B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3017/2013
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnung von IV-Renten; Rechtsverzögerungs-
beschwerde.
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Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 10. Juni 2012 (B-5315/2011) hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde von A._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung der Vorin-
stanz vom 31. August 2011 (Akten der Vorinstanz vom 15. Juni 2012, [im
Folgenden: act.] 154), mit welcher die Invalidenrente mit der Rückforde-
rung für zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen verrechnet worden
war, aufgehoben wurde und die Sache zur Abklärung des Existenzmini-
mums des Beschwerdeführers, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
sowie zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Auf
die darauf vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Bun-
desgericht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Urteil vom 23. Juli
2012 nicht ein (Akten der Vorinstanz vom 21. Juni 2013 [im Folgenden:
doc.] 6), sodass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni
2012 rechtskräftig wurde.
B.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2013 (Eingang am 28. Mai 2013; Akten im Be-
schwerdeverfahren, [im Folgenden: B-act.] 1) gelangte der Beschwerde-
führer an das Bundesverwaltungsgericht und machte sinngemäss das
Vorliegen eines Rechtsverzögerungstatbestandes geltend.
C.
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2013 (B-act. 3) beantragte die IVSTA
die Abweisung der Beschwerde, da kein aktuelles und praktisches
Rechtsschutzinteresse mehr vorliege. Dieses sei mit dem Erlass des Vor-
bescheides vom 11. Juni 2013 dahingefallen. Der Versicherte könne sich
nun gegenüber der Verwaltung zur Sache selbst äussern, weshalb die
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden sei.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 (B-act. 6) hielt der Beschwerdeführer sinn-
gemäss an seinem Standpunkt fest und reichte den Vorbescheid der Vor-
instanz vom 11. Juni 2013 ein.
E.
Mit Verfügung vom 30. August 2013 (B-act. 9) berechnete die Vorinstanz
das Existenzminimum des Beschwerdeführers und stellte fest, dass die
vorgenommene monatliche Verrechnung von Fr. (…).- mit der IV-Rente
das Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht beeinträchtige.
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F.
Mit Schreiben vom 25. September 2013 (B-act. 8) informierte der Be-
schwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass das Zustelldomizil
in der Schweiz dahingefallen sei. Er bat darum, weitere Korrespondenz
über die Schweizer Vertretung in der Türkei zuzustellen oder im Amtsblatt
zu veröffentlichen sowie den Entscheid auf der Homepage des Gerichts
zu publizieren.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von den
in Art. 33 VGG als Vorinstanzen genannten Behörden erlassen wurden.
Dazu gehören gemäss Art. 33 lit. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Im vorliegenden Verfahren wird keine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG angefochten. Vielmehr ist eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im
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Sinne von Art. 46a VwVG bzw. Art. 56 Abs. 2 ATSG zu beurteilen. Anfech-
tungsobjekt einer solchen Beschwerde ist das unrechtmässige Verwei-
gern oder Verzögern einer Verfügung, was dem Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verfahrensrechtlich gleichzusetzen ist (vgl. MARKUS MÜLLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 7 zu Art. 46a). Zu-
ständig zur Beurteilung einer derartigen Beschwerde ist damit jene Be-
hörde, die auch zur Beurteilung der unterbliebenen Verfügung zuständig
wäre; vorliegend also das Bundesverwaltungsgericht.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 2 VwVG kann gegen das ungerechtfertigte
Verweigern oder Verzögern im Grundsatz jederzeit Beschwerde geführt
werden.
1.4.2 Jedoch ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefoch-
tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung bzw. an der Abänderung der angefochtenen Verfügung hat
(Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 59 ATSG). Im Sinne dieser Bestim-
mung ist ein Interesse schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer nicht
nur beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt
der Urteilsfällung ein aktuelles, praktisches Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, soll sich ein Gericht
doch nur über konkrete und nicht nur theoretische Fragen äussern
(vgl. BGE 111 Ib 56 E. 2a und BGE 125 I 394 E. 4a). Liegt das praktische
Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber im Lau-
fe des Verfahrens dahin, so ist die Beschwerde als gegenstandslos (erle-
digt) abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; BGE 118 Ib E. 2; Urteile
des Bundesgerichts 9C_502/2012 vom 11. Juli 2012, 2C_10/2009 und
2C_25/2009 vom 5. Februar 2009 E. 2). Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz ist nur dann zu machen, wenn die aufgeworfene Frage sich
jederzeit unter gleichen Voraussetzungen wieder stellen könnte, wenn an
deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und
wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte
(vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 15 zu Art. 48).
1.5 Ziel der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde
ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen
(vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 7 zu Art. 46a). Hierin liegt auch das
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schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG, das einen
Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert.
Hat eine Behörde den angeblich verzögerten Verwaltungsakt im Zeitpunkt
der Beschwerdeeinreichung bereits erlassen, so besteht an einer Be-
schwerdeführung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, und auf die
nachträglich eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nicht einzu-
treten. Die Rüge der Verzögerung ist in derartigen Fällen im Rahmen der
Beschwerde gegen die ergangene Sachverfügung vorzubringen
(vgl. MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 46a). Ist dagegen die Sachver-
fügung erst während der Rechtshängigkeit einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde erlassen worden, ist das Verfahren wegen Gegenstandslosig-
keit abzuschreiben – es sei denn, es bestehe trotz Ergehens der Verfü-
gung ein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse an der Be-
urteilung (MARKUS MÜLLER, a.a.O., N 12 zu Art. 46a).
2.
Vorliegend hat die IVSTA während der Rechtshängigkeit der Rechtsver-
zögerungsbeschwerde einen Vorbescheid (vom 11. Juni 2013, doc. 24)
und schliesslich am 30. August 2013 die Sachverfügung (B-act. 9) erlas-
sen. Somit ist kein schutzwürdiges, aktuelles und praktisches Interesse
des Beschwerdeführers an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
mehr gegeben und diese kann als gegenstandslos abgeschrieben wer-
den (vgl. BGE 104 Ib 307 E. 2c und Urteile des Bundesgerichts
9C_880/2010 vom 12. September 2011 und 9C_841/2008 vom 28. No-
vember 2008 [vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-298/2010
vom 9. März 2010 E. 1.2.3]), liegt doch im konkreten Fall auch keine Aus-
nahme im Sinne von Erwägung 1.4.2 dieses Urteils vor. Die Frage, ob die
Vorinstanz tatsächlich eine Rechtsverzögerung begangen hat, kann des-
halb offen gelassen werden.
3.
Die Beschwerde ist somit im einzelrichterlichen Verfahren und in Anwen-
dung von Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG als gegenstandslos abzuschreiben.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom 23. September 2013
allerdings zu erkennen gegeben, dass er mit der Sachverfügung der Vor-
instanz vom 30. August 2013 nicht einverstanden ist. Diese Eingabe ist
als Beschwerde gegen die oben genannte Sachverfügung der Vorinstanz
in einem neuen und separaten Verfahren (C-5545/2013) zu behandeln.
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4.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung zu be-
finden.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwvG). Bei Gegenstandslo-
sigkeit entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die
Prozesskosten (BGE 125 V 373 E. 2a).
4.2 Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 4 VwVG und Art. 72 BZP bestimmt
insbesondere, dass bei Gegenstandslosigkeit über die Prozesskosten auf
Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes mit summari-
scher Begründung zu entscheiden ist. Bei der Beurteilung der Kosten-
und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen
Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es bei einer knappen Beurtei-
lung der Aktenlage sein Bewenden haben muss (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.1 m.H.). Auf dem
Weg über den Kostenentscheid soll aber nicht ein materielles Urteil gefällt
und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudi-
ziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang des Prozesses nicht
ohne Weiteres feststellen, ist auf die allgemeinen, prozessrechtlichen Kri-
terien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten-
pflichtig, welche das gegenstandlos gewordene Verfahren veranlasst hat
oder bei welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben,
dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 125 V 373 E. 2a
und BGE 118 Ia 488 E. 4a).
Abgesehen davon, dass sich vorliegend der mutmassliche Ausgang des
Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen lässt, kann ausnahmsweise auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG letzter Satz i.V.m. Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 73.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
auch keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind bzw. er
keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Bundesbehör-
den haben, auch im Falle des Obsiegens, in der Regel keinen Anspruch
auf eine Parteienschädigung, wobei im konkreten Fall die Voraussetzun-
gen einer Ausnahme nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird in Folge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt; Kopie zur
Kenntnisnahme per Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr., Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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