Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3019/2009
U r t e i l v om 7 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien X._______,
vertreten durch RA Abelardo Vazquez Conde,
avenida La Habana, 91°, ES32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 12. Februar 2009.
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Sachverhalt:
A.
Die am _______ 1956 geborene spanische Staatsbürgerin X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) arbeitete in den Jahren 1977 bis 1998 in
der Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die die schweizerische
Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 5.
November 2003 stellte die nun in ihrer Heimat Spanien wohnhafte,
damals verheiratete Beschwerdeführerin bei der spanischen
Verbindungsstelle zuhanden der IVStelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; vgl. act.
1). Sie machte geltend, infolge Krankheit in ihrer in Spanien ausgeübten
Tätigkeit als selbständig erwerbende Landwirtin vollschichtig
arbeitsunfähig geworden zu sein (zum Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit finden sich in den Akten unterschiedliche Angaben,
vgl. act. 1, 2, 8 und 61). Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit
Verfügung vom 17. Juni 2005 mangels rentenanspruchsbegründender
Invalidität ab (vgl. act. 47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Am 28. Mai 2008 stellte die Beschwerdeführerin bei der spanischen
Verbindungsstelle erneut ein Leistungsgesuch (vgl. act. 51). Die
Vorinstanz liess den Sachverhalt in persönlicher, erwerblicher und
medizinischer Hinsicht abklären (vgl. act. 56 bis 63) und wies diese
Neuanmeldung mit der ihren Vorbescheid vom 9. Dezember 2008 (vgl.
act. 64) bestätigenden Verfügung vom 12. Februar 2009 ab. Zur
Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, trotz ihrer Leiden seien der Beschwerdeführerin eine
Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich sowie eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Teilzeiterwerbstätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise
zumutbar (vgl. act. 65).
C.
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 (Datum der Postaufgabe) beantragte
die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, in
Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2009 sei ihr mit Wirkung ab
dem 28. Mai 2008 eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe
zuzusprechen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
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die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ein
neurologischorthopädisches Gutachten einzuholen – alles unter Kosten
und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung dieser Anträge führte sie im Wesentlichen aus, die
Vorinstanz habe den massgebenden medizinischen Sachverhalt
unvollständig und unrichtig festgestellt. Zum einen habe der ärztliche
Dienst der Vorinstanz einzig den unzuverlässigen Bericht vom 26. Juni
2008 von Dr. med. A._______ (vgl. act. 61) gewürdigt, indes relevante
fachärztliche Berichte aus der Zeit vom 11. Februar 2003 bis zum 7.
Oktober 2004 nicht berücksichtigt. Zum anderen sei verkannt worden,
dass ihr mit Gerichtsurteilen vom 8. Oktober 2004 und 13. Februar 2008
in Spanien aufgrund derselben Diagnosen (wie im Bericht vom 7. Oktober
2004 von Dr. med. B._______; vgl. act. 37) rückwirkend ab dem 2.
Dezember 2003 eine Invalidenrente zugesprochen worden sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin in Spanien Anspruch auf eine Invalidenrente habe,
vermöge sie ebenso wenig etwas zu ihren Gunsten herzuleiten wie aus
den beschwerdeweise eingereichten fachärztlichen Berichten, welche
dem ärztlichen Dienst bereits zuvor zur Beurteilung vorgelegen seien.
Dieser sei vornehmlich gestützt auf den zuverlässigen Bericht vom 26.
Juni 2008 von Dr. med. A._______ zu Recht zum Schluss gelangt, dass
sich der Gesundheitszustand der zwischenzeitlich von Dezember 2006
bis Juni 2008 teilzeiterwerbstätig gewesenen Beschwerdeführerin (vgl.
act. 58 und 60) seit der Abweisung des ersten Leistungsgesuchs nicht
verändert habe (vgl. act. 63). Nach wie vor sei sie in einer leichten
Verweisungstätgkeit vollschichtig arbeitsfähig und weder als
Kleinlandwirtin noch als Hausfrau in rentenbegründendem Ausmass
arbeitsunfähig.
E.
Nachdem die Beschwerdeführerin den mit Zwischenverfügung vom 17.
September 2009 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.
am 7. Oktober 2009 geleistet hatte (einbezahlt wurden Fr. 410.),
bestätigten die Beschwerdeführerin mit Replik vom 10. Oktober 2009 und
die Vorinstanz mit Duplik vom 23. Oktober 2009 im Wesentlichen ihre
Rechtsbegehren und deren Begründung. Ergänzend rügte die
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Beschwerdeführerin sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
willkürlich.
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 11. Mai 2009 gegen die Verfügung
vom 12. Februar 2009, mit der die Vorinstanz das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung einer IVRente (Neuanmeldung vom
28. Mai 2008) abgewiesen hat.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG])
sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3
Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene
Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene
Verfügung, welche ihr von der spanischen Verbindungsstelle am 21. April
2009 eröffnet worden ist, besonders berührt und hat sie an deren
Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem auch
der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf
die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden
(vgl. Art. 60 ATSG, Art. 21 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Spanien und hat
dort heute ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten
europäischen Verordnungen – insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung Nr.
1408/71, SR 0.831.109.268.1) – anwendbar sind (vgl. auch Art. 80a IVG
in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im
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Seite 6
Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA,
in Kraft seit dem 1. Juni 2002 [AS 2002 685 700] sowie Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71).
Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der EU insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr.1408/71 werden alle Bürger der
Vertragsstaaten rechtlich gleich behandelt, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen – was
hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften nicht der
Fall ist.
Demnach beurteilt sich die vorliegend interessierende Frage, ob die
Vorinstanz die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen hat, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften und sind die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht an Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (BGE 130 V 253 E. 2.4,
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351
E. 31).
2.3. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts und
Sachverhaltsänderungen die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 12. Februar 2009) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen die den Sachverhalt seither verändert haben unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
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Seite 7
2.4. Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Demnach finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12.
Februar 2009 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die
zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVRevision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV
Revision]; zudem die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IVRevision). Noch keine Anwendung findet
vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, des
Einkommensvergleichs und zur Revision der Invalidenrente und anderer
Dauerleistungen entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung
zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der
Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und
ATSV vom 28. September 2007 (5. IVRevision [AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte
Grundsätze dargestellt.
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Seite 8
3.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV hat, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Mindestdauer Beiträge an die AHV/IV
geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung [Mindestbeitragsdauer 1 Jahr] und der seit dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung [Mindestbeitragsdauer 3 Jahre]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin hat aktenkundigerweise in den Jahren
1977 bis 1998 während insgesamt mehr als drei Jahren Beiträge an die
AHV/IV geleistet (vgl. act. 6), so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente erfüllt ist.
3.1.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der
bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
anderen, sogenannten Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der
Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der
Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirtschaftlichen
Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein auf den
ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110
V 273; ZAK 1985 S. 459).
3.2. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert und tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, muss sie
materiell umfassend abklären und beurteilen, ob es überwiegend
wahrscheinlich ist (vgl. zum im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b
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mit Hinweisen), dass der Invaliditätsgrad der versicherten Person seit
Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung eine
anspruchsbegründende Änderung erfahren hat (vgl. zum Ganzen Art. 87
Abs.4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV in der seit dem 1. März 2004
geltenden Fassung sowie Urteile des EVG I 781/04 vom 17. Februar
2005 E.3 und des Bundesgerichts 9C881/2007 vom 22. Februar 2008 E.
2.2, je mit Hinweisen). Eine anspruchsbeeinflussende Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; eine
Verbesserung allerdings nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate
voraussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a IVV; Art. 29 Abs. 1
IVG in der bis Ende 2007 sowie der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar; vgl. BGE 109
V 125 E. 4a).
3.3. Ob eine massgebliche Änderung in dem für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachenspektrum eingetreten ist, also eine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes mit entsprechender
Beeinflussung der Erwerbsunfähigkeit bzw. der Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen oder eine wesentliche Veränderung der
erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes (vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V
198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b, je mit Hinweisen sowie ZAK 1987 S. 36
ff.), beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren durch einen Vergleich des
Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer umfassenden materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) Durchführung
einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4 und
BGE 130 V 71 E. 3.1 und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
3.4. Je nachdem, ob der Versicherte als (teil)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende
Methode der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei
Teilerwerbstätigen oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs
bei Nichterwerbstätigen [vgl. Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG, Art. 5 Abs. 1
IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2, Abs.
C3019/2009
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2bis und Abs. 2ter IVG in den von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassungen sowie Art. 28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung]). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Verhältnisse bei
Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustellen.
Welche Bemessungsmethode im Einzelfall auf diesen Zeitpunkt hin
durchzuführen ist, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was der
Versicherte bei im Übrigen unverändert gebliebenen Umständen
vorwiegend täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss unter Berücksichtigung
sämtlicher relevanter Umstände, wie sie sich bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer (Teil) Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit (etwa
bei Tätigkeiten im Aufgabenbereich Haushalt; vgl. Art. 27 IVV in der seit
dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung [AS 2003 3859]) der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E 5b und BGE 125 V 193
E. 2, je mit Hinweisen) erforderlich ist. Für die Bestimmung des Status
eines Versicherten – und somit der im Einzelfall anwendbaren
Bemessungsmethode – relevant sind namentlich seine persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse; nicht hingegen die
Frage, ob es ihm zumutbar wäre, eine (ganze oder teilweise)
Erwerbstätigkeit auszuüben. Insbesondere kann ein Statuswechsel auch
ohne Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des
Versicherten erfolgen. Die konkrete Situation und die Vorbringen des
Versicherten sind jeweils nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 9C_ 650/2008 vom 25. November 2008 E. 3.1 mit
Hinweisen, BGE 137 V 334 E. 3.2, BGE 133 V 504 E. 3.3, BGE 117 V
194 E. 3b und BGE 97 V 241 E. 1 f., je mit Hinweisen).
Bei Erwerbstätigen wird ein Einkommensvergleich durchgeführt, indem
das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt wird zum
Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Hierbei sind
allfällige rentenwirksame Veränderungen der Vergleichseinkommen, bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 12. Februar 2009) zu
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berücksichtigen (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 222 E. 4.1, BGE 128 V 29
E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2; UELI KIESER,
ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009 [im Folgenden: KIESER ATSG],
Rz. 8 zu Art. 16). Bei Nichterwerbstätigen gelangt die spezifische
Methode zur Anwendung, wonach darauf abzustellen ist, in welchem
Masse sie aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Tätigkeit im bisherigen
Aufgabenbereich – insb. im Haushalt (vgl. Art. 27 IVV) – eingeschränkt
sind (vgl. Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 5 Abs.1 IVG in der seit 1. Januar 2004
geltenden Fassung, Art. 28 Abs. 2bis IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28a Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar
2008 geltenden Fassung). Der Invaliditätsgrad von Versicherten die
teilweise erwerbstätig und daneben im Haushalt tätig sind, ist aufgrund
der gemischten Methode zu bemessen. Diesfalls sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit und der Anteil der Haushaltstätigkeit zu bestimmen und
der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen –
unter allenfalls gebotener Berücksichtigung von Wechselwirkungen
zwischen beiden Bereichen – zu berechnen (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in
der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung sowie Art. 28a
Abs. 3 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]; vgl. BGE 137 V
334 E. 5.5; zum Ganzen auch: BGE 134 V 9 E. 7.1 ff. mit Hinweisen
sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_686/2008 vom 4. November 2008
E. 3.2 und E. 4.3, I 725/04 vom 20. Januar 2006 E. 3.2 ff.,I 156/04 vom
13. Dezember 2005 E. 3 ff., je mit Hinweisen).
3.5. Um beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung überwiegend wahrscheinlich eine
anspruchsbegründende Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte im jeweils massgebenden
Aufgabenbereich (Haushaltsbereich und/oder Erwerbsbereich)
arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (vgl.
BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen; AHIPraxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte
infolge seiner Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE
115 V 133 E. 2, BGE 113 V 22 E. 4a und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit
C3019/2009
Seite 12
Hinweisen). Ebenso ist ein nichterwerbstätiger oder teilweise
erwerbstätiger Versicherter gehalten, im Rahmen des Möglichen und
Zumutbaren Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen
seiner Behinderung im ihn betreffenden Aufgabenbereich reduzieren – im
Haushalt insbesondere solche, die ihm eine möglichst vollständige und
unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen (vgl. BGE
133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.6. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei
sind. Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
oder von Ärzten eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur
abgestellt werden, sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen
genügen. Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener
Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht
in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, folglich die direkte
ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund rückt.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder
in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten
oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts
9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14.
November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a und E. 3b/ee).
Allerdings müssen versicherungsinterne und RADÄrzte über die zur
Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewichtiges Indiz gegen die
Zuverlässigkeit ihrer Expertise oder Stellungnahme vorliegt (vgl. die
Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3. 3 und
9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
4.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der Vorakten ist vorab
festzuhalten, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine
materielle Rentenanspruchsprüfung einzig im Rahmen jenes Verfahrens
C3019/2009
Seite 13
stattgefunden hat, das mit rechtskräftiger, anspruchsverneinender
Verfügung der Vorinstanz vom 17. Juni 2005 seinen Abschluss fand;
wobei damals angesichts der bei der Beschwerdeführerin festgestellten
vollschichtigen Arbeitsfähigkeit als Landwirtin, in leichten bis
mittelschweren Erwerbstätigkeiten sowie im Haushalt auf eine
Invaliditätsgradbemessung verzichtet wurde (vgl. act. 47; vgl. auch act.
44 bis 46).
Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten Dokumente zu
beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin –
wie von ihr sinngemäss behauptet – seit Erlass der Verfügung vom 17.
Juni 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar
2009 in rentenanspruchsbegründender Weise verschlechtert hat.
4.1. Ihre Verfügung vom 17. Juni 2005 erliess die Vorinstanz im
Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes
vom 24. November 2004 sowie vom 6. und 7. Juni 2005 (Dr. med.
C._______; vgl. act. 44 bis 46).
Dr. med. C._______ lagen Berichte von in Spanien auf den Gebieten der
orthopädischen Chirurgie, Radiologie, Neurochirurgie, Traumatologie,
Handchirurgie, Psychiatrie und Neuropsychiatrie praktizierenden
Fachärzten aus der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 15. März 2005 (vgl.
act. 16 bis 42) vor; namentlich auch sämtliche der Beschwerde vom 11.
Mai 2009 beigelegten fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 11.
Februar 2003 bis zum 7. Oktober 2004 (vgl. act. 20, 27, 29, 31, 35 und
37). In diesen medizinischen Dokumenten wurden als Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Wesentlichen eine Spondylarthrose lumbal, eine Coxarthrose rechts, eine
Tendinitis der Manschette des Drehmuskels der rechten Schulter (vgl.
insb. act. 42 S. 8), eine degenerative Pathologie discal, cervical und
lumbal mit diversen Prolapsen discal, ein teilweiser Riss des
Supraspinatus rechts, eine depressive Störung bzw. ein depressives
Syndrom (vgl. insb. act. 36. S. 8, 41 und 42 S. 8) sowie eine Arthrose
acromioclavicular bilateral (vgl. insb. act. 34 S. 2 und act. 37 S. 1)
aufgeführt.
Aufgrund dieser Unterlagen gelangte Dr. med. C._______ zum Schluss,
bei der Beschwerdeführerin liege kein invalidisierendes Leiden vor. Sie
sei in der Lage, vollschichtig sowohl ihre bisherige Tätigkeit als
selbständige Landwirtin, als auch leichte bis mittelschwere
C3019/2009
Seite 14
Verweisungstätigkeiten und Haushaltsarbeiten auszuführen (vgl. act. 44
bis 46).
4.2. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2009 beruht im
Wesentlichen auf der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der
Vorinstanz vom 2. Dezember 2008 (Dr. med. D._______; vgl. act. 63).
Bei dieser Stellungnahme lagen Dr. med. D._______ – nebst den
vorerwähnten medizinischen Dokumenten und den übrigen Vorakten –
insbesondere der von der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2008
ausgefüllte "Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten" (im
Folgenden: Fragebogen Haushalt; vgl. act. 59) sowie ein medizinischer
Bericht vom 26. Juni 2008 von Dr. med. A._______ vor (Formular E. 213;
vgl. act. 61). Dr. med. A._______, der die Beschwerdeführerin persönlich
untersuchte, diagnostizierte eine Spondylarthrose des Rückgrats,
eine somatoforme Störung, eine chronische Tendinopathie der
Manschette des Drehmuskels der rechten Schulter sowie einen teilweisen
Riss des Supraspinatus rechts (vgl. act. 61 S. 9 Ziff. 7). Er erwähnte
keine neurologischen Defizite (vgl. act. 61 S. 6 Ziff. 4.10), indessen eine
funktionelle Einschränkung des rechten Arms bzw. der rechten Schulter
der Beschwerdeführerin für Aktivitäten, die ein wiederholtes Heben
und/oder
eine wiederholte Belastung über die Horizontale hinaus erfordern (vgl.
act. 61 S. Ziff. 4.8.2, S. 7 Ziff. 5.4.3, S. 9 Ziff. 8). Sinngemäss gelangte Dr.
med. A._______ zum Schluss, seit dem 2. Dezember 2003 sei die
Beschwerdeführerin als Landwirtin zu 50% arbeitsunfähig. Seither sei sie
allerdings in der Lage, Tätigkeiten im Haushalt ohne Hilfe Dritter und
mittelschwere Verweisungstätigkeiten, etwa Bildschirmtätigkeiten, solche
als Verkäuferin, Botin oder mit Positionswechsel (sitzend/stehend),
vollschichtig auszuüben. Zu vermeiden seien indessen Zeitdruck,
regelmässiges Bücken, Heben und Transportieren von Objekten sowie
dauerndes Sitzen (vgl. act. 61 S. 10 f.; vgl. auch act. 48).
Hauptsächlich in Würdigung des Berichts vom 26. Juni 2008 von Dr. med.
A._______ erwähnte Dr. med. C._______ als Hauptdiagnosen eine
Läsion der rechten Rotatorenmanschette, lumbale Diskusprotrusionen mit
rezidivierendem Lumbago ohne neurologische Beteiligung sowie eine
ängstlichdepressive Gemütsverstimmung. Im Wesentlichen führte er
aus, die aktuellen anamnestischen und klinischen Befunde sowie
Diagnosen – namentlich die Rückenbeschwerden bei Diskusprotrusionen
C3019/2009
Seite 15
ohne neurologische Auswirkungen, die Schulterbeschwerden rechts
sowie die depressive Komponente im Rahmen einer Schmerzstörung –
unterschieden sich nicht von denjenigen im Jahre 2005. Die
Beschwerdeführerin sei aktuell durch ihre orthopädischrheumatischen
Störungen mit ängstlich depressiver Komponente nicht mehr behindert
als damals. Einzig die Läsion der Rotatorenmanschette ihrer rechten
Schulter bewirke eine Funktionseinbusse. Sinngemäss gelangte Dr. med.
D._______ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 26. Juni
2008 (Datum des Berichts von Dr. med. A._______) in ihrer bisherigen
Erwerbstätigkeit als selbständige Landwirtin zu 20% arbeitsunfähig.
Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Verweisungstätigkeiten in
der Industrie und im Grosshandel sowie leichte wechselbelastende
Tätigkeiten im Detailhandel und in der Verwaltung bzw. im Büro seien ihr
aber vollschichtig zumutbar. Gestützt auf ihre Angaben im Fragebogen
Haushalt (act. 59) bemass er zudem den Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin im Haushalt mittels
eines Betätigungsvergleichs auf 17%; davon ausgehend, dass sie seit
dem 26. Juni 2008 im Bereich Ernährung zu 10% und in den Bereichen
Wohnungspflege sowie Wäsche und Kleiderpflege je zu 30%
arbeitsunfähig sei (vgl. act. 63).
4.3. In Würdigung der medizinischen Dokumente ist vorab festzuhalten,
dass ausser dem Bericht vom 26. Juni 2008 von Dr. med. A._______
keine ärztlichen Untersuchungsberichte aus der Zeit nach dem vorliegend
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der abweisenden Verfügung vom
17. Juni 2005 (vgl. E. 4 hiervor) vorliegen. Die beschwerdeweise ins
Recht gelegten fachärztlichen Berichte aus der Zeit vom 11. Februar
2003 bis zum 7. Oktober 2004 (vgl. act. 20, 27, 29, 31, 35 und 37)
beinhalten einzig Feststellungen zum Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin sowie ihrer Arbeitsfähigkeit vor diesem Zeitpunkt, so
dass sie – namentlich auch der Bericht vom 7. Oktober 2004 von Dr.
med. B._______ (act. 37) – nicht geeignet sind, die behauptete
rentenanspruchsbegründende Verschlechterung ihrer Arbeits bzw.
Erwerbsfähigkeit zu belegen.
4.3.1. Zu dem alleine auf den Akten beruhenden Leistungskalkül von Dr.
med. D._______ ist festzuhalten, dass beim Zusammentreffen
verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie vorliegend
orthopädischer, rheumatischer, neurologischer und insbesondere auch
psychischer Leiden – der Grad der Arbeitsunfähigkeit im massgebenden
Zeitraum jeweils aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden
C3019/2009
Seite 16
fachärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des EVG I
850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Der Bericht
vom 26. Juni 2008 von Dr. med. A._______ beinhaltet allerdings keine
zuverlässige multidisziplinäre Beurteilung bzw. fachärztliche
Gesamtbeurteilung im vorerwähnten Sinne. So hat er vornehmlich unter
Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführerin infolge psychischer
Beschwerden (Angstzustände und Depression) seit 5 Jahren in ärztlicher
Behandlung befinde (vgl. act. 61 S. 2 und 3 Ziff. 3.1), sowie Bezug
nehmend auf den ohnehin nicht den vorliegend relevanten Zeitraum
betreffenden Bericht vom 12. November 2003 von Dr. med. F._______
(vgl. act. 35 und 61 S. 8 und E. 4. hiervor) als Diagnose eine
somatoforme Störung aufgeführt; jedoch ohne dieselbe nach einem
anerkannten wissenschaftlichen Klassifikationssystem – etwa der
International Classification of Diseases (ICD) der
Weltgesundheitsorganisation (WHO) – zu spezifizieren. Ohne eine von
einem Facharzt der Psychiatrie für den vorliegend relevanten Zeitraum
gestellte spezifizierte Diagnose lässt sich aber nicht zuverlässig
beurteilen, ob sich die aufgeführten psychischen Leiden der
Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich invalidisierend
auswirken oder nicht (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Bereits
aus diesem Grunde erlaubt der Bericht von Dr. med. A._______ keine
zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
vorliegend massgebenden Zeitraum und kann nicht auf das
Leistungskalkül des auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin
praktizierenden Dr. med. D._______ – der ohnehin abweichend von Dr.
med. A._______ ohne Spezifikation und nachvollziehbare Begründung
eine ängstlichdepressive Gemütsverstimmung diagnostizierte (vgl. act.
63 S. 1 und 3) – abgestellt werden.
4.3.2. Im Weiteren ist zu betonen, dass sich die Dres. med. A._______
und D._______ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Bereich pflegerischer Tätigkeiten äusserten, obschon sie vom 13.
Dezember 2006 bis am 1. Juni 2008 während 10 Stunden pro Woche als
Haushaltshilfe/Altenpflegerin bei der "G._______" tätig war (vgl. act. 58
und 60 S.1) und – laut Dr. med. A._______ – auch danach noch eine
Tätigkeit im Pflegebereich ausübte (vgl. act. 61 S. 2 Ziff. 3.4.1; vgl. auch
E. 4.4.1 hiernach). Zudem divergieren ihre Einschätzungen zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Landwirtin erheblich. Dr.
med. A._______ attestierte ihr diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von
20%, Dr. med. D._______ dagegen eine solche von 50%. Indem Dr. med.
D._______ im Wesentlichen festhielt, die Beschwerdeführerin sei infolge
C3019/2009
Seite 17
ihrer orthopädischrheumatischen Leiden mit ängstlich depressiver
Komponente nicht stärker behindert als im Jahre 2005, einzig ihre rechte
Schulter bewirke eine Funktionseinbusse, legte er keineswegs
nachvollziehbar und einleuchtend dar, weshalb seine – alleine auf einer
Würdigung der medizinischen Akten beruhende – Einschätzung
zutreffend bzw. zutreffender als die Divergierende von Dr. med.
A._______ sein sollte. Immerhin konnte derselbe aufgrund seiner
klinischen Untersuchung eine funktionelle Einschränkung des rechten
Arms bzw. der rechten Schulter der Beschwerdeführerin für Aktivitäten
feststellen, die ein wiederholtes Heben und/oder eine wiederholte
Belastung über die Horizontale hinaus erfordern. Auch gelangte er zum
Schluss, dass ihr regelmässiges Bücken sowie ein regelmässiges Heben
und Transportieren von Objekten nicht zumutbar seien; also Tätigkeiten,
die in einem landwirtschaftlichen Betrieb, aber auch in einer Tätigkeit als
Haushaltshilfe und in der Pflege, durchaus anfallen. Angesichts der
vorerwähnten funktionellen Leistungseinschränkungen ist zu bemängeln,
dass die Dres. med. A._______ und D._______ keine Stellung zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Haushaltshilfe und/oder
Pflegerin nahmen. Darüber hinaus kann auf ihre Leistungskalküle auch
insofern nicht abgestellt werden, als sie das Ausmass der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin als Landwirtin festlegen, fehlt es doch an einer
einleuchtenden, übereinstimmenden und ausreichend begründeten
Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammenhänge.
An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass
die "G._______" die Teilzeittätigkeit der Beschwerdeführerin als
Haushaltshilfe/Altenpflegerin als mittelschwer qualifizierte und angab, sie
habe dieselbe freiwillig bzw. nicht aus gesundheitlichen Gründen
aufgegeben (vgl. act. 58). Wie dargelegt ist es alleine die Aufgabe des
Arztes zuverlässig dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist
(vgl. E. 3.5 f.).
4.3.3. Die Leistungskalküle der Dres. med. A._______ und D._______
weichen auch hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
im Haushalt voneinander ab. Dr. med. A._______ gelangte sinngemäss
zum Schluss, im Haushalt sei sie vollschichtig arbeitsfähig, während ihr
Dr. med. D._______ in diesem Aufgabenbereich aufgrund eines
Betätigungsvergleichs eine Einschränkung von 17% attestierte (vgl. E.
4.2 hiervor). Dem Bericht von Dr. med. A._______ kann allerdings nicht
entnommen werden, dass ihm die im Haushalt der Beschwerdeführerin
C3019/2009
Seite 18
konkret anfallenden Tätigkeiten bekannt waren. Seine Einschätzung
erweist sich daher keineswegs als zuverlässig. Darüber hinaus ist
festzuhalten, dass dem Betätigungsvergleich vom 12. Dezember 2008
von Dr. med. D._______ keine eigentliche Haushaltsabklärung zugrunde
liegt, sondern im Wesentlichen nur der von der Beschwerdeführerin am
29. Oktober 2008 ausgefüllte Fragebogen Haushalt (vgl. act. 59). Dr.
med. D._______ legt auch nicht dar, aus welchen Gründen die
Beschwerdeführerin seit dem 26. Juni 2008 im Bereich Ernährung zu
10% und in den Bereichen Wohnungspflege sowie Wäsche und
Kleiderpflege je zu 30% arbeitsunfähig sein soll, so dass diese
Einschätzung nicht nachvollziehbar ist.
4.3.4. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass auf das – alleine
auf einer Würdigung der unzulänglichen medizinischen Unterlagen sowie
dem Fragebogen Haushalt beruhende – Leistungskalkül von Dr. med.
D._______ nicht abgestellt werden kann. Zum einen beinhalten der ihm
im Wesentlichen zugrunde liegende Bericht vom 26. Juni 2008 von Dr.
med. A._______ sowie der Fragebogen Haushalt weder eine
zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeurteilung des
Gesundheitszustandes noch schlüssige bzw. widerspruchsfreie
Feststellungen zum Grad der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
im Erwerbsbereich und/oder Aufgabenbereich Haushalt. Zum anderen
hat Dr. med. D._______ sein Leistungskalkül weder nachvollziehbar noch
schlüssig begründet. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
Erwerbs und Haushaltsbereich im vorliegend massgebenden Zeitraum
ist demnach ungenügend abgeklärt.
4.4. Die Vorinstanz hat keine Invaliditätsgradbemessung durchgeführt.
Aus der Vernehmlassung vom 15. September 2009 (vgl. lit. D hiervor)
und der Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. act. 65 S. 3
sowie E. 4.2 hiervor) kann geschlossen werden, dass sie bei Erlass der
angefochtenen Verfügung davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilzeitig als Landwirtin und im
Haushalt tätig. In Folgenden ist zu prüfen, ob diese Annahme – und damit
die Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 3.4 hiervor) –
gerechtfertigt ist.
4.4.1. In ihrem ersten Leistungsgesuch vom 5. November 2003 gab die
damals noch verheiratete Beschwerdeführerin an, infolge Krankheit seit
dem 4. Februar 2003 in ihrer zuletzt während 6 bis 8 Stunden täglich
ausgeübten Tätigkeit als Landwirtin vollschichtig arbeitsunfähig zu sein
C3019/2009
Seite 19
(vgl. act. 1, 8 und 9; vgl. auch act. 2 und 45). Sie lebte damals in einem
Zweipersonenhaushalt mit Tierhaltung und Gemüseanbau, und machte
zudem geltend, sie würde sich ohne Gesundheitsschaden weiterhin um
pflegebedürftige Drittpersonen kümmern (vgl. act. 12 S. 1 und 2). Den
beschwerdeweise nachgereichten Urteilen vom 8. Oktober 2004 des
"H._______" sowie vom 13. Februar 2008 des "I._______" kann überdies
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Spanien seit dem 2.
Dezember 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich 308.41
Euro hat (vgl. auch act. 48, 49 und 51 S. 4 und 7).
Gemäss Neuanmeldung vom 28. Mai 2008 sowie den Angaben im
Fragebogen vom 29. Oktober 2008 für den Versicherten war die
mittlerweilen seit dem _______ 2007 geschiedene Beschwerdeführerin
(vgl. act. 51 S. 1 und 62) zuletzt in einer Teilzeitstelle bei der "G._______"
als Haushaltshilfe/Altenpflegerin erwerbstätig (vgl. act. 58 sowie E. 4.3.2
hiervor) – also nicht mehr als Landwirtin (vgl. act. 51 S. 2 und act. 60; vgl.
auch act. 58, 62 und 52 S. 2). Hiervon abweichend gab allerdings Dr.
med. A._______ am 26. Juni 2008 an, sie sei zuletzt in der
Landwirtschaft (Gemüseanbau auf kleiner Fläche) sowie in der Fischerei
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, und arbeite aktuell als Pflegehilfe
(vgl. act. 61 S. 1 Ziff. 1.2.5, S. 2 Ziff. 3.41 und Ziff. 3.4.3 sowie S. 11 Ziff.
11.4). Dem Fragebogen Haushalt vom 29. Oktober 2008 kann zudem
entnommen werden, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung rund 52 ½ Jahre alte, über keine Berufslehre
verfügende Beschwerdeführerin (vgl. act. 60 S. 3) nun alleine wohne,
keine Tiere mehr halte und sich auch nicht mehr um pflegebedürftige
Drittpersonen zu kümmern habe (vgl. act. 59).
Aufgrund der vorliegenden Dokumente lässt sich nicht zuverlässig
beurteilen, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Zeitraum vom 17. Juni
2005 bis zum 12. Februar 2009 zu bestimmen ist. Es fehlen ausreichende
Angaben und Belege zu den persönlichen, familiären sozialen und
erwerblichen Verhältnissen, welche sowohl zur Beantwortung der
Statusfrage als auch zur Durchführung eines (allfälligen) Einkommens
und/oder Betätigungsvergleichs erhoben werden müssen.
So bleibt mangels ausreichender Angaben und Belege offen, ob und
gegebenenfalls welche Erwerbs und/oder andere Tätigkeit(en) die
Beschwerdeführerin (in der Landwirtschaft, der Fischerei und der Pflege)
für welche Dauer und in welchem Umfang nach dem 17. Juni 2005
C3019/2009
Seite 20
ausgeübt hat. Auch hinsichtlich ihres (ehemaligen) Einkommens als
Landwirtin (vgl. hierzu insb. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/ 2007 vom
8. Mai 2008 E. 3.3.1 ff.) herrscht – namentlich infolge fehlender Angaben
über die Anbaufläche und die Erträge ihres Gemüseanbaubetriebs –
Unklarheit. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Dokumente zum
Haushalt der Beschwerdeführerin beurteilen, ob sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden nach dem 17. Juni 2005
vorwiegend (teilzeit) erwerbstätig oder nichterwerbstätig wäre.
Insbesondere fehlen Angaben und/oder Belege zum Betreuungsaufwand
für ihren invaliden ExEhegatten und Dritte sowie für die Tierhaltung.
Im vorinstanzlichen Verfahren wurde somit der rechtserhebliche
Sachverhalt auch in dieser Hinsicht unvollständig abgeklärt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem
Bundesverwaltungsgericht mangels einer zuverlässigen, sämtliche
relevanten Leiden umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung und
infolge unvollständiger Abklärung des Status der Beschwerdeführerin
sowie ihres für die Invaliditätsgradbemessung relevanten Einkommens
und des Ausmasses ihrer Betätigung im Haushalt nicht möglich ist,
aufgrund der Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe und in welchem Umfang sie Anspruch
auf eine ordentliche Invalidenente hat. Im vorinstanzlichen Verfahren sind
demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG)
entscheidwesentliche, nicht nur medizinische Aspekte vollständig
ungeklärt geblieben, so dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz
rechtfertigt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Damit erübrigen sich
Erwägungen zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots.
Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, eine die aktenkundigen ärztlichen
Beurteilungen ergänzende, multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung
(insbesondere in orthopädischer, neurologischer, rheumatologischer und
psychiatrischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit
durchführen zu lassen, und sowohl den Status als auch die
Einkommensverhältnisse und die Betätigung der Beschwerdeführerin im
C3019/2009
Seite 21
Haushalt ergänzend abzuklären. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu
verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine
Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132
V 215 E. 6.1). Der bereits geleistete (überschiessende)
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 410. ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückzuerstatten.
6.2. Der obsiegenden, durch einen ausländischen Anwalt vertretenen
Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320. 2]), die mangels Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen
ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das der Beschwerdeführerin zu
entschädigende Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen
Zeitaufwand ihres Vertreters (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.
(inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst.
c VGKE) für angemessen. Vermögenswerte Interessen sind nicht zu
berücksichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in
analogiam).
C3019/2009
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
12. Februar 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück
gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne von Erwägung 5 vornehme und anschliessend
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 410. wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils rückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
C3019/2009
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: