Abtei lung II I
C-3027/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Philippe Weissenberger,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
K._______, Postfach 2328, DE-79558 Weil am Rhein,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
9. Februar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3027/2007
Sachverhalt:
A.
Der am x._______ 1949 in Lörrach geborene deutsche
Staatsangehörige K._______ machte eine Lehre als Steuerfachgehilfe
und war zwischen 1994 und 2002 mit Unterbrüchen als Grenzgänger
in verschiedenen Betrieben in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt arbeitete er in Basel als
Zeitungsverträger. Am 23. November 2001 rutschte er während einer
Zeitungstour mit dem Mofa auf einem nassen Tramgeleise aus und
brach sich das rechte obere Sprunggelenk. Am 13. August 2002
meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von IV-
Leistungen an (act. 1).
B.
In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaftli-
chen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- die Kündigung des Arbeitsvertrages auf den 31. Mai 2002
(act. 6);
- den von der Arbeitgeberin am 23. August 2002 ausgefüllten
Fragebogen, dem sich entnehmen lässt, dass dem Arbeitnehmer infol-
ge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit gekündigt worden sei und der
Lohn von der Unfallkasse fortbezahlt werde (act. 6);
- den Arztbericht von Dr. Z._______, orthopädischer Chirurg,
vom 19. Juni 2002, in welchem festgestellt wurde, dass die Fraktur
nach konservativer Therapie in Fehlstellung geheilt sei, weshalb die
Gehfähigkeit weiterhin eingeschränkt und der Versicherte in seiner
ausgeübten Tätigkeit als Zeitungsverträger 100 % arbeitsunfähig sei
(act. 13);
- den Arztbericht von Prof. Dr. H._______, orthopädischer
Chirurg, vom 9. April 2003, gemäss welchem unter anderem das Kör-
pergewicht, das Alter, die Anamnese von wiederholt langwierigen Heil-
verläufen wie auch die verschiedentlich festgestellte geringe
Compliance gegen die Durchführung eines operativen Heileingriffs
spreche (act. 18);
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- der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von der Re-
haklinik R.________ vom 13. Juni 2003, nach welcher der Versicherte
in Tätigkeitsbereichen, die keine längeren Gehstrecken umfassten und
bei denen keine Gewichte über zehn Kilogramm gehoben werden
müssten, halbtags voll arbeitsfähig sei (act. 18);
- das Schreiben der Unfallversicherung vom 24. Juni 2003, wo-
nach sie ihre Taggeldleistungen per 30. September 2003 einstelle
(act. 18);
- der vom Versicherten mit Schreiben vom 12. August 2003 ein-
gereichte Lebenslauf, gemäss welchem er von 1986 bis 1997, neben
seinen Tätigkeiten im Aussendienst und als Zeitungsverträger,
meistens als Chauffeur gearbeitet habe (act. 20);
- den Antrag der Unfallversicherung vom 17. April 2004 auf Ver-
rechnung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung mit den von
ihr erbrachten Taggeld-Vorleistungen (act. 25);
- den Arztbericht von Dres. R. N._______ und S._______ vom
24. Juni 2004, gemäss welchem der Versicherte im angestammten Be-
ruf als Zeitungsverträger sowie Berufschauffeur nicht arbeitsfähig sei,
dagegen eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kaufmännische
Bürotätigkeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen bestehe
(act. 27);
- den Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2004 (Abklä-
rung vom 25. 11. 2004), dem sich entnehmen lässt, dass der Versi-
cherte, auch wenn er dafür ein wenig mehr Zeit benötige, sämtliche
Haushaltsarbeiten ohne Hilfe erledige (act. 39);
- die vom Versicherten mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 ein-
gereichten Lohnausweise, gemäss denen er als Zeitungsverträger in
der Zeitspanne vom 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2002 inklusive Taggel-
der von Fr. 3'900.– einen Bruttolohn von Fr. 14'191.- sowie als Chauf-
feur vom 1. Februar 2002 bis 31. August 2002 einen Bruttolohn von
Fr. 9'097.– erhalten habe (act. 41);
C.
Am 8. November 2005 beschloss die das Leistungsgesuch prüfenden-
de IV-Stelle Basel-Stadt, dass dem Versicherten infolge langdauernder
Krankheit vom 1. November 2002 bis 31. Mai 2003 eine Viertelsrente
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zustehe und überwies die Sache zum Entscheid an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (act. 50).
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 richtete die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland dem Versicherten unter der Annahme eines mass-
geblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 37'980.– für
die Zeitspanne vom 1. November 2002 bis 31. Mai 2003 eine
Viertelsrente in der Höhe von insgesamt Fr. 1'967.– aus. Dabei ging
sie davon aus, dass der Versicherte ohne Invalidität zu rund 47 %
erwerbstätig und zu rund 53 % im Haushalt beschäftigt wäre, wobei im
ersten Bereich eine volle, im letzten dagegen keine Einschränkung
vorliege, was einer Gesamtinvalidität von 47 % entspreche (act. 52).
Ab Juni 2003 sei ihm eine sitzende Tätigkeit unter Einschränkungen
halbtags und die Hausarbeiten uneingeschränkt zumutbar, weshalb ab
1. Juni 2003 kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. Januar 2006 bei
der IV-Stelle Basel Einsprache. Er rügte im Wesentlichen, dass seine
Invalidität mit 47 % zu tief bemessen worden sei, dass von einem we-
sentlich höheren Arbeitspensum und Validenlohn auszugehen sei und
dass sich sein Gesundheitszustand seit Einstellung der Rente nicht
verbessert habe (act. 53).
E.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2007 wies die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie
im Wesentlichen aus, dass die Diskussion um das Arbeitspensum so-
wie das exakte Valideneinkommen irrelevant sei, habe sich die fach-
ärztliche Begutachtung vom 24. Juni 2004 doch sehr deutlich dahinge-
hend geäussert, dass dem Versicherten eine kaufmännische Bürotä-
tigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen uneingeschränkt
zumutbar sei und bestehe doch gemäss Abklärungsbericht Haushalt
vom 1. Dezember 2004 keine Einschränkung in der Haushaltsführung
(act. 57).
F.
Mit Eingabe vom 5. April 2007 an die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Dabei machte er
geltend, dass er in Deutschland bereits seit vielen Jahren als
Schwerbehinderter anerkannt werde und sich seine Gesundheit in der
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Zwischenzeit weiter verschlechtert habe. Auch sei eine Bürotätigkeit
völlig wirklichkeitsfremd, habe er mit bald sechzig Jahren doch seit
1984 nicht mehr im Büro gearbeitet und verfüge er über keinerlei EDV-
Kenntnisse.
G.
Mit Schreiben vom 26. April 2007 übermittelte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland die Eingabe des Beschwerdeführers an das zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht.
H.
Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle Basel-
Stadt unter Hinweis, dass für die Bemessung des Invaliditätsgrades für
Ansprüche auf Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
ausschliesslich schweizerisches Recht massgeblich sei, die Beschwer-
de abzuweisen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde ab-
zuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bezüglich
der Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte sie vor, dass der Einspra-
cheentscheid am 9. Februar 2007 uneingeschrieben an den Be-
schwerdeführer verschickt worden sei, weshalb sich der Zeitpunkt der
Zustellung nicht ermitteln lasse und folglich offen bleibe, ob die am
5. April 2007 in Basel der schweizerischen Post übergebene Be-
schwerde fristgerecht eingereicht worden sei.
J.
Mit Replik vom 3. August 2007 verwies der Beschwerdeführer auf sei-
nen sich verschlechternden Gesundheitszustand. Er sei chronisch
krank und leide unter massiven Beschwerden im gesamten Bewe-
gungsapparat. Am rechten Sprunggelenk sowie an der Halswirbelsäule
sei bereits eine fortgeschrittene Arthrose eingetreten. Auch quälten ihn
die Folgen einer missglückten Operation der linken Hand im Januar
2007. Überdies legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheini-
gung bei, wonach er bereits seit Jahren an Diabetes sowie an erhöh-
tem Blutdruck leide.
K.
Mit Stellungnahme vom 27. August 2007 führte die IV-Stelle Basel-
Stadt aus, dass es den Gesundheitszustand respektive die gesund-
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heitlichen Einschränkungen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Ein-
spracheentscheids zu berücksichtigen gelte. Im Übrigen seien der er-
höhte Blutdruck und der Diabetes bereits im medizinischen Gutachten
vom 24. Juni 2004 aufgeführt und als ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit befunden worden.
L.
Mit Duplik vom 29. August 2007 hielt die Vorinstanz unter Einreichung
der Vorakten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
M.
Ein Kostenvorschuss wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht ein-
gefordert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 9. Feb-
ruar 2007. Auch wenn der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rer im Schreiben vom 5. April 2007 keinen konkreten Antrag formuliert,
so äussert er doch unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand so-
wie die fehlenden EDV-Kenntnisse klar sein Unverständnis gegenüber
dem angefochtenen Entscheid, weshalb seine Eingabe als Beschwer-
de verstanden werden muss (vgl. zum Verbot des überspitzten Forma-
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lismus: U. HÄFELIN/G. MÜLLER/F. UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, RN 1661 ff.). Anstatt beim Bundesver-
waltungsgericht reichte der Beschwerdeführer die Beschwerde bei der
Vorinstanz ein. Gemäss Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2 ATSG, gilt die Frist als gewahrt, wenn die Beschwerdeeinrei-
chung rechtzeitig bei einem unzuständigen Versicherungsträger er-
folgt. Die Vorinstanz versandte den Einspracheentscheid am 9. Febru-
ar 2007 uneingeschrieben an den Beschwerdeführer. Da sich der Zeit-
punkt der Zustellung nicht ermitteln lässt, muss davon ausgegangen
werden, dass die am 5. April 2007 der schweizerischen Post überge-
bene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Im Übrigen ist
der Beschwerdeführer durch den Einspracheentscheid besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter Hans Urech und Richter Philippe
Weissenberger der Abteilung II und Richter Beat Weber der
Abteilung III.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
2.2 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die
IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenz-
gänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung
der Anmeldung zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA er-
lassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-Stelle Ba-
sel-Stadt gearbeitet hatte, war diese für die Entgegennahme und Prü-
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fung der Anmeldung sowie die spätere Revision der Rente zuständig.
Die Verfügungen wurden hingegen zu Recht von der IVSTA erlassen.
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere
dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit regelt, anwendbar ist (vgl. Art. 80a IVG, in Kraft seit dem
1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im
Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst,
soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach
dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der IVV.
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schwei-
zerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: 9. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird
(BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegen-
den Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen
der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision.
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4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsge-
richt [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemes-
sung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der ange-
stammten Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 %, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50 %
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40 %. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
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geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Dagegen gelten gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG
Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen
eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, als invalid, wenn eine
Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betäti-
gen. Zum Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten zäh-
len nach Art. 27 IVV insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt,
die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tä-
tigkeiten. Bei nichterwerbestätigen Personen ist somit ein Betätigungs-
vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der ver-
minderten Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Bei Personen, die im
Haushalt tätig sind und teilzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
berechnet sich die Invalidität nach der gemischten Methode. Bei
diesem sich aus dem Einkommens- und dem Betätigungsvergleich
zusammensetzenden Verfahren gilt es die Anteile der Erwerbstätigkeit
und der Tätigkeit im anderen Aufgabenbereich festzustellen und der
Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen
zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung).
5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
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zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Ver-
waltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen ange-
wiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerde-
fall dem Gericht.
5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
(vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern
2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 % ar-
beitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
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führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei
Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen
die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälli-
ger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
6.
6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an der in Fehlstellung geheilten, auf den Sturz mit dem
Mofa vom 23. November 2001 zurückzuführenden Fraktur des oberen
rechten Sprunggelenks leidet. Erschwerend hinzu kommen chronifi-
zierte Nacken- und Rückenschmerzen, eine Nervenentzündung im lin-
ken Oberschenkel sowie beidseitig eine beginnende leichte Hüftge-
lenksarthrose. Dabei handelt es sich um ein labiles pathologisches
Geschehen, so dass ein allfälliger Rentenanspruch erst nach der ge-
setzlichen Wartezeit von einem Jahr entstehen kann (Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
6.2 Hinsichtlich des Einflusses dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
geht die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten sowie den
Abklärungsbericht Haushalt davon aus, dass der zu rund 47 % er-
werbstätige und zu rund 53 % im Haushalt beschäftigte Beschwerde-
führer bis Ende Mai 2003 im ersten Bereich voll, im letzten dagegen
nicht eingeschränkt gewesen sei, was einer Gesamtinvalidität von
47 % entspreche. Ab Juni 2003 sei jedoch eine sitzende
Erwerbstätigkeit ohne grosse Gehstrecken und ohne Heben von
Gewichten von mehr als 10 kg halbtags zumutbar.
6.3 Die in den Akten vorhandenen medizinischen Beurteilungen der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stimmen weitgehend überein.
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Gemäss dem Bericht von Dr. Z._______, orthopädischer Chirurg, vom
19. Juni 2002 (act. 13) sei der Versicherte in seiner ausgeübten
Tätigkeit als Zeitungsverträger 100 % arbeitsunfähig. Dagegen beste-
he eine zeitlich nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in sitzenden Tä-
tigkeiten. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Re-
haklinik Rheinfelden vom 13. Juni 2003 (act. 18) wird festgehalten,
dass die angestammte Arbeit sowie andere leichte Arbeiten mit zu-
sätzlichen Pausen und unter Vermeidung längerer Gehstrecken halb-
tags möglich seien. Gemäss dem Bericht von Dres. med. N._______
und S._______ des Kantonsspital Basel vom 24. Juni 2004 (act. 27)
sei der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als
Zeitungsverträger sowie Berufschauffeur nicht arbeitsfähig, dagegen
bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für kaufmännische
Bürotätigkeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen. Die auf
objektive medizinische Abklärungen gestützten Befunde sind klar und
schlüssig. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Grund,
von diesen ärztlichen Meinungen abzuweichen. Der Beschwerdeführer
ist in Tätigkeiten, die längere Wegstrecken zu Fuss, längeres Stehen,
das Heben schwerer Gewichten oder den häufigen Gebrauch des
Gas- und Bremspedals erfordern, eingeschränkt. Hingegen ist er
zumindest bei sitzenden Tätigkeiten, wie etwa bei kaufmännischen
Büroarbeiten, uneingeschränkt arbeitsfähig.
6.4 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Dezember 2004 (act. 39)
lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer alleine eine
Dreizimmerwohnung bewohne und keine Einschränkungen im
Haushalt bestünden. Auch wenn er dafür mehr Zeit als üblich aufwen-
de, so bereite der Beschwerdeführer selbständig einfache Gerichte zu,
führe sämtliche Reinigungsarbeiten durch und wasche einmal wö-
chentlich. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher der Auffas-
sung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer durch seinen Ge-
sundheitszustand in der Haushaltsführung nicht eingeschränkt werde,
anschliessen.
6.5 Zwischen den Parteien ist der Umfang der Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers strittig. Die Vorinstanz ging in ihrem Einsprache-
entscheid vom 9. Februar 2007 davon aus, dass er als Zeitungsverträ-
ger lediglich Teilzeit arbeitete. Der Beschwerdeführer machte dagegen
ein höheres Stundenpensum geltend und erklärte, dass er zusätzlich
noch als Chauffeur tätig gewesen sei (act. 47). Die tatsächlich geleis-
tete Arbeitszeit kann vorliegend jedoch dahingestellt bleiben, ist doch
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der Beschwerdeführer weder in der Erwerbsfähigkeit in einer Verweis-
tätigkeit noch in der Haushaltsführung in relevantem Ausmasse einge-
schränkt. Einerseits ist er zumindest bei sitzenden Tätigkeiten, wie
etwa bei kaufmännischen Büroarbeiten, uneingeschränkt arbeitsfähig
und anderseits vermag er die Haushaltsarbeiten ohne fremde Hilfe zu
erledigen. Aus den Akten ist auch nicht auf einen signifikanten Lohn-
unterschied aufgrund der Verweistätigkeit – eine sitzende Tätigkeit
kann mindestens das gleiche Einkommen generieren – zu schliessen.
Folglich ergäbe weder die Invaliditätsbemessung nach der gemischten
Methode im Falle einer Teilzeitbeschäftigung (vgl. dazu die Berechnun-
gen in der Verfügung der IVSTA vom 16.12.2005, act. 52) noch diejeni-
ge gemäss einem Einkommensvergleich im Falle einer Vollzeitbeschäf-
tigung eine rechtlich relevante Behinderung.
7.
Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerde vom 5. Ap-
ril 2007 ein, dass eine Bürotätigkeit völlig wirklichkeitsfremd sei, habe
er mit bald sechzig Jahren doch seit 1984 nicht mehr im Büro gearbei-
tet und verfüge er über keinerlei EDV-Kenntnisse. Gemäss seinem Le-
benslauf (act. 20) ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Steuer-
fachgehilfe und arbeitete in verschiedenen Unternehmen als Buchhal-
ter oder Finanzberater. Nachdem er von 1982 bis 1984 als kaufmänni-
scher Leiter und im Folgejahr als Finanzberater tätig gewesen war, ar-
beitete er nur noch als Chauffeur, Versicherungsvertreter sowie Zei-
tungszusteller.
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
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beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b).
Dem Beschwerdeführer sind nach der Aktenlage für die Umsetzung
der Restarbeitsfähigkeit keine allzu engen Grenzen gesetzt. So be-
steht bei sitzenden Tätigkeiten, wie kaufmännischen Arbeiten, eine un-
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch war der Beschwerdeführer laut
seinem Lebenslauf rund zwanzig Jahre im Bereich Buchhaltung tätig.
Selbst wenn der Beschwerdeführer über keinerlei Informatikkenntnisse
verfügen sollte, lassen sein Werdegang sowie seine Eingaben vermu-
ten, dass er zumindest des Maschinenschreibens mächtig ist. Es sollte
ihm daher möglich sein, sich das erforderliche Wissen innerhalb von
kurzer Zeit und mit relativ geringem Aufwand anzueignen, zumal die
meisten Bürotätigkeiten lediglich Anwendungskenntnisse der Textver-
arbeitung und der elektronischen Kommunikation erfordern. Auf einem
als ausgeglichen gedachten Arbeitsmarkt darf realistischerweise mit
einem derartigen Arbeitsangebot gerechnet werden, weshalb davon
auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die ihm verbliebene zu-
mutbare Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
8.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vom 3. August 2007
vor, dass sich sein Gesundheitszustand in der Zwischenzeit ver-
schlechtert habe und er unter massiven Beschwerden im gesamten
Bewegungsapparat leide. So seien am rechten Sprunggelenk sowie an
der Halswirbelsäule bereits eine fortgeschrittene Arthrose eingetreten.
Auch quälten ihn die Folgen einer missglückten Operation der linken
Hand im Januar 2007. Zudem legte er eine ärztliche Bescheinigung
vom 2. August 2007 bei, wonach er bereits seit Jahren wegen Dia-
betes sowie erhöhtem Blutdruck behandelt werde.
Bereits im medizinischen Gutachten vom 24. Juni 2004 wurden beim
Beschwerdeführer eine mittelgradige Arthrose im rechten oberen
Sprunggelenk sowie eine ausgeprägte degenerative Veränderung der
Halswirbelsäule festgestellt. Gemäss der Expertise haben diese Diag-
nosen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
als Zeitungsverträger, nicht dagegen im Bereich kaufmännischer Büro-
tätigkeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeitsanteilen. Dagegen wur-
den der erhöhte Blutdruck und der Diabetes als ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit befunden. Dasselbe gilt für eine folgenlos
verheilte Fraktur des linken Vorderarms. Für das Bundesverwaltungs-
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gericht gibt es keine ersichtlichen Gründe vom Gutachten abzuwei-
chen. Desweiteren lässt sich bezüglich der nicht belegten oder näher
datierten Behauptung des Beschwerdeführers einer misslungenen
Operation der linken Hand im Januar 2007 festhalten, dass weder die
der Replik beigelegte ärztliche Bescheinigung vom 2. August 2007
dazu Stellung nimmt, noch davon ausgegangen werden kann, dass
der nicht wunschgemässe Heilungsverlauf nach der Operation noch in-
nerhalb des Sachverhalts bis zum Verfügungszeitpunkt fällt, tritt doch
eine Verbesserung gegenüber dem Zustand vor der Operation nach
allgemeiner Lebenserfahrung oft erst nach mehreren Monaten ein.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 9. Feb-
ruar 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weis). Soweit der Beschwerdeführer eine nach diesem Zeitpunkt ein-
getretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend macht,
kann nicht auf diese Rüge eingetreten werden. Tatsachen, die den
dem Einspracheentscheid zu Grunde liegenden Sachverhalt verändert
haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
9.
Der Beschwerdeführer macht im übrigen geltend, dass nicht nach-
vollziehbar sei, weshalb er in der Schweiz – im Gegensatz zu
Deutschland – nicht als Schwerbehinderter anerkannt werde.
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3 hiervor), sind für die Invaliditäts-
bemessung mangels abweichender gemeinschafts- bzw. abkommens-
rechtlicher Regelung allein die schweizerischen Rechtsnormen mass-
gebend. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die schweizerischen
Behörden an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, anderer Behörden und Ärzte nicht gebunden (vgl. ZAK
1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D.). Die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente zusteht, beurteilt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften, mithin in freier richterlicher Be-
weiswürdigung der im Recht liegenden Akten. Die Attestierung eines
Behindertenstatus in Deutschland ist für die schweizerischen Behör-
den und das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindlich. Angesichts
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der Unterschiede in der Definition der Invalidität und deren Bemes-
sung ist sie nicht geeignet, die von der Vorinstanz nach schweizeri-
schem Recht korrekt vorgenommene Invaliditätsbemessung in Frage
zu stellen.
10.
Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
11.
11.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensauf-
wand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1'000
Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Für das vor-
liegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr 300.–
festzusetzen und dem Beschwerdeführer als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Seite 17
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 559.49.254.150)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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