Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3031/2010
U r t e i l v om 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien O._______,
vertreten durch lic. iur. Veronika Imthurn, Rechtsanwältin,
Stadthausstrasse 53, Postfach 142, 8402 Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Aufgrund einer Baustellenkontrolle in H._______ durch die
Arbeitskontrolle Zürich wurde die Kantonspolizei Zürich am 22. März
2010 an die genannte Baustelle aufgeboten. Dabei wurde nebst acht
lettischen Staatsangehörigen der Beschwerdeführer (geb. 1956),
russischer Staatsangehöriger mit lettischem Aufenthaltstitel, angehalten.
Da er weder Aufenthalts noch Arbeitsbewilligung vorweisen konnte,
wurde er verhaftet und zwecks weiterer Abklärungen dem Polizeiposten
H._______ zugeführt.
B.
Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
23. März 2010 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, am 12. oder 13.
Januar 2010 mit weiteren Arbeitskollegen im eigenen Auto von Lettland,
wo sich seine Familie aufhalte, in die Schweiz eingereist zu sein. Er habe
für ein lettisches Unternehmen an einem Bauprojekt in der Schweiz
gearbeitet und darauf vertraut, dass sein Arbeitgeber die entsprechenden
Bewilligungen einholen würde. Er bedaure den Fehler und sehe ein, dass
er sich persönlich um eine Bewilligung hätte bemühen müssen.
Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die
Verhängung einer Fernhaltemassnahme durch die zuständige Behörde in
Aussicht gestellt und im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. März 2010
wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Erwerbstätigkeit im Sinne
von Art. 115 Abs. 1 Bst. c des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20), vorsätzlich begangen im Zeitraum vom 12./13.
Januar 2010 bis am 22. März 2010, schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30. verurteilt. Da der
Beschwerdeführer nicht vorbestraft war, wurde eine erneute Straffälligkeit
ausgeschlossen und der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufgeschoben,
bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten
in Rechtskraft. Mit Entlassungsbefehl vom 23. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer aus der Haft entlassen und dem Migrationsamt des
Kantons Zürich zugeführt, welches am 24. März 2010 die Wegweisung
innerhalb von 48 Stunden verfügte. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
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D.
Am 24. März 2010 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer
ein zweijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme wurde damit begründet,
der Beschwerdeführer habe durch den illegalen Aufenthalt und die
illegale Erwerbstätigkeit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer
gleichentags gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. April 2010 an das Eidgenössische
Justiz und Polizeidepartement, welche unter Fristwahrung
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde (Eingang: 29. April 2010; vgl. Art. 8 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung des
Einreiseverbots, eventualiter eine angemessene Reduktion der Dauer
beantragen. Zur Begründung bringt die Parteivertreterin im Wesentlichen
vor, der Beschwerdeführer sowie weitere Bauarbeiter mit lettischer
Staatsangehörigkeit seien am 21. März 2010 in die Schweiz eingereist,
um im Auftrag der Arbeitgeberfirma mit Sitz in Riga auf einer Baustelle in
Wetzikon zu arbeiten. Keiner dieser Bauarbeiter habe über eine
Aufenthalts oder Arbeitsbewilligung verfügt. Zwar habe der Arbeitgeber
am 6. Januar 2010 das entsprechende Gesuch beim Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich eingereicht, wo dieses am 16. Februar
2010 eingegangen sei. Doch sei das Gesuch nicht vollständig gewesen
und retourniert worden. So habe das kantonale Migrationsamt die
Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung erst am 9. April 2010 verfügt. Das
Fehlen einer entsprechenden Bewilligung werde nicht bestritten, jedoch
sei der Beschwerdeführer gegenüber seinen lettischen Arbeitskollegen
ungleich behandelt worden, indem lediglich gegen ihn ein Einreiseverbot
verfügt worden sei. Im Weiteren habe er keine Gelegenheit gehabt, sich
zur Fernhaltemassnahme zu äussern, was eine krasse Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstelle. Als Beweismittel werden unter Anderem
eine Kopie des Gesuchs um Einreise und Arbeitsbewilligung an das
kantonale Migrationsamt, datiert vom 9. bzw. 11. Januar 2010 sowie
Kopien des Passes und der lettischen unbefristeten
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 die
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Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei rechtskräftig
verurteilt worden, was praxisgemäss ein Verstoss gegen Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG (zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5437) darstelle. Das
rechtliche Gehör sei ihm anlässlich der Befragung durch die
Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2010 gewährt worden. Die ungleiche
Behandlung gegenüber den Arbeitskollegen ergebe sich aus dem
Umstand, wonach sich diese als lettische Staatsangehörige auf das
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR
0.142.112.681]) berufen könnten.
G.
Mit Replik vom 12. Oktober 2010 hält die Parteivertreterin unter Verweis
auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C7549/2008 und
C7750/2008 vom 23. August 2010 an Beschwerde und Begründung fest.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertige eine
Fernhaltemassnahme nur, wenn ihr Unrechtsgehalt eine gewisse
qualitative und quantitative Schwere erreiche.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Parteivertreterin die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, indem der Beschwerdeführer vor Anordnung der
Massnahme keine Gelegenheit gehabt habe, sich dazu zu äussern.
Diesbezüglich ist folgendes festzuhalten: Anlässlich der Einvernahme
durch die Kantonspolizei Zürich vom 23. März 2010 wurde der
Beschwerdeführer auf die allfällige Verfügung einer Fernhaltemassnahme
durch die zuständige Behörde aufmerksam gemacht und erhielt
Gelegenheit zur Stellungnahme. Das rechtliche Gehör wurde damit
gewährt und die diesbezügliche Rüge erweist sich als unbegründet.
4.
4.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
SchengenBesitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
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gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs, Ausschaffungs oder
Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c).
Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren
verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die
betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann
die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5
AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von
Fernhaltemassnahmen ist in der vorliegenden Konstellation mit den
obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art 67 Abs.
3 AuG in fine sowie erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
2482/2009 vom 28. Januar 2011 E. 6. 2 in fine). Zudem bleibt die
Rechtsänderung im Falle des Beschwerdeführers ohnehin ohne
Relevanz, da der ursprüngliche Art. 67 Abs. 1 Bst. a mit dem neuen Art.
67 Abs. 2 Bst. a AuG identisch ist.
4.2. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits und Ordnungsrecht
des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
Somit kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine
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Zuwiderhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen, als Teil der
objektiven Rechtsordnung, ein Einreiseverbot nach sich ziehen, jedoch
nicht als Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern als
Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (vgl. BBl 2002 3813).
4.3. In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer
ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass für die
Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss
erforderlich ist. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine
Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder
Fehlinterpretation der Einreise oder Aufenthaltsvorschriften stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer
obliegt, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang
mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle
von Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C4639/2010 vom 15. Februar 2011 E.
5.3. mit Hinweis).
5.
Der Beschwerdeführer wurde wegen Wiederhandlung gegen das
Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AuG (nicht bewilligte
Erwerbstätigkeit) am 23. März 2010 strafrechtlich zur Rechenschaft
gezogen. Gemäss unangefochten gebliebenem Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland hat er im Zeitraum zwischen 12./13.
Januar 2010 und 22. März 2010 als Bauarbeiter in der Schweiz
gearbeitet, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen.
Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer geständig. Indessen kann er
belegen, dass sein Arbeitgeber die notwendige Aufenthaltsbewilligung
zwar zu spät beantragt hatte. Damit wäre seine Erwerbstätigkeit
vorderhand in einem legalen Rahmen geplant gewesen. Die Verletzung
der ausländerrechtlichen Normen ist damit Folge eines pflichtwidrigen
Unterlassens, was die Wahrscheinlichkeit einer wiederholten Verletzung
gering erscheinen lässt. Insgesamt erfüllt dieses Verhalten dennoch die
Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG, zumal wie oben (vgl. E.
5.3) ausgeführt auch die fahrlässige Verletzung sanktioniert wird. Damit
sind grundsätzlich die Voraussetzungen für die Anordnung eines
Einreiseverbots erfüllt.
6.
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6.1. Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
6.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im
Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung
zukommt. Ebenso ist die subjektive Seite, nämlich die Nachlässigkeit
ausländerrechtlichen Vorschriften gegenüber, nicht zu bagatellisieren.
6.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen (die Möglichkeit der ungehinderten Einreise in die
Schweiz) führt zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete
Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf seine
Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art.
2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).0
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. 16231764.4 retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH 1.565.456)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo