Abtei lung II I
C-3019/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Z._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Unterstellung Suva (Einspracheentscheid vom
15. April 2008).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3019/2008
Sachverhalt:
A.
Die Z._______ AG mit Sitz in Y._______ bezweckt gemäss
Handelsregister das Anfertigen, Imprägnieren und Reparieren von
Zäunen aller Art und den Handel mit Holzprodukten aller Art (Akt. 2).
Mit Verfügung vom 12. November 2007 wurde sie für die obligatorische
Unfallversicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für
die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45L, Stufe 099, sowie
für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 092 zugeteilt
(Akt. 7/6). Mit Einsprache vom 4. Dezember 2007 beantragte die
Z._______ AG, von einer Unterstellung abzusehen, weil sie bereits
seit 30 Jahren bei einem Privatversicherer für das Unfallrisiko
versichert sei und die BUV-Prämien, welche bei der Suva mehrfach
höher seien, für den Kleinbetrieb nicht tragbar seien (Akt. 7/1). Die
Suva erteilte der Einsprache aufschiebende Wirkung und beschränkte
das Verfahren auf die Frage der Unterstellung. Mit Einspracheent-
scheid vom 15. April 2008 wies sie die Einsprache ab, soweit sie
darauf eintrat (Akt. 7/1).
B.
Am 7. Mai 2008 erhob die Z._______ AG Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr
Betrieb nicht der Suva zu unterstellen sei (Akt. 1).
C.
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 auf
Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 3 und 5) beantragte
die Suva in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2008, die Be-
schwerde sei – unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin –
abzuweisen (Akt. 7).
D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 2
C-3019/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über
die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden
eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) aus-
drücklich vorgesehen.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unter-
stellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwer-
deführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG,
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Seite 3
C-3019/2008
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der
Beschwerdeführerin (zwingend) in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt
und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei
der Suva gegen Unfall zu versichern sind.
3.1 Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch
die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von
diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66
Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingen-
den Auflistung (Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betrie-
be von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in
Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend,
ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen
gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327
E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der
verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das
Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c
UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallver-
sicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hinge-
gen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in
Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt
die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Aus-
mass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten
keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere Urteil BGer 8C_256/2009
vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.2 Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor,
wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen
zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit
einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als
Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft)
aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den
üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil BGer
8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58]
E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3;
BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b).
Seite 4
C-3019/2008
3.3 Das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin umfasst den Verkauf
und die Montage/Demontage von Zäunen (aus Holz und Eisen) sowie
von Toren. Weiter bietet sie Sichtschutzwände, Gartenhäuser, Schlos-
sereiarbeiten, Handläufe sowie Innen- und Aussengeländer an. Im
Bereich Verkauf/ Handel werden Lager- und Umschlagsarbeiten für
Baumaterialien und Holzwerkstoffe ausgeführt (vgl. Akt. 7/3-5, siehe
auch www._______ [besucht am 25. März 2010]). Ob es sich dabei um
einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich bzw. um einen
ungegliederten Betrieb handelt, kann offen bleiben, weil verschiedene
Tätigkeiten eine Suva-Zuständigkeit begründen. Selbst wenn von
einem gemischten Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV auszu-
gehen wäre, wären die einzelnen Betriebsteile der Suva zu unter-
stellen.
3.3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG fallen – soweit vorliegend von
Bedeutung – folgende Betriebe in den Tätigkeitsbereich der Suva:
Betriebe des Bau- und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus
(Bst. b), Betriebe die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas
maschinell bearbeiten sowie Giessereien (Bst. e) und Handels-
betriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren (mindestens
50 kg) in grosser Menge (Gesamtgewicht von mindestens 50 Tonnen)
lagern (Bst. h in Verbindung mit Art. 79 UVV). Als Betriebe des Bau-
und Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von
Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG gelten solche, die in irgendeinem Zweig des
Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke
herstellen (Art. 73 Bst. a UVV).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie baugewerb-
liche Arbeiten ausführt, Holz und Metall maschinell bearbeitet sowie
als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Bst. h UVG in Verbindung mit
Art. 79 UVV zu qualifizieren ist. Vielmehr macht sie geltend, sie sei
seit 30 Jahren bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert und
möchte als Versicherungsnehmerin den Versicherer selber wählen
können.
3.3.3 Die Möglichkeit, den Unfallversicherer zu wählen, besteht nur,
wenn ein Betrieb in den Zuständigkeitsbereich der Versicherer nach
Art. 68 UVG fällt (vgl. Art. 69 UVG). Betriebe die ein oder mehrere
Merkmale von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllen, sind – abgesehen von hier
nicht massgebenden Ausnahmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 und 3 UVG
Art. 88 f. UVV) – von Gesetzes wegen bei der Suva versichert (vgl.
Seite 5
C-3019/2008
E. 3.1 hiervor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass die Beschwerdeführerin seit 30 Jahren bei einem Versicherer
nach Art. 68 UVG versichert war. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Satz 2 UVG
hat der Arbeitgeber der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder
Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr
unterstellt sind. Nach der Rechtsprechung verbietet denn auch der
Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits
seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG
versichert sind (Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 5
mit Hinweisen, siehe auch Urteil BVGer C-1040/2008 vom 26. Januar
2010 E. 3.3). Würde man anders entscheiden, würde dies Art. 59
Abs. 1 UVG widersprechen, wonach das Versicherungsverhältnis bei
der Suva in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz – nicht
durch Vertrag – begründet wird (Satz 1). Dass die Suva, sofern ein
Betrieb seine Arbeitnehmenden bereits bei einem Privatversicherer
versichert hatte, nach ständiger Praxis die Unterstellung erst nach
rechtskräftigem Unterstellungsentscheid für die Zukunft vollzieht (vgl.
Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen),
ändert an dieser gesetzlichen Ordnung nichts (vgl. Urteil BVGer C-
2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.3.4, siehe auch Urteil BGer
8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.4).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva den Betrieb der
Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt
hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrens-
kosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen.
Seite 6
C-3019/2008
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Seite 7
C-3019/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 8