Abtei lung II I
C-3023/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 29. September
2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3023/2006
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete österreichische X._______ arbeitete von 1968 bis
1970 während insgesamt 18 Monaten als Kellner in der Schweiz (act.
18, Nr. 16 S. 3-4 BVGer Akten). Am 31. August 2003 gab er seine Tä-
tigkeit als Verkaufsleiter im Aussendienst bei der A._______ in
W.______ auf (act.13). Am 29. Dezember 2003 reichte er bei der Pen-
sionsversicherungsanstalt Landesstelle S._______, eingegangen bei
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) am 26.
Mai 2004, ein Gesuch um Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung ein (E 204, S. 7). Mit Schreiben vom 2. Juli 2004
(act. 6) reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Bundessozi-
alamtes vom 27. April 2004 nach (act. 5), worin ihm eine Behinderung
von 60% bescheinigt wurde.
B.
Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsge-
such wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität ab (act.
20). Sie stützte sich dabei insbesondere auf:
- den Schlussbericht vom 11. Mai 2005 von Dr. E._______, regionaler
ärztlicher Dienst der Invalidenversicherung (nachfolgend: RAD Rho-
ne) (act. 19),
- das ärztliche Gesamtgutachten vom 19. Mai 2004 und das ärztliche
Gutachten vom 10. Mai 2004 von Dr. H._______, Facharzt für Un-
fallchirurgie (act. 17, 15),
- das ärztliche Gutachten vom 10. Mai 2004 von Dr. F._______, Inter-
nist/Rheumatologe (act. 16),
- den vom Versicherten ausgefüllten Fragebogen vom 10. Januar
2005 (act. 14),
- den vom letzten Arbeitgeber ausgefüllten Fragebogen, A_______,
vom 31. Januar 2005 (act. 13).
C.
Gegen die Verfügung vom 18. Mai 2005 erhob der Versicherte am 22.
Juni 2005 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Viertels-
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rente (act. 24). Zum Beweis legte er das unfallchirurgische Ergän-
zungsgutachten vom 11. Mai 2005 von Univ. Doz. Dr. P._______, Fach-
arzt für Unfallchirurgie, Allg. beeideter gerichtlicher Sachverständiger
für Unfallchirurgie bei (act. 23).
Nach Einsichtnahme in das Ergänzungsgutachten von Univ. Doz. Dr.
P._______ vom 11. Mai 2005 kam Dr. E._______ vom RAD Rhone in
ihrer Stellungnahme vom 11. September 2006 zum Schluss, dass in
der bisherigen Tätigkeit eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 10. Mai
2004 bestehe, und der Versicherte mit Wirkung ab 10. Mai 2004 in ei-
ner angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (act. 27).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2006 bestätigte die IV-
Stelle ihre Verfügung vom 18. Mai 2005 und wies die Einsprache ab.
Sie führte aus, mangels einer abweichenden gemeinschafts- bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung seien für die Invaliditätsbemessung al-
lein schweizerische Rechtsnormen massgeblich. Dementsprechend
bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an
die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen,
anderer Behörden und Ärzte. Gemäss ärztlichem Dienst gebe das neu
eingereichte unfallchirurgische Ergänzungsgutachten vom 11. Mai
2005 keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung des Leistungsgesu-
ches. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen sei die angestammte
Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter zu 70% und eine der Gesundheit
angepasste Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, ohne Heben und Tra-
gen von Gewichten über 5 kg mit dem rechten Arm, ohne Überkopfar-
beiten, ohne kniende Positionen) zu 100% zumutbar. Somit bestehe
keine anspruchsbegründende Invalidität.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2006 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die
im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission).
Er führte insbesondere aus, infolge der erlittenen Arbeitsunfälle von
der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherung einerseits eine
Unfallrente wegen dauernder Invalidität zu erhalten, andererseits sei
ihm laut Sachverständigengutachten vom 23. Mai 2006 (recte: 21. Mai
2006) die Arbeit als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr möglich. Es
sei amtlich bestätigt, dass er einen Invaliditätsgrad von 40% aufweise
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und somit gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Anspruch auf
eine Viertelsrente habe. Zum Beweis legte er das arbeitspsychologi-
sche und berufskundliche Sachverständigengutachen vom 21. Mai
2006 von Mag. U._______, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifi-
zierte Sachverständige (Arbeitspsychologie, Berufskunde) bei.
F.
Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt über.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Stellungnahme vom
23. Januar 2007 von Dr. E._______ vom RAD Rhone (act. 30), welche
aufgrund des arbeitspsychologischen und berufskundlichen Gutach-
tens von Dr. U._______ vom 21. Mai 2006 und des Gutachtens von Dr.
med. K._______ vom 16. Januar 2005 neu zum Schluss kam, dass in
der bisherigen Tätigkeit ab 10. Mai 2004 eine 60%-ige statt 30%-ige
Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit ab 10. Mai 2004 bestehe. Der von der IV-Stelle am 22.
Februar 2007 durchgeführte Einkommensvergleich habe eine gesund-
heitlich bedingte Erwerbseinbusse von 21% ergeben (act. 32).
H.
Mit Replik vom 28. März 2007 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde vollumfänglich fest. Er verwies auf das Gutachten von
Mag. U.________ vom 21. Mai 2006, worin ihm eine 60%-ige
Minderung der Erwerbsfähigkeit und ein berufskundlicher Verwei-
sungsschutz attestiert worden sei. Zudem sei vermerkt, dass ihm die
bisherige Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht mehr möglich sei.
Dem Schreiben legte er eine Kopie seines Behindertenpasses sowie
eine Kopie seines Parkausweises für Behinderte bei.
I.
In der Duplik vom 10. Mai 2007 führte die IV-Stelle mit Verweis auf die
Verfügung vom 18. Mai 2005 und den Einspracheentscheid vom 29.
September 2006 aus, das schweizerische Recht kenne – anders als
das österreichische Recht – keine Einschränkung der Verweisbarkeit
im Sinn eines Berufsschutzes. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer laut berufskundlichem Gutachten Verweistätig-
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keiten im Innendienst zumutbar seien trotz bestehendem Berufsschutz
nach österreichischem Recht.
J.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Es gingen keine Aus-
standsbegehren ein.
K.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde die Vorinstanz aufgefordert, ei-
nen Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse betref-
fend die Beitragszeiten sowie allfällige weitere Nachweise betreffend
die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu edie-
ren.
L.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2008 reichte die Vorinstanz die verlangten
Unterlagen nach (Auszug aus dem individuellen Konto und zwei Ar-
beitsbestätigungen).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den
Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen
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Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführer bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 29. September
2006 in einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfah-
ren zur Anwendung gelangen.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
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3.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfol-
gend: FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a
IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis anhhin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragstaaten zu gewährleisten.
Die Bestimmung des Invaliditätsgrads richtet sich auch nach dem In-
krafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E.
2.4.). Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidi-
tät eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staa-
tes nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser
Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V
dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das
Verhältnis zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der
Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Grades der
Erwerbsminderung die von den Trägern der anderen Staaten erhalte-
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nen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässi-
gen Auskünfte zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Ver-
fahren eingebracht werden. Jeder Träger behält jedoch insbesondere
die Möglichkeit, durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl die an-
tragstellende Person untersuchen zu lassen.
3.5 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Nicht anwendbar sind
die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82
Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modi-
fizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
3.6 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes und der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 bzw.
vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859)
in Kraft getreten. Somit ist für die Prüfung von Ansprüchen, die nach
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diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004 gültige
Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderun-
gen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1.
Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der
angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestim-
mungen ergangen ist (vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 82 Rz. 4).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat während mehr als eines Jahres Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) erfüllt ist (Nr. 16 S. 1-2 BVGer-Akten).
4.1 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art.
48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2007). Massgebend ist die Einreichung des
Gesuchs beim Versicherungsträger, wobei für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union die Anmeldung beim Versi-
cherungsträger des Wohnlandes massgebend ist (Art. 86 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 1408/71). Vorliegend erfolgte die Anmeldung am 29.
Dezember 2003 bei der österreichischen Pensionsversicherungsan-
stalt, weshalb allfällige Leistungen frühestens ab dem 29. Dezember
2002 ausgerichtet werden können.
Demgemäss ist zu überprüfen, ob im Zeitraum vom 29. Dezember
2002 bis zum 29. September 2006 (Datum des Einspracheentscheids)
ein Rentenanspruch entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des
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Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt
im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach
den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochte-
nen Verfügung bzw. des angefochtenen Einspracheentscheids zu be-
urteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S.
489 Rz. 20).
4.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober
2000, in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Er-
werbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht; es handelt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krank-
heitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen Rentenanspruch begründen
kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE
119 V 98 E. 4a).
4.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
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gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach
Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem
Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von
50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%
und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
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denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; ander-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutba-
re Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
4.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte an-
rechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit
tatsächlich verwertet oder nicht.
4.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
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Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. ).
4.8 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana-
mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex-
perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst
allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im
Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere
Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Viertelsrente.
Zur Begründung macht er geltend, aufgrund einer 60%-igen Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit vom österreichischen Bundessozialamt eine
Unfallrente wegen dauernder Invalidität zu erhalten und daher eben-
falls Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung zu haben.
5.1 Den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterla-
gen ist Folgendes zu entnehmen:
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5.2 Den am 10. Mai 2004 und am 19. Mai 2004 erstellten ärztlichen
Gutachten von Dr. H.______, Facharzt für Unfallchirurgie, sind als Dia-
gnosen Omarthrose mit annähernder Ankylose Schulter rechts, Ver-
dacht auf mediale Meniskusläsion Knie links, Status nach Unterschen-
kelfraktur links sowie leichtgradiges Übergewicht zu entnehmen. Leich-
te Arbeiten, die abwechselnd im Gehen, Stehen und Sitzen
durchgeführt werden könnten, seien während der üblichen Arbeitszeit
möglich. Zu vermeiden seien Arbeiten in unebenem Gelände, auf Lei-
tern und Gerüsten, Arbeiten in Kälte- und Nassexposition seien gele-
gentlich möglich. Arbeiten jedoch, die eine freie Bewegung der rechten
Schulter erforderten, sollten gemieden werden (act. 15, 17).
Dr. F.______, Facharzt für Innere Medizin, erachtet in seinem am 10.
Mai 2004 erstellten Gutachten Arbeiten, die im Sitzen, Gehen und Ste-
hen durchgeführt werden können, vollschichtig zumutbar. Als Hauptur-
sache der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt er leichtgradiges
Übergewicht sowie chronische Schmerzen bei degenerativ bedingter
Schultersteife rechts auf. Aus internistischer Sicht seien dem Unter-
suchten altersentsprechende Belastungen zuzumuten (act. 16).
5.3 Dr. E._______, IV-Stellenärztin vom RAD Rhone, nahm in ihrem
Schlussbericht vom 11. Mai 2005 namentlich zum Gutachten von Dr.
H._______ vom 10. Mai 2004 wie folgt Stellung: In seiner bisherigen
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 10. Mai 2004
zu 30%, in einer angepassten Tätigkeit hingegen sei er mit Wirkung ab
dem 10. Mai 2005 (recte: 10. Mai 2004) zu 0% arbeitsunfähig. Schwere
Arbeit sowie Arbeiten mit dem rechtem Arm ohne Heben und Tragen
über 5 kg, ebenso Überkopfhöhe und kniende Position seien zu ver-
meiden (act. 19). Als Hauptdiagnose stellte Dr. E.______ fest: Omarth-
rose mit annähernder Ankylose Schulter rechts und Status nach trau-
matischer Schulterluxation rechts 1980, als Nebendiagnosen mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Verdacht auf mediale
Meniskusläsion Knie links sowie leichtgradiges Übergewicht und als
Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Zustand
nach Unterschenkelfraktur links 1964 und Sprunggelenksverletzung
links 1999 (act. 19).
5.4 Der Beschwerdeführer hat im Einspracheverfahren ein weiteres
ärztliches Gutachten eingereicht. Univ. Doz. Dr. P._______, Facharzt
für Unfallchirurgie, Allg. beeideter gerichtlicher Sachverständiger für
Unfallchirurgie, schätzte in seinem unfallchirurgischen Ergänzungsgut-
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achten vom 11. Mai 2005 die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit
unter Berücksichtigung der Arbeitsunfälle vom 16. April 1980, vom 3.
März 1999 und vom 6. September 1966 auf 40% ein (act. 23).
Die IV-Stelle legte das eingereichte Gutachten erneut ihrem ärztlichen
Dienst vor. Dr. E._______ bezifferte in ihrer Stellungnahme vom 11.
September 2006 die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in sei-
ner bisherigen Tätigkeit – wie auch schon in ihrer Beurteilung vom 11.
Mai 2005 – mit 30% und in einer Verweistätigkeit mit 0%. Die von Dr.
P._______ aufgeführten Diagnosen einer geringfügigen Retropatel-
lararthrose und OSG Arthrose links habe auf die festgestellte Arbeits-
fähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen bzw. in einer ange-
passten Tätigkeit keinen erheblichen Einfluss (act. 27).
Nach dem Erlass des Einspracheentscheids reichte der Beschwerde-
führer ein arbeitspsychologisches und berufskundliches Sachverstän-
digengutachten von Mag. U._______, Allg. beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige, vom 21. Mai 2006 ein. Die Gutachterin
hielt fest, innerhalb der Beschäftigungsgruppe 4 nach dem Kollektiv-
vertrag für Angestellte der gewerblichen Kreditgenossenschaften seien
dem Exploranden Verweisungstätigkeiten als Kassier, Sachbearbeiter
oder Referent im Innendienst von Banken und Versicherungen mög-
lich. Innerhalb der Beschäftigungsgruppe 3 des entsprechenden Kol-
lektivvertrages seien Verweistätigkeiten wie Arbeiten in der Massen-
verwaltung oder als Sachbearbeiter im back office Bereich mit weniger
selbständigen Aufgaben zumutbar. Die Arbeitsplatzanforderungen in
der Beschäftigungsgruppe 3 und 4 seien insgesamt mit dem psychi-
schen und physischen Leistungskalkül vereinbar, so dass der Be-
schwerdeführer aus berufskundlicher Sicht einsetzbar sei. Als
Schlussfolgerungen hält die Gutachterin fest, aus berufskundlicher
Sicht bestehe ein Verweisungsschutz. Tätigkeiten als Aussendienstmit-
arbeiter seien im Hinblick auf Einschränkungen im Auspendeln nicht
mehr möglich. Jedoch seien unter Berücksichtigung der Leistungsein-
schränkungen – wie erwähnt – verweisbare Tätigkeiten innerhalb der
Beschäftigungsgruppe 4 und 3 des entsprechenden Kollektivvertrages
zumutbar.
5.5 Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenärztin Dr.
E._______ gelangte am 23. Januar 2007 namentlich in Würdigung des
Gutachtens von Mag. U._______ vom 21. Mai 2006 und dem Gutach-
ten von Dr. med. K._______ vom 16. Januar 2001 (in den Akten nicht
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vorhanden) neu zum Schluss, dass mit Wirkung ab 10. Mai 2004 eine
60%-ige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf bestehe; leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Verweistätigkeiten ohne Heben und
Tragen von Gewichten über 10-20 kg, ohne längere vornüber geneigte
Körperhaltung, ohne Arbeiten über Kopfhöhe und ohne kniende Positi-
on bei der Arbeit seien ohne Einschränkungen zumutbar (act. 30). Die
IV-Stellenärztin weicht in ihrem Bericht von ihrer früheren Beurteilung
insoweit ab, als dass sie nun in der bisherigen Tätigkeit ab dem 10.
Mai 2004 eine 60%-ige Erwerbsunfähigkeit statt einer 30%-igen an-
nimmt.
5.6 Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür, dass die IV-Stellenärz-
tin die medizinischen Akten nicht pflichtgemäss gewürdigt hätte. Die
Beurteilung von Dr. E._______ berücksichtigt die geklagten Leiden des
Beschwerdeführers und ist in Berücksichtigung sämtlicher ärztlicher
Gutachten insbesondere dem Gutachten von Mag. U._______ vom 21.
Mai 2006, welche zum gleichen Schluss kommt, abgegeben worden.
Die Schlussfolgerungen der IV-Stellenärztin sind hinreichend begrün-
det, und die Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit sind
durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. In Übereinstimmung mit
der Beurteilung im arbeitspsychologischen Gutachten erachtet sie den
Beschwerdeführer in leidensangepassten Verweistätigkeiten zu Recht
als zu 100% arbeitsfähig. Es sind keine Gründe ersichtlich, von der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der IV-Stellenärztin abzuweichen.
6.
Zu überprüfen bleiben noch die erwerblichen Auswirkungen auf die
festgestellten Beeinträchtigungen.
Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades ist für die Berechnung des
Valideneinkommens praxisgemäss von jenem Einkommen auszuge-
hen, das vor dem Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähig-
keit erzielt wurde (KIESER, a.a.O., Art. 16 Rz. 11). Die IV-Stelle stellte in
ihrem Einkommensvergleich vom 22. Februar 2007 auf den vom Be-
schwerdeführer zuletzt erzielten Jahreslohn im Jahr 2002 ab und inde-
xierte diesen bis ins Jahr 2005 und ermittelte einen Betrag von €
47'027.33. Für die Berechnung des Invalidenlohns stützte sich die IV-
Stelle auf die gemäss dem arbeitspsychologischen und berufskundli-
chen Gutachten vorgeschlagenen Tätigkeiten im Innendienst (bei einer
Versicherung oder einer Bank) einerseits und die vom ärztlichen
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Dienst der IV-Stelle vorgeschlagenen Verweistätigkeiten andererseits
und zog sodann zu Recht den monatlichen Durchschnittslohn gemäss
den statistischen Angaben des Jahrbuches der österreichischen Wirt-
schaft – Statistik 2006 (WKO - Tabelle 5.5, Berufskategorie IV – Salz-
burg) heran und ermittelte einen Jahreslohn von € 37'152.--, was einen
Invaliditätsgrad von gerundet 21% ergibt ([{47'027.33 – 37'152} x
100] : 47'027 = 20,999%).
6.1 Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter
Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass ge-
sundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfstätig-
keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und ent-
sprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind
und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen
rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
weitere persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Al-
ter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltska-
tegorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des
Lohnes haben können. In BGE 126 V 75 hat das Bundesgericht (vor-
mals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) die bisherige Praxis da-
hin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Ta-
bellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen Umstän-
den des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-
kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen, wobei der
Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 129 V
472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz bei der Berechnung des Invaliden-
lohns keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob ein leidensbedingter Abzug ge-
währt wird, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht
ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen.
Vielmehr geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,
den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit
den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Die Vor-
instanz ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens insbesonde-
re davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der
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Lage ist, anspruchsvolle Tätigkeiten im Innendienst (bei einer Versi-
cherung oder einer Bank) auszuüben und demnach nicht mit einem
unterdurchschnittlichen Verdienst rechnen muss. Zudem ist der Be-
schwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig und hat
demzufolge keinen Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug. Somit
sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche eine andere Ermes-
sensausübung als naheliegender erscheinen liessen.
6.3 Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Einsprache-
entscheid zu bestätigen, und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Be-
schwerdeführer aus der Tatsache, dass er vom österreichischen Bun-
dessozialamt eine Behindertenrente erhält, nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Ebensowenig kennt das schweizerische Recht, anders
als das österreichische, Einschränkungen der Verweisbarkeit im Sinn
eines Berufsschutzes. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die
schweizerischen Behörden an die Beurteilung ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht ge-
bunden (vgl. auch E. 4.3, ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Richters
bzw. der Richterin. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach schwei-
zerischem Recht kann deshalb sehr wohl zu anderen Ergebnissen füh-
ren als diejenige nach der österreichischen Behindertengesetzgebung.
Ebenso bleibt beizufügen, dass auch der österreichische Sozialversi-
cherungsträger den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung ei-
ner Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 8. Juni 2004 abge-
wiesen hat (act. 7).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren um die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Be-
schwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendba-
re Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (vgl. Art. 69
Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 in Kraft gestandenen Fas-
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sung] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
7.2 Der unterliegenden Partei ist entsprechend dem Verfahrensaus-
gang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art.64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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