfügung vom 27. Juni
2007; act. 38) zu vergleichen.
2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen In-
validitätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue An-
meldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht,
dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb-
lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Be-
stimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Verände-
rung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss
(BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b).
Die Regelung über das Eintreten und die Prüfungsbefugnis der IV-
Stelle bei einer Neuanmeldung nach einer früheren rechtskräftigen
Leistungsverweigerung hat durch das ATSG keine Änderung erfahren.
Die bisherige Rechtsprechung zu den Erfordernissen für das Eintreten
auf eine Neuanmeldung nach Ablehnung eines Leistungsgesuchs und
zu den beim Eintreten auf eine Neuanmeldung analog zur Renten-
revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbaren Rechtsgrundsätzen
gilt auch unter der Herrschaft des ATSG. Hieran haben auch die am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV
nichts geändert (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 E. 2.1; vgl. auch Entscheide
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] vom 26. Januar 2005, I 543/04, E. 1.2.2 und vom
18. November 2004, I 468/04, E. 1.2).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss nicht gerade jenes An-
spruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es
zu genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung
eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung
erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist
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die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu-
treten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
3.
3.1 Das erste Rentengesuch, welches am 26. Januar 2006 bei der
SAK eingegangen war, wurde mit in Rechtskraft erwachsener Ver-
fügung vom 27. Juni 2007 unter anderem mit der Begründung ab-
gewiesen, zwar sei aufgrund des Gesundheitszustandes die letzte
gewinnbringende Tätigkeit nur noch zu 50 %, die Ausübung einer
leidensadaptierten Tätigkeit jedoch noch in rentenausschliessender
Weise zumutbar. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es un-
erheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde. Es
liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge (act. 38).
Die Vorinstanz stütze sich im Rahmen dieses Entscheids insbesondere
auf den Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom medizini-
schen Dienst vom 20. März 2007 (act. 34). Darin wurden einerseits zur
Hauptsache eine Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie ein Foramen
ovale und andererseits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
zervikolumbales Schmerzsyndrom diagnostiziert. Weiter wurde zusam-
mengefasst ausgeführt, der psychische Zustand sei zweitrangig und
nicht invalidisierend. Die arthrotischen Beeinträchtigungen wirkten sich
leicht auf die Arbeitsunfähigkeit in physischen Arbeiten aus. Es werde
eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit
dem 23. September 2002 vorgeschlagen. Gemäss den medizinischen
Akten habe der Versicherte seine Arbeit per Ende Dezember 2002 auf-
gegeben; klare medizinische Argumente dafür seien nicht ersichtlich.
Aufgrund der in der Folge erstellten medizinischen Dokumente liege
seit dem 22. Dezember 2004 eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit von 50 % vor. In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe
eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
3.2 Im Rahmen des im Oktober/November 2007 eingeleiteten Neuan-
meldungsverfahrens (act. 39) erhielt die Vorinstanz Kenntnis zahlrei-
cher medizinischer Dokumente aus dem Ausland resp. davon, dass
sich der Beschwerdeführer am 4. September 2007 einer Herzoperation
hatte unterziehen müssen (act. 45 bis 61). In der Folge wurden die ein-
gereichten Akten am 20. August 2008 dem RAD zur Stellungnahme
unterbreitet (act. 62 und 63). Dr. med. B._______, Facharzt für Allge-
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meinmedizin, führte in seinem Bericht vom 9. September 2008 zusam-
mengefasst aus, die medizinische Aktenlage reiche aus. Die kardialen
Störungen seien mit chirurgischen Massnahmen verbessert worden;
der postoperative Verlauf sei gut gewesen. Es sei weder eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands eingetreten noch seien neue
Beeinträchtigungen hinzugekommen (act. 64). Gestützt auf diese
Stellungnahme von Dr. med. B._______ erliess die Vorinstanz am
15. September 2008 eine Verfügung, mit welcher auf das neue Leis-
tungsbegehren nicht eingetreten wurde (act. 65); diese Verfügung
erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
3.3
3.3.1 Im Zusammenhang mit dem ab Herbst 2008 durchgeführten
Neuanmeldungsverfahren gingen bei der Vorinstanz am 30. Oktober
2008 das Formular E 001 (act. 66) und am 12. November 2008
(act. 67) ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er – zumin-
dest implizit – eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
geltend gemacht hatte. Nachdem die Vorinstanz am 16. Januar 2009
Kenntnis des von Dr. med. D._______ verfassten resp. am 5.
November 2007 datierten Formulars E 213 (act. 69) hatte, wurden die
Unterlagen erneut dem RAD unterbreitet (act. 70); die entsprechende
Stellungnahme von Dr. med. B._______ datiert vom 3. Februar 2009
(act. 73). Gestützt auf diesen Bericht resp. nach Durchführung des
Vorbescheidsverfahrens (act. 75) erliess die Vorinstanz am 14. April
2009 die vorliegend angefochtene Nichteintretensverfügung.
3.3.2 Dr. med. D._______ erwähnte im Formular E 213, der
Versicherte sei im September 2007 operiert worden und es fänden
derzeit kardiologische Kontrollen statt. Seit dem 15. Juni 2007 sei er
erwerbsunfähig. Dr. med. D._______ berichtete weiter auch von
mehrheitlich normalen resp. guten Befunden. Die Ultraschall-
Dopplersonografie (Herz und Gefässe) habe eine Hypertrophie im
rechten Bereich des Herzens, einen erweiterten Herzvorhof sowie eine
gute systolische Funktion des Herzmuskels gezeigt; ein sichtbarer
Verschluss im interaurikulären Septum sei nicht gefunden worden.
Nach der Operation sei der Gesundheitszustand zufriedenstellend.
Zufolge postoperativer Syndrome seien postoperative Behandlungen
notwendig.
Dr. med. B._______ machte hinsichtlich der Diagnosen und der Be-
urteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in seiner am 3. Februar
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2009 abgegebenen Stellungnahme dieselben Angaben wie im Bericht
vom 9. September 2008. Auf Seite 2 führte er unter "Fallbeurteilung"
weiter aus, zufolge Fehlens neuer Auskünfte in medizinischer Hinsicht
seit der letzten Stellungnahme könne er die von der Verwaltung ge-
stellte Frage nicht beantworten, ob durch die neuen Unterlagen
glaubhaft gemacht würde, dass sich der IV-Grad in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe (vgl. act. 70 und 73).
3.3.3 Aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med.
B._______ in dessen Bericht vom 3. Februar 2009, welcher Bezug
nimmt auf denjenigen vom 9. September 2008, ist keine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der renten-
abweisenden rechtskräftigen Verfügung vom 27. Juni 2007 bis zum
14. April 2009 glaubhaft gemacht worden. Nichts anderes ergibt sich
aus dem am 5. November 2007 und somit rund zwei Monate nach der
Operation von Dr. med. D._______ ausgefüllten und unterzeichneten,
im vorliegend zu beurteilenden Neuanmeldungsverfahren neu ein-
gereichten Formular E 213. Der Grund dafür liegt darin, dass die darin
diagnostizierten Leiden bereits im Austrittsbericht des Universitäts-
spitals E._______ vom 11. September 2007 (act. 55 und 56) resp. von
den Dres. med. F._______, G._______, H._______ und D._______ in
deren Berichten vom 11. Sep-tember 2007 und 29. Oktober 2007 (act.
50 bis 52, 57) erwähnt wurden und bereits im Rahmen des Erlasses
der rechtskräftigen Nichteintretensverfügung vom 15. September 2008
berücksichtigt wurden. Die Beurteilung von Dr. med. B._______
schloss insbesondere auch die im September 2007 erfolgte Operation
mit ein. Weiter fand auch der darauffolgende gute Verlauf
Berücksichtigung, was im Übrigen mit der Auffassung von Dr. med.
D._______, der von mehrheitlich unauffälligen Befunden sprach, in
Übereinstimmung steht. Schliesslich wurden vom Beschwerdeführer
auch keine weiteren medizinischen Akten eingereicht und bestand
seitens der Vorinstanz kein Anlass dazu, jenem eine angemessene
Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (vgl. hierzu
BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
durch die Einreichung des Formulars E 213 substantielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches dar-
zulegen. Da das Formular E 213 nicht dermassen wenig substantiiert
war, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse
allenfalls rechtfertigen würde, und jenem keine konkreten Hinweise
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entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren
Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt, war die
Vorinstanz nicht zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet
(vgl. zum Ganzen SZS 2009 S. 397, Urteil 9C_286/2009 des Bundes-
gerichts vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).
Es bestand somit für die Vorinstanz – analog der Neuanmeldung vom
8. Oktober 2007 – keine Verpflichtung, auf das neue Leistungsbegeh-
ren einzutreten und dieses allseitig resp. in materieller Hinsicht zu prü-
fen. Dies umso mehr mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung vom 27. Juni 2007, welcher im Vergleich zur vorliegend ange-
fochtenen Verfügung vom 14. April 2009 weniger als zwei Jahre
zurückliegt und dementsprechend auch an die Glaubhaftmachung
höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend fest-
zustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem ärztlichen Bericht von
Dr. med. D._______ vom 5. November 2007 (Formular E 213) – wie
bereits im Zusammenhang mit dem Erlass der ersten
Nichteintretensverfügung vom 15. September 2008 – nicht hatte
glaubhaft machen können, dass sich der Grad der Invalidität in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV). Somit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
vom 30. Oktober resp. 12. November 2008 ein, weshalb die
Beschwerde vom 5. Mai 2009 als unbegründet abzuweisen ist.
5.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerde-
führer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
werden auf Fr. 400.-- festgesetzt und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Be-
gehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem
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unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrens-
ausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Roger Stalder
Seite 12
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 13