Abtei lung II I
C-3027/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch DAS Protection Juridique SA, Service
juridique, Avenue de Provence 82, Case postale, 1000
Lausanne 16 Malley,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 3. Oktober 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3027/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 15. Februar 1953 geborene, verheiratete, österreichische
Staatsangehörige X._______ hatte in den Jahren 1972 bis 1995 in der
Textilindustrie in der Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung entrichtet (act. 1, 87). Nach ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland arbeitete sie von 1995 bis zu ihrer Kündigung im Jahre
2000 durch ihren Arbeitgeber als Teilzeitangestellte in einem
Möbelhandelsgeschäft (act. 8). Ab Dezember 2001 war sie nicht mehr
mehr erwerbstätig. Am 3. Oktober 2001 reichte sie zu Handen der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) ein Gesuch beim
österreichischen Versicherungsträger um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung ein (Datum Gesuch nicht
aktenkundig, siehe aber Verfügung vom 24. April 2003, act. 43), das
mit Verfügung vom 24. April 2003 abgewiesen wurde (act. 43). Die IV-
Stelle stützte sich dabei im Wesentlichen auf folgende Unterlagen:
- Formular "Angaben für die Abklärung eines Anspruches auf
Leistungen aus der Schweizerischen Invalidenversicherung", datiert
vom 20. November 2001 (act. 1);
- Formular "Versicherungsverlauf und Pensionsbezug in Österreich"
vom 17. April 2002 (act. 4);
- Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 30. August 2002 (act.
9);
- Fragebogen für den Arbeitgeber (inkl. Lohnkonto der Jahre
1999/2000), datiert vom 30. September 2002 und 18. Oktober 2002,
von der Firma K._______, St._______ (act. 14, 13);
- Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 3. Januar
2003 (act. 22);
- Entlassungsbericht des Landeskrankenhauses R._______ vom 31.
März 1998 (act. 23);
- Fachärztlicher Befundbericht von Dr. G._______, Facharzt für
Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, vom 1. September 2000
(act. 24);
- ärztlicher Kurzbericht von Dr. univ. med. U._______, Arzt für
Allgemeinmedizin (act. 25);
- Ärztliches Gesamtgutachten von Dr. J._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 20. November 2001 (act. 26);
- Ärztliches Gutachten von Dr. Th._______, Facharzt für Orthopädie
und Orthopädische Chirurgie, vom 1. Dezember 2001 (act. 27);
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- Ärztliches Gutachten von Dr. S_______, Facharzt für Psychiatrie
und Neurologie, vom 18. Januar 2002 (act. 28);
- Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. M._______ vom 17. Februar
2003 (act. 31);
- Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. M._______ vom 17. April
2003 (act. 42) auf die von der Versicherten eingereichten
Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen und ein ärztliches Attest von Dr.
med. Zadra (act. 34, 35, 36, 40).
B.
Gegen die abweisende Verfügung erhob die Versicherte am 3. Juni
2003 Einsprache (act. 44). Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 wurde die
Einsprache abgewiesen (act. 48). Gegen diesen Entscheid liess die
Versicherte bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnen-
den Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde einrei-
chen. Mit Urteil vom 27. Juni 2005 hiess die Rekurskommission die
Beschwerde in dem Sinn gut, dass die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts zurückgewiesen wurde. Die Verwaltung wurde an-
gewiesen, insbesondere in medizinischer und wirtschaftlicher Hinsicht
ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen und die Be-
schwerdeführerin gegebenenfalls durch die MEDAS begutachten zu
lassen, in deren Rahmen die Versicherte vor allem auf
orthopädisch/neurologischem und rheumatologisch/intermedizini-
schem sowie auch auf psychiatrischem Gebiet abzuklären sei. Die be-
gutachtenden Ärzte hätten sich darüber auszusprechen, an welchen
invaliditätsbegründenden Beschwerden die Beschwerdeführerin leide,
wie sich der Grad der Tauglichkeit im früher ausgeübten Beruf oder in
den in Frage kommenden Verweisungsberufen seit dem Jahr 2000 bis
zum 24. Juni 2003 (Datum des angefochtenen Einspracheentscheids)
und danach bis zum Zeitpunkt der Untersuchung entwickelt hätten und
wieweit sie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im eigenen Haushalt
beeinträchtigt sei. Danach habe die Verwaltung den Invaliditätsgrad
festzulegen und eine neue Verfügung zu erlassen (act. 71).
C.
In Folge der richterlichen Weisungen holte die IV-Stelle folgende
Unterlagen und ärztliche Gutachten ein:
- Ärztliches Gesamtgutachten von Dr. B._______, Ärztin für
Allgemeinmedizin, vom 13. Mai 2003 (act. 73);
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- Hauptgutachten vom 22. Januar 2004 (act. 75) und orthopädisches
Gutachten vom 1. Juni 2005 (act. 80) von Dr. P._______, Facharzt
für Orthopädie und orthopädische Chirurgie;
- Nervenärztliche Gutachten vom 27. Januar 2004 und 31. Mai 2005
(act. 76, 79), nervenärztlicher Ergänzungsbericht vom 11. Novem-
ber 2004 (act. 78) sowie ein Gesamtgutachten von Dr. med.
N._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 27. Juni
2005 (act. 81);
- Internfachärztliches Gutachten von Dr. J_______, Facharzt für
Innere Medizin, vom 29. Februar 2004 (act. 77);
- Fragebogen für den Versicherten, datiert vom 5. Januar 2005 (act.
85);
- Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten, datiert vom 5.
Januar 2006 (act. 86).
Der aufgrund dieser Unterlagen zur Stellungnahme aufgeforderte Dr.
L_______, IV-Stellenarzt, kam in seinem Bericht vom 15. Februar 2006
zum Schluss, dass sich die Problematik der Versicherten nach den ös-
terreichischen Kollegen immer mehr zu einer psychiatrischen Erkran-
kung auszuweiten scheine. Aus seiner Sicht sei die Diagnose mittel-
gradig bis schwere depressive Störung mit Biorhythmusstörungen und
Auftreten von fallweisen Panikattacken in Berücksichtigung des Psy-
chostatus und der Anamnese schwer ableitbar. Ebenso sei die
Schlussfolgerung bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit nicht nach-
vollziehbar, da selbst der Kundenkontakt als Bürokraft und Kassiererin
in Frage gestellt werde. Daher befürworte er eine Abklärung durch die
medizinische Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) (act. 89).
In der Folge wurde die Versicherte vom 24. bis 25. April 2006 in der
MEDAS E._______ umfassend untersucht. Dabei wurden folgende
Diagnosen nach ICD-10 gestellt:
• F60 30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ,
DD histrionische Persönlichkeitsstörung
• F10 1 schädlicher Konsum von alkoholischen Getränken
• M20 1 Spreizfuss mit Hallux valgus
• M42 9 Osteochondrose der LWS
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit bei der Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
als Kassiererin mit Wirkung ab 1. Januar 2000 volle Leistungsunfähig-
keit vorliege, in einer angepassten Tätigkeit jedoch sei keine Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit gegeben. Dabei entspreche die
Wahrnehmung der Aufgaben im eigenen Haushalt einer optimal ange-
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passten Tätigkeit. Auch unter Berücksichtigung aller vorliegenden Be-
funde anderer Untersucher und Gutachter sei die Versicherte durchge-
hend in der Lage, ihren Haushalt vollumfänglich zu besorgen (act. 97).
Namentlich gestützt auf dieses multidisziplinäre Gutachten vom 30.
Mai 2006 führte der wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Dr.
L._______ in seinem Bericht vom 5. Juli 2006 im Wesentlichen aus,
dass das Gutachten bezüglich Aktenstudiums, sorgfältiger Anamnese
und professioneller Untersuchungen ohne Weiteres den Qualitätskrite-
rien der IV-Stelle entspreche. Ebenso sei die Diagnoseliste nicht zu
beanstanden. Die Schlussfolgerungen allerdings erfolgten teilweise auf
wenig überzeugenden und sogar IV-fremden Argumenten. Entgegen
den Ausführungen des Gutachtens sei er der Ansicht, dass bei der
Versicherten im fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 24.
Juni 2003 in der bisherigen Tätigkeit eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit,
für jede andere Verweistätigkeit wie beispielsweise als Bürohilfskraft,
andere administrative Arbeiten ohne Personenkontakt und als Haus-
frau jedoch uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Arbeitsaufgabe be-
stehe. Zudem sei von der Versicherten eine Entwöhnungskur für den
schädlichen Alkoholgenuss zu verlangen (act. 99).
Der aufgrund der Ausführungen von Dr. L._______ am 27. Juli 2006
durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von
16,56% (act. 100).
D.
Mit Vorbescheid vom 4. August 2006 teilte die IV-Stelle der Versicher-
ten mit, dass keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu
begründen vermöge. Daher müsse das Leistungsbegehren abgewie-
sen werden (act. 101).
Mit Eingabe vom 11. September 2006 erklärte sich die Versicherte mit
dem Vorbescheid nicht einverstanden. Sie befinde sich in einem sehr
instabilen Zustand und leide an starken Depressionen und Gelenk-
schmerzen, weshalb sie seit längerer Zeit wieder bettlägerig sei (act.
102).
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 wies die IV-Stelle das Leistungs-
gesuch wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität ab
(act. 104). Zur Begründung führte sie aus, auch aufgrund der im Sinn
des Urteils der Rekurskommission vom 27. Juni 2005 ergänzten Akten
liege weder eine bleibende Erwerbs- noch eine ausreichende durch-
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schnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Die letzte
Teilzeit-Tätigkeit sei aufgrund des Gesundheitszustandes zu mindes-
tens 50% nicht mehr zumutbar. Die Betätigung im bisherigen Aufga-
benbereich sowie die Ausübung einer anderen, leichteren dem Ge-
sundheitszustand besser angepassten, gewinnbringenden Tätigkeit
wie beispielsweise Registrier- und Klassierungsarbeiten, interne Post-
verteilung oder Datenerfassung/Scannage seien jedoch in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar (act. 104).
E.
Am 3. November 2006 erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) bei der Rekurskommission Beschwerde. Aufgrund der
ständigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei ihr auch
eine Betätigung in einer leichteren Tätigkeit nicht möglich. Daher habe
sie Anspruch auf eine Invalidenrente.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Sie hielt fest, im Sinn der im Urteil der Rekurskom-
mission vom 27. Juni 2005 erteilten Weisungen, die Akten zu ergän-
zen, habe die IV-Stelle zunächst die Gutachten aus dem österreichi-
schen Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholt. Da die darin erfolg-
te Beurteilung nicht habe zu überzeugen vermögen, sei anschliessend
eine Begutachtung durch die MEDAS angeordnet worden (act. 97).
Diese Begutachtung habe eindeutig ergeben, dass bei der Beschwer-
deführerin keine Invalidität in anspruchsbegründendem Ausmass be-
stehe. Auch ergäben sich aus der Beschwerde keine neuen Gesichts-
punkte. Die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes werde von der Beschwerdeführerin weder beschrieben noch
durch ärztliche Unterlagen belegt. Daher werde die Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung beantragt.
G.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wurde den Parteien die Übernah-
me des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
per 1. Januar 2007 mitgeteilt, und die Beschwerdeführerin wurde ein-
geladen, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen.
H.
Mit Replik vom 5. März 2007 machte die Beschwerdeführerin geltend,
ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie leide an
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Rücken- und Gelenkschmerzen und Depressionen, habe Kreislaufpro-
bleme und sei psychisch nicht belastbar. Im Februar sei zu Handen
der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Vorarlberg durch Dr.
S._______ ein neues Gutachten erstellt worden, das sie nachreichen
werde, sobald es vorliege.
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin das
Gutachten von Dr. S._______, Facharzt für Psychiatrie und Neurolo-
gie, vom 6. März 2007 und einen Schlussbericht des Landeskranken-
hauses Z._______ vom 3. April 2007 nach und stellte einen weiteren
Befundbericht in Aussicht.
J.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu leisten, welchen sie am 3. Juli 2007 auf das Kon-
to des Bundesverwaltungsgerichts überwies.
K.
In ihrer Duplik vom 23. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochte-
nen Verfügung. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf die bei ihrem
ärztlichen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 19. Oktober 2007,
wonach die neu eingereichten medizinischen Berichte keine neuen
Fakten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufzeigten. Der IV-
Stellenarzt Dr. L._______ führte aus, dass eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes durch den neuropsychiatrischen Bericht von
Dr. S._______ vom 6. März 2007 nicht belegt werde. Der im Bericht
vom 6. März 2007 beschriebene Psychostatus sei praktisch identisch
mit dem im Bericht vom 7. Oktober 2002. Wie im Gutachten der ME-
DAS unter anderem auf Seite 23 auseinandergesetzt werde, divergier-
ten die gemachten Diagnosen nur unwesentlich. Allerdings beurteile
Dr. S._______ den Grad der Arbeitsunfähigkeit anders als die MEDAS,
ohne aber neue Elemente als Begründung vorzuweisen. Während Dr.
S._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2002 voll arbeitsfähig er-
achtet habe, komme er jetzt aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu
einem anderen Schluss. Ebenso würden durch den Bericht des Lan-
deskrankenhauses Z._______ keine bleibenden funktionellen Defizite
belegt. An der bisherigen Beurteilung vom 5. Juli 2006 könne daher
festgehalten werden (act. 106).
Seite 7
C-3027/2006
L.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20, in der bis zum 31. Dezem-
ber 2006 gültig gewesenen Fassung) war die Eidgenössische Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen zuständig zur Beurteilung von
Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland gegen Einspra-
cheentscheide der IV-Stelle.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Re-
kurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32
VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstan-
zen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung).
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
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1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vor-
liegend, ob die Vorinstanz das Rentengesuch der Beschwerdeführerin
vom 3. Oktober 2001 mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 zu Recht ab-
gewiesen hat.
3.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
3.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Seite 9
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3.2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.
Da das Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung am 3. Oktober 2001 gestellt wurde, war bis zum
31. Mai 2002 das am 1. Januar 1969 in Kraft getretene Abkommen
vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.163.1) sowie die Vereinbarung vom 1. Oktober 1968 zur
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.163.15) massgeblich. Nach Art. 4 in Verbindung mit den Art.
2 und 3 dieses Abkommens waren die schweizerischen und österrei-
chischen Staatsangehörigen in den Rechten und Pflichten aus der
Bundesgesetzgebung gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und
seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt war. In Abwei-
chung von Art. 6 IVG richtet sich der Anspruch nach Art. 23 Bst. c des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Österreich über Soziale Sicherheit (Stand 1. Januar
1997).
Seit dem 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend: FZA, SR
0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Fami-
lienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung 1408/71, SR 0.831.109.268.1) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbststän-
dige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72, SR
0.831.109.268.11) anwendbar (vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Vorbehalten bleiben günstigere Bestimmungen eines bilatera-
len Abkommens über soziale Sicherheit, wenn die versicherte Person
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ihr Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, bevor das FZA in Kraft getreten
ist (BGE 133 V 329 E. 6). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Syste-
me der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbe-
handlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
3.2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entspre-
chenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich
nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Da die Anmeldung der
Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2001 beim österreichischen Versi-
cherungsträger eingereicht worden ist und Leistungen der Invaliden-
versicherung frühestens ab dem 3. Oktober 2000 geltend gemacht
werden können (siehe nachfolgend E. 4.2), sind vorliegend bis zum 31.
Dezember 2002 die Bestimmungen des IVG in der Fassung vom 9. Ok-
tober 1986 (AS 1987 447), in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezem-
ber 2002, massgeblich. Ab 1. Januar 2003 ist das ATSG in Verbindung
mit dem IVG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG anwendbar.
Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom
21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 21. Mai 2003 (4. Revision, AS 2003 3859) in Kraft getreten. Dem-
nach ist für die Prüfung von Ansprüchen, die nach diesem Zeitpunkt
entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG
und des ATSG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen
des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der
ATSV vom 28. September 2007 (5. Revision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfah-
ren nicht anwendbar, da die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten
der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
Seite 11
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krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Ein-
tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben
sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die an-
dere erfüllt ist.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat während mehr als eines Jahres Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt
ist (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewese-
nen Fassung) (act. 87).
4.2 Meldet sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach
Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (Art.
48 Abs. 2 IVG, Fassung vom 6. Oktober 2000, in Kraft vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2007). Massgebend ist die Einreichung des
Gesuchs beim Versicherungsträger, wobei für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union die Anmeldung beim Versi-
cherungsträger des Wohnlandes massgebend ist (Art. 86 Abs. 1 der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71). Vorliegend wurde das Gesuch am 3.
Oktober 2001 beim österreichischen Versicherungsträger eingereicht,
weshalb allfällige Leistungen frühestens ab dem 3. Oktober 2000 aus-
gerichtet werden können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestim-
mungen des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
angefochtenen Verfügung massgebend (hier: 3. Oktober 2006; vgl.
BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20).
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Demnach ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen, ob
im Zeitraum vom 3. Oktober 2000 bis zum 3. Oktober 2006 (Datum an-
gefochtene Verfügung) ein Rentenanspruch entstanden ist.
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berück-
sichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt
seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hin-
weisen).
4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsun-
fähig geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG in der Fassung vom 9.
Oktober 1986 [AS 1987 447 455], redaktionell angepasst gemäss An-
hang Ziff. 8 des BG vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. De-
zember 2007) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig war
(Bst. b). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht;
es handelt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts viel-
mehr um ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach
Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b einen allfälligen
Rentenanspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I
163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a).
4.4 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invali-
dität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a,
BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die
Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
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Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als
Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob-
jektiv bestimmt. Die Annahme eines psychischen Gesundheits-
schadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung,
setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose
nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vo-
raus. Nach der Rechtsprechung vermag indes eine diagnostizierte an-
haltende somatoforme Schmerzstörung als solche nur ausnahmsweise
eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass
die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumut-
baren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2).
4.5 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Nach Abs. 1 des Art. 28 IVG (in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem sol-
chen von 50%, auf eine Drei-Viertel-Rente bei einem Invaliditätsgrad
von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%.
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Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditäts-
grad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in
der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni
2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Vier-
telsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizeri-
schen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Aus-
zahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.6 Die gesetzlichen Grundlagen für die Bestimmung des Invaliditäts-
grades sind verschieden, je nachdem, ob die betreffende Person vor
dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig war oder nicht. Wird der Invali-
ditätsgrad eines Erwerbstätigen nach dem in Art. 16 ATSG vorgesehe-
nen Einkommensvergleich, also wesentlich nach wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten (allgemeine Methode) bestimmt, so ist für die Bemes-
sung der Invalidität Nichterwerbstätiger, insbesondere von Hausfrauen,
darauf abzustellen, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode; Art. 8
Abs. 3 ATSG, Art. 5 und 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
Bei der gemischten Methode ist einerseits die Invalidität in der Haus-
haltsführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und ande-
rerseits die Invalidität in der Teilzeitbeschäftigung nach dem Einkom-
mensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvali-
dität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten
beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit ergibt
sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit
und der von der versicherten Person ohne Invalidität geleisteten Ar-
beitszeit, der Anteil am andern Aufgabenbereich aus deren Differenz.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder teilzeitlich erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung ei-
ner andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensver-
gleich, spezifische Methode, gemischte Methode) führt –, ergibt sich
aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Um-
ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
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allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern,
das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die
persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Sta-
tusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei
für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125
V 150 E. 2c mit Hinweisen).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren-
zen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht
zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderer-
seits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her ei-
nen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Ge-
sichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
4.7 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 508 ff. E. 4, 113 V 28 E. 4a,
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
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trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verwei-
sungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er sei-
ne Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
4.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes
oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 2002 S. 62 E. ).
4.9 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana-
mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex-
perten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit
Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst
allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im
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Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere
Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzu-
stellen (BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Un-
tersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre-
chen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund einer zunehmenden Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr arbeitsfähig zu
sein. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit verhält.
5.1 Den auf Weisung des Urteils der Rekurskommission vom 27. Juni
2005 beim österreichischen Versicherungsträger angeforderten medi-
zinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:
Dr. B._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, äusserte sich in ihrem
Gesamtgutachten vom 13. Mai 2003 zur Arbeitsfähigkeit folgender-
massen: Der Beschwerdeführerin sei nur noch eine körperlich und
geistig leichte Tätigkeit zumutbar, bei geringem Zeitdruck und geringer
psychischer Belastbarkeit; übliche Arbeitspausen seien jedoch aus-
reichend. Schichtarbeit, ungewöhnliche Arbeitszeiten und extreme Um-
gebungsbedingungen wie Fliessband und Bildschirmarbeiten seien zu
vermeiden. Ebenso sei Kundenkontakt unzumutbar (act. 73).
Dr. P._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie
hielt in seinem Gutachten vom 22. Januar 2004 aus orthopädischer
Sicht leichte und mittelschwere Arbeiten während 8 Stunden täglich
als zumutbar. Die Arbeiten seien im Gehen, Sitzen und Stehen mög-
lich und könnten auch im Freien oder geschlossenen Räumen verrich-
tet werden. Häufiges Heben und Tragen von Lasten über 25 kg bzw. 15
kg, Arbeiten mit Zwangsstellungen des Oberkörpers oder des Kopfes
in einer Vorneigung von mehr als 45°, solche bei denen über längere
Zeiträume eine Hohlkreuzstellung eingenommen werden müsse und
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Arbeiten, die mit häufigem Bücken verbunden seien, sowie Fliessband-
arbeiten seien zu vermeiden (act. 75). Im Bericht vom 1. Juni 2005
führte der Gutachter aus, dass sich seit der letzten Befundaufnahme
vom 22. Januar 2004 der Gesundheitszustand weder verbessert noch
verschlechtert habe, eine Einwirkung auf das Leistungskalkül habe
sich somit nicht ergeben. Der Gutachter kam in der Folge zur selben
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie im Bericht vom 22. Januar 2004
(act. 80).
Von Dr. med. N._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, lie-
gen drei nervenärztliche Gutachten vor: Im Bericht vom 27. Januar
2004 erachtete er leichte Arbeiten ohne Einschränkungen während 4
Stunden ohne Unterbrechungen als zumutbar. Zu vermeiden seien: Ar-
beiten im Freien, das Heben und Tragen von mittelschweren wie
schweren Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Fliessbandarbei-
ten, Arbeiten mit Letztverantwortung, Nachtschicht, Akkordarbeit, Ar-
beiten unter psychischem Druck und Arbeiten mit überwiegendem
Kundenkontakt (act. 76). Im nervenärztlichen Ergänzungsbericht vom
11. November 2004 hielt Dr. N._______ fest, dass sowohl der behan-
delnde Nervenarzt Dr. H._______ als auch der hausärztliche Internist
Dr. A._______ leichte Arbeiten während 4 Stunden täglich als zumut-
bar erachteten. Insgesamt ergäben sich nach der ärztlichen Befragung
keine neuen Aspekte gegenüber dem Erstgutachten (act. 78). Im Gut-
achten vom 31. Mai 2005 führte Dr. N._______ aus, dass seit der letz-
ten Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
feststellbar sei. Einerseits bestehe eine klare Chronifizierung mit Ver-
schlechterung, andrerseits seien keine weiteren realistischen thera-
peutischen Optionen möglich, die eventuell zu einer Besserung führen
könnten, so dass eine Arbeitsunfähigkeit seit ca. April 2005 bestehe
(act. 79). Im Gesamtgutachten vom 27. Juni 2005 kam Dr. N._______
zu keiner anderen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit als in seiner
Beurteilung vom 31. Mai 2005 (act. 81).
Dr. J._______, Facharzt für Innere Medizin, bezeichnete in seinem
Gutachten vom 29. Februar 2004, leichte und mittelschwere Arbeiten,
im Gehen, Stehen und Sitzen während 8 Stunden täglich ohne längere
als die übliche Unterbrechungen als zumutbar. Die Arbeiten könnten
sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen ausgeübt
werden. Aus internfachärztlicher Sicht müssten keine bestimmte
Verrichtungen vermieden werden (act. 77).
Seite 19
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Der zur Stellungnahme aufgeforderte IV-Stellenarzt Dr. L._______
führte in seinem Bericht vom 15. Februar 2006 aus, die Problematik
der Versicherten scheine sich nach den österreichischen Kollegen im-
mer mehr zu einer psychiatrischen Erkrankung auszuweiten. Die ange-
gebene Diagnose mittelgradig bis schwere depressive Störung mit Bio-
rhythmusstörungen und zusätzlichem Auftreten von fallweisen Panikat-
tacken erscheine ihm aus dem Psychostatus und der Anamnese
jedoch schwer ableitbar. Ebenso sei die Schlussfolgerung für die Ar-
beitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, da selbst der Kundenkontakt als
Bürokraft und Kassiererin in Frage gestellt werde. Daher befürworte er
eine Abklärung durch die MEDAS.
5.2 Dem im Auftrag der IV-Stelle nach persönlicher Untersuchung
durch Dr. med. F._______/Dr. med. I._______ (Fachärzte für Neurolo-
gie und Psychiatrie), Dr. phil D._______ (Fachpsychologe für Neuro-
psychologie FSP), Dr. med. C._______ (Fachärztin für Neurochirurgie)
und Dr. med. T._______ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie) erstell-
ten interdisziplinären Gutachten der MEDAS E._______ vom 30. Mai
2006 sind folgende Diagnosen zu entnehmen:
- F 60 30 emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ,
DD histrionische Persönlichkeitsstörung
- F10 1 schädlicher Konsum von alkoholischen Getränken
- (M20 1 Spreizfuss mit Hallux valgus)
- (M42 9 Osteochondrose der LWS)
Im Gutachten wird festgehalten, dass die Versicherte bei der neuro-
psychologischen Testung absichtlich Fehler produziert habe, um geisti-
ge Beeinträchtigungen vorzutäuschen. Weiter wird die Versicherte als
wenig kooperativ beschrieben. Die von ihr behaupteten Beschwerden
liessen sich nicht alle medizinisch begründen. Ferner wird empfohlen,
dass sich die Versicherte einer langfristigen Alkoholentwöhnungskur
unterziehe. Die emotionale Instabilität gepaart mit einer aggressiven
Impulsivität würde durch eine Abstinenz gegenüber psychotropen Sub-
stanzen, die geeignet seien, die Hemmschwelle zu senken, gemildert
und leichter kontrollierbar. Die degenerativen Veränderungen der Wir-
belsäule – Spondylosen und Osteochondrosen – vor allem der LWS
seien leichtgradig leistungsrelevant zu beurteilen in dem Sinn, dass
die Manipulation von schweren Lasten nicht zugemutet werden sollte.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, dass der Versi-
cherten unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsstörung die bisheri-
ge Tätigkeit als Kassiererin im Zusammenhang mit Kundenkontakt
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nicht mehr zugemutet werden könne und in dieser Tätigkeit seit dem 1.
Januar 2000 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Andererseits
bestehe in einer angepassten Tätigkeit volle Leistungsfähigkeit. Die
Wahrnehmung der Aufgaben im Haushalt entspreche einer optimal an-
gepassten Tätigkeit (act. 97).
5.3 Dr. L.________ führte in Würdigung des ihm unterbreiteten Gut-
achtens in seiner Stellungnahme am 5. Juli 2006 aus, dem Gutachten
sei bezüglich der Diagnosenliste beizupflichten. In Abweichung der
Beurteilung des MEDAS-Gutachtens, das von einer 100%-igen Ar-
beitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausgehe, erachte er die Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit jedoch zu 50% arbeitsfä-
hig, da die bisherige Tätigkeit nur teilweise aus Arbeit mit Kundenkon-
takt (nämlich Kassiererin) bestanden habe. Andernteils sei sie als
Bürohilfskraft tätig gewesen, auf welche die erwähnten Einschränkun-
gen nicht anwendbar seien. Für (Verweis-) Tätigkeiten ohne Kunden-
kontakt wie Bürohilfskraft und andere administrative Arbeiten schätzte
Dr. L._______ die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem
MEDAS-Gutachten als zu 100% einsetzbar ein. Ebenso wurde in der
Arbeit als Hausfrau keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ange-
nommen (act. 99).
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das MEDAS-Gut-
achten die vom Bundesgericht gestellten Anforderungen an ein Gut-
achten erfüllt. Das Gutachten ist äusserst umfassend und sorgfältig er-
stellt. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge-
klagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungswei-
se Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit weicht jedoch das ME-
DAS-Gutachten von der Stellungnahme des IV-Stellenarztes vom 5.
Juli 2006 ab. Während die Gutachter die Beschwerdeführerin zu 100%
arbeitsunfähig in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kassiererin einstufen,
beurteilt Dr. L._______, IV-Stellenarzt, die Beschwerdeführerin in ihrer
bisherigen Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig. Die Gutachter gehen in ih-
rer Beurteilung fälschlicherweise von der Annahme aus, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit durchwegs Kundenkon-
takt gehabt habe, welcher nach übereinstimmender Auffassung der
Gutachter und des IV-Stellenarztes, der sich das Bundesverwaltungs-
gericht anschliesst, nicht mehr zumutbar sei. Wie Dr. L._______ je-
doch richtigerweise – und mit den Angaben des letzten Arbeitgebers
(act. 14) übereinstimmend – ausgeführt hat, bestand die bisherige Tä-
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tigkeit nur teilweise aus Arbeit mit Kundenkontakt (Kassiererin) und
andernteils aus Bürohilfsarbeiten. Dr. L._______ ist auch darin beizu-
pflichten, dass die Persönlichkeitsstörung keine Arbeitsunfähigkeit im
zu überprüfenden Zeitraum begründet hat, da die bisherige Tätigkeit
von der Beschwerdeführerin bei gleicher Diagnose uneingeschränkt
ausgeführt wurde. Demzufolge ist der Stellungnahme des IV-Stellen-
arztes zu folgen, welcher die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen
Tätigkeit zu 50%-ig arbeitsfähig erachtet. Wie unter E. 6.1 jedoch
nachfolgend aufgeführt wird, ist die divergierende Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch Dr. L._______ in
Bezug auf die Bestimmung des Invaliditätsgrades ohne Bedeutung, da
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Verweistätigkeiten
abgestellt wird.
5.5 Die im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin einge-
reichten ärztlichen Berichte sind nicht geeignet, die auf das MEDAS-
Gutachten gestützten Schlussfolgerungen des IV-Stellenarztes Dr.
L._______ umzustossen. So führt Dr. S._______ in seinem Bericht
vom 6. März 2007 im Wesentlichen die gleichen Befunde auf, welche
von ihm schon in einem früheren Bericht vom 18. Januar 2002 (act. 28)
erfasst wurden. Dr. S._______ verzeichnet zwar eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, ohne sich aber
darüber auszusprechen, inwiefern sie in ihrer funktionellen Leistungs-
fähigkeit eingeschränkt ist. Im Schlussbericht des Landeskrankenhau-
ses Z._______ vom 3. April 2007 wird lediglich von einer vorüberge-
henden ischämischen Attacke berichtet, die sich während des Spital-
aufenthaltes rasch verbessert habe, so dass die Beschwerdeführerin
in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können. Dr.
L._______ erklärte am 19. Oktober 2007 daher zu Recht, an der bis-
herigen Beurteilung vom 5. Juli 2006 könne festgehalten werden, da
sich aufgrund der neuen medizinischen Dokumente keine neuen Fak-
ten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergäben. Einerseits be-
stehe die bekannte und bereits berücksichtigte Psychopathologie und
andererseits eine neurologische Störung (act. 106).
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schlussfolge-
rungen des IV-Stellenarztes Dr. L._______ und der Vorinstanz schlüs-
sig und nachvollziehbar sind und kein Anlass besteht, davon abzuwei-
chen. Das Gericht geht somit von einer 50%-igen Arbeitsunfähigkeit
der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit mit teilweisem
Kundenkontakt aus. Keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit besteht
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hingegen für Verweisungstätigkeiten ohne Kundenkontakt wie Büro-
hilfskraft, andere administrative Tätigkeiten und als Hausfrau.
6.
Zu überprüfen bleibt die Bestimmung des Invaliditätsgrades.
6.1 Für die Bestimmung der Methode der Invaliditätsbemessung ist
ausschlaggebend, was die versicherte Person – bei im Übrigen unver-
änderten Umständen – täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti-
gung bestünde. Wie den Akten zu entnehmen ist, war die Versicherte
bis am 29. Februar 2000 in Teilzeitanstellung als Möbelhandelsange-
stellte bei der Möbelhandelsgesellschaft GesmbH, St._______, tätig
(act. 14). Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin diese Teilzeittätigkeit ohne gesundheitliche Beein-
trächtigung voll ausgeübt hätte. Neben dieser Tätigkeit führte sie den
Haushalt (act. 86). Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin somit zu
Recht als Teilerwerbstätige und teilzeitlich im Haushalt Tätige qualifi-
ziert und in Anwendung der gemischten Methode den Invaliditätsgrad
korrekt ermittelt (vgl. E. 4.6).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens wurde richtigerweise auf
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin und administrative Hilfs-
kraft abgestellt. Bei einem Teilzeitpensum von durchschnittlich 23.75 h/
Woche erzielte die Beschwerdeführerin ein Einkommen von 905.67
Euro, aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum hätte sie bei einer wöchent-
lichen Arbeitszeit von 38.5 Stunden ein monatliches Einkommen von
1'468.14 Euro erzielt. Dieser Betrag wurde von der Verwaltung auf das
Jahr 2005 indexiert, was einen Betrag von 1'558.91 Euro ergab. Bei
der Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Verwaltung
auf die gemäss der Stellungnahme des IV-Stellenarztes vom 5. Juli
2006 vorgeschlagenen leichten Tätigkeiten, die vergleichbar mit jenen
einer Hilfsarbeiterin sind. Sie zog sodann zu Recht den monatlichen
Lohn gemäss den statistischen Angaben des Jahrbuchs der österrei-
chischen Wirtschaft – Statistik 2005 heran und ermittelte einen Mo-
natslohn von 1'266.99 Euro. Zusätzlich hat sie der Beschwerdeführerin
einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt und auf dieser
Grundlage ein Invalideneinkommen von 1'140.29 Euro errechnet, was
eine Erwerbseinbusse von 26.85% ergab ([{1'558.91 – 1'140.29} x
100] : 1'558.91 = 26.85%). Danach hat die Verwaltung die Gesamtinva-
lidität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in beiden Berei-
chen als Hausfrau und Erwerbstätige berechnet. Dabei hat sie gemäss
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Stellungnahme des IV-Stellenarztes vom 5. Juli 2006 angenommen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Betätigung als Hausfrau nicht
und als Erwerbstätige zu 26.85% eingeschränkt ist und hat dabei ei-
nen Invaliditätsgrad von gerundet 16.56% ermittelt ([23.75h x 26.85 +
{38.5h – 23.75h} x 0] : 38.5h = 16.56%), was keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente ergibt (act. 100).
6.2 Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Einsprache-
entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
6.3 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte, falls ihr von
der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt eine Berufsunfä-
higkeitspension zugesprochen würde. Gemäss konstanter Rechtspre-
chung sind die schweizerischen Behörden an die Beurteilung auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, anderer Behörden und
Ärzte nicht gebunden (vgl. auch E. 4.3, ZAK 1989 S. 320 E. 2). Viel-
mehr unterstehen ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdi-
gung des Richters bzw. der Richterin.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in
der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfah-
ren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-
Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer-
legt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem
Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu
bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt. Es erfolgt eine Ver-
rechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.
7.2 Der unterliegenden Partei ist entsprechend dem Verfahrensaus-
gang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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