B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3015/2010
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich,
vertreten durch Rainer Braun, Rechtsanwalt,
Oberdorfstrasse 6, 8887 Mels,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch.
C-3015/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, in seiner Heimat Österreich wohnhafte A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als
selbstständiger Monteur. Er leistete in den Jahren 1981, 1986 bis 1990
und 2005 Beiträge an die obligatorische Alter-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 41). Am
30. März 2008 erlitt er beim Skifahren einen Nichtbetriebsunfall; der erst-
behandelnde Arzt Dr. med. B._______ diagnostizierte eine Prellung am
linken Ellenbogen. Am 29. Januar 2010 erliess die Schweizerische Un-
fallversicherungsanstalt [im Folgenden: Suva]) eine Verfügung, mit wel-
cher dem Versicherten mitgeteilt wurde, dass kein sicherer oder wahr-
scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der
festgestellten Aortendissektion bestehe, weshalb die Suva nicht leis-
tungspflichtig sei. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch
Rechtsanwalt Rainer Braun, Einsprache erheben (act. der Suva; act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 Beilage 7 und 8).
B.
Am 2. Januar 2008 liess sich der Versicherte mit Hilfe von Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, bei der IVSTA anmelden; das
Leistungsgesuch wurde am 26. Januar 2009 zuständigkeitshalber der IV-
Stelle des Kantons St. Gallen (im Folgenden: IV-Stelle SG) übermittelt
(act. 1 bis 12). Nach Vorliegen eines Teils der für die Beurteilung der Leis-
tungsansprüche massgeblichen Unterlagen (act. 15 und 16, 18 bis 21, 23
bis 26, 28 bis 31) gab Dr. med. C._______ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (im Folgenden: RAD) – nach einem Gespräch mit Dr. med.
B._______ – am 3. März 2009 eine erste Stellungnahme ab (act. 34 und
35). In Kenntnis weiterer Unterlagen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht (act. 37, 40 und 42) und des Triage-Protokolls vom 25. März
2009 (act. 43; vgl. auch 44) wurde dem Versicherten am 26. März 2009
mitgeteilt, dass Abklärungen bezüglich der Möglichkeiten einer berufli-
chen Eingliederung notwendig seien (act. 45). In der Folge wünschte die-
ser die Rentenprüfung, da er sich subjektiv nicht als arbeitsfähig erachte-
te (act. 47 und 48). Nachdem ihm am 20. Mai 2009 der Abschluss der Ar-
beitsvermittlung mitgeteilt worden war (act. 51) und die IV-Stelle SG
Kenntnis von weiteren medizinischen Dokumenten erlangt hatte (act. 52
und 55), nahm Dr. med. C._______ am 1. Oktober 2009 erneut Stellung
(act. 56). Nach durchgeführtem Einkommensvergleich, welcher einen In-
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validitätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 8.06 % ergeben hatte
(act. 58), wurde dem Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Januar 2010
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt (act. 61). Hier-
gegen liess dieser durch seinen Rechtsanwalt am 5. Februar 2010 seine
Einwendungen vorbringen (act. 62 bis 65). Nach einer weiteren Bericht-
erstattung durch Dr. med. C._______ am 11. Februar 2010 (act. 66) wur-
de am 5. März 2010 ein neuer Einkommensvergleich (act. 68) und glei-
chentags eine Verfügung erstellt; diese Verfügung, mit welcher das Ren-
tenbegehren bei einem IV-Grad von 23 % abgewiesen wurde, erliess zu-
ständigkeitshalber die IVSTA am 11. März 2010 (act. 69 und 70; vgl. auch
71).
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 28. April 2010 Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die Verfügung der IVSTA vom 11. März 2010 sei
aufzuheben und es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei
der Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (B-act. 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Aktenbeurteilung
durch Dr. med. C._______ sei bei mehreren Diagnosen und einem kom-
plexen Beschwerdebild ungenügend. Die Einschätzung des RAD weiche
von derjenigen der behandelnden Ärzte ab. So habe Dr. med. D._______
vom Landeskrankenhaus E._______ zumindest keine Angaben darüber
gemacht, in welchem zeitlichen Rahmen und mit welcher Leistungsfähig-
keit dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit zuzumuten sei. Wei-
ter stehe die RAD-Beurteilung im Widerspruch zur gefässchirurgischen
Begutachtung an der Universitätsklinik F._______. Dabei sei der Dauerin-
validitätsgrad durch die Aortendissektion auf 50 % festgelegt worden.
Schliesslich sei die Beurteilung des RAD auch nicht vollständig. So wür-
den lediglich die Auswirkungen der Aortendissektion beurteilt. Daneben
bestünden aber noch andere Krankheiten. Aus Sicht des behandelnden
Arztes sei von einer Arbeit dringend abzuraten. Auch eine adaptierte und
leichte Tätigkeit komme nicht in Frage. Nicht ausser Acht zu lassen sei
die psychische Komponente der schweren Krankheit, welche durch den
unglücklichen Skiunfall ausgelöst worden sei. Nur durch äusserstes
Schonen des Körpers, leichte Bewegungstherapie, Diätkost, regelmässi-
ges Einnehmen von Arzneimitteln und regelmässige Psychotherapie sei
ein Fortschreiten der Krankheit aufzuhalten. Der Beschwerdeführer werde
von Dr. med. B._______ in regelmässigen Abständen betreut und psy-
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chotherapeutisch begleitet. Entgegen der Annahme des RAD bestehe
damit in einer adaptierten Tätigkeit keine volle Leistungsfähigkeit. Dies
ergebe sich auch aus dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft. Weiter werde beim Invalideneinkommen ein Lei-
densabzug von lediglich 10 % vorgenommen. Dies werde den gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf keinen Fall ge-
recht. Auch wenn ein Rentenanspruch verneint werden müsste, wäre der
Anspruch auf berufliche Massnahmen zu prüfen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die von der
IV-Stelle SG ausgearbeitete Stellungnahme vom 10. Juni 2010 (B-act. 3).
Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, der RAD habe ohne weiteres
aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden dürfen. Der medizinische
Sachverhalt sei hinlänglich abgeklärt worden. Dr. med. D._______ habe
den Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit als vollständig ar-
beitsfähig erachtet. Dasselbe gelte auch für Dr. med. G._______. Selbst
Dr. med. B._______ habe den Beschwerdeführer anlässlich des Ge-
sprächs vom 3. März 2009 in leichten Tätigkeiten für vollständig arbeits-
fähig gehalten. Was seinen diametralen Meinungswechsel ausgelöst ha-
be, sei nicht nachvollziehbar. Auf dessen widersprüchliche Angaben im
Bericht vom 17. August 2008 könne nicht abgestellt werden. Vorliegend
sei auf die nachvollziehbaren Einschätzungen der Dres. med. C._______,
D._______ und G._______ abzustellen. Der Beschwerdeführer sei in ei-
ner adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig zu betrachten; dieser kön-
ne aus dem gefässchirurgischen Gutachten, welches zur Frage nach der
angepassten Arbeitsfähigkeit keinen Aufschluss gebe, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Der Dauerinvaliditätsgrad nach Gliedertaxe sei wohl
am ehesten mit der Integritätsentschädigung zu vergleichen. Weiter seien
die arterielle Hypertonie, die Hyperlipidämie, der Nikotinabusus, der Dia-
betes und die Adipositas nicht invalidisierend. Der Hausarzt Dr. med.
B._______ sei fachlich nicht qualifiziert, psychotherapeutische Behand-
lungen durchzuführen. Gemäss den vorliegenden Unterlagen bestünden
zudem keine psychischen Beschwerden. Es sei vielmehr so, dass dieser
Arzt selber festgehalten habe, der Beschwerdeführer fühle sich gut und er
sei psychisch unauffällig. Auch aus dem Entscheid der Sozialversiche-
rungsanstalt könne der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Auch
ein leidensbedingter Abzug von 10 % sei in Anbetracht der Beschwerden
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Seite 5
als grosszügig zu betrachten. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen
sei geprüft und abgelehnt worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten (B-act. 4); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 6).
F.
In seiner Replik vom 11. August 2010 liess der Beschwerdeführer weitere
Ausführungen zu den Äusserungen der IV-Stelle SG in deren Stellung-
nahme vom 10. Juni 2010 machen und an seinen Rechtsbegehren fest-
halten (B-act. 7).
G.
In ihrer Duplik vom 13. September 2010 verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme der IV-Stelle SG vom 31. August 2010 und beantragte
weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] und Art. 40 Abs. 2 [3. Satz] sowie
Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung [IVV, SR 832.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
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Seite 6
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1] vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 (act. 69
bis 71) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, ergibt sich
zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 11. März
2010 (act. 69 bis 71), mit welcher das Rentenbegehren des Beschwerde-
führers bei einem IV-Grad von 23 % abgewiesen wurde. Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Versicherten und in diesem Zusam-
menhang insbesondere, ob die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsge-
nüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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Seite 7
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft
und wohnt in Österreich (vgl. Bst. A. hiervor), so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft ande-
rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkom-
men, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Ab-
kommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschie-
denen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der so-
zialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4).
Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen
Nr. 883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und
574/72 ersetzen, und der – seit demselben Datum in Kraft stehende – re-
vidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar.
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
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Seite 8
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. In
Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat
resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen
begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der Voraussetzung,
dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 – eingereicht
wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 11. März 2010 in Kraft standen; wei-
ter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstan-
dener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar
2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision]
und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS
2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen
der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.3. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.4
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens ei-
nes vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
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2007 geltenden bzw. während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1
IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet (act. 41), so dass die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gelten-
den als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung erfüllt ist.
2.4. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.5. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. IV-Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen
Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
C-3015/2010
Seite 10
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des
Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E.
1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres
Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c
in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b).
2.6. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt
– wie vorliegend – seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit
1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszah-
lungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar
(BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
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Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.7. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf Unterla-
gen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Per-
son arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
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gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05
vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterli-
che Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der me-
dizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und
Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Des-
halb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten
medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des be-
richtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausge-
setzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des
BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. No-
vember 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch
SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E.
3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der Verfügung vom
11. März 2010 in erster Linie auf die Beurteilungen des RAD-Arztes
Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. Ok-
tober 2009 (act. 56), 11. Februar 2010 (act. 66) und 26. Mai 2010 (act.
74). Die entsprechenden Berichte sind nebst weiteren nachfolgend zu-
sammengefasst wiederzugeben resp. einer Würdigung zu unterziehen
und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser Beweismittel der Sachver-
halt in medizinischer Hinsicht als rechtsgenüglich abgeklärt erweist. In
diesem Zusammenhang ist im Sinne einer Ergänzung darauf hinzuwei-
sen, dass der letzte Bericht von Dr. med. C._______ – obwohl er nach
C-3015/2010
Seite 13
dem massgeblichen Verfügungszeitpunkt verfasst wurde – vorliegend Be-
rücksichtigung findet (vgl. hierzu BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111
E. 3b mit Hinweisen).
3.1. Am 1. Oktober 2009 berichtete Dr. med. C._______, es liege zurzeit
ein völlig stabiler Gesundheitszustand vor. Die Arbeitsfähigkeit betrage in
der angestammten Tätigkeit (Bauarbeiter, Rohrleitungsmonteur) 0 % und
in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit 100 %. Da der Versicherte
aufgrund der bestehenden Unterlagen weder eine psychische Störung
noch ein kognitives Defizit aufweise, sei die Arbeitsfähigkeit vollschichtig
zu verwerten.
Am 11. Februar 2010 äusserte sich Dr. med. C._______ dahingehend, die
durch die Aortendissektion bedingte Einschränkung werde auch vom
RAD bestätigt; dem Versicherten werde in seiner angestammten Tätigkeit
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Wie Dr. med. D._______, Ge-
fässchirurgie vom Landeskrankenhaus E._______, attestiere der RAD le-
diglich eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. Da der Versi-
cherte weder eine psychische Störung noch kognitive Defizite erkennen
lasse, könne er in einer adaptierten Tätigkeit eine vollschichtige Leistung
erbringen. Das gefässchirurgische Gutachten könne als umfassend und
widerspruchsfrei bezeichnet werden. Mit dem erwähnten Dauerinvalidi-
tätsgrad werde ein Begriff verwendet, der offenbar insbesondere über den
Funktionsverlust des verletzten Organs etwas aussage. Dieser Begriff
komme indessen in der versicherungsmedizinischen Terminologie der
Schweiz in dieser Bedeutung nicht vor und sei mit dem Invaliditätsbegriff
der IV nicht kompatibel. Es würden im Gutachten keine neuen Beschwer-
den oder Befunde genannt, aufgrund derer man gezwungen wäre, die
adaptierte Arbeitsfähigkeit anders zu beurteilen. Es gebe aus medizini-
scher Sicht keinen Grund, von der RAD-Stellungnahme vom 1. Oktober
2010 abzuweichen.
Am 26. Mai 2010 führte Dr. med. C._______ weiter aus, als einzig wirk-
lich neuer Gesichtspunkt nenne der Rechtsvertreter die Tatsache, dass
der Versicherte einer regelmässigen psychotherapeutischen Begleitung
bedürfe. Dies habe Dr. med. B._______ am 17. März 2010 berichtet, der
diese Psychotherapie, obwohl psychiatrisch nicht ausgebildet, offenbar
gleich selber durchführe. Derselbe habe den Versicherten im Bericht vom
17. August 2009 als „psychisch unauffällig“ bezeichnet, wobei er damals
gleichzeitig mitgeteilt habe, „die körperliche Belastbarkeit nicht genau be-
urteilen zu können“. Da der Versicherte weder fachpsychiatrisch noch
C-3015/2010
Seite 14
psychopharmakologisch behandelt werde, sei davon auszugehen, dass
seine psychische Störung nicht so stark ausgeprägt sei, dass sie sich auf
die Arbeitsfähigkeit in wesentlicher Weise auswirken würde. Es sei noch-
mals daran zu erinnern, dass der Hausarzt im Gesprächsprotokoll vom
3. März 2009, welches er am 6. März 2010 (recte: 2009) gegengezeich-
net habe, die Meinung, wonach der Versicherte in einer körperlich leich-
ten, ideal adaptierten Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit verfüge,
ebenfalls vertreten habe. Somit könne an der bisherigen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit festgehalten werden.
3.2.
3.2.1. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ handelt es sich
um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im
Rahmen der 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS
2007 5129 ff.) neu geschaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden
und vorliegend anwendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefass-
ten Art. 49 IVV liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medi-
zinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zu-
rückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versiche-
rungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invaliden-
versicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der
Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und
Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheits-
schadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tä-
tigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen
medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf
eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massge-
benden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht wer-
den. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen,
was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und
was nicht (vgl. Urteil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit
zahlreichen weiteren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG
kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des
BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I
694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5).
3.2.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.7 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass
C-3015/2010
Seite 15
sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen
Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen.
Obwohl Dr. med. C._______ als Facharzt Allgemeine Innere Medizin
nicht über einen Facharzttitel insbesondere auf dem Gebiet der Chirurgie
mit Schwerpunkt Gefässchirurgie verfügt, kommt seinen Stellungnahmen
aufgrund der beim Beschwerdeführer zwar zahlreich vorhandenen, aber
nicht überaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Gewicht
zu resp. sind dessen Berichte als beweiskräftig zu qualifizieren. Da
Dr. med. C._______ insbesondere der ausführliche ärztliche Bericht von
Dr. med. G._______ vom 8. Oktober 2008 (act. 16), der im Zusammen-
hang mit der beruflichen Integration/Rente eingeholte, undatierte Bericht
des Landeskrankenhauses E._______ (act. 52) resp. weitere Berichte
dieses Spitals sowie das gefässchirurgische Gutachten vom 9. Juli 2009
(act. 65) zur Verfügung gestanden hatten, konnte im Rahmen des vorlie-
gend zu beurteilenden Falles auf das Einholen von weiteren Berichten
entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und –ärzte verzichtet wer-
den.
Das gilt auch im Zusammenhang mit der von Dr. med. B._______ in des-
sen Bericht vom 17. März 2010 (act. 73 S. 41) erwähnten psychischen
Komponente resp. der psychotherapeutischen Begleitung. Dass Dr. med.
B._______ kein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist bzw. der
Versicherte weder fachpsychiatrisch noch psychopharmakologisch be-
handelt wird, lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass – falls überhaupt
vorhanden – die psychische Störung nicht dermassen stark ausgeprägt
ist, dass sie sich wesentlich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus-
wirken könnte. Hinzu kommt, dass Dr. med. B._______ in seinem Bericht
vom 17. August 2009 selber noch von einem psychisch unauffälligen Ge-
sundheitszustand berichtet hat (act. 55). Schlüssige und überzeugende
Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers in psychischer Hinsicht in der Zeit zwischen August 2009 und März
2010 nennenswert verschlechtert hätte, sind den Akten nicht zu entneh-
men. Vielmehr ist erstellt, dass weder eine schwerwiegende, rentenrele-
vante psychische Erkrankung noch kognitive Störungen auszumachen
sind. Da sich nach dem Dargelegten in den medizinischen Akten keine
Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden,
konnte auf eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen von Abklä-
rungsmassnahmen verzichtet werden (vgl. hierzu Urteil I 316/99 des EVG
C-3015/2010
Seite 16
vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen war
Dr. med. C._______ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin durchaus
in der Lage, die Leiden des Beschwerdeführers resp. deren Auswirkun-
gen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit rechtsgenüglich zu beurteilen.
3.2.3. Dr. med. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer zufolge der
bei diesem vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen keine Arbeitsfä-
higkeit in der angestammten Tätigkeit (Bauarbeiter, Rohrleitungsmonteur)
und eine 100%ige, vollschichtige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit in einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit. Diese Beurteilung ist mit Blick auf die
gesamten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers
nachvollziehbar, und es ist – aufgrund der objektiven Festlegung der IV-
rechtlich massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (vgl. E. 2.7 und
insb. E. 3.2.1. hiervor; vgl. auch Urteil des BGer 9C_1053/2010 vom 28.
Januar 2011) – von einem genügend detaillierten und somit rechtsge-
nüglichen Zumutbarkeitsprofil auszugehen. Diese Beurteilung findet ihre
Stütze auch in weiteren medizinischen Akten.
Dr. med. G._______ führte in seinem Bericht vom 8. Oktober 2008 aus,
der Beschwerdeführer könne seine letzte Tätigkeit als Schlosser nicht
mehr vollschichtig verrichten. Zufolge des aktuellen Gesundheitszustan-
des seien lediglich leichte körperliche Tätigkeiten möglich. Das Heben
und Tragen von schwereren Lasten verbiete sich wegen der Grunder-
krankung. Einschränkungen bezüglich Gehen, Stehen und Sitzen seien
nicht gegeben. Arbeiten könnten im Freien und bei geschlossenen Räu-
men durchgeführt werden. Es seien nicht mehr als die üblichen Unterbre-
chungen notwendig. Vermieden werden sollten auch stressbehaftete Ar-
beitssituationen (act. 16).
Auch war der behandelnde Arzt Dr. med. B._______ am 6. März 2009 mit
der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._______ vom 3. März 2009,
wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter
vor allem beim Heben und Tragen schwerer Lasten eingeschränkt sei
resp. seit dem 29. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege und leichte
Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, anfänglich einverstanden. Der
diametrale Meinungswechsel von Dr. med. B._______ in seinem späteren
Bericht vom 17. März 2010 lässt sich – mit Blick auf die gesamten Akten
und in Übereinstimmung mit der IV-Stelle SG – weder nachvollziehen
noch ist dieser einleuchtend begründet. Auch nicht widerspruchsfrei
nachvollziehbar ist, dass Dr. med. B._______ im Bericht vom 17. August
2009 (act. 55) einerseits ausführte, die körperliche Belastbarkeit sei nicht
C-3015/2010
Seite 17
genau zu beurteilen und es liege eine 70 bis 80%ige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit vor, und er andererseits im Zusammenhang mit dem
auf dem entsprechenden Formular angebrachten Vermerk "falls nicht
ganztags zumutbar, Anzahl Stunden pro Tag" keine Angaben machte,
was zweifelsfrei für die Zumutbarkeit einer leidensadaptierten Verweistä-
tigkeit spräche.
Dr. med. D._______ vom Landeskrankenhaus E._______ gab in seinem
undatierten Bericht, welcher am 18. Juni 2009 bei der IV-Stelle SG einge-
gangen war, eine Reihe von möglichen Tätigkeiten an. In der diesbezügli-
chen Tabelle brachte er im Zusammenhang mit dem oben erwähnten
Vermerk keine Bemerkungen an, weshalb ohne weiteres davon auszuge-
hen ist, dass Dr. med. D._______ den Beschwerdeführer ebenfalls als
vollständig arbeits- und leistungsfähig in einer den Behinderungen ange-
passten Tätigkeit erachtet hat.
In Bezug auf das gefässchirurgische Gutachten vom 9. Juli 2009 ist
schliesslich festzustellen, dass dieses – wie von Dr. med. C._______
dargelegt – umfassend und schlüssig ist und der Beschwerdeführer aus
dem attestierten Dauerinvaliditätsgrad von 50 % nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann. Dies insbesondere deshalb, weil dieser Begriff in der
versicherungsmedizinischen Terminologie der Schweiz in dieser Bedeu-
tung nicht vorkommt und mit dem IV-Grad nach schweizerischem Recht –
welcher sich aus der Gegenüberstellung des hypothetischen Validenein-
kommens und des hypothetischen Invalideneinkommens ergibt – keines-
wegs identisch ist (vgl. zur Regelung des Integritätsschadens in der
Schweiz Art. 24 und 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] und Art. 36 der Verord-
nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV, SR
832.202] sowie Anhang 3 UVV; vgl. dazu auch BGE 124 V 29 E. 1c;
RKUV 1989 Nr. U 76 S. 311 E. 4a).
Abschliessend ist festzustellen, dass die diagnostizierte arterielle Hyper-
tonie, die Hyperlipidämie, der Nikotinabusus, der Diabetes sowie die Adi-
positas (vgl. hierzu Entscheid des BGer 8C_74/2008 vom 22. August
2008 E. 2.2 mit Hinweisen) keinen relevanten Einfluss auf die Arbeits-
bzw. Leistungsfähigkeit haben und somit nicht rentenrelevant sind.
Aufgrund der schlüssigen und voll beweiskräftigen Berichte des Dr. med.
C._______ ist zusammenfassend festzustellen, dass dem Beschwerde-
führer seine angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlos-
C-3015/2010
Seite 18
ser/Rohrleitungsmonteur seit seinem Unfall vom 30. März 2008 nicht
mehr zumutbar ist. Nach Ablauf der einjährigen gesetzlichen Wartezeit ist
gemäss den schlüssigen und überzeugenden Stellungnahmen von Dr.
med. C._______ jedoch erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer lei-
densadaptierten Verweistätigkeit vollzeitlich arbeits- und leistungsfähig
ist. Davon ist bei der nachfolgenden Bemessung der Invalidität auszuge-
hen.
4.
4.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518
E. 2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). Für eine korrekte Invaliditätsbemes-
sung nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die
dafür notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfäl-
tig ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten
werden, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, auf-
grund welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimm-
ten Invaliditätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253
E. 3a). Weder die Einführung des ATSG noch die 4. IV-Revision haben
daran etwas geändert (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; RKUV 2004 U 529
S. 574 E. 1.2; statt vieler: Entscheid I 117/06 des EVG vom 23. Mai 2006,
E. 2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und In-
valideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Ver-
fügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR
2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwick-
lung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnin-
dex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).
C-3015/2010
Seite 19
4.2.
4.2.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Für die Ermittlung des hypothetischen Va-
lideneinkommens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung
gemäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in
den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über
die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der
teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu
berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
4.2.2. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.1), sind für den Einkommens-
vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (mutmasslichen) Beginns des
Rentenanspruchs massgebend – somit vorliegend mit Blick auf das Un-
falldatum (30. März 2008) das Jahr 2009. Die IV-Stelle SG ging von ei-
nem jährlichen hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 69'913.- aus
(act. 68), was von den Parteien nicht bestritten wurde und zu keinen Be-
anstandungen Anlass gibt.
4.3.
Hinsichtlich des jährlichen hypothetischen Invalideneinkommens ergibt
sich Folgendes:
4.3.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestim-
mung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkeh-
ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113
V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
C-3015/2010
Seite 20
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek-
tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen
bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar-
beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse
im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst
bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR
2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Fra-
ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75
E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.3.2. Mit Blick auf das schlüssige, überzeugende und voll beweiskräftige
Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. C._______ und weiterer Ärzte und des
Umstands, dass der Versicherte bis zum massgeblichen Verfügungszeit-
punkt vom 11. März 2010 keine leidensadaptierte Verweistätigkeit aufge-
nommen hat, ist das hypothetische Invalideneinkommen unter Beizug der
Tabellenlöhne gemäss den LSE zu bestimmen. Gemäss LSE 2008, Ta-
belle TA1, belief sich der Totalwert für die mit einfachen und repetitiven
Tätigkeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforderungsniveau
4) auf monatlich brutto Fr. 4'806.- bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von
C-3015/2010
Seite 21
40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn (abrufbar unter >
Themen > Arbeit, Erwerb > Publikationen > die schweizerische Lohn-
strukturerhebung 2008, Tabelle TA1, S. 26; zuletzt besucht am 13. März
2012). Unter Umrechnung dieses Einkommens auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2009 (abrufbar unter
> Themen > Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Ar-
beitszeit > detaillierte Daten > Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit >
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro
Woche 1990-2008, Total; zuletzt besucht am 13. März 2012) und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2008 bis 2009 abruf-
bar unter > Themen > Arbeit und Erwerb > Löhne, Er-
werbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex nach
Branche, Tabelle T1.93, Total, Wert 2008: 120.9; Wert 2009: 123.4; zu-
letzt besucht am 13. März 2012) resultiert demnach als Zwischenergebnis
ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich 61'219.-. Da der Be-
schwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit zu 100 % leis-
tungsfähig ist, reduziert sich dieses hypothetische Invalideneinkommen
nicht weiter.
4.3.3. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist vorab festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; jenes muss
sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Er-
messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE
126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom
19. April 2006, E. 1.2). Die Vorinstanz resp. die IV-Stelle SG gingen in der
angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 von der Auffassung aus,
dass sich aufgrund der gesamten Umständen ein Abzug vom Tabellen-
lohn in der Höhe von 10 % rechtfertige, was der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers zu Unrecht monierte.
4.3.3.1 Der Beschwerdeführer war von 1991 bis 2008 selbstständig er-
werbend und im Anschluss an diese Zeit temporär angestellt (act. 43); der
letzte Temporäreinsatz dauerte nur elf Tage (act. 42 und 48). Dem Aspekt
der Dienstjahre kommt unter diesen Umständen keine relevante Bedeu-
tung zu. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich – nach Aufgabe der
Selbstständigkeit – das Anfangseinkommen in einer neuen Firma in der
Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch auf-
grund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt hätte resp. be-
stimmt. Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der
Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungs-
C-3015/2010
Seite 22
profil ist (vgl. Urteil des BGer 8C_223/2007 vom 2. November 2007 mit
weiteren Hinweisen).
4.3.3.2 Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll
arbeits- resp. leistungsfähig ist, ist die statistisch erhärtete Tatsache der
Lohneinbusse von teilzeitarbeitenden Männern vorliegend nicht zu be-
rücksichtigen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_617/2010 vom 10. Februar
2011 E. 4.3). Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer bei der Annahme
eines konjunkturell ausgeglichenen Arbeitsmarktes ein recht weites Betä-
tigungsfeld mit zahlreichen Stellen als Hilfsarbeiter in der Produktion oder
im Dienstleistungssektor offen gestanden hätte. Der ausgeglichene Ar-
beitsmarkt hätte somit für den Beschwerdeführer trotz seiner Behinde-
rung und den damit verbundenen Einschränkungen noch viele zumutbare
Beschäftigungsmöglichkeiten etwa im gewerblichen oder industriellen Be-
reich offengehalten. Auch einfache und repetitive Arbeiten hätten leidens-
adaptiert ausgeführt werden können. Bei dieser Sachlage wäre das Fin-
den einer leidensangepassten Anstellung bei dem so verstandenen Ar-
beitsmarkt und bei einer entsprechenden motivierten Arbeitshaltung des
Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Allfäl-
lige Einbussen, welche sich infolge der Beeinträchtigungen des Be-
schwerdeführers lohnmässig hätten auswirken können, sind jedoch beim
leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Mit
Blick auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeüb-
te Tätigkeit als Schlosser/Rohrleitungsmonteur mittelschwer bis schwer
zu qualifizieren ist und weil das von Dr. med. C._______ und weiteren
Fachärzten umschriebene Anforderungsprofil verschiedene Limitierungen
enthält, rechtfertigt sich auch diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug.
4.3.3.3 Es rechtfertigt sich jedoch nicht, für jedes zur Anwendung gelan-
gende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese
zusammenzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden
(vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb mit Hinweisen). Nach dem vorstehend Dar-
gelegten resp. aufgrund der gesamten Umstände ist kein leidensbeding-
ter Abzug von über 10 % gerechtfertigt, weshalb schliesslich von einem
hypothetischen Invalideneinkommen von jährlich Fr. 55'097.- auszugehen
ist.
4.3.4. Der Einkommensvergleich ergibt bei einem hypothetischen
Valideneinkommen von Fr. 69'913.- pro Jahr und einem massgebenden
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55'097.- pro Jahr bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 14'816.- einen IV-Grad von 21 % (zur Rundung
C-3015/2010
Seite 23
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was keinen Anspruch auf eine Rente
der IV ergibt.
5.
Hinsichtlich der beantragten Prüfung des Anspruchs auf berufliche Mass-
nahmen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Mai 2009
weder subjektiv in der Lage sah zu arbeiten noch Unterstützung bei der
Stellensuche wünschte (act. 47 und 48). Da die Eingliederungsfähigkeit
– die versicherte Person muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, be-
rufsbildende Massnahmen zu bestehen – eine Voraussetzung zur Ge-
währung von beruflichen Massnahmen darstellt (vgl. hierzu Kreisschrei-
ben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig
ab 1. Januar 2008, Rz. 3010, 4010 und 5009), wurden die entsprechen-
den Bemühungen seitens der IV-Stelle SG unter den gegebenen Um-
ständen zu Recht eingestellt. Eine Rückweisung der Streitsache zur Ab-
klärung von beruflichen Massnahmen ist daher nicht angezeigt Es liegt
indes am Beschwerdeführer – sollte er in der Zwischenzeit eingliede-
rungsbereit resp. -fähig sein – diesbezüglich ein neues Leistungsgesuch
einzureichen.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass sich die angefochtene Verfügung vom 11. März 2010 als rech-
tens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. April
2010 abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und ins-
besondere der Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art.
63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
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Seite 24
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-3015/2010
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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