Abtei lung II I
C-3024/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
M._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3024/2010
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende S._______ (geb. 1985, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 22. Dezember 2009
bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok die Erteilung eines
Einreisevisums für die Dauer von 90 Tagen. Als Zweck der be-
absichtigten Reise gab sie „Tourismus“ sowie „Besuch bei Familien-
angehörigen oder Freunden“ an. Als Gastgeber nannte sie den im
Kanton Zürich wohnhaften Ehemann ihrer Mutter M._______ (nach-
folgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer).
Nach Verweigerung der Visumserteilung in eigener Kompetenz über-
mittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und
zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber er-
gänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 1. April
2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestünden
begründete Zweifel sowohl am angegebenen Aufenthaltszweck als
auch an der fristgerechten Wiederausreise. Die Gesuchstellerin
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach wie vor
stark anhalte. Es sei aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht
davon auszugehen, der jungen, kinderlosen und unverheirateten Frau
oblägen im Heimatland besondere berufliche, familiäre oder ge-
sellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Die Gesuchstellerin habe des
Weiteren anlässlich der Vorsprache bei der Schweizerischen Ver-
tretung ausgesagt, sie beabsichtige die Durchführung eines längeren
Aufenthalts in der Schweiz zu Studienzwecken.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2010 beantragt der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die
Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er
habe sowohl den Aufenthaltszweck wie auch die Wiederausreise der
Gesuchstellerin ausführlich belegt und garantiert. Auch die
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Äusserungen der Vorinstanz zu den wirtschaftlichen Verhältnissen in
der Heimatregion seines Gastes könne er so nicht hinnehmen. Der von
der Gesuchstellerin monatlich erzielte Lohn sei für thailändische
Verhältnisse ein sehr gutes Einkommen. Als unverständlich erachte er
zudem den Umstand, dass gemäss Vorinstanz die eingereichte
Urlaubsbestätigung nicht auf überdurchschnittliche berufliche Ver-
pflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland hinweise.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Ergänzend wird ausgeführt, es bestünde kein An-
lass, an der Integrität des Beschwerdeführers zu zweifeln, seine Aus-
führungen könnten jedoch keine ausreichende Gewähr für eine frist -
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin bieten.
E.
In seiner Replik vom 5. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt – entgegen den be-
schwerdeweise getätigten Ausführungen – weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visum-
erteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Ver-
ordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
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schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Be-
sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können
darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
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6.3 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 deutlich erholt. Das
Wachstum des Bruttoinlandproduktes belief sich 2009 auf -2.3% (nach
dem tiefen Minuswachstum von -7.1% im 1. Quartal und dem Sprung
von 5.8% im letzten Quartal). Die Wachstumsprognose für 2010 liegt
zwischen 3.5% und 4.5%, dies jedoch unter Vorbehalt innenpolitischer
Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine
Verlangsamung des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den
wirtschaftlichen Indizes die Länder- und Reiseinformationen auf der
Webseite des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Thailand > Wirtschaft, , Stand: April
2010, besucht im August 2010). Die grundsätzlich ermutigende
wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinweg-
täuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebens-
bedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf
betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 4'401 (vgl. Staatssekretariat für
Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen >
Asien/Ozeanien > Thailand, , Stand: März
2009, besucht im August 2010).
6.4 Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen Lebensver-
hältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein starker
Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland
vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter
besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen
möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Ver-
wandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht,
den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung
oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu
stellen.
6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer
gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
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Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in
ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für
ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine bald 25-jährige,
ledige und kinderlose Frau. Aus den Akten ist lediglich bekannt, dass
ihre Mutter und deren Ehemann in der Schweiz leben und sie keine
Geschwister hat. Über ihre Wohn- und Lebensverhältnisse in Thailand
wurden hingegen keine Angaben gemacht, weshalb nicht davon aus-
gegangen werden kann, im persönlichen oder familiären Umfeld der
Eingeladenen seien besondere Verpflichtungen vorhanden, die sie
nachhaltig von einer möglichen Emigration abhalten könnten.
7.2 Die Eingeladene ist gemäss einem Bestätigungsschreiben seit
dem 30. Juni 2008 bei der „Green World Publication Company ltd.“ an-
gestellt und verdient monatlich THB 11'000. Damit verfügt sie zwar
über eine feste Arbeitsstelle und ein regelmässiges Einkommen, von
einer eigentlichen beruflichen Verankerung, die eine Emigration als
unwahrscheinlich erscheinen liesse, kann hingegen nicht aus-
gegangen werden: So war sie erst 1½ Jahre bei ihrem jetzigen
Arbeitgeber angestellt, als sie gegenüber der Schweizerischen Ver-
tretung in Bangkok bereits den Wunsch äusserte, für 6 bis 12 Monate
in die Schweiz zu kommen um zu studieren. Unklar bleibt, wie sich die
lange Abwesenheit mit ihrer Anstellung hätte vereinbaren sollen. Von
dieser ursprünglichen Planung abgerückt, möchte die Gesuchstellerin
noch immer ohne zwingenden Grund die maximale Aufenthaltsdauer
von drei Monaten ausschöpfen. Es kann somit nicht davon aus-
gegangen werden, dass die Gesuchstellerin der Sicherung des
Arbeitsplatzes einen hohen Stellenwert einräumt. An dieser Ein-
schätzung kann auch nichts ändern, dass der Arbeitgeber eine Zu-
sicherung für die Wiederaufnahme im Betrieb nach der Rückkehr aus
dem Auslandaufenthalt abgegeben hat.
7.3 Aufgrund obgenannter Ausführungen sind bei der Gesuchstellerin
keine eigentlichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennbar, welche
die Eingeladene verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchten. Kommt hinzu, dass sowohl die Schweizerische Vertretung
wie auch die Vorinstanz gewisse – durchaus begründete – Zweifel am
deklarierten Aufenthaltszweck äusserten. Der Beschwerdeführer ver-
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säumte es in der Folge, diese Zweifel auszuräumen. Dies obwohl in
der vorinstanzlichen Verfügung vom 1. April 2010 sowie der Vernehm-
lassung vom 24. Juni 2010 darauf hingewiesen wurde, die Gesuch-
stellerin habe gegenüber der Schweizervertretung die Absicht ge-
äussert, einen längeren Aufenthalt in der Schweiz zu Studienzwecken
absolvieren zu wollen.
8.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr
für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuch-
stellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung
vermögen auch die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Als Gastgeber kann er zwar – wie dies mit der Unterzeichnung
des Formulars „Verpflichtungserklärung“ geschehen ist – für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
Garantie leisten, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Denn bei der Ab-
wägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise ist
naturgemäss nicht so sehr die Haltung des Gastgebers, sondern in
erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung.
Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für seine Rück-
kehrbereitschaft zu bieten (BVGE 2009/27 E. 9).
9.
Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der
geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuch-
stellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist
somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 9)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- Das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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