072_d
C-3032/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz);
Richter Stefan Mesmer und Johannes Frölicher;
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
betreffend
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung III
2Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung
vom 16. November 2005 das Leistungsbegehren der deutschen Staatsangehörigen
X._______ wegen Fehlens einer anspruchsbegründenden Invalidität abgewiesen hat;
dass sich anlässlich telefonischer Abklärungen durch die IV-Stelle mit der
Stadtverwaltung Y._______ vom 30. Januar 2006 ergab, dass die Beschwerdeführerin
die Verfügung vom 16. November 2005 nicht erhalten hatte;
dass der Beschwerdeführerin gleichentags eine Kopie der Verfügung vom 16. November
2005 übermittelt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2006 Einsprache gegen
diese Verfügung erhoben hat;
dass die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 die Einsprache mit
der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden, abgewiesen hat;
dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2006 mit
Beschwerde vom 8. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen (nachfolgend: Rekurskommission) angefochten und nochmals geltend
gemacht hat, sie habe die Originalverfügung vom 16. November 2005 nie erhalten und
nach Erhalt der Kopie sofort Einsprache erhoben;
dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei
den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel übernimmt, wobei
das neue Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32);
dass es gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und zu den
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG auch die IV-Stelle gehört, welche Verfügungen im
Bereich der Festsetzung von IV-Renten erlässt (Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]);
dass die Beschwerdeführerin zweifellos zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert ist, da sie durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG);
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde und somit auf
die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 56 ff. des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1);
dass das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 9. August 2007 die
3Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab und keine Ausstandsbegehren
eingegangen sind;
dass die IV-Stelle anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in ihrer
Vernehmlassung vom 14. Dezember 2006 ausgeführt hat, dass sie es versäumt habe,
im Zeitpunkt der Geltendmachung der Nichtzustellung der Originalverfügung den
Sachverhalt durch eine postalische Nachforschung abzuklären und wegen Zeitablaufs
eine solche nicht mehr möglich sei und es deshalb hinsichtlich der Frage der Zustellung
der Originalverfügung bei der Beweislosigkeit verbleibe;
dass die IV-Stelle aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen
Einspracheentscheids und die Gutheissung der Beschwerde mit Rückweisung der Akten
zum Erlass eines materiellen Einspracheentscheids beantragt hat;
dass die Beschwerdeführerin die Einhaltung der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, die
Verwaltung hingegen die erfolgte Zustellung ihrer Verfügung zu beweisen hat;
dass vorliegend nicht nachgewiesen werden kann, dass der Beschwerdeführerin die
Verfügung vom 16. November 2005 zugestellt wurde;
dass mangels Zustellungsnachweises betreffend die Ersatzzustellung der Verfügung
vom 16. November 2005 die Rechtsmittelfrist mit der Zweitzustellung derselben
Verfügung am 30. Januar 2006 frühestens am 1. Februar 2006 zu laufen begann;
dass damit die Rechtsmittelfrist als eingehalten zu erachten ist;
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung
der Einsprache vom 13. Februar 2006 gegen die Verfügung vom 16. November 2005 an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist;
dass die IV-Stelle im Rahmen einer neuen Verfügung über das Leistungsbegehren zu
befinden hat;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass der Beschwerdeführerin, die sich anwaltlich nicht vertreten liess und der auch
sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
4Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2006 wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zur materiellen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die
Vorinstanz zurück.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
– der Beschwerdeführerin (einschreiben, mit Rückschein)
– der Vorinstanz (Ref-Nr._______) (Gerichtsurkunde)
– dem Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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