B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-302/2016
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Andreas Gnädinger, Hubatka Müller
Vetter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, (Frankreich),
vertreten durch Charles Flory, C.P.T.F.E.,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente;
Verfügung IVSTA vom 26. November 2015.
C-302/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1959 geborene, in seiner Heimat wohnhafte französische Staats-
angehörige B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdegeg-
ner) war in den Jahren 2000 bis 2013 in der Schweiz als Schlosser er-
werbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hin-
terlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz [act.]
6). Seit 1. Januar 2012 war der Versicherte als Grenzgänger bei der
C._______ AG in (…) angestellt (act. 21). Das Arbeitsverhältnis wurde am
27. Februar 2013 aus wirtschaftlichen Gründen per 31. Mai 2013 aufgelöst
(act. 12 S. 1). Seit dem 8. März 2013 war der Versicherte krankgeschrieben
(act. 7 S. 7).
A.b Am 23. Mai 2013 meldete sich der Versicherte unter Angabe einer Di-
latation der Aorta ascendens bei der IV-Stelle D._______ (nachfolgend: IV-
Stelle) zum Leistungsbezug an (act. 7). Diese klärte die erwerblichen Ver-
hältnisse sowie die gesundheitliche Situation ab. Sie holte insbesondere
Berichte der behandelnden Ärzte (act. 13 S. 3-4, 8-9, act. 14, act. 19 S. 1-
3, 5, 8-13, act. 22 S. 2, act. 23 S. 2-6) sowie Unterlagen des Arbeitgebers
(act. 12 und 21) ein. Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (nachfol-
gend: RAD) am 8. Oktober 2013 zu den medizinischen Akten Stellung ge-
nommen hatte, stellte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 8. Oktober 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht, da weder in psychiatrischer noch in somatischer Hinsicht ein Ge-
sundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus-
gewiesen sei (act. 24). Dagegen erhob der Versicherte am 14. September
(recte: Oktober) 2013 Einwand (act. 28 S. 1) und reichte am 4. November
2013 zwei weitere Arztberichte ein (act. 31). Daraufhin wies die IV-Stelle
am 22. November 2013 das Leistungsbegehren in Bestätigung des Vorbe-
scheids ab (act. 33). Der Versicherte reichte am 5. Dezember 2013 (act.
36 S. 1) weitere medizinische Unterlagen (act. 36 S. 2-3) ein. Am 18. De-
zember 2013 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Verfügung aufgehoben
werde (act. 37).
A.c In der Folge wurden weitere medizinische Unterlagen (act. 46, act. 47
S. 3, act. 52, act. 54, act. 59 S. 2-5) zu den Akten geholt. Gestützt auf die
Stellungnahmen des RAD vom 16. Juni 2014 und vom 13. August 2014
beauftragte die IV-Stelle am 5. September 2014 (act. 62) das
E._______AG mit dem Verfassen eines polydisziplinären Gutachtens. Am
15. Dezember 2014 reichte die E._______ AG das Gutachten, bestehend
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Seite 3
aus einem psychiatrischen (act. 69.3), einem internistischen (act. 69.4) und
einem neurologischen (act. 69.5) Teilgutachten sowie einem interdiszipli-
nären Teil (act. 69.2) der IV-Stelle ein. Dem Gutachten wurden weitere me-
dizinische Unterlagen (act. 69.1 S. 6-8) beigelegt. Die Beurteilung durch
den RAD erfolgte am 19. Dezember 2014. Nachdem weitere medizinische
Unterlagen (act. 71 S. 2, act. 78, act. 82 S. 2) zu den Akten gereicht wur-
den, beurteilte der RAD am 12. Mai 2015, dass eine eigene Untersuchung
notwendig sei, welche am 22. Juni 2015 durchgeführt wurde.
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 20. Juli 2015 (act. 84) stellte die IV-Stelle dem
Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Juli 2014 und eine ganze Rente ab 1.
Oktober 2014 in Aussicht. Gegen den Vorbescheid erhob die A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. September 2015 Einwand.
B.b Mit Verfügungen vom 26. November 2015 sprach die IV-Stelle für ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) dem Versicherten für den Zeit-
raum vom 1. Juli bis 30. September 2014 eine Viertelsrente (act. 99 S. 2-
8) und ab dem 1. Oktober 2014 eine ganze Rente (act. 99 S. 9-14) zu.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 15. Januar 2016 (Akten im Beschwerdeverfahren [B-act.] 1) Rechts-
mittel beim Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren:
• „Es sei die Verfügung vom 26. November 2015 aufzuheben. Es sei auf
einen fehlenden Invalidenanspruch des Beschwerdegegners zu entschei-
den.
• Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur
Prüfung der Wiedereingliederung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
• Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.“
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 bei der Beschwer-
deführerin eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 800.- (B-act. 2) wurde
am 25. Januar 2016 geleistet (B-act. 5).
C.c Der Beschwerdegegner reichte am 9. Februar 2016 weitere medizini-
sche Unterlagen ein (Beilagen zu B-act. 6).
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Seite 4
C.d Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar
2016 unter Hinweis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 12. Februar
2016 die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
C.e Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 12. Mai 2016 an den
Rechtsbegehren und Ausführungen fest (B-act. 16).
C.f Am 19. Mai 2016 reichte der Beschwerdegegner eine Rentenzuspra-
che des ausländischen Versicherers vom 14. April 2016 (B-act. 17) und am
24. Juni 2016 weitere (medizinische) Unterlagen (B-act. 20) ein.
C.g In ihrer Duplik vom 10. August 2016 schloss die Vorinstanz unter Hin-
weis auf eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 3. August 2016 weiterhin
auf Abweisung der Beschwerde (B-act. 23).
D.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]).
1.2 Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungs-
pflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu
eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versi-
cherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG [SR 830.1]; vgl. zur Beschwerdelegiti-
mation auch Art. 59 ATSG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Indem die Invalidi-
tätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatori-
schen) beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die
Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und
masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu be-
rühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher gemäss höchst-
richterlicher Rechtsprechung zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Ren-
tenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (vgl. BGE 132
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Seite 5
V 1 E. 3.3.1, 132 V 74 E. 3.2.2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 49 Rz. 76 und 102 f.; Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Aufl. 2013, S. 58 f.).
1.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist durch die Festlegung der Arbeitsfähigkeit und des
Invaliditätsgrads in den angefochtenen Verfügungen berührt, weshalb die
entsprechende Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu beja-
hen ist.
1.4 Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 22a
Abs. 1 Bst. c, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG; siehe auch Art. 38 ff. und
Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bilden
die beiden Verfügungen vom 26. November 2015, mit welchen die Vo-
rinstanz dem Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Juli 2014 und eine
ganze Rente ab 1. Oktober 2014 zugesprochen hat. Streitig und vorliegend
zu prüfen ist, ob die Zusprache einer Invalidenrente zu Recht erfolgt ist
oder ob der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung hat.
3.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV-Stelle,
in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt,
zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch
für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentli-
chen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Ge-
sundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht.
Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
Der Beschwerdegegner war zuletzt als Grenzgänger in (...) erwerbstätig
und lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (...) (Frank-
reich), wo er heute noch lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend,
der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu
deren Abbruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die IV-
Stelle D._______ für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung und
die IVSTA für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
C-302/2016
Seite 6
4.
4.1 Der Beschwerdegegner ist französischer Staatsangehöriger mit Wohn-
sitz in Frankreich, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkom-
men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
4.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die
diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
4.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Frankreich und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sahen bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
C-302/2016
Seite 7
4.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
4.5 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier die beiden Verfügungen vom 26. November
2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.6 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügungen vom 26. November 2015 in Kraft standen (so auch die
Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6.
IV-Revision); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher
entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
5.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache massgeben-
den Bestimmungen des Invalidenversicherungsrechts und die von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze dargelegt.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
C-302/2016
Seite 8
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Die
Rechtsprechung lässt zur Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG eine Arbeitsunfähigkeit von 20% genügen (MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 303 mit
Hinweis auf AHI 1998 124). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfä-
higkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG liegt vor, wenn die versicherte
Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig
war. Ein gescheiterter Arbeitsversuch unterbricht grundsätzlich die Arbeits-
unfähigkeit nicht, selbst wenn er länger als 30 Tage dauert (EVGE 1963
290; Urteil des BGer I 238/05 vom 2. November 2005 E. 2.2).
5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch allerdings frü-
hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Während es sich bei der ein-
jährigen Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG um eine materielle An-
spruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung handelt, stellt diejenige
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG eine Anspruchsvoraussetzung verfahrensmäs-
siger Natur dar (BGE 142 V 547 E. 3.2). Beide Voraussetzungen müssen
erfüllt sein, damit ein Rentenanspruch entstehen kann.
5.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
C-302/2016
Seite 9
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG), soweit nicht völkerrechtliche eine abweichende Regelung vor-
sehen, was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie – was vorliegend der Fall ist –
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
5.5 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt wer-
den, ob die versicherte Person als erwerbstätig oder nichterwerbstätig ein-
zustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er-
werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.6.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h.
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
C-302/2016
Seite 10
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
5.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
tin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351
E. 3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilung als Bericht, Gutach-
ten oder Stellungnahme (vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; 122 V 157 E. 1c).
5.6.3 Versicherungsexterne Gutachten haben vollen Beweiswert, wenn sie
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen und nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2;
135 V 465; 125 V 351 E. 3b/bb). Werden solche Expertisen demnach durch
anerkannte Spezialärztinnen und –ärzte aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstattet und
gelangen diese Arztpersonen bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi-
gen Ergebnissen, so kommt diesen Gutachten volle Beweiskraft zu, so-
lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 122 V 157 E. 1 c; 104 V 209 E. c; vgl. auch URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, § 25, Rz. 1721).
5.6.4 Auf Berichte und Stellungnahmen des RAD kann ebenfalls nur abge-
stellt werden, sofern sie den beweisrechtlichen Anforderungen an ein ärzt-
liches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 125 V 351 E. 3b/ee).
Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderli-
chen persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforder-
lich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das
Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht oder
eine RAD-Stellungnahme für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt
C-302/2016
Seite 11
insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der er-
werblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhal-
tes geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Per-
son in den Hintergrund rückt (Urteile des BGer 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 2.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., § 25 Rz. 1739 f.).
5.6.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz
1 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S.
229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
5.6.6 Bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen kann auch auf die for-
malisierte Berichterstattung durch behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie
Spitäler abgestellt werden, da auch diese der freien Beweiswürdigung un-
terliegen. Sind daher keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, welche die
Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu er-
schüttern vermögen, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweiswür-
digung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fachliche
Kompetenz der Ärztinnen und Ärzte einer Universitätsklinik ausser Acht zu
lassen (unveröffentlichtes Urteil des EVG [heute: BGer] I 498/89 vom
19. April 1990; MÜLLER, a.a.O., § 25, Rz. 1741, 1747 mit weiteren Hinwei-
sen). In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll
das Gericht aber der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese
C-302/2016
Seite 12
Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens-
stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten
aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein
praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan-
delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen).
6.
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Das Risiko der Nicht-
Beweisbarkeit, also die objektive Beweislast, trägt für leistungsbegrün-
dende Tatsachen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch
Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010,
N 1536 ff.).
7.
In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die fol-
genden Angaben entnehmen:
7.1 Dr. F._______, Kardiologin, berichtete am 18. Oktober 2012 (act. 13 S.
8) die Dilatation der Aorta sei – im Vergleich zum letzten Bericht vom 17.
Februar 2011 (act. 13 S. 9) – auf 45 mm gewachsen.
7.2 Im radiologischen Bericht von Dr. G._______, Chef de Département -
Hôpital H._______ vom 24. Dezember 2012, der anlässlich eines MRI der
Thorax-Aorta vom 22. Dezember 2012 verfasst wurde, ergab der Befund
einen atypischen Aspekt der Leberkuppe und der rechten Basis sowie das
Vorhandensein von drei Aortenklappen, wovon zwei zusammengewach-
sen seien und als biskupide Klappen funktionierten. Die Aorta aszendens
sei auf 46 mm erweitert (act. 19 S. 8-9).
7.3 Dr. I._______, Spezialist für Herz- und Gefässerkrankungen berichtete
am 10. Januar 2013, im Rahmen der Konsultation vom 9. Januar 2013
habe der Versicherte über atypische Präkordialgien, unabhängig von An-
strengungen geklagt. Es bestehe keine Dyspnoe, aber Müdigkeit und ge-
C-302/2016
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legentlich Nausea. Links sei ein Karpaltunnel-Syndrom möglich. In Anbe-
tracht des Aneurysma sei zur antihypertensiven Therapie ein Betablocker
vorzuziehen (act. 13 S. 4). Es werde eine Reduktion von Iperten auf 10 mg
und – in einem ersten Schritt – Tenormin 50 (halbe Tablette) empfohlen.
7.4 Im radiologischen Bericht von Dr. G._______ des Hôpital H._______
vom 21. Januar 2013 ergab das CT Thorax/Abdomen/Becken vom 1. Ja-
nuar 2013 ein noduläres Bild des hinteren Segments der Leberkuppe
rechts, hypo-intensiv in der arteriellen und venösen Phase, iso-intensiv in
der Spätphase, was für ein Angiom spreche. Es bestehe eine Ausweitung
der tubulären Aorta (antero-posterior 45 mm) auf einer Transversalen von
44 mm (act. 19 S. 5).
7.5 Dr. I._______ berichtete am 25. März 2013 im Vergleich zu 2012 seien
die Aortendimensionen stabil. Die Umstellung auf Tenormin sei gut vertra-
gen worden. Es werde vorgeschlagen, die Dosis auf eine Tablette pro Tag
zu erhöhen und eventuell Iperten abzusetzen (act. 13 S. 3).
7.6 Im Bericht von Dr. J._______, Neurologe, vom 17. April 2013 wurde
beurteilt, in den Röntgenbildern der HWS vom 14. März 2013 zeige sich
eine moderate Retrolisthesis von C4 gegenüber C5 und von C5 gegenüber
C6, verknüpft mit einer zervikalen stufenweisen Unkodiskarthrose und ei-
ner Dikopathie C5-C6. Transversale Vergrösserung der Apophyse C7. Der
Versicherte empfinde ein ständiges Gefühl des Betrunkenseins. Die soma-
tisch-neurologische Untersuchung sei objektiv im Normalbereich gelegen
(act. Act. 19 S. 2-3).
7.7 Im ärztlichen Bericht von Dr. K._______ an die L._______ vom 22. Mai
2013 wurde festgehalten, der Versicherte sei aufgrund seines Aneurysmas,
wegen Schwindels und Dyspnoe bei Anstrengungen seit 8. März 2013 zu
100% Arbeitsunfähig (act. 19 S. 12-13).
7.8 Dr. I._______ führte am 5. Juni 2013 einen Belastungstest durch. In
seinem am selben Tag verfassten Bericht beurteilte er, der Test sei in ko-
ronarer Hinsicht negativ. In beruflicher Hinsicht wurde festgehalten, dass
das weitere Heben und Tragen extrem schwerer Lasten wegen des intra-
thorakalen Drucks zu riskant sei (act. 19 S. 1).
7.9 Im Bericht vom 19. Juni 2013 von Dr. M._______, Angiologin, wurde
festgehalten, in der Echodoppler-Untersuchung der Arterien zeige sich
eine kleine Erweiterung der Abdominalarterie von 22 mm (act. 23 S. 6).
C-302/2016
Seite 14
7.10 Im Arztbericht vom 20. Juni 2013 von Dr. I._______ an die L._______
wurden anamnestisch arterielle Hypertonie, biskupidale Aortenklappe mit
Aortendilatation und moderate Aorteninsuffizienz festgehalten. Symptoma-
tisch wurden Kraftlosigkeit, moderate Kurzatmigkeit, Schlafstörungen und
Schwindelgefühle genannt. Das Heben und Tragen extrem schwerer Las-
ten sei wegen des intrathorakalen Drucks zu riskant (act. 19 S. 10-11).
7.11 Dr. N._______, Psychiaterin, beurteilte in ihrem Arztzeugnis vom 6.
September 2013, der Versicherte leide an einer reaktiven Depression und
benötige eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Zoloft
(50mg/Tag). Bei der Untersuchung habe sich eine depressive Stimmung
gezeigt, ein Angstzustand vom phobischen Typ sowie sozusagen vollstän-
dige Insomnie. Er sei somit nicht in der Lage einer Arbeit nachzugehen, da
er vollständiger Ruhe bedürfe (act. 22 S. 2).
7.12 Dr. O._______, Pneumologe diagnostizierte am 12. September 2013
ein schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom und riet zum Tragen ei-
ner CPAP-Maske (act. 30 S. 2).
7.13 In einem undatierten ärztlichen Bericht beurteilte Dr. I._______ es be-
stehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30% seit
Januar 2013 (act. 23 S. 2-5).
7.14 Dr. N._______ attestierte dem Versicherten am 29. Oktober 2013 und
am 3. Dezember 2013 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Bei der Untersu-
chung haben sich eine depressive Stimmung, ein Angstzustand vom pho-
bischen Typ sowie eine beinahe vollständige Insomnie gezeigt. Der Versi-
cherte leide an einer reaktiven Depression und benötige eine psychiat-
risch-psychotherapeutische Behandlung zweimal pro Woche sowie eine
regelmässige Behandlung mit Zoloft (50 mg; act. 31 S. 3 und 36 S. 3).
7.15 Dr. O._______ berichtete am 11. März 2014 über ein gutes Funktio-
nieren der CPAP-Maske, wobei die Compliance noch verbesserungsfähig
sei. Persistierendes Schwindelgefühl, das aufgrund eines anxio-depressi-
ven Zustands zunehme (act. 47 S. 3).
7.16 Mit Verlaufsbericht vom 26. März 2014 diagnostizierte Dr. K._______
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie, ein Aor-
ten-Aneurysma sowie eine Aortendilatation, eine Depression und Schwin-
delgefühl. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60% (act. 47 S. 1-2).
C-302/2016
Seite 15
7.17 In ihren Arztzeugnissen vom 8. April 2014 und vom 15. Mai 2014 be-
stätigte Dr. N._______ ihre bisherige medizinische Einschätzung und er-
gänzte, der Versicherte werde mit Zoloft 25 mg/Tag, Alprazolam 0.25 nach
Bedarf sowie Zolpidem 10 auf die Nacht behandelt. Er sei als Invalid zu
betrachten (act. 51 S. 1 und 52 S. 2).
7.18 Dr. I._______ beurteilte in seinem Untersuchungsbericht vom 14. April
2014, es bestehe eine sehr gut eingestellte Hypertonie ohne Zeichen links-
ventrikulärer Hypertrophie, eine biskupide Aortenklappe mit leichter Insuf-
fizienz, eine stabile Dimension der Aorta ascendens sowie ein zervikales
Syndrom mit unspezifischem, nicht kardiovaskulär bedingtem Schwindel
(act. 69.1 S. 4-5).
7.19 Im medizinischen Bericht von Dr. N._______ vom 3. Juni 2014 wurde
als Diagnose eine schwere depressive Episode (F32.2) seit dem 21. Juni
2013 genannt. Seither bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. 54
S. 2-5).
7.20 Am 16. Juni 2014 beurteilte Dr. med. P._______, Fachärztin für Psy-
chiatrie/Psychotherapie und Allgemeinmedizin des RAD aufgrund der Un-
terlagen, ein anhaltender Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit könne nach wie vor nicht aus den vorliegenden Akten abge-
leitet werden. Es bestehe aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine
drohende Invalidität, wenn nicht sogleich Massnahmen zur beruflichen
Reintegration unternommen werden. Sollten diese Massnahmen im weite-
ren Verlauf scheitern, bedürfe es einer polydisziplinären Untersuchung, um
einen allfälligen Gesundheitsschaden beurteilen zu können (Protokoll per
12. Februar 2016 der IV-Stelle D._______ [Protokoll] S. 5-6).
7.21 Dr. med. Q._______, Psychiater und Chefarzt der Klinik R._______
nannte am 4. August 2014 und am 8. August 2014 als Diagnose eine
schwere depressive Episode (F32.2). Die Hospitalisation (vom 18. Juli bis
7. August 2014) sei günstig verlaufen mit Aufhellung der Stimmung und
verbessertem Appetit. Es sei Zurückhaltung mit der Erhöhung von Zoloft
geübt. Dagegen sei von Xanax auf Buspirone gewechselt worden (act. 59
S. 2-5 und 69.1 S. 8).
7.22 Die RAD-Ärztin Dr. P._______ beurteilte am 13. August 2014 es be-
stehe eine Diskrepanz zwischen der diagnostizierten Schwere der Depres-
sivität und der niedrig dosierten Pharmakotherapie. Es präsentiere sich ei-
ner seit Monaten unveränderte Situation mit ungenügend ausgeschöpften
C-302/2016
Seite 16
therapeutischen Möglichkeiten und der (zu vermutenden) subjektiven
Überzeugung des Versicherten, gar nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Unter
diesen Umständen dränge sich eine externe polydisziplinäre Begutachtung
zur objektivierung des Gesundheitsschadens auf (Protokoll S. 7).
7.23 Am 15. Dezember 2014 wurde das polydisziplinäre Gutachten (allge-
meininternistisch, neurologisch und psychiatrisch) der E._______ AG aus-
gefertigt und eingereicht (act. 69.2-69.5).
7.23.1 In psychiatrischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med. S._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie am 2. Dezember 2014 mit Re-
levanz für die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom F32.11, deutlich ausgeprägt, an der Grenze zu ei-
ner schweren depressiven Episode sowie ohne Relevanz für die Arbeitsfä-
higkeit eine Angststörung, nicht näher bezeichnet F41.9. Gestützt darauf
sowie unter Berücksichtigung des Verlaufs wurde eine 80-100%ige Arbeits-
unfähigkeit ab Juli 2013 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar
2014 in der bisherigen Tätigkeit sowie ab Juli 2013 zunächst eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit, ab Anfang 2014 zunächst eine 40%ige, ab ca. Mitte
2014 bis Ende des stationären Aufenthaltes eine 10-20%ige und danach
wieder eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
attestiert (act. 69.3).
Der Versicherte leide seit vier Jahren an Ängsten im Zusammenhang mit
einer Erweiterung der Aorta ascendens dahingehend, dass die Aorta plat-
zen könne. Trotz dieser Ängste sei der Versicherte aber durchgehend be-
ruflich tätig gewesen, als Leiter einer Schlosserei. Im Februar 2013 sei eine
betriebsbedingte Kündigung erfolgt. Der Verlust des Arbeitsplatzes habe
dazu geführt, dass sich einer erhebliche depressive Symptomatik entwi-
ckelt habe, wobei dazu eine persönlichkeitsstrukturell hohe Leistungsori-
entierung beigetragen habe, ferner bestehe eine Disposition zu Depressi-
onen. Zu einer erhöhten Vulnerabilität hinsichtlich der Entwicklung einer
Depression dürfte auch die (an sich nicht Arbeitsunfähigkeitsrelevante)
Angststörung beigetragen haben, die im Zusammenhang stehe mit einem
zufällig vor vier Jahren entdeckten Aortenaneurysma. Es sei eine ambu-
lante psychiatrische Behandlung, einschliesslich einer antidepressiven Me-
dikation mit Zoloft erfolgt, ferner mit dem Schlafmittel Zolpidem. Warum
hinsichtlich der Medikation mit Zoloft trotz ausbleibender Besserung und
sogar Verschlechterung der Depression ab Anfang 2014 keine Dosiserhö-
hung erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Nach stationär-psychiatrischem
C-302/2016
Seite 17
Aufenthalt in der Klinik R._______ sei nur eine partielle Besserung der De-
pression eingetreten; es bestehe aktuell weiterhin eine erheblich ausge-
prägte Depression, sogar wieder mit Verschlechterungstendenz.
7.23.2 In allgemeininternistischer Hinsicht diagnostizierte Dr. med.
T._______, Facharzt für Innere Medizin, am 6. November 2014 mit Rele-
vanz für die Arbeitsfähigkeit eine bikuspide Aortenklappe mit leichter bis
höchstens moderater Aorteninsuffizienz und eine Dilatation der Aorta
ascendens, aktuell 45 mm bis 46 mm sowie ohne Relevanz für die Arbeits-
fähigkeit eine arterielle Hypertonie (ED zirka 2008, gut eingestellt), ein ob-
struktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Behandlung, anamnestisch
eine Retrolisthesis C4/C5 und C5/C6, uspezifische Schwindelzustände
und anamnestisch eine leichte Periarthropathia humeroscapularis links.
Es wurde beurteilt, das Aortenvitium dürfe als derzeitig leicht und von hä-
modynamisch untergeordneter Bedeutung eingestuft werden. Diese Aus-
sage beruhe auf den verfügbaren Daten der kardiologischen Voruntersu-
chungen sowie auf dem aktuell nur diskreten Herzgeräusch mit normaler
Blutdruckamplitude sowie einer normalen Belastbarkeit in einer früheren
Fahrradgeometrie. Mithin ergeben sich vom Aortenklappenvitium her der-
zeit keine Einschränkungen bezüglich körperlicher Belastungen in einem
üblichen Rahmen sowie bezüglich Arbeitsfähigkeit. Zum Aortenaneurysma
wurde sodann ausgeführt, die Dimensionen der Aorta ascendens scheinen
gemäss der vorliegenden Berichte über die letzten rund vier Jahre stabil
gewesen zu sein oder jedenfalls nur wenig verändert. Aktuell werden die
maximalen Dimensionen der Aorta ascendens mit rund 45 mm bis 46 mm
angegeben. Damit liege der Wert noch eindeutig unter den 50 mm, welche
im Allgemeinen als Indikation zur Operation betrachtet werden. Allerdings
müsse auch bei der aktuellen Dimension der Aorta eine Einschränkung be-
züglich heftiger körperlicher Aktivitäten zur Verminderung der Rupturgefahr
formuliert werden: Zu vermeiden seien heftige körperliche Aktivitäten mit
abrupten und starken intrathorakalen Druckveränderungen, also brüske,
isometrische Kraftanstrengungen, Pressen, Stossen sowie Aktivitäten mit
Gefahr von Zusammenstössen. Auch Lastenheben sollte gewichtsmässig
eingeschränkt werden, wobei hier die Gewichtslimite oft arbiträr festgelegt
werde; also es fehlten eindeutige wissenschaftliche Limiten. Von den fran-
zösischen Kollegen seien bereits vor knapp vier Jahren eine Gewichtshe-
belimite von zehn Kilogramm festgelegt worden. Ein Wert, der zwar als e-
her vorsichtig einzustufen sei, der aber in Anbetracht der eher schmächti-
gen Statur des Versicherten auch von ihnen übernommen werden könne.
C-302/2016
Seite 18
Wegen des Aneurysmas der Aorta ascendens seien körperliche Aktivitäten
zu vermeiden, welche mit abrupten und hohen Änderungen des intrathora-
kalen Druckes einhergehen. Mithin alle beruflichen und sportlichen Aktivi-
täten, welche plötzliches starkes Pressen, Heben, Ziehen und Drücken be-
inhalten. Ebenfalls Aktivitäten, bei denen die Gefahr von Thoraxkontusio-
nen bestehe. Das Heben schwerer Lasten (über zirka 10 kg) sei zu vermei-
den. Für alle anderen körperlichen Aktivitäten ergäben sich aber aus inter-
nistisch-kardiologischer Sicht keine Einwände. Namentlich keine Einwände
bezüglich Arbeitszeiten und Arbeitsdauer. Auch Aktivitäten mit Stehen oder
häufigem Gehen seien möglich. Es sei davon auszugehen, dass die Tätig-
keit als Schlosser auch schwere, körperliche Aktivitäten beinhalte, welche
es zu vermeiden gelte. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Schlosser betrage daher 0%. Eine Verweistätigkeit, welche dem Belas-
tungsprofil entspreche, könne zu 100% ausgeübt werden.
In Bezug auf den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde festge-
halten, grundsätzlich wäre es gerechtfertigt gewesen, bereits nach der Di-
agnosestellung des Aortenvitiums bzw. des Aneurysmas der Aorta ascen-
dens (zirka 2008) die Empfehlung auszusprechen, auf schwere körperliche
Arbeiten zu verzichten. De facto sei der Versicherte im Zusammenhang mit
den sich entwickelnden Symptomen erst am 8. März 2013 als 100% ar-
beitsunfähig geschrieben. Es sei vertretbar, dieses Datum retrospektiv als
Beginn der Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Arbeiten zu wählen.
Mithin sei es vertretbar, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Schlosser
auf den 8. März 2013 zu verlegen. Die Arbeitsfähigkeit für eine berufliche
Tätigkeit, welche dem Profil entspreche, sei immer zu 100% gegeben ge-
wesen (act. 69.4).
7.23.3 Dr. med. U._______, Fachärztin für Neurologie konnte am 26. Ok-
tober 2014 keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen.
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie einen diskreten
Tremor an beiden Händen, vegetativ bedingt und Schwindelbeschwerden,
wahrscheinlich funktionell. Daher sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der an-
gestammten, wie auch in einer angepassten Tätigkeit nicht gestört (act.
69.5).
7.23.4 In der Konsensbesprechung wurden folgende Diagnosen gestellt
(act. 69.2):
1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
C-302/2016
Seite 19
1. Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
F32.11, deutlich ausgeprägt, an der Grenze zu einer schweren
depressiven Episode
2. Bikuspide Aortenklappe mit leichter bis höchstens moderater Aor-
teninsuffizienz
3. Dilatation der Aorta ascendens, aktuell 45 mm bis 46 mm
2. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
4. Angststörung, nicht näher bezeichnet F41.9
5. Diskreter Tremor an beiden Händen, vegetativ bedingt
6. Schwindelbeschwerden, wahrscheinlich funktional
7. Arterielle Hypertonie (ED zirka 2008, gut eingestellt)
8. Obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Behandlung
9. Anamnestisch Retrolisthesis C4/C5 und C5/C6
10. Anamnestisch leichte Periarthropatia humeroscapularis links
Die Gutachter schlossen in ihrer konsensualen Synthese, beim Versicher-
ten haben sich in den letzten Jahren Beschwerden in Form von unspezifi-
schen Schwindelzuständen, Energielosigkeit sowie Ängsten entwickelt.
Letztere seien im Zusammenhang mit der Erweiterung der Aorta ascen-
dens (Rupturgefahr) und einer in Zukunft möglicherweise bevorstehenden
Herzgefässoperation gestanden. Trotz dieser Ängste sei der Versicherte
aber zunächst beruflich tätig gewesen, als Leiter einer Schlosserei. Wegen
zunehmender Beschwerden sowie wegen der ärztlichen Empfehlung,
schwere und brüske Arbeiten zu vermeiden, habe der Versicherte im März
2013 seine Stelle als Schlosser verloren. Der Verlust des Arbeitsplatzes
habe dazu geführt, dass sich eine erhebliche depressive Symptomatik ent-
wickelt habe, wobei dazu eine persönlichkeitsstrukturell hohe Leistungsori-
entierung beigetragen habe. Ferner müsse aufgrund der Anamnese mit ei-
ner früheren depressiven Episode von einer Disposition zur Depression
ausgegangen werden. Mithin stehen beim Versicherten nicht somatisch
bedingte Störungen im Vordergrund, sondern psychische Symptome, wie
auch der begutachtende Psychiater festhalte. So stelle er die Diagnose ei-
ner gegenwärtig mittelgradigen bis gegen schweren depressiven Episode,
zu deren Entwicklung auch die (an sich nicht arbeitsunfähigkeitsrelevante)
Angststörung beigetragen habe. Ab Mitte 2013 sei eine ambulante psychi-
atrische Behandlung, einschliesslich einer antidepressiven Medikation,
C-302/2016
Seite 20
vorerst ohne Besserung, respektive sogar einer Verschlechterung der De-
pression ab Anfang 2014 erfolgt. Auch nach einem stationär-psychiatri-
schen Aufenthalt sei nur eine partielle Besserung der Depression eingetre-
ten; es bestehe aktuell weiterhin eine erheblich ausgeprägte Depression,
sogar wieder mit Verschlechterungstendenz. Für den psychiatrischen Gut-
achter bestehe damit bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit derzeit
keine Arbeitsfähigkeit. Auch bezüglich adaptierten Verweistätigkeiten be-
stehe aktuell nur eine Arbeitsfähigkeit von zirka 40% (3.5 Stunden pro Tag).
Die kardiovaskuläre Erkrankung löse selbst keine körperlichen Beschwer-
den aus – und habe nur geringe Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zu-
sammenfassend dürfe das Aortenvitium als derzeitig leicht und von hämo-
dynamisch untergeordneter Bedeutung eingestuft werden. Mithin ergeben
sich vom Aortenklappenvitium her derzeit keine Einschränkungen bezüg-
lich körperlicher Belastungen in einem üblichen Rahmen sowie bezüglich
Arbeitsfähigkeit. Dagegen gehe eine gewisse Einschränkung bezüglich der
Arbeitsfähigkeit vom Aneurysma der Aorta ascendens aus: bei der aktuel-
len Dimension der Aorta müsse eine Einschränkung bezüglich heftiger und
schwerer körperlicher Aktivitäten zur Verminderung der Rupturgefahr for-
muliert werden. Es sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Schlosser
auch schwere körperliche Aktivitäten beinhalte, welche es zu vermeiden
gelte. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage daher 0%.
Verweistätigkeiten, welche ohne zu vermeidenden Aktivitäten auskämen,
können aus kardiologischer Sicht dagegen zu 100% ausgeübt werden. Die
letztere Einschätzung basiere auch auf der Beobachtung, dass die Dimen-
sionen der Aorta ascendens über die letzten rund vier Jahre stabil gewesen
seien oder sich jedenfalls nur wenig verändert hätten. Die derzeit maxima-
len Dimensionen der Aorta ascendens mit rund 45 mm bis 46 mm liegen
noch eindeutig unter den 50 mm, welche im Allgemeinen als Indikation zur
Operation (Ersatz der Aorta ascendens) betrachtet werden.
Von den übrigen internistischen Störungen und Leiden gehen keine we-
sentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus, dies gelte insbeson-
dere für die arterielle Hypertonie, welche sehr gut eingestellt sei, sowie für
das obstruktive Schlafapnoesyndrom und die anamnestisch geäusserte im
Moment aber klinisch blande Periarthropathia humeroscapularis.
Von neurologischer Seite her seien sämtliche Untersuchungsbefunde im
Normalbereich, ausser eines minimen Zitterns an beiden Händen, das bei
Intention nicht zunehme. Die begutachtende Neurologin halte den angege-
benen Schwindel für funktionell bedingt. Ein zentralvestibulärer respektive
C-302/2016
Seite 21
zervikal bedingter Schwindel sei höchst unwahrscheinlich, da es sich um
einen Dauerschwindel handle, der durch äussere Momente kaum beein-
flussbar sei. Auch fehle eine drehende Komponente, so dass ein vestibulä-
rer Schwindel ebenfalls nicht zu diagnostizieren sei. Darüber hinaus ma-
chen die Charakteristik der Schwindelzustände sowie die Daten der erfolg-
ten Abklärungen eine kardiovaskuläre Genese, aber auch eine otogene
Genese unwahrscheinlich. Von neurologsicher Seite ergeben sich damit
keine Einschränkungen bezüglich Arbeitsfähigkeit.
Zusammenfassend seien wegen des Aneurysmas der Aorta ascendens
körperliche Aktivitäten zu vermeiden, die mit abrupten und hohen Änderun-
gen des intrathorakalen Druckes einhergehen. Mithin alle beruflichen und
sportlichen Aktivitäten, welche plötzliches, starkes Pressen, Heben, Ziehen
oder Drücken beinhalten. Ebenfalls Aktivitäten, bei denen die Gefahr von
Thoraxkontusionen bestehen. Das Heben schwerer Lasten (über zirka 10
kg) sei zu vermeiden. Für alle anderen körperlichen Aktivitäten ergeben
sich aber aus internistisch-kardiologischer und auch neurologischer Sicht
keine Einwände. Namentlich keine Einwände bezüglich Arbeitszeiten und
Arbeitsdauer. Auch Aktivitäten im Stehen oder häufigem Gehen seien mög-
lich. Der Psychiater befürworte sehr einfache, gut strukturierte, sachbezo-
genen Tätigkeiten, ohne erhöhte Anforderungen an Flexibilität, Umstel-
lungsvermögen, emotionale Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne sehr un-
regelmässige Arbeitszeiten und ohne Nachtschichten.
7.24 Die RAD-Ärztin Dr. med. P._______ beurteilte am 19. Dezember
2014, die im polydisziplinären Gutachten vom Psychiater postulierte Ar-
beitsunfähigkeit von 60% für angepasste Tätigkeiten lasse sich aus den
psychopathologischen Befunden schwer ableiten. Dort seien eher diskrete
Funktionseinschränkungen beschrieben. Die wichtigste Information aus
dem Psychostatus sei die Selbsteinschätzung des Versicherten, der sich
zu keinerlei Arbeitstätigkeit mehr in der Lage sehe. Die erhobene Forde-
rung nach Intensivierung der Behandlung sei aus ihrer Sicht unbedingt zu
stützen und könne dem Versicherten zugemutet werden. Es werde emp-
fohlen eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinne der Schadens-
minderungspflicht zur Auflage zu machen. In kurzem zeitlichen Abstand zur
Beendigung der stationären Behandlung sollten Massnahmen zur berufli-
chen Reintegration ergriffen werden, da der Versicherte seine ange-
stammte Tätigkeit langfristig nicht mehr ausüben könne und gemeinsam
mit ihm eine leidensangepasste Tätigkeit gesucht werden sollte. Aufgrund
der vom psychiatrischen Gutachter beschriebenen intellektuellen Ressour-
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Seite 22
cen und der Leistungsorientierung des Versicherten halte sie die berufli-
chen Massnahmen grundsätzlich für durchführbar, sofern die Grundüber-
zeugung des Versicherten korrigiert werden könne, der sich in keinerlei Ar-
beitstätigkeit mehr sehe (Protokoll S. 8-9).
7.25 Am 22. Juni 2015 führte der RAD-Arzt Dr. med. V._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH eine eigene Untersuchung des
Versicherten durch und beurteilte dabei, durch die sehr strenge Erziehung
habe der Versicherte ein hohes Pflichtbewusstsein und eine hohe Leis-
tungsbereitschaft. Bereits mit 25 Jahren sei er wegen eines recht schweren
depressiven Zustandes psychiatrisch hospitalisiert, und seither sei es wie-
derholt zu leichteren depressiven Phasen und zu tageweisem Auftreten
von Schwindel gekommen. Der Zufallsbefund eines Aortenaneurysmas
habe ab 2010 zu einer Verstärkung des Schwindels sowie zu erheblichen
Ängsten geführt. Der Versicherte habe seine Arbeitsstelle nach einer An-
stellung von 22 Jahren verloren. Die Kombination aller Faktoren habe zur
Entwicklung eines chronifizierenden, therapieresistenten psychiatrischen
Leiden geführt. Im Vordergrund stehe dabei eine schwere, agitierte depres-
sive Symptomatik. In Bezug auf gewisse Berichte der Behandler sei davon
auszugehen, dass diese wegen der agitierten Komponente das Ausmass
der Depression unterschätzt haben. Bereits die E._______ AG habe fest-
gehalten, dass sich die mittelgradige depressive Symptomatik an der
Grenze zu einem schwer depressiven Zustand befinde. Seither habe deren
Intensität offenbar noch zugenommen. Die ambulante Behandlerin habe
zudem bereits zuvor eine schwere depressive Episode diagnostiziert. Der
Entwicklung der schweren, depressiven Symptomatik seien psychosoma-
tische Symptome (Schwindel) und Ängste (insbesondere vor dem Platzen
des Aorten-Aneurysmas) voraus. Mittlerweile stehen diese Beschwerden
ganz im Rahmen der schweren Depression, sodass diesbezüglich keine
zusätzliche Diagnose gerechtfertigt sei. Allerdings seien die psychosoma-
tischen Beschwerden und die Angst der Entwicklung der schweren, de-
pressiven Symptomatik im Verlauf deutlich voraus gegangen. Im Rahmen
der Beurteilung wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit genannt:
Rezidivierende depressive Störung F33.3
o schwere agitierte depressive Episode mit psychotischen Symptomen
(Schuldwahn)
o bestehend seit rund 3/13, progredienter, therapieresistenter, chronifizie-
render Verlauf
o mit erheblicher Somatisierung (permanenter Schwindel, Kopfschmerzen)
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o mit ausgeprägten Ängsten
Als funktionelle Einschränkungen wurden genannt, erhebliche Beeinträch-
tigungen von Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, emotionaler Belastbarkeit
und Anpassungsfähigkeit. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit wurde beurteilt,
aufgrund der selbst erhobenen Befunde sei auf das psychiatrische Teilgut-
achten vom 2. Dezember 2014 der E._______ AG bis zum Eintritt in die
Klinik vom 18. Juli 2014 abzustellen. Hingegen bestehe seither eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jede Art von Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt.
Somit ergebe sich folgender Verlauf der Arbeitsunfähigkeit: 50% ab Juli
2013, 40% ab Januar 2014, 100% seit 8. Juli 2014. In Anbetracht des trotz
einer angemessenen Behandlung progredienten Verlaufs sei es unwahr-
scheinlich, dass es während der kommenden ein bis zwei Jahre zu einer
erheblichen, anhaltenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kommen
werde (Protokoll S. 16-31).
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz für die Rentenzusprache an
den Beschwerdegegner (Viertelsrente) zu Recht auf das Gutachten der
E._______ AG vom 15. Dezember 2014 sowie auf das RAD-Gutachten
vom 22. Juni 2015 abgestellt hat.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl aus somatischer als auch
aus psychiatrischer Sicht sei die angestammte oder zumindest eine leicht
angepasste Tätigkeit noch möglich gewesen. Der somatische Gesund-
heitszustand habe sich seit Jahren nicht verändert und der Beschwerde-
gegner sei bis zur Kündigung praktisch durchgehend voll arbeitsfähig ge-
wesen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb dies nach der Kündigung
geändert haben sollte.
8.1 Soweit die Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf den somatischen Zustand
des Beschwerdegegners in Frage gestellt wird, hat Dr. med. T._______ im
allgemeininternistischen Teilgutachten vom 6. November 2014 nachvoll-
ziehbar dargelegt, dass die aktuelle Dimension der Aorta eine Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit mit sich bringe. Dabei seien heftige körperliche
Aktivitäten mit abrupten und starken intrathorakalen Druckveränderungen
zu vermeiden, da dadurch die Rupturgefahr vermindert werden könne. Er
beurteilte, dass die Tätigkeit als Schlosser derart schwere körperliche Ak-
tivitäten beinhalten könne und in diesem Zusammenhang keine Arbeitsfä-
higkeit mehr bestehe. Unter Berücksichtigung des Belastungsprofils könne
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demgegenüber eine Verweistätigkeit vollschichtig ausgeübt werden. Be-
reits in früheren ärztlichen Stellungnahmen wurde eine eingeschränkte Ar-
beitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht postuliert. Insbesondere Dr.
I._______ betonte, dass das Heben extrem schwerer Lasten riskant sei,
womit sich seine Einschätzung im Wesentlichen mit derjenigen von Dr.
med. T._______ deckt. Demgegenüber beurteilte Dr. I._______ eine Ar-
beitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30%, was nachvollzieh-
bar ist, da die Schlossertätigkeit nicht vorwiegend aus körperlich schweren
Arbeitsabläufen besteht. Dr. K._______ begründete seine Einschätzung
der Arbeitsunfähigkeit von 60% nicht näher. Zudem geht aus seiner Beur-
teilung nicht hervor, ob er seiner Einschätzung sämtliche Diagnosen zu
Grunde legt, weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Arbeitsfähigkeit im an-
gestammten Beruf nicht hinreichend nachvollziehbar beurteilt wurde.
8.2 In psychiatrischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, weder das psychiatrische Teilgutachten der E._______ AG
noch das versicherungsinterne RAD-Gutachten können als schlüssig und
nachvollziehbar gelten. Daher habe die Vorinstanz nicht auf diese Unter-
suchungsresultate abstellen dürfen. Zudem hätte erkannt werden müssen,
dass die auf Kündigung zurückgehende psychische Gesundheitsstörung
praktisch vollständig in bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren
aufgehe.
8.2.1 Wie die RAD-Ärztin Dr. med. P._______ in ihrer Beurteilung vom 19.
Dezember 2014 zu Recht festgestellt hat, lässt sich die im psychiatrischen
teilgutachten der E._______ AG beurteilte Arbeitsunfähigkeit von 60% ge-
stützt auf die Befunde nicht nachvollziehen. Unklar ist insbesondere die
Ausprägung der diagnostizierten mittelgradigen Depression sowie die be-
stehenden Funktionseinschränkungen. Zudem wird bei der Beurteilung
schwergewichtig auf die subjektiven Schilderungen des Beschwerdegeg-
ners abgestellt und keine kritische Würdigung vorgenommen. Die psycho-
sozialen Belastungsfaktoren wurden weder abschliessend herausgearbei-
tet noch wurde eine entsprechende Differenzierung vorgenommen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten der
E._______ AG abgestellt hat.
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8.2.2 Zu prüfen ist folglich, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Feststellung
des psychiatrischen Gesundheitszustandes sowie der medizinisch zumut-
baren Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das RAD-Gutachten vom 22. Juni 2014
abgestellt hat (vgl. Protokoll S. 34).
8.2.2.1 Gemäss der mit BGE 143 V 418 jüngst geänderten Rechtspre-
chung des Bundesgerichts sind sämtliche psychischen Leiden, laut BGE
143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind daher systematisierte Indikatoren
beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Be-
lastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen)
andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. Urteil des
BGer 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.1). Diese neue Rechtspre-
chung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten
Fälle anzuwenden und ist somit auch im vorliegenden Fall
massgebend (vgl. Urteil des BGer 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018
E. 3.1).
8.2.3 Das RAD-Gutachten vom 22. Juni 2015 wurde erstellt, bevor das
Bundesgericht am 30. November 2017 seine Rechtsprechung zum invali-
disierenden Charakter psychischer Störungen mit den Urteilen
8C_841/2016 und 8C_130/2017 geändert hat. Gemäss altem Verfahrens-
standard eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert.
Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entschei-
dend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des
BGer 9C_78/2017 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.1).
Zu prüfen ist daher, ob die im RAD-Gutachten vom 22. Juni 2015 vorge-
nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor der neuen Rechtspre-
chung standhält.
8.2.4 Im RAD-Gutachten vom 22. Juni 2015 wurden Fragen zu den Indika-
toren gemäss BGE 141 V 281 beantwortet. In Bezug auf die Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde wurde gestützt auf den erhobenen psy-
chiatrischen Befund, die Verhaltensbeobachtungen und die Angaben des
Versicherten zu seinen Beschwerden sowie zu seinem Tagesablauf der
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Schweregrad der depressiven Episode als schwer, agitiert und mit psycho-
tischen Symptomen eingestuft. Auch die behandelnde Psychiaterin Dr.
N._______ sei von einer schweren Depression ausgegangen. Im Teilgut-
achten der E._______ AG sei die mittelgradige depressive Symptomatik
an der Grenze zu einem schweren depressiven Zustand beurteilt worden.
Seither habe deren Intensität offenbar noch zugenommen. Dr. med.
V._______ begründet nicht, inwiefern sich das depressive Beschwerdebild
seit dem psychiatrischen Teilgutachten der E._______ AG verschlechtert
haben soll. Es wird auch nicht ausgeführt, weshalb seit dem Eintritt in die
Klinik R._______ zum stationären Aufenthalt von einer vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit auszugehen ist. Da ein stationärer Aufenthalt grundsätz-
lich zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes eines Patienten vorge-
nommen wird, hätte Dr. med. V._______ zumindest aufzeigen müssen,
weshalb er zu dieser Einschätzung gelangt ist.
8.2.5 Was den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige Schwere-
gradindikatoren (Urteile des BGer 9C_45/2017 vom 7. Februar 2018
E. 4.2.1 und 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2; BGE 141 V
281 E. 4.3.1) anbelangt, wird festgehalten, dass weder eine angemessene,
ambulante psychiatrische Behandlung noch zwei stationäre psychiatrische
Therapien zu einer anhaltenden Besserung des psychischen Zustandsbil-
des geführt hätten. Wegen der agitierten Komponente sei zudem in Bezug
auf gewisse Berichte der Behandler davon auszugehen, dass diese das
Ausmass der Depression unterschätzt haben. Die ambulante Therapie, der
geringe Therapieerfolg sowie die wiederholte Inanspruchnahme einer sta-
tionären psychiatrischen Behandlung sprechen für einen erheblichen
Schweregrad der Erkrankung. Es wird indes nicht ersichtlich, ob Dr. med.
V._______ den Verlauf und den Ausgang der Therapien bei seiner Beurtei-
lung der Gesundheitsschädigung und der daraus resultierenden Funktions-
einschränkungen genügend berücksichtigt hat, da eine eingehende Ausei-
nandersetzung damit fehlt. Ebenfalls äussert sich Dr. med. V._______ nicht
zur psychopharmakologischen Medikation, obwohl seit dem Gutachten
durch die E._______ AG eine Dosiserhöhung des Sertralins von 50 mg auf
100 mg stattgefunden hat und die niedrige Dosierung bereist im E._______
AG-Gutachten erwähnt und beanstandet worden ist. Die engmaschige
Therapie spricht überdies für einen hohen Leidensdruck, was im Hinblick
auf den beweisrechtlichen Aspekt der Konsistenz bedeutsam ist (BGE 141
V 281 E. 4.4).
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8.2.6 Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der di-
agnostizierten schweren depressiven Störung zu sämtlichen begleitenden
krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung von BGE 141 V
281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose bereits
dann als rechtlich bedeutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im
konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (Urteil des
BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 8.1). Im Vordergrund steht
das Herzleiden des Beschwerdeführers. Dieses schränkt den Beschwer-
deführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser ein, nicht
aber in einer angepassten Tätigkeit. Dr. med. V._______ beurteilte, die mit
dem Herzleiden zusammenhängenden psychosomatischen Symptomen
(Schwindel) und Ängste (insbesondere vor dem Platzen des Aorten-Aneu-
rysmas) stünden beim Versicherten subjektiv im Vordergrund. Die als psy-
chosomatische Komponenten definierten Schwindel, wie auch die Kopf-
schmerzen finden sich nicht in früheren psychiatrischen Berichten, sondern
wurden bis anhin lediglich als somatische Leiden eingestuft. Dr. med.
V._______ hat indessen nicht begründet, weshalb er zu dieser abweichen-
den Einschätzung gelangt ist.
8.2.7 Im Komplex Persönlichkeit beschrieb Dr. med. V._______, es be-
stehe eine erheblich agitierte Komponente und ausgeprägte Ängste. Die
typisch depressive Symptomatik erreiche teilweise ein psychotisches Aus-
mass, mit wahnhaften Gefühlen von Schuld und Scham, weil der Versi-
cherte der Überzeugung sei, seine Kinder unzumutbar zu belasten. In Be-
zug auf den sozialen Kontext wird dargelegt, dass krankheitsbedingt ein
erheblicher sozialer Rückzug bestehe. Schliesslich beurteilte Dr. med.
V._______, die Kombination mehrerer Faktoren im Sinne einer stark leis-
tungsorientierten Haltung, die rezidivierende depressive Episoden,
Schwindel seit Jahren, verstärkt durch das Aortenaneurysma, zusätzlich
deshalb wieder Schwindel sowie den Stellenverlust nach 22 Jahren habe
zur Entwicklung eines chronifizierenden, therapieresistenten psychiatri-
schen Leiden geführt. Damit stehen zumindest teilweise psychosoziale Be-
lastungsfaktoren im Vordergrund der depressiven Symptomatik. Doch
kann ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden nur gegeben
sein, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen
und soziokulturellen Umständen seien Erklärung findet, sondern davon un-
terscheidbare psychiatrische Befunde umfasst. Vorliegend ist es jedoch
nicht möglich zu beurteilten, inwiefern Dr. med. V._______ auch die invali-
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ditätsfremden Komponenten bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit be-
rücksichtigt hat, da eine Auseinandersetzung damit fehlt und auch keine
entsprechende Differenzierung vorgenommen wurde.
8.3 Insgesamt sind im Lichte der Standardindikatoren von BGE 141 V 281
die im Gutachten vom 22. Juni 2015 postulierten funktionellen Auswirkun-
gen der erhobenen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit beweismässig nicht
hinreichend erstellt. Damit lässt sich die gutachterlich festgestellte Arbeits-
fähigkeit nach Prüfung der Standardindikatoren nicht nachvollziehen. In
Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit besteht somit weiterer Ab-
klärungsbedarf.
8.4 Damit ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung in medizini-
scher Hinsicht auf einem nicht rechtsgenüglich abgeklärten Sachverhalt
beruht (vgl. Art. 12 und Art. 49 Bst. b VwVG sowie Art. 43 ATSG), weshalb
über den hier streitigen Rentenanspruch nicht entschieden werden kann
und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. In den Akten fehlt eine
nachvollziehbare gefässchirurgische Beurteilung der verbleibenden Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen wie in einer angepassten Tätigkeit aus so-
matischer Sicht unter Berücksichtigung der gesamten Vorakten. Sodann
fehlen hinreichende psychiatrische Angaben, um eine einlässliche und
schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss
der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts vornehmen zu können. Er-
forderlich sind entsprechende psychiatrische Angaben zu Entwicklung und
Verlauf der psychischen Erkrankung, eine differenzierte Auseinanderset-
zung mit den psychosozialen Belastungsfaktoren sowie eine klare Abgren-
zung und die Beurteilung der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten in der bisherigen Tätigkeit (als Schlosser) und in einer lei-
densangepassten Tätigkeit, was rechtsprechungsgemäss eine einlässliche
psychiatrische Auseinandersetzung auch mit den gesamten Vorakten vo-
raussetzt. Zu diesem Zweck ist ein Gutachten in den Disziplinen Psychiat-
rie und Gefässchirurgie einzuholen. Da es gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bei Versicherten mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen
physischer und psychischer Art unabdingbar ist, physische und psychische
Beeinträchtigungen nicht isoliert, sondern interdisziplinär beurteilen zu las-
sen, wird die Rückweisung mit der Weisung verbunden, dass die Vo-
rinstanz eine entsprechende Begutachtung des Versicherten in der
Schweiz zu veranlassen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10.
September 2013 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen). Ob allenfalls weitere Spe-
zialisten zu involvieren sind, wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vo-
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rinstanz bzw. der Gutachter gestellt. Im Rahmen der interdisziplinären Be-
gutachtung werden die Gutachter insbesondere auch im Hinblick auf das
Zusammenwirken der verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen haben. Die beauftragten Sach-
verständigen sind letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und
die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage,
anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung (BGE 139 V 349 E.
3.2 f.). Die bisherigen Gutachter kommen nicht mehr in Frage, da sie an-
lässlich der neuen Begutachtung ihre frühere Expertise hinsichtlich Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit überprüfen müssten. Unter diesen Umständen
wäre das Ergebnis einer weiteren Begutachtung nicht mehr offen (vgl. dazu
BGE 117 Ia 182 E. 3b mit Hinweis; Urteil des BGer 8C_89/2007 vom 20.
August 2008 E. 6). Das neu zu erstellende Gutachten hat sich mit den für
den Vergleichszeitraum massgeblichen medizinischen Vorakten hinrei-
chend auseinanderzusetzen. Sodann ist bei der Begutachtung insbeson-
dere die dargelegte neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beach-
ten, damit eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indika-
toren möglich ist. Bei der Einholung des Gutachtens wird die IVSTA die
nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze eines fairen Verfah-
rens (BGE 139 V 349 i.V.m. 137 V 210), namentlich die Partizipationsrechte
zu beachten haben.
8.5 Die vorliegende Sache ist – mangels eines rechtsgenüglich abgeklär-
ten Sachverhalts – gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren Abklä-
rung bzw. Vervollständigung der Akten in medizinischer Hinsicht sowie zur
anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist hier rechtspre-
chungsgemäss (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4; 141 V 281 E. 6.4) aus-
nahmsweise möglich und angebracht, da relevante Fragen (insb. die An-
wendung des neuen Prüfungsrasters gemäss der neuen bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung) bisher vollständig ungeklärt blieben. Würde diese
mangelhafte Sachverhaltsabklärung bzw. -würdigung durch Einholung ei-
nes Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, bestünde die
Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen
vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), auf das
Gericht (vgl. Urteil des BVGer C-6529/2014 vom 4. Juli 2016 E. 7.4).
8.6 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist und die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen
C-302/2016
Seite 30
sind, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl.
10.8) über den Rentenanspruch neu verfüge.
9. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerde-
führerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei
(Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren an-
waltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz
eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des ak-
tenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 3‘000.‑ festzusetzen. Als
Bundesbehörde hat die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv nächste Seite
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Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben wird und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
werden, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 3‘000.‑ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– den Beschwerdegegner (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Giulia Santangelo
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Seite 32
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: